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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

Vollzitat: Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)

Vom 13. März 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2007

Auf Grund von §   40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.

§ 2
Zweck der Ersten Staatsprüfung

Mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung wird das Studium an einer Universität, an der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden oder an der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig (Hochschulen) abgeschlossen. Der Bewerber soll nachweisen, dass er erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische oder beruflich didaktische sowie gegebenenfalls fachpraktische oder praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den von ihm gewählten Fächern oder Fachrichtungen erworben hat, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im gewählten Lehramt erforderlich sind. Maßstab hierfür sind auch die im Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften‘ vom 16. Dezember 2004, veröffentlicht in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen. Der erfolgreiche Abschluss der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt berechtigt zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für dieses Lehramt im Freistaat Sachsen, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2

§ 3
Aufgaben der Sächsischen Bildungsagentur

(1) Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Sächsische Bildungsagentur zuständig.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

Die Sächsische Bildungsagentur hat insbesondere die Aufgabe,

1.
die Prüfer nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu bestellen,
2.
die Prüfungskommissionen einschließlich ihrer Vorsitzenden zu bestimmen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
die Aufgaben für die Klausuren zu stellen,
4.
die Themen der wissenschaftlichen Arbeiten zu bestätigen und die fristgerechte Abgabe der Arbeiten zu kontrollieren,
5.
Orte und Termine der Prüfungen zu bestimmen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung zu veranlassen,
6.
über die Zulassung der Bewerber zu Prüfungen zu entscheiden,
7.
anderweitige Prüfungsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung
8.
anzurechnen,
9.
die Fach- und Gesamtnoten der Prüfungsteilnehmer festzustellen,
10.
das Prüfungszeugnis auszustellen oder den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung zu erlassen. 3

§ 4
Prüfer

(1) Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen der Sächsischen Bildungsagentur mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten und Klausuren sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen, fachpraktischen und praktischen Prüfungen beauftragt. Zudem kann die Sächsische Bildungsagentur weitere Personen für die Beaufsichtigung der Prüfungsteilnehmer bei schriftlichen Prüfungen benennen. Zur Abnahme der mündlichen, fachpraktischen und praktischen Prüfungen werden nach Maßgabe des § 5 Prüfungskommissionen, bestehend aus mehreren Prüfern, gebildet.

(2) Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer) sind kraft Amtes als Prüfer in dem von ihnen vertretenen Fach bestellt. Darüber hinaus kann die Sächsische Bildungsagentur als Prüfer bestellen:

1.
hauptamtlich tätige Lehrer der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden, die jeweils fachlich besonders ausgewiesen sind,
2.
Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind,
3.
Privatdozenten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereiches der Hochschule oder im öffentlichen Interesse weitere Personen als Prüfer bestellen.

(3) Prüfer, die aus ihrem Dienstverhältnis innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraumes ausscheiden, können bis zum Abschluss des laufenden Prüfungszeitraumes noch ihre Aufgaben im Rahmen der Ersten Staatsprüfung erfüllen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die weiteren zur Bewertung von Prüfungsbestandteilen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5
Prüfungskommissionen

(1) Prüfungskommissionen für mündliche Prüfungen bestehen aus einem Vertreter der Lehrer an öffentlichen Schulen oder der Schulaufsicht als Vorsitzendem und, je nach fachlichen Erfordernissen, aus mindestens einem, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Mindestens einer der Prüfer muss das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule hauptamtlich lehren. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und selbst zu prüfen.

(2) Prüfungskommissionen für fachpraktische Prüfungen in den Fächern Sport, Musik und Kunst bestehen aus zwei Prüfern. Dies gilt auch für die praktischen Prüfungen in Sport, Musik, Werken und Kunst des Faches Grundschuldidaktik. Mindestens einer der Prüfer muss das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule hauptamtlich lehren. Dem hauptamtlich im entsprechenden Fachbereich lehrenden Prüfer wird der Prüfungsvorsitz übertragen.

(3) Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische und Katholische Religion sowie bei der fachpraktischen Prüfung für das Hauptinstrument Orgel kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied der Prüfungskommission entsenden. 4

§ 6
Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag

(1) Die Erste Staatsprüfung findet zweimal pro Jahr in jeweils festgelegten Prüfungszeiträumen an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind. Die Termine gibt die Sächsische Bildungsagentur bekannt.

(2) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen kann nach Fächern oder Fachrichtungen geteilt in zwei aufeinander folgenden Prüfungszeiträumen abgelegt werden. Die Prüfung im zweiten Prüfungszeitraum findet auch dann statt, wenn die Prüfung für das im ersten Prüfungszeitraum gewählte Fach oder die hier gewählten Fächer wiederholt werden muss.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Folgende Unterlagen sind bei der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen:

1.
schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung mit Lichtbild sowie mit den Angaben zum angestrebten Lehramt und den gewählten Gebieten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern oder Fachrichtungen sowie dem Thema der wissenschaftlichen Arbeit,
2.
die Immatrikulationsbescheinigung des letzten Semesters zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne des § 8,
3.
die Bescheinigung über das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung oder einer dieser Prüfung gleichgestellten Prüfung,
4.
die in den Teilen 2 bis 6 für das angestrebte Lehramt geforderten Leistungsnachweise,
5.
erforderlichenfalls Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen oder praktischen Prüfung,
6.
erforderlichenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere erworbene akademische Zeugnisse,
7.
erforderlichenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse,
8.
Bescheinigungen über mindestens zwei erfolgreich abgeleistete Schulpraktika im jeweiligen Lehramtsstudiengang,
9.
Bescheinigungen über die Teilnahme an Exkursionen sowie die Anlage von Sammlungen, die gemäß den Teilen 2 bis 6 für das angestrebte Lehramt gefordert werden,
10.
erforderlichenfalls Nachweis über einen gemäß § 91 für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen geforderten einschlägigen Berufsabschluss oder über ein Berufspraktikum,
11.
die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs Sprecherziehung,
12.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,
13.
erforderlichenfalls Nachweise über Zeiten, die zur Weiterbildung an anderen Hochschulen oder zu Sprachpraktika, auch im Ausland, verbracht wurden,
14.
erforderlichenfalls eine Erklärung, ob und wie der Bewerber die Prüfung nach Fächern oder Fachrichtungen geteilt in zwei aufeinander folgenden Prüfungszeiträumen gemäß Absatz 2 ablegen will.
Unterlagen gemäß Nummern 2 bis 14 können nachgereicht werden. Die Sächsische Bildungsagentur legt hierzu einen Termin fest. Die Unterlagen sind im Original vorzulegen. Bei Zeugnissen genügt die Vorlage beglaubigter Abschriften, sofern die Vorlage des Originals nicht verlangt wird.

§ 7
Anerkennung von Studienleistungen

Die Sächsische Bildungsagentur kann auf Antrag Leistungen, die den gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3, 4, 6 bis 10 nachzuweisenden Studienleistungen gleichwertig sind, anerkennen. Als gleichwertig können Leistungen gelten, die in Studiengängen an einer Hochschule oder die an Fachhochschulen oder Berufsakademien im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums nachgewiesen wurden. Die Sächsische Bildungsagentur kann dazu eine Stellungnahme der Hochschule, an der der Bewerber immatrikuliert ist, einholen.

§ 8
Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der Praktika, unabhängig von der gewählten Fächerkombination, soweit nicht in Absatz 2 ausgenommen,

1.
für das Lehramt an Grundschulen sieben Semester,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen acht Semester,
3.
für das Lehramt an Förderschulen neun Semester,
4.
für das Höhere Lehramt an Gymnasien neun Semester,
5.
für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen neun Semester.

(2) Bei der Berechnung der Studienzeit bleiben unberücksichtigt:

1.
Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zeiten des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr- oder Zivildienstes,
3.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit am Studium gehindert war, bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
4.
Zeiten für Sprachpraktika, die der Prüfungsteilnehmer im Ausland verbracht hat, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Semestern,
5.
Zeiten für Betriebs- und Berufspraktika, soweit diese in dieser Verordnung gefordert werden,
6.
Zeiten eines Auslandsstudiums bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Semestern,
7.
Zeiten, in denen der Bewerber als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerkes mitgewirkt hat, und zwar bei mindestens einer Wahlperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester.
Voraussetzung für die Nichtanrechnung in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist, dass der Bewerber beurlaubt oder exmatrikuliert war und sein Studium im Anschluss daran zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder aufgenommen hat.

(3) „Studiertes Fach“ im Sinne dieser Verordnung ist die Bezeichnung für ein Fach, das nach Maßgabe der Teile 2 und 3 mit mindestens 40, höchstens 60 Semesterwochenstunden jeweils einschließlich seiner Fachdidaktik studiert wird. „Studiertes Fach“ ist auch das Fach Grundschuldidaktik, das nach Maßgabe des Teils 2 mit mindestens 36, höchstens 40 Semesterwochenstunden studiert wird. „Studiertes Fach“ ist auch jeweils eine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich der zugehörigen Didaktik, die nach Maßgabe des Teils 6 mit mindestens 40, höchstens 50 Semesterwochenstunden studiert wird.

(4) „Vertieft studiertes Fach“ im Sinne dieser Verordnung ist die Bezeichnung für ein Fach, das nach Maßgabe des Teils 4 mit mindestens 65, höchstens 73 Semesterwochenstunden einschließlich seiner Fachdidaktik studiert wird. „Vertieft studiertes Fach“ in diesem Sinne ist auch die Bezeichnung für das Studium einer beruflichen Fachrichtung sowie eines Zweitfaches nach Maßgabe des Teils 5. Die berufliche Fachrichtung wird mit mindestens 70, höchstens 78 Semesterwochenstunden, das Zweitfach mit mindestens 60, höchstens 64 Semesterwochenstunden, jeweils einschließlich der beruflichen Didaktik beziehungsweise Fachdidaktik studiert. „Vertieft studiertes Fach“ in diesem Sinne ist auch die Bezeichnung für das Studium des Faches Musik, das nach Maßgabe des Teils 4 mit 73 bis 80 Semesterwochenstunden studiert wird.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt als „Fach“ im Sinne dieser Verordnung auch der erziehungswissenschaftliche Bereich. Die Anzahl der Semesterwochenstunden im erziehungswissenschaftlichen Bereich beträgt:

1.
für das Lehramt an Grundschulen 22 bis 26 Semesterwochenstunden; hierin sind 12 bis 14 Semesterwochenstunden für die Pädagogik der Grundschule enthalten,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen 18 bis 22 Semesterwochenstunden,
3.
für das Lehramt an Förderschulen
 
a)
mit einem studierten Fach nach Maßgabe des Teils 3 18 bis 22 Semesterwochenstunden,
 
b)
mit dem studierten Fach Grundschuldidaktik 22 bis 26 Semesterwochenstunden; hierin sind jeweils 12 bis 14 Semesterwochenstunden für die Pädagogik der Grundschule enthalten,
4.
für das Höhere Lehramt an Gymnasien 14 bis 18 Semesterwochenstunden,
5.
für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 14 bis 18 Semesterwochenstunden.

(6) In allen Lehramtsstudiengängen ist eine akademische Zwischenprüfung abzulegen. 5

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Die Entscheidung über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung in den Fächern Sport, Kunst und Musik wird der zuständigen Hochschule übertragen. Dies gilt auch für die praktischen Prüfungen in Sport, Musik, Kunst und Werken des Faches Grundschuldidaktik. Die Einzeltermine für die jeweils geforderten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen werden durch Aushang der Sächsischen Bildungsagentur, die Termine für die fachpraktischen oder praktischen Prüfungen durch die zuständige Hochschule bekannt gegeben.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind oder
2.
für das gewählte Lehramt kein Prüfungsanspruch besteht. 6

§ 10
Bestandteile der Ersten Staatsprüfung

Die Erste Staatsprüfung besteht aus

1.
der wissenschaftlichen Arbeit,
2.
den schriftlichen Prüfungen in den Fächern,
3.
den mündlichen Prüfungen in den Fächern sowie den zugehörigen Fachdidaktiken oder beruflichen Didaktiken,
4.
den fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport, Kunst und Musik,
5.
den praktischen Prüfungen in Sport, Kunst, Musik oder Werken im Rahmen des Faches Grundschuldidaktik
nach Maßgabe der Teile 2 bis 6. 7

§ 11
Wissenschaftliche Arbeit

(1) Der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass er ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann. Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit hat in Übereinstimmung mit dem in § 2 umschriebenen Zweck der Ersten Staatsprüfung in der Regel einen Bezug auf die spätere Erziehungs- und Unterrichtsarbeit aufzuweisen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält sein Thema durch einen von ihm gewählten Hochschullehrer der Hochschule, an der er die Prüfung ablegen will. Er teilt Thema und Tag der Vergabe auf einem vom Hochschullehrer unterschriebenen Formblatt unverzüglich der Sächsischen Bildungsagentur mit. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nach Absatz 1, kann die Sächsische Bildungsagentur die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann das erhaltene Thema einmal innerhalb eines Monats zurückgeben und von demselben oder einem anderen Hochschullehrer ein neues Thema erbitten. Er teilt die Rückgabe unverzüglich der Sächsischen Bildungsagentur mit. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die wissenschaftliche Arbeit kann als vorgezogene Prüfungsleistung während des Hauptstudiums erbracht werden. Sie ist vom Prüfungsteilnehmer vor Beginn des Zeitraumes der mündlichen Prüfung jenes Faches, welches für die wissenschaftliche Arbeit gewählt wurde, einzureichen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate, gerechnet vom Tag der Themenvergabe durch den Hochschullehrer. Die Einhaltung dieser Termine und Fristen obliegt dem Prüfungsteilnehmer. Bei Vorliegen wichtiger fachlicher oder persönlicher Gründe kann die Frist von der Sächsischen Bildungsagentur, unabhängig vom Termin der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach, um höchstens zwei Monate verlängert werden.

(5) Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die wissenschaftliche Arbeit in der betreffenden Fremdsprache verfasst werden.

(6) Die wissenschaftliche Arbeit ist in drei Exemplaren maschinenschriftlich und gebunden anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer übergibt zwei Exemplare der fertig gestellten wissenschaftlichen Arbeit dem Hochschullehrer, der das Thema gestellt hat. Ein weiteres Exemplar ist unmittelbar der Sächsischen Bildungsagentur zu übergeben, welche die Fristwahrung gemäß Absatz 4 prüft. Gibt ein Prüfungsteilnehmer die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.

(7) Der Prüfungsteilnehmer fügt der wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, dass er die wissenschaftliche Arbeit selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

(8) Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Die Bewertung erfolgt ohne Kenntnis der Bewertung des anderen Prüfers. Weichen die Noten voneinander ab, sollen sich die beiden Prüfer über die Benotung einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird das arithmetische Mittel als Note gemäß § 16 Abs. 3 festgelegt. Die Prüfer reichen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der wissenschaftlichen Arbeit die Beurteilungen bei der Sächsischen Bildungsagentur ein.

(9) Ist die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal ein neues Thema erhalten. Dies gilt auch für den Fall der Bewertung nach Absatz 6 Satz 4. Versäumt der Prüfungsteilnehmer fristgemäß ein neues Thema zu erbitten oder die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 abzugeben, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Wird die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit erneut schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden.

§ 12
Fachpraktische und praktische Prüfungen

(1) Fachpraktische Prüfungen können frühestens nach bestandener Zwischenprüfung, praktische Prüfungen frühestens im zweiten Semester als vorgezogene Prüfungsleistungen begonnen werden.

(2) Die Anforderungen ergeben sich aus den Festlegungen für die einzelnen Lehrämter nach Maßgabe der Teile 2 bis 6.

(3) Die fachpraktischen oder praktischen Prüfungen werden gemäß § 5 Abs. 2 von zwei Prüfern abgenommen. Es ist über jede Prüfung für jeden Bewerber eine Niederschrift anzufertigen, die die unter § 14 Abs. 6 genannten Angaben enthält. Die Niederschrift ist der Sächsischen Bildungsagentur umgehend zuzuleiten.

(4) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung bewertet. Die Gesamtnote der fachpraktischen Prüfung in einem Fach oder der praktischen Prüfung im Gebiet D der Grundschuldidaktik (§ 26 Abs. 2) errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Noten der in den Teilen 2 bis 6 ausgewiesenen Prüfungsteile für die fachpraktische oder praktische Prüfung unter Anwendung von § 16 Abs. 3.

§ 13
Schriftliche Prüfungen

(1) Zahl, Art und Dauer der Klausuren ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer der verschiedenen Lehrämter nach Maßgabe der Teile 2 bis 6.

(2) Die Festlegung der Termine und die Bestätigung der Aufgaben für die Klausuren obliegen der Sächsischen Bildungsagentur. Aufgabenvorschläge sind spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung von den Prüfern bei der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen. Alle Teilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Fach oder im jeweiligen Prüfungsgebiet eines Lehramtes die gleichen Aufgaben. Hilfsmittel sind nur zulässig, wenn sie von der Sächsischen Bildungsagentur generell oder im Einzelfall schriftlich genehmigt wurden.

(3) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Codenummern gewährt werden.

(4) Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. Es ist eine Niederschrift zu fertigen, die ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und die vergebenen Codenummern enthält.

(5) Gibt ein Prüfungsteilnehmer die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt.

(6) Die Klausur wird von zwei Prüfern nacheinander schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Der Zweitprüfer erhält Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers. Soweit es die fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung erfordern, können zwei weitere Prüfer als Dritt- und Viertprüfer mit der Beurteilung der Klausur beauftragt werden; jeder Prüfer erhält Kenntnis von der Bewertung der vorherigen Prüfer. Weichen die Noten voneinander ab, sollen sich die Prüfer über die Benotung einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das arithmetische Mittel als Note gemäß § 16 Abs. 3 festgelegt.

(7) Die Prüfer übersenden spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung die bewerteten Klausuren der Sächsischen Bildungsagentur. 8

§ 14
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung in einem Fach sowie der zugehörigen Fachdidaktik oder der zugehörigen beruflichen Didaktik darf nur abgenommen werden, wenn der Prüfungskommission das Thema der wissenschaftlichen Arbeit des Prüfungsteilnehmers und im Falle einer schriftlichen Prüfung in diesem Fach die Themen der Klausuren bekannt sind. Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.

(2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung ist lehramts- und fachspezifisch geregelt und ergibt sich aus den Teilen 2 bis 6. Die Sächsische Bildungsagentur kann nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule bestimmen, dass die mündliche Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Prüfungszeitraumes in zwei Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1 : 1 oder 1 : 2 vorgenommen wird.

(3) Die mündliche Prüfung in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung ist zwingend.

(4) Jeder Prüfungsteilnehmer kann für jede mündliche Prüfung und für jedes Prüfungsgebiet, in Absprache mit dem Prüfer, einen Schwerpunkt benennen, der in etwa der Hälfte der Prüfungszeit zu berücksichtigen ist. Inhalte der wissenschaftlichen Arbeit und der schriftlichen Prüfung dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(5) Die Prüfungen in den modernen Fremdsprachen sind überwiegend, auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers vollständig, in der betreffenden Fremdsprache abzuhalten.

(6) Über jede mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen, in die

1.
Tag, Ort und Bezeichnung (Fach, Fachrichtung, Fachdidaktik, berufliche Didaktik) der Prüfung,
2.
die Besetzung der Prüfungskommission,
3.
Name, Vorname, bei Namensgleichheit Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
4.
Dauer der Prüfung,
5.
Inhalte der mündlichen Prüfung,
6.
die Prüfungsnote und
7.
besondere Vorkommnisse
aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an eine mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 15 bewertet.

(8) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur, von ihm Beauftragte sowie Bedienstete des Staatsministerium für Kultus, die mit Aufgaben der Lehrerbildung betraut sind, haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen als Zuhörer anwesend zu sein. Die Sächsische Bildungsagentur lässt bei fachlich berechtigtem Interesse mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers und der Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag bis zu drei Studierende des jeweiligen Faches, die die Zwischenprüfung abgelegt, sich aber nicht zu demselben Prüfungszeitraum gemeldet haben, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zu. Die Zulassung oder Anwesenheit als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in allen Prüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Bewertung
Note = Leistung
sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt.
Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Zwischennoten
Note Note (Zahl)
sehr gut bis gut (1,5),
gut bis befriedigend (2,5),
befriedigend bis ausreichend (3,5),
mangelhaft bis ausreichend (4,5),
ungenügend bis mangelhaft (5,5).

§ 16
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Nach Abschluss aller geforderten Prüfungen stellt die Sächsische Bildungsagentur die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern, in den Fachdidaktiken oder beruflichen Didaktiken, im erziehungswissenschaftlichen Bereich und in der wissenschaftlichen Arbeit fest. Bei den fachpraktischen oder den praktischen Prüfungen kann dem Leiter des jeweiligen Fachbereiches der zuständigen Hochschule die Feststellung der Noten übertragen werden.

(2) Im Einzelnen werden die Prüfungen wie folgt gewertet:

1.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, ist die für die mündliche Prüfung erteilte Note zugleich die Fachnote.
2.
Wird eine Klausur gefordert, zählt die dafür erteilte Note einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach.
3.
Bei zwei Klausuren zählt jede für eine Klausur erteilte Note einfach, die Note für die mündliche Prüfung dreifach.
4.
In Fächern mit fachpraktischer Prüfung zählt die für die fachpraktische Prüfung erteilte Note zweifach, die Note für jede Klausur einfach, die Note für die mündliche Prüfung dreifach.
5.
Im Gebiet D der Grundschuldidaktik gemäß § 26 Abs. 2 zählt die für Sport oder Musik oder Kunst oder Werken in der praktischen Prüfung erzielte Note einfach und die Note für die zugehörige mündliche Teilprüfung zweifach. Nach Ermittlung der Note für dieses Gebiet wird die Note der mündlichen Prüfung in Grundschuldidaktik aus den einfach gewichteten Noten für die vier Gebiete der Grundschuldidaktik errechnet.
6.
Im erziehungswissenschaftlichen Bereich zählen die für die Klausur und für die mündliche Prüfung erteilte Note einfach.
Anschließend wird jeweils das arithmetische Mittel gebildet.

(3) Ein nach Absatz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

Dezimalstellen
lfd. Nr. von Punkte Note
  1. von 1,00 bis 1,24 die Note 1,
  2. von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5,
  3. von 1,75 bis 2,24 die Note 2,
  4. von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5,
  5. von 2,75 bis 3,24 die Note 3,
  6. von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5,
  7. von 3,75 bis 4,24 die Note 4,
  8. von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5,
  9. von 4,75 bis 5,24 die Note 5,
10. von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5,
11. ab 5,75 die Note 6.

(4) Ist die Prüfung in einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, ergibt sich die Note für eine mündliche Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die mündlichen Teilprüfungen. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1 : 2 abgenommen, ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note maßgebend. Ergibt sich aus den Noten der Teilprüfungen keine volle oder halbe Note für die mündliche Prüfung, findet Absatz 3 Anwendung. 9

§ 17
Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 als nicht bestanden gilt oder
2.
in einem Fach gemäß § 16 oder gemäß Absatz 2 nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt werden kann oder
3.
die wissenschaftliche Arbeit gemäß § 11 Abs. 9 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(2) Die Note „ausreichend“ (4,0) oder eine bessere Note kann in einem Fach unabhängig von der Berechnung gemäß § 16 nicht erteilt werden, wenn

1.
der Prüfungsteilnehmer in einer Klausur oder sofern vorgesehen in einem Klausurteil oder in der mündlichen Prüfung die Note „ungenügend bis mangelhaft“ (5,5) oder „ungenügend“ (6,0) erhalten hat oder
2.
die mündliche Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden ist und der Prüfungsteilnehmer in einer Teilprüfung die Note „mangelhaft bis ungenügend“ (5,5) oder „ungenügend“ (6,0) erhalten hat oder
3.
die mündliche Prüfung in der Fachdidaktik oder der beruflichen Didaktik mit „mangelhaft bis ausreichend“ (4,5) oder schlechter bewertet wurde oder
4.
die Prüfung eines Gebietes im Fach Grundschuldidaktik mit „ungenügend bis mangelhaft“ (5,5) oder „ungenügend“ (6,0) bewertet wurde oder
5.
Prüfungsteile der fachpraktischen oder praktischen Prüfung mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

§ 18
Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, dem fünffachen Zahlenwert der Note in Grundschuldidaktik, dem fünffachen Zahlenwert der Note für das „studierte Fach“, dem einfachen Zahlenwert der Note in der Fachdidaktik des „studierten Faches“ und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit durch 16 geteilt wird.

(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, den je fünffachen Zahlenwerten der Noten in den „studierten Fächern“, den je einfachen Zahlenwerten der Noten in den Fachdidaktiken der „studierten Fächer“ und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit durch 17 geteilt wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, den je sechsfachen Zahlenwerten der Noten in den „vertieft studierten Fächern“, den je einfachen Zahlenwerten der Noten in den Fachdidaktiken der „vertieft studierten Fächer“ und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit durch 18 geteilt wird.

(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, dem sechsfachen Zahlenwert der Note für die berufliche Fachrichtung, dem fünffachen Zahlenwert der Note für das Zweitfach, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beruflichen Didaktiken der beruflichen Fachrichtungen oder für die berufliche Didaktik einer beruflichen Fachrichtung und für die Fachdidaktik des Zweitfaches und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit durch 17 geteilt wird.

(5) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen mit dem „studierten Fach“ Grundschuldidaktik wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit sowie dem fünffachen Zahlenwert der Note für die Grundschuldidaktik durch 18 geteilt wird. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen mit einem „studierten Fach“ gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich, den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die wissenschaftliche Arbeit, dem fünffachen Zahlenwert der Note für das „studierte Fach“ und dem einfachen Zahlenwert der Note für die Fachdidaktik des „studierten Faches“ durch 19 geteilt wird.

(6) Das für die Gesamtnote maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf eine Dezimale berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem arithmetischen Mittel von

Gesamtnote
ldf. Nr. Note Prdikat
1. 1,0 bis 1,1 „mit Auszeichnung bestanden“,
2. 1,2 bis 1,4 „mit sehr gut bestanden“,
3. 1,5 bis 2,4 „mit gut bestanden“,
4. 2,5 bis 3,4 „mit befriedigend bestanden“,
5. 3,5 bis 4,0 „bestanden“.

§ 19
Zeugnis

(1) Ist die Erste Staatsprüfung gemäß dieser Verordnung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Sächsischen Bildungsagentur versehen wird. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sowie in den Fachdidaktiken oder den beruflichen Didaktiken und die Note im erziehungswissenschaftlichen Bereich. Auf dem Zeugnis ist die auf eine Stelle nach dem Komma abbrechende Gesamtnote als Zahl und als Worturteil nach § 18 Abs. 6 anzugeben. Als Datum ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung einzusetzen.

(2) Werden Prüfungsteile gemäß § 20 angerechnet, wird dies im Zeugnis vermerkt.

§ 20
Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Die Sächsische Bildungsagentur kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf Antrag als Leistung der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt anrechnen.

(2) An Hochschulen abgelegte Diplom- oder Magisterprüfungen sowie Abschlüsse kirchlicher Hochschulen können, sofern deren Gleichwertigkeit festgestellt wurde, auf Antrag des Bewerbers als Teil der Ersten Staatsprüfung anerkannt werden, wenn die nach § 10 fehlenden Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden. Erforderlichenfalls ist zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule eine Stellungnahme einzuholen.

(3) Eine Dissertation, Diplom- oder Magisterarbeit kann auf Antrag als wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anerkannt werden.

§ 21
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Stellt sich heraus, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben erneut abzulegen sind. Die Regelungen des § 24 bleiben hiervon unberührt.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung darf die Sächsische Bildungsagentur von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 22
Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel

(1) Ein Prüfungsteilnehmer wird von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht oder die für die wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Erfolgt der Ausschluss, gilt die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt im Ganzen als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsleistung in dem betreffenden Fach mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewerten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung besitzt oder in sonstiger Weise grob gegen die Ordnung verstößt, sofern er nicht nachweist, dass der Besitz oder der Verstoß weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, wird die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen oder nach Absatz 1 Satz 3 verfahren. Dies gilt nicht, wenn seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Zeugnisses) mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 23
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach seiner Zulassung ohne Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur von der gesamten Prüfung eines Faches zurück, gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als abgelegt. Es wird in diesem Fach die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt.

(2) Genehmigt die Sächsische Bildungsagentur den Rücktritt vor Beginn der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. In diesem Fall ist der Sächsischen Bildungsagentur ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Die Sächsische Bildungsagentur kann darüber hinaus ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, ist die Sächsische Bildungsagentur unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet, ob Prüfungsteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, gewertet werden oder erneut abgelegt werden müssen und bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist.

(5) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund im Sinne von Absatz 2, wird die an diesem Termin zu erbringende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (6,0) bewertet.

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (erste Wiederholungsprüfung). Die Wiederholung findet in den Prüfungsfächern statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. Ist die fachpraktische oder praktische Prüfung mit schlechter als 4,0 bewertet worden, wird lediglich dieser Prüfungsteil wiederholt. Dieser kann frühestens im nächsten Semester einmal wiederholt werden. Ist die Fachprüfung nicht bestanden, weil eine Klausur mit der Note 5,5 oder 6,0 bewertet wurde, kann der Prüfungsteilnehmer wählen, ob er lediglich die schriftliche Prüfung oder auch die mündliche Prüfung wiederholt. Wird eine mündliche Prüfung in einem Gebiet des Faches „Grundschuldidaktik“ mit „ungenügend“ (6,0) oder „ungenügend bis mangelhaft“ (5,5) bewertet, muss der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung in diesem Gebiet wiederholen. In allen übrigen Fällen ist die gesamte Fachprüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Der gewählte Prüfungszeitraum ist der Sächsischen Bildungsagentur bis spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.

(2) Eine zweite Wiederholung der Ersten Staatsprüfung ist mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur nur dann möglich, wenn die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 8 Abs. 1 nach ununterbrochenem Studium für das gewählte Lehramt erstmals begonnen wurde. Nichtangerechnete Zeiten gemäß § 8 Abs. 2 gelten in diesem Zusammenhang nicht als Unterbrechung. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden und erstreckt sich auf sämtliche Fächer. Eine Aufteilung der zweiten Wiederholungsprüfung auf zwei aufeinanderfolgende Prüfungszeiträume gemäß § 6 Abs. 2 ist nicht möglich.

(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Für die Antragsfrist gilt § 6 Abs. 3, für die Zulassung § 9 Abs. 1 entsprechend.

(4) Auf Antrag kann die Sächsische Bildungsagentur die fachpraktische oder praktische Prüfung oder Teile derselben auf die erste oder zweite Wiederholungsprüfung anrechnen. Ist die fachpraktische oder praktische Prüfung endgültig nicht bestanden, kann der Bewerber anstelle des nicht bestandenen Faches ein anderes in der Kombination zulässiges Fach studieren.

(5) Die Wiederholungsprüfung ist vor der Sächsischen Bildungsagentur abzulegen.

(6) Für das gewählte Lehramt besteht kein Prüfungsanspruch, wenn

1.
die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 2 nicht bestanden oder nicht möglich ist oder
2.
die wissenschaftliche Arbeit gemäß § 11 Abs. 9 endgültig nicht bestanden ist oder
3.
der Prüfungsanspruch für das entsprechende Lehramt bereits in einem anderen Bundesland erloschen ist.

§ 25
Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Staatsministerium für Kultus als dieser gleichwertig anerkannt wurde, oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 28, 33, 61, 90 oder 111 ablegen, soweit ein genehmigter Lehramtsstudiengang eingerichtet ist. Die Regelstudienzeit beträgt in allen Lehrämtern für ein Fach oder eine Fachrichtung vier Semester.

(2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus

1.
der schriftlichen Prüfung im Fach (§ 13),
2.
den mündlichen Prüfungen im Fach sowie in Abhängigkeit vom gewählten Lehramt aus dem zugehörigen Gebiet D der Grundschuldidaktik oder der zugehörigen Fachdidaktik oder der zugehörigen beruflichen Didaktik (§ 14) und
3.
der fachpraktischen oder der praktischen Prüfung, sofern diese gemäß den Teilen 2 bis 6 dieser Verordnung für das angestrebte Lehramt gefordert werden.

(3) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen des Teils 1 entsprechend Anwendung.

(4) Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Sächsischen Bildungsagentur versehen wird. Das Zeugnis enthält die Noten in dem Prüfungsfach und in der Fachdidaktik oder beruflichen Didaktik. Als Datum ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Erweiterungsprüfung einzusetzen.

(5) Das Bestehen der Erweiterungsprüfung berechtigt zur Aufnahme einer zusätzlichen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Dritten Abschnitts der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 407), in der jeweils geltenden Fassung und beinhaltet, sofern eine Zweite Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in anderen Fächern nachgewiesen wird, die unbefristete Lehrerlaubnis im Erweiterungsfach des jeweiligen Lehramtes.

(6) Für das Nichtbestehen der Erweiterungsprüfung gelten § 17 und § 24 Abs. 1, 4 bis 6 entsprechend.

Teil 2
Lehramt an Grundschulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 26
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein „studiertes Fach“ einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich.

(2) Die Grundschuldidaktik umfasst folgende Gebiete:

1.
Gebiet A: Deutsch,
2.
Gebiet B: Mathematik,
3.
Gebiet C: Sachunterricht,
4.
Gebiet D: Englisch in der Grundschule oder Französisch in der Grundschule oder Polnisch in der Grundschule oder Russisch in der Grundschule oder Tschechisch in der Grundschule oder Ethik/Philosophie oder Kunst oder Musik oder Evangelische Religion oder Katholische Religion oder Sorbisch oder Sport oder Werken.

(3) Als „studiertes Fach“ ist aus den nachfolgend genannten Fächern für das Lehramt an Mittelschulen nach Maßgabe des Teils 3 ein Fach auszuwählen: Deutsch, Englisch, Ethik/Philosophie, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Sorbisch, Sport, Technik, Tschechisch.

(4) Wenn nicht Deutsch oder Mathematik als „studiertes Fach“ gewählt wurde, muss der gemäß Absatz 2 Nr. 4 aus dem Gebiet D gewählte Bereich dem „studierten Fach“ nach Absatz 3 entsprechen. Der Bereich Werken gemäß Absatz 2 Nr. 4 aus dem Gebiet D wird dem „studierten Fach“ Technik zugeordnet. 10

§ 27
Art und Umfang der Prüfungen

(1) Wurde im Gebiet D gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 Sport oder Kunst oder Musik oder Werken gewählt, finden praktische Prüfungen statt. Beim „studierten Fach“ gemäß § 26 Abs. 3 entfallen fachpraktische Prüfungen nach Maßgabe des Teils 3.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist in einem gewählten Gebiet der Grundschuldidaktik oder im „studierten Fach“, jedoch nicht in der zugehörigen Fachdidaktik, anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Thema aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich Gegenstand der wissenschaftlichen Arbeit sein.

(3) Schriftliche Prüfungen finden

1.
im erziehungswissenschaftlichen Bereich mit einer Klausur und
2.
im gemäß § 26 Abs. 3 „studierten Fach“ nach Maßgabe des Teils 3 mit einer oder zwei Klausuren
statt.

(4) Mündliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich, in jedem Gebiet der Grundschuldidaktik sowie im gemäß § 26 Abs. 3 „studierten Fach“ und in der zugehörigen Fachdidaktik statt. 11

§ 28
Erweiterungsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen

Auf der Grundlage von § 25 können Erweiterungsprüfungen in den in § 26 Abs. 3 genannten Prüfungsfächern einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik sowie dem entsprechenden Gebiet D der Grundschuldidaktik gemäß § 26 Abs. 2 und 4 abgelegt werden. Ebenso ist eine Erweiterungsprüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache (§ 39) und in sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 109) möglich.

Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 29
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Pädagogik,
2.
Pädagogik der Grundschule mit Schulanfang und Anfangsunterricht,
3.
Pädagogische Psychologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Pädagogik:
 
a)
Erziehungsprozesse, Erziehungsinstitutionen, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,
 
b)
Einblick in die Geschichte der Pädagogik,
 
c)
pädagogisches Handeln vor dem Hintergrund der Entwicklung und Sozialisation in der Kindheit, der familiären und gesellschaftlichen Einflussfaktoren und der damit korrelierenden Problemfelder und Auffälligkeiten,
 
d)
Bildungs- und Lehrplantheorie, allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie,
 
e)
Aspekte der interkulturellen Bildung und Erziehung, Gesundheits-, Sexual-, Umwelt-, Verkehrs- und Medienerziehung,
 
f)
pädagogische Fragen zum Einsatz und zur Wertung rechnergestützter Medien im schulischen und außerschulischen Bereich,
2.
in Pädagogik der Grundschule mit Schulanfang und Anfangsunterricht:
 
a)
Grundlagen und Ziele elementarer Bildung,
 
b)
Entwicklung und Erziehung in der frühen und späten Kindheit,
 
c)
pädagogische, didaktische und methodische Gestaltung des Grundschulunterrichts einschließlich Schulanfang und Anfangsunterricht,
 
d)
Möglichkeiten zu fächerverbindendem und fächerübergreifendem Unterrichten in der Grundschule,
 
e)
Aufgaben des Lehrers in der Grundschule, Zusammenarbeit mit Eltern und außerschulischen Institutionen,
3.
in Pädagogischer Psychologie:
 
a)
der Schul- und Lernerfolg und seine Einflussgrößen im individuellen, interindividuellen und sozialen Bereich,
 
b)
Aspekte der Entwicklungspsychologie des frühen und späten Kindesalters,
 
c)
Aspekte der Lern-, Gedächtnis-, Wissens- und Kommunikationspsychologie in Bezug auf die Interaktion von Lehrern und Schülern und die Einheit von Lehren und Lernen,
 
d)
Aspekte der Diagnostik und Beratung hinsichtlich der Beurteilung von Schülern, der Auseinandersetzung mit Verhaltensauffälligkeiten, der Motivation, der Überwindung von Lernschwierigkeiten sowie der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden jeweils zwei Aufgaben gestellt. Eine Aufgabe zu jedem Gebiet ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündliche Prüfung:
Geprüft wird Pädagogik der Grundschule mit Schulanfang und Anfangsunterricht.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.

§ 30
Grundschuldidaktik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist zu folgenden Didaktiken je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Didaktik Deutsch mit Erstlese- und Erstschreibunterricht,
2.
Didaktik Mathematik mit Anfangsunterricht,
3.
Didaktik Sachunterricht,
4.
Didaktik eines Bereichs: Englisch in der Grundschule, Französisch in der Grundschule, Polnisch in der Grundschule, Russisch in der Grundschule, Tschechisch in der Grundschule, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sorbisch, Sport, Werken.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

   1.
in Didaktik Deutsch mit Erstlese- und Erstschreibunterricht:
 
a)
Ziele und Inhalte des Deutschunterrichts in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen zur Gestaltung des Deutschunterrichts in der Grundschule einschließlich linguistische und sprachhistorische Aspekte,
 
c)
entwicklungspsychologische und pädagogische Aspekte des Schriftspracherwerbs,
 
d)
Didaktik und Methodik des Schriftspracherwerbes im Anfangsunterricht, Probleme und Förderkonzepte,
 
e)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Deutsch in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler unter dem Aspekt integrativer Gestaltung der Lernbereiche,
   2.
in Didaktik Mathematik:
 
a)
Ziele und Inhalte des Mathematikunterrichts in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Mathematikunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten im Anfangsunterricht,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Mathematik in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler unter dem Aspekt der integrativen Gestaltung der Lernbereiche,
 
e)
Arbeitsmittel und Medien im Mathematikunterricht,
   3.
in Didaktik Sachunterricht:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Sachunterricht in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen des Sachunterrichts in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Sachunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten im Anfangsunterricht,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Sachunterricht in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler unter dem Aspekt der integrativen Gestaltung der Lernbereiche,
 
e)
Medien und Exkursionen im Sachunterricht,
   4.
in Didaktik Englisch in der Grundschule:
 
a)
Ziele und Inhalte von Englisch in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen für Englisch in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Englischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Englisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Englisch,
   5.
in Didaktik Französisch in der Grundschule:
 
a)
Ziele und Inhalte von Französisch in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen für Französisch in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Französischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Französisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Französisch,
   5a.
in Didaktik Polnisch in der Grundschule:
 
a)
Ziele und Inhalte von Polnisch in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen für Polnisch in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Polnischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Polnisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Polnisch,
   6.
in Didaktik Russisch in der Grundschule:
 
a)
Ziele und Inhalte von Russisch in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen für Russisch in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Russischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Russisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Russisch,
   6a.
in Didaktik Tschechisch in der Grundschule:
 
a)
Ziele und Inhalte von Tschechisch in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen für Tschechisch in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Tschechischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Tschechisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Tschechisch,
   7.
in Didaktik Ethik:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Ethik in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen des Ethikunterrichts in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Ethikunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten im Anfangsunterricht,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Ethik in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler unter dem Aspekt der integrativen Gestaltung der Lernbereiche,
 
e)
Arbeitsmittel und Medien im Ethikunterricht,
   8.
in Didaktik Kunst:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Kunst in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen des Faches Kunst in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Faches Kunst,
 
d)
entwicklungspsychologische Probleme des bildnerischen Gestaltens und Rezipierens,
 
e)
kunstgeschichtliche Grundbegriffe und Entwicklungsprozesse, Grundfragen der Rezeption Bildender Kunst,
 
f)
Gestaltungstechniken mit ausgewählten Materialien im Bereich des körperhaft-räumlichen Gestaltens,
 
g)
graphische Gestaltungsmittel und elementare Zeichen- und Drucktechniken,
 
h)
fachspezifische Spiel- und Aktionsformen, Verfahren zur Gestaltung von Spielobjekten,
 
i)
farbiges Gestalten, Ausdrucksmittel und Techniken,
   9.
in Didaktik Musik:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Musik in der Grundschule,
 
b)
Didaktik der Lernbereiche Singen, Musizieren, Musikhören, Bewegen und Tanzen in Verbindung mit der Musiklehre,
 
c)
methodische Konzeptionen für die Schulung produktiver, reproduktiver, rezeptiver, reflexiver und transformativer Fähigkeiten,
 
d)
Lehr- und Lernprozesse im Musikunterricht und in Kindersing- und Kinderspielkreisen,
 
e)
Grundlagen der Musikgeschichte einschließlich Volksmusikkunde unter didaktischer Sicht,
 
f)
grundlegende spieltechnische und gestalterische Fähigkeiten im Instrumentalspiel durch Vortrag eines Spielstückes nach freier Wahl und einer Begleitung zum eigenen Gesang,
 
g)
grundlegende stimmtechnische und liedgestalterische Fähigkeiten durch Vortrag von drei aus sechs vorbereiteten Liedern unterschiedlicher Genre, darunter auch Kinderlieder. Es ist je ein Lied unbegleitet, mit Begleitung und mit eigener Begleitung vorzutragen,
 10.
in Didaktik Evangelische Religion:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Evangelische Religion in der Grundschule,
 
b)
Elementarisierung theologischer Inhalte,
 
c)
religions- und entwicklungspsychologische Voraussetzungen der Schüler im Fach Evangelische Religion in der Grundschule,
 
d)
didaktische Aufbereitung religiöser Lernprozesse,
 
e)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Evangelische Religion in Abhängigkeit vom Lehr- und Lerngegenstand sowie der soziokulturellen Situation der Schüler,
 11.
in Didaktik Katholische Religion:
 
a)
Didaktische Konzeptionen des Religionsunterrichtes in der Grundschule, Grundlagen der Symbol- und Korrelationsdidaktik,
 
b)
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Faches Katholische Religion in der Grundschule,
 
c)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Abhängigkeit vom Lehr- und Lerngegenstand und curricularen Vorgaben sowie dem Entwicklungsstand und der soziokulturellen Situation der Schüler in der Grundschule,
 12.
in Didaktik Sorbisch:
 
a)
Ziele und Inhalte des Sorbischunterrichts in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen zur Gestaltung des Sorbischunterrichts in der Grundschule,
 
c)
Besonderheiten des Schriftspracherwerbes im Anfangsunterricht als Mutter-, Zweit- oder Fremdsprache, Anwendung der Normen der ober- oder niedersorbischen Schriftsprache,
 
d)
Aufgaben des Erstlese- und Erstschreibunterrichts,
 
e)
Gestaltung des Sorbischunterrichts unter Einbeziehung heimatkundlicher Stoffe,
 13.
in Didaktik Sport:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Sport in der Grundschule,
 
b)
fachliche Grundlagen des Sportunterrichts in der Grundschule,
 
c)
Didaktik und Methodik des Sportunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten im Anfangsunterricht,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Sportunterricht,
 
e)
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Sicherheitsbestimmungen im Schulsport,
 
f)
sportmotorische Demonstrationsfähigkeit von Lehrplanelementen der Grundschule sowie zu lehrpraktischen Schwerpunkten
 
 
aa)
in einem der Stoffgebiete Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen,
 
 
bb)
in dem Stoffgebiet Spiele und Spielformen wahlweise in einer der Sportarten Basketball, Fußball, Handball, Volleyball,
 14.
in Didaktik Werken:
 
a)
Ziele und Inhalte des Faches Werken in der Grundschule,
 
b)
entwicklungspsychologische und physiologische Voraussetzungen für die Entwicklung und Aneignung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Gestaltung der technischen Umwelt,
 
c)
Didaktik und Methodik des Werkens in der Grundschule,
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Werken in Abhängigkeit vom Lerngegenstand und dem Entwicklungsstand der Schüler unter dem Aspekt der integrativen Gestaltung der Lernbereiche,
 
e)
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Sicherheitsbestimmungen im Fach Werken,
 
f)
Fertigkeiten im Planen und Vorbereiten von Arbeitsvorhaben und im Anfertigen von technischen Dokumentationen,
 
g)
Demonstration von Fertigungsverfahren an unterschiedlichen Materialien,
 
h)
Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten von Holz, Papier, Textilien und anderen für die Grundschule geeigneten Werkstoffen,
 
i)
Grundfertigkeiten der modellhaften Nachgestaltung der natürlichen und technischen Umwelt.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die mündlichen Prüfungen:
Es werden die Didaktiken der vom Prüfungsteilnehmer gemäß § 26 Abs. 2 belegten Gebiete geprüft.
Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 30 Minuten.
2.
die praktische Prüfung:
Die praktische Prüfung wird in einem der folgenden Bereiche durchgeführt, sofern dieser aus dem Gebietes D des Faches Grundschuldidaktik gewählt wurde:
 
a)
in Musik, bestehend aus Instrumentalspiel, Sologesang und Liedbegleitung,
 
b)
in Kunst, bestehend aus Objektgestaltung, Graphik oder Farbgestaltung, wobei die Arbeitsergebnisse zu präsentieren und zu verteidigen sind,
 
c)
in Sport, bestehend aus leichtathletischen Übungen, Turnübungen, gymnastisch-tänzerischen Übungen oder Schwimmen, Spielen und Spielformen,
 
d)
in Werken, bestehend aus Konstruieren und Bauen, wobei die Arbeitsergebnisse zu präsentieren und zu verteidigen sind.
 
Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 30 Minuten. 12

Teil 3
Lehramt an Mittelschulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 31
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen erstreckt sich auf zwei „studierte Fächer“ einschließlich der Fachdidaktiken und auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich.

(2) Als „studierte Fächer“ können zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe gewählt werden. Zu den Fächergruppen gehören:

1.
Erste Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Sorbisch, Sport,
2.
Zweite Fächergruppe: Chemie, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Kunst, Musik, Physik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, Tschechisch.
Zusätzlich kann auch die Fächerkombination Mathematik und Informatik gewählt werden. 13

§ 32
Art und Umfang der Prüfungen

(1) In den Fächern Sport, Kunst und Musik finden fachpraktische Prüfungen statt.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in einem der beiden „studierten Fächer“ oder in deren Fachdidaktiken anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Thema aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich Gegenstand der wissenschaftlichen Arbeit sein.

(3) Schriftliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den „studierten Fächern“, jedoch nicht in den Fachdidaktiken statt. Im erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie in den „studierten Fächern“ wird grundsätzlich nur eine Klausur, im Fach Sorbisch werden zwei Klausuren gefordert.

(4) Mündliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie in den Fachwissenschaften und den Fachdidaktiken der „studierten Fächer“ statt. 14

§ 33
Erweiterungsprüfung für das Lehramt
an Mittelschulen

Auf der Grundlage von § 25 können in den in § 31 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden. Ebenso sind Erweiterungsprüfungen in den Fächern Astronomie (§ 35), Deutsch als Zweitsprache (§ 39), Haushaltslehre (§ 46), Informatik (§ 47), Technik (§ 57), Wirtschaft (§ 58), in weiteren modernen Fremdsprachen, für die ein genehmigter Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Mittelschulen eingerichtet ist, sowie in sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 109) möglich.

Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 34
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Pädagogik,
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Pädagogik:
 
a)
Bildungs- und Erziehungsansätze sowie -theorien unter historischen, systematischen und vergleichenden Gesichtspunkten,
 
b)
pädagogisches Handeln vor dem Hintergrund der Entwicklung und Sozialisation in der Kindheit und im Jugendalter, der familiären und gesellschaftlichen Einflussfaktoren und der damit korrelierenden Problemfelder und Auffälligkeiten,
 
c)
Allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie, Analyse und Planung von Unterrichtssequenzen,
 
d)
Aspekte der interkulturellen Bildung und Erziehung, der Gesundheits-, Sexual-, Umwelt-, Verkehrs- und Medienerziehung,
 
e)
Bildungs- und Lehrplantheorie, Ansatzpunkte zu fächerübergreifendem und fächerverbindendem Unterrichten sowie zur Öffnung von Schule und Unterricht,
 
f)
spezielle pädagogische Fragen in der Mittelschule unter dem Aspekt der Differenzierung sowie der Integration von Haupt- und Realschulbildungsgang,
 
g)
pädagogische Fragen zum Einsatz und zur Wertung rechnergestützter Medien im schulischen und außerschulischen Bereich,
2.
in Pädagogischer Psychologie:
 
a)
der Schul- und Lernerfolg und seine Einflussgrößen im individuellen, interindividuellen und sozialen Bereich,
 
b)
Aspekte der Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Aspekte der Lern-, Gedächtnis-, Wissens- und Kommunikationspsychologie in Bezug auf die Interaktion von Lehrern und Schülern und die Einheit von Lehren und Lernen,
 
d)
Aspekte der Diagnostik und Beratung hinsichtlich der Beurteilung von Schülern, Auseinandersetzung mit besonderen pädagogischen Situationen, zum Beispiel Fragen der Motivation, des Umgangs mit Konflikten und Verhaltensauffälligkeiten im Kontext mit der Leistungsförderung und Überwindung von Lernschwierigkeiten.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündliche Prüfung:
Geprüft wird das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.

§ 35
Astronomie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Astrophysik,
2.
sphärische und praktische Astronomie,
3.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein Praktikum in einer Sternwarte nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Grundkenntnisse der sphärischen Astronomie, scheinbare und wahre Bewegungen der Himmelskörper,
2.
die Orientierung am Himmel, astronomische Beobachtungen,
3.
die Physik des Planetensystems, der Sonne und der Sterne,
4.
stellare Zustandsgrößen und physikalische Zusammenhänge zwischen diesen Größen, Sternentwicklung,
5.
die Kosmologie und Kosmogonie,
6.
die Bedeutung der Raumfahrt für die Astronomie,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung astronomischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Astronomieunterrichts in der Mittelschule, astronomische Beobachtungen mit dem Schulfernrohr, Medien im Astronomieunterricht, Nutzung von Sternwarten und Planetarien.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
Praktische Astronomie und
 
b)
Astrophysik
 
werden jeweils zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 36
Biologie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Botanik,
2.
Zoologie,
3.
Mikrobiologie,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
ein ökologisches Praktikum,
2.
die Teilnahme an vier botanischen und vier zoologischen und zwei ökologischen Tagesexkursionen,
3.
eine botanische oder zoologische Sammlung.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Botanik: Pflanzenmorphologie, Pflanzenphysiologie, Stoffwechselphysiologie, Systematik, Ökologie,
2.
in Zoologie: Tiermorphologie, Tierphysiologie, Sinnesphysiologie, Systematik, Biologie des Menschen, Evolutionsbiologie, Verhaltensbiologie, Ökologie,
3.
in Mikrobiologie: Biologie der Mikroorganismen unter Berücksichtigung der Genetik und der Biochemie,
4.
in Ökologie: Ökosysteme, Natur- und Umweltschutz,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung biologischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Biologieunterrichts in der Mittelschule, biologische Experimente in der Schule, Medien und Exkursionen im Biologieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Von den Komplexen der Gebiete
 
a)
Botanik und Zoologie sowie
 
b)
Ökologie und Mikrobiologie
 
ist ein Komplex zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft werden die Gebiete geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 37
Chemie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Grundlagen der Technischen Chemie,
2.
Physikalische Chemie einschließlich Praktikum,
3.
Anorganische Chemie oder Organische Chemie, jeweils einschließlich Praktikum,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Grundlagen, Verfahren und Anwendungen der Technischen Chemie,
2.
die Anorganische, Organische und Physikalische Chemie einschließlich ihrer chemisch-technischen Anwendungen,
3.
die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Aufgaben der Chemie im Bereich des Umweltschutzes,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung chemischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Chemieunterrichts in der Mittelschule, chemische Experimente in der Schule, Medien und Exkursionen im Chemieunterricht, Sicherheitsbestimmungen im Chemieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
Anorganische Chemie,
 
b)
Organische Chemie,
 
c)
Physikalische Chemie,
 
d)
Technische Chemie
 
sind zwei Gebiete auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 38
Deutsch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Ältere Literatur,
3.
Neuere und Neueste Literatur,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachwissenschaft: das System der deutschen Gegenwartssprache einschließlich der Aspekte seiner historischen Entwicklung, Charakter und Funktion sprachlicher Kommunikation, sprach- und erkenntnistheoretische Zusammenhänge zwischen Sprache, Gesellschaft und Kultur, sprachwissenschaftliche Interpretation von Texten,
2.
in Literaturwissenschaft: Grundbegriffe und -probleme der Literaturtheorie, literaturwissenschaftliche Interpretation literarischer Texte, Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur, Wechselbeziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft im 19. und 20. Jahrhundert, Spezifika von Kinder- und Jugendliteratur,
3.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung muttersprachlicher und literarischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts in der Mittelschule unter besonderer Beachtung der Modelle und Methoden zur integrativen Gesamtsicht von Sprache und Literatur auf Lehr- und Lernprozesse, Medien im Deutschunterricht der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Für diese sind die zu prüfenden Rahmenthemen spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn für folgende Gebiete bekannt zu geben:
 
a)
In Sprachwissenschaft werden drei Rahmenthemen festgelegt und
 
b)
in Literaturwissenschaft werden sechs Rahmenthemen festgelegt.
 
In der Prüfung wird zu jedem Rahmenthema eine Aufgabe gestellt.
Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 39
Deutsch als Zweitsprache

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
deutsche Sprache als Fremdsprache,
2.
deutsche Literatur als Teil einer Fremdkultur,
3.
Grundkenntnisse einer Herkunftssprache,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachwissenschaft: Deutsch als Zweitsprache, sprachwissenschaftliche Interpretation deutscher Texte aus der Sicht des Zweit- und Muttersprachenerwerbs,
2.
in Literaturwissenschaft: Methoden, literaturwissenschaftliche Interpretation deutscher Texte aus der Sicht einer Fremdkultur,
3.
in interkultureller Bildung und Erziehung: Komponenten interkultureller Sozialisation und Erziehung sowie deren Umsetzung im Unterricht und im Schulalltag,
4.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Aufbereitung sprachlicher und literarischer Sachverhalte für den Zweitsprachenerwerb, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts für den Zweitsprachenerwerb an der Mittelschule unter Beachtung der integrativen Gesamtsicht auf Lehr- und Lernprozesse von Sprache und Literatur, Methoden der Sprachvermittlung für den Zweitsprachenerwerb.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Prüfungskomplexen
 
a)
Grammatik und Lernprobleme,
 
b)
Spracherwerbs- und Sprachlerntheorien,
 
c)
Lehr- und Lernprozesse in Deutsch als Zweitsprache und Sozialisation
 
ist ein Komplex auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Komplexe, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 40
Englisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Kenntnisse in Latein einfacheren Schwierigkeitsgrades. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der englischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Englisch, sprachwissenschaftliche Interpretation englischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der britischen und amerikanischen Literatur einschließlich der neueren englischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Großbritanniens und der USA,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Englischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Englischunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Englische mit einsprachigem Wörterbuch und
 
b)
literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines englischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 41
Ethik/Philosophie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Praktische Philosophie,
2.
eine weitere philosophische Disziplin,
3.
Angewandte Ethik,
4.
Fachdidaktik Ethik/Philosophie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
die Geschichte der Philosophie und die Hauptströmungen der Philosophie der Gegenwart,
2.
Grundfragen der Praktischen Philosophie und der Ethik und deren Bedeutung für den Unterricht,
3.
Grundprobleme einer weiteren philosophischen Disziplin,
4.
ein Überblick über die Lehren des Christentums, des Judentums, des Buddhismus, des Hinduismus und des Islam,
5.
Angewandte Ethik,
6.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung ethisch-philosophischer Probleme für den Unterricht in der Mittelschule, Planung und Gestaltung des Ethik-/Philosophieunterrichts auch unter fächerübergreifenden Aspekten, Medien im Ethik-/Philosophieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Die zu prüfenden Rahmenthemen werden spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. In Ethik und Philosophie werden jeweils zwei Rahmenthemen festgelegt. Zu jedem Rahmenthema wird eine Aufgabe gestellt. Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Themen der Ethik und Philosophie, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 42
Französisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
Kenntnisse in Latein einfacheren Schwierigkeitsgrades. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im französischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: Angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der französischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Französisch, sprachwissenschaftliche Interpretation französischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der französischen Literatur einschließlich der neueren französischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs,
5.
in Fachdidaktik: Fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Französischunterrichts an der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Französischunterricht der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Französische mit einsprachigem Wörterbuch und
 
b)
literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines französischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 43
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Teildisziplinen der Politikwissenschaft und der Soziologie je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Politische Theorie oder Internationale Politik oder Mikrosoziologie,
2.
Politische Systeme,
3.
Makrosoziologie,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Politischer Theorie: Begriffe und Fragestellungen, Geschichte und Methoden der Politikwissenschaft, Theorieansätze aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorien,
2.
in Politische Systeme: Begriffe und Theorieansätze der Systemanalyse, Untersuchung und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, verfassungsrechtliche Grundlagen, Institutionen, politische Prozesse,
3.
in Internationaler Politik: Grundlegende Fragestellung und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen, Institutionen- und Beziehungsmuster der internationalen Politik im 20. Jahrhundert, weltwirtschaftlicher Arbeitsteilung und Handelsverflechtung, wichtigste Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik,
4.
in Soziologie: Begriffe, Theorieansätze, Methoden, Geschichte der Soziologie, Makrosoziologie mit Analyse und Vergleich von Gesellschaftssystemen einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, Grundzüge von Plan- und Marktwirtschaft, Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland, Mikrosoziologie, Interaktionen und Beziehungen zwischen sozialen Gruppen und Organisationen, in Familien und im Jugendbereich, Formen und Bedingungsfaktoren von Sozialisationsprozessen,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung politisch-soziologischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung als Element (staats-)politischer Bildung, Bezüge zu anderen Fächern und zur Berufs- und Arbeitswelt, Medien und Exkursionen im Unterricht des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
In den Teildisziplinen der Politikwissenschaft und der Soziologie wird je ein Thema zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Teildisziplinen aus der Politikwissenschaft und der Soziologie, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 15

§ 44
Geographie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Regionale physische Geographie,
2.
Regionale Anthropo- und Sozialgeographie,
3.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind insgesamt 10 Exkursionstage nachzuweisen, davon mindestens eine Mehrtagesexkursion.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
ein Überblick über globale natur- und kulturräumliche Ordnungsmuster,
2.
die Geographie Europas und Deutschlands,
3.
geographische Aspekte wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Probleme, Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung,
4.
das Erkennen und Bewerten raumrelevanter Sachverhalte in ihren naturgesetzlichen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung geographischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Geographieunterrichts in der Mittelschule, Medien und Exkursionen im Geographieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
regionale physische Geographie und
 
b)
regionale Anthropo- und Sozialgeographie
 
ist ein Gebiet auszuwählen.
Zu jedem Gebiet gemäß Buchstaben a und b werden unter Einbeziehung allgemeingeographischer Aspekte jeweils zwei Aufgabengruppen gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 45
Geschichte

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Geschichte des Altertums oder des Mittelalters,
2.
Neuere Geschichte (16. bis 19. Jahrhundert),
3.
Neueste Geschichte (20. Jahrhundert),
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind Kenntnisse in Latein einfacheren Schwierigkeitsgrades nachzuweisen. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft,
2.
ein Überblick zu je einem umfangreichen Sachgebiet, zum Beispiel Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte, Landesgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Technikgeschichte und zu je einem umfangreichen zeitlichen Abschnitt aus der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts und der Geschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
wesentliche Zusammenhänge der sächsischen Landesgeschichte, in der deutschen und der europäischen Geschichte sowie in ausgewählten Bereichen der Universalgeschichte,
4.
die Bedeutung und der Inhalt mindestens eines klassischen Werkes der Geschichtsschreibung,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Geschichtsunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage geschichtsdidaktischer Konzeptionen und deren Multiperspektivität und Multikausalität, Medien und Exkursionen im Geschichtsunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Prüfungsgebiete sind
 
a)
die Geschichte des Altertums,
 
b)
die Geschichte des Mittelalters,
 
c)
die Neuere Geschichte,
 
d)
die Neueste Geschichte.
 
Die zu prüfenden Rahmenthemen werden spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. Zu den Gebieten gemäß Buchstaben a und b werden jeweils zwei Rahmenthemen und zu den Gebieten gemäß Buchstaben c und d jeweils drei Rahmenthemen festgelegt. Zu jedem Rahmenthema wird eine Aufgabe gestellt. Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 46
Haushaltslehre

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Wirtschafts- und Arbeitslehre des Haushalts,
2.
Leben und Wohnen im Haushalt,
3.
Ernährung und Bekleidung des Menschen,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Wirtschafts- und Arbeitslehre des Haushalts: Haushalt als Arbeits-, Ausbildungs- und Lebensraum, Arbeitswirtschaft und Einsatz technischer Geräte im Haushalt, Haushaltsmanagement, Beziehungen zwischen privatem Haushalt und Gesellschaft,
2.
in Leben und Wohnen: optimales Wohnen unter gesundheitlichen, ökologischen, ästhetischen, soziokulturellen und ökonomischen Aspekten, Wohnen als soziales Problem, Grundrissanalyse und -planung von Wohnraum,
3.
in Ernährung und Bekleidung des Menschen: bedarfsgerechte Ernährung aus ernährungsphysiologischer, hygienischer, sozialer, technologischer und ökologischer Sicht,
Textilkunde und Textilgestaltung, bedarfsgerechte Kleidung unter Berücksichtigung gesundheitlicher, ästhetischer, soziokultureller und ökologischer Aspekte,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung hauswirtschaftlicher Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Haushaltslehreunterrichts in der Mittelschule unter besonderer Beachtung von Schülertätigkeiten, Medien und Arbeitsmittel für den Haushaltslehreunterricht, Sicherheitsbestimmungen.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten
 
a)
Wirtschafts- und Arbeitslehre,
 
b)
Leben und Wohnen,
 
c)
Ernährung und Bekleidung
 
wird je ein Thema zur Wahl gestellt. Zwei Themen sind zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Sachverhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 47
Informatik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Kerngebiete der Informatik: Theoretische Informatik, Technische Informatik, Praktische Informatik, Angewandte Informatik,
2.
Vertiefungsgebiet, zum Beispiel Multimedia, Arbeit in Netzen,
3.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Problemlösung mit Werkzeugen der Informatik und Verständnis für deren Wirkmechanismen,
2.
Fertigkeiten zur Einarbeitung, Erprobung und Beurteilung von Betriebs- und Anwendersystemen, Einschätzung künftiger Entwicklungstendenzen,
3.
Kenntnisse in einem gewählten Vertiefungsgebiet,
4.
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Einrichtung einer Schulausstattung, deren Wartung und Pflege und der Handhabung der relevanten rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Datenschutz,
5.
in Fachdidaktik: Kenntnisse über Bedeutung, Ziele und Inhalte des Informatikunterrichts an Mittelschulen, Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik, Planung und Gestaltung des Informatikunterrichts einschließlich fächerübergreifender Einsatzmöglichkeiten von Computern und Computernetzen.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Kerngebieten der Informatik
 
a)
Theoretische Informatik,
 
b)
Technische Informatik,
 
c)
Praktische Informatik,
 
d)
Angewandte Informatik
 
werden jeweils zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Vertiefungsgebiet.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 48
Kunst

