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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 23. März 2001 (SächsGVBl. S. 136)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 23. März 2001

Aufgrund von § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 52 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2000 (SächsGVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge und die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. März 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 136

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. April 2001

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2003