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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen und der Schulordnung Mittelschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen und der Schulordnung Mittelschulen vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen und der Schulordnung Mittelschulen

Vom 1. September 2000

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen. Nach Maßgabe von Absatz 3 sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.“
2.
In § 16 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung“ die Worte „auf dem Jahreszeugnis“ eingefügt.
3.
In § 17 Abs. 5 werden die Worte „sowie der mündlichen und praktischen Kontrollen“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.“
 
b)
In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung“ die Worte „auf dem Jahreszeugnis“ eingefügt.
2.
In § 26 Abs. 5 werden die Worte „sowie der mündlichen und praktischen Kontrollen“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Mittelschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 404), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.“
2.
In § 17 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.“
3.
In § 18 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung“ die Worte „auf dem Jahreszeugnis“ eingefügt.
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten gravierende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.“
 
b)
In Absatz 5 werden die Worte „ , der mündlichen und praktischen Kontrollen“ gestrichen.
5.
Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen soll grundsätzlich gegenüber den insgesamt erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen doppelt gewichtet werden, soweit dies der Art des Faches entspricht.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 1. September 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 12, S. 417

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 1. August 2004