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Theorie und Praxis des künstlerischen Gestaltens,
2.
Kunstgeschichte,
3.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist die erfolgreich bestandene fachpraktische Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Theorie des bildnerischen Gestaltens: Überblick über Probleme bildnerischer Tätigkeit sowie Wesen und Erscheinungsformen bildender Kunst im 19. und 20. Jahrhundert, Überblick zur Theorie des Designs, Aspekte zur historischen Entwicklung von Kunsthandwerk und Design,
2.
in Praxis des bildnerischen Gestaltens: Grundlagen in Bildgestaltung, Plastik, Gebrauchsgraphik und in transklassischen Verfahren,
3.
in Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung: Grundfragen der Gestaltung und Rezeption gegenständlich-räumlicher Umwelt, historischer Überblick zur Umweltgestaltung,
4.
in Kunstgeschichte: Überblick über die Kunst der Antike, des Mittelalters, der Renaissance, des Barock sowie des 19. und 20. Jahrhunderts,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung kunstbezogener Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Unterrichts in Kunst in der Mittelschule unter Einbeziehung ausgewählter kunstpädagogischer Konzeptionen und von Grundpositionen zur kunstpädagogischen Tätigkeit, Medien und Exkursionen im Kunstunterricht, außerunterrichtliche kunstpädagogische Tätigkeit.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten
 
a)
Theorie des bildnerischen Gestaltens,
 
b)
Theorie und Geschichte der Umweltgestaltung,
 
c)
Kunstgeschichte
 
werden jeweils zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. Zu zwei Gebieten ist je eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Grundsätzlich ist in jeder Aufgabengruppe jedes Gebietes die Werkanalyse eines Kunstwerkes Bestandteil dieser Prüfung.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Themen aus allen Gebieten, jedoch nicht auf solche, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung:
Die Prüfungsdauer zur Präsentation und Verteidigung einer künstlerischen Studioarbeit beträgt 45 Minuten. 16

§ 49
Mathematik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Analysis oder Algebra einschließlich Aufbau der Zahlbereiche oder Geometrie,
2.
Numerische Mathematik oder Informatik,
3.
Elementare Stochastik und elementare Statistik,
4.
Fachdidaktik.
Sofern die Fachkombination Mathematik und Informatik gewählt wurde, ist gemäß Nummer 2 ein Leistungsnachweis in Numerischer Mathematik zu erbringen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, gewöhnliche Differentialgleichungen,
2.
Aufbau der Zahlbereiche, Elemente der Algebra, elementare Zahlentheorie,
3.
die Analytische, Synthetische und Darstellende Geometrie einschließlich Einblicke in Grundlagen der Geometrie,
4.
die Elementare Stochastik,
5.
die Numerische Mathematik,
6.
die Informatik, sofern nicht die Fachkombination Mathematik und Informatik gewählt wurde,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung mathematischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Mathematikunterrichts in der Mittelschule, Medien im Mathematikunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Komplexen
 
a)
Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen,
 
b)
Algebra und Geometrie,
 
c)
Elementare Stochastik
 
sind zwei Komplexe auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf zwei der Gebiete Analysis, Algebra, Geometrie, Stochastik und Numerische Mathematik, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 50
Musik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Tonsatz oder Instrumentation,
2.
Musikgeschichte,
3.
Musikwissenschaft,
4.
Fachdidaktik und Musikpädagogik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
die erfolgreich bestandene fachpraktische Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3,
2.
die Beherrschung eines Zweitinstrumentes. Als Pflichtinstrument gilt das Klavier, falls dieses nicht als Hauptinstrument studiert wird.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
im Hauptinstrument: Vortrag dreier Stücke unterschiedlichen Charakters aus verschiedenen Epochen sowie eines selbstständig erarbeiteten Stückes, bei der Wahl der Orgel als Hauptinstrument entsprechen die inhaltlichen Anforderungen den Prüfungsanforderungen für Kirchenmusiker im Nebenberuf,
2.
im Sologesang: künstlerisch-stilgerechter Vortrag vokaler Werke einschließlich Volkslieder,
3.
in der Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles: Erarbeitung eines mehrstimmigen Chor- oder Instrumentalwerkes, Sichtbarmachen der angestrebten Interpretation,
4.
im schulpraktischen Musizieren: Liedspiel und Liedbegleitspiel einschließlich Partiturspiel, Spiel nach Akkordsymbolen, Prima-vista-Spiel, Improvisation, Transposition, Musizierformen aus dem Bereich Jazz, Rock und Pop,
5.
in Tonsatz: Schreiben eines zweistimmigen polyphonen Satzes und eines drei- oder vierstimmigen homophonen Satzes und Bearbeitung eines Liedes oder Songs für Solostimme und Instrument(e),
6.
in Musikwissenschaft: Kategorien der historischen und systematischen Musikwissenschaft, Überblick zu den Epochen der Musikgeschichte und zur Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Musikanschauungen in Geschichte und Gegenwart, Biographien und Schaffen ausgewählter Musiker einschließlich spezieller Werke,
7.
in Fachdidaktik und Musikpädagogik: Lehrplanverständnis, Theorie der Musikpädagogik, didaktische Konzeptionen und methodische Grundlagen des Musikunterrichts, Planung und Gestaltung des Musikunterrichts in der Mittelschule, Medien und Instrumente im Musikunterricht, grundlegende ästhetische, psychologische und soziologische Aspekte des Musiklernens, musikalische Sozialisation, aktuelles Musikleben.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
Tonsatz und
 
b)
Musikwissenschaft
 
ist ein Gebiet auszuwählen. Im Gebiet Tonsatz sind von drei Aufgaben zwei zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist die Musikwissenschaft.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik und Musikpädagogik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung:
Bestandteile dieser Prüfung sind
 
a)
das Hauptinstrument mit einer Prüfungsdauer von 20 Minuten,
 
b)
der Sologesang mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten,
 
c)
die Leitung vokaler oder instrumentaler Ensembles mit einer Prüfungsdauer von 25 Minuten,
 
d)
das schulpraktische Musizieren mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.

§ 51
Physik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Experimentelle Physik: Struktur der Materie oder Anwendungen der Physik,
2.
Theoretische Physik: Elektrodynamik oder Quantenphysik,
3.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Begriffe, Phänomene und grundlegende Gesetze der Experimentellen Physik: Mechanik, Thermodynamik, Elektrizitätslehre, Optik, Struktur der Materie, Anwendungen der Physik,
2.
Denk- und Arbeitsweisen, Modelle und mathematische Methoden der Theoretischen Physik: Mechanik, Elektrodynamik und Quantenphysik,
3.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung physikalischer Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Physikunterrichts in der Mittelschule, Medien und Exkursionen im Physikunterricht, Kurs physikalische Experimente in der Schule, Sicherheitsbestimmungen im Physikunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
Experimentelle Physik und
 
b)
Theoretische Physik
 
ist ein Gebiet auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 51a
Polnisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im polnischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Polnisch, sprachwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der polnischen Literatur einschließlich der neueren polnischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geographie, Geistesgeschichte und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Polnischunterricht an der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Übersetzung eines polnischsprachigen Textes ins Deutsche mit zweisprachigem Wörterbuch und
 
b)
literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines polnischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 17

§ 52
Evangelische Religion

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Biblische Theologie (Altes und Neues Testament),
2.
Systematische Theologie,
3.
Kirchengeschichte,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
die Biblische Theologie und Geschichte der jüdisch-christlichen Überlieferung,
2.
Exegetische und hermeneutische Methoden,
3.
in Systematischer Theologie die Grundlagen der Religionsphilosophie, der Dogmatik und der Theologiegeschichte, grundlegende Kenntnisse von Geschichte und Konzeptionen der christlichen Ethik,
4.
bedeutende Epochen der Kirchengeschichte einschließlich der geschichtlich wirksamen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen, Leben und Wirken Martin Luthers,
5.
Liturgie, Kirchenjahr und Brauchtum,
6.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Rahmenbedingungen des schulischen Religionsunterrichts, fachdidaktische Aufbereitung und Gestaltung von religiösen Lehr- und Lernprozessen im Religionsunterricht der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung: Spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn werden je zwei Rahmenthemen aus den Gebieten
 
a)
Biblische Theologie (Altes oder Neues Testament),
 
b)
Systematische Theologie und
 
c)
Kirchengeschichte
 
mitgeteilt. In der Prüfung wird für jedes Rahmenthema eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe davon ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Themen aus den Gebieten gemäß Nummer 1 Buchst. a bis c, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 53
Katholische Religion

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Biblische Theologie,
2.
Systematische Theologie,
3.
Kirchengeschichte,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Biblischer Theologie: das biblische Verständnis von Gott, dem Menschen und der Welt, Christus und seine Sendung, Gleichnisse