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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 20. April 2000 (SächsGVBl. S. 222)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 20. April 2000

Aufgrund von § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen ( Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2.
§ 5 a wird aufgehoben.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „oder die als ausländische Unionsbürger ab dem Tage der Auslegung des Wählerverzeichnisses einen Antrag auf Eintragung nach § 5 a gestellt haben“ gestrichen.
4.
In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „ ; dies gilt auch, wenn ein ausländischer Unionsbürger nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 5 a zu beantragen oder die zur Feststellung seines Wahlrechts erforderlichen Nachweise beizubringen“ gestrichen.
5.
§ 13 Abs. 1 Satz 5 und 6 werden gestrichen.
6.
In § 16 Abs. 4 Nr. 8 werden die Worte „Angaben über den gültigen Identitätsausweis sowie“ gestrichen.
7.
§ 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden gestrichen.
8.
In Anlage 16 Ziffer IV Nr. 7 werden die Worte „Angaben über den gültigen Identitätsausweis sowie“ und die Worte „und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen“ gestrichen.
9.
In Anlage 24 im Unterschriftsblatt zum Unterstützungsverzeichnis wird die Angabe „Nur von ausländischen Unionsbürgen auszufüllen:
In Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt versichere ich an Eides Statt, daß ich die Staatsangehörigkeit des folgenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitze:
_________________ “ gestrichen.
10.
Die Anlagen 32 und 33 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. April 2000

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 7, S. 222

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2000

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2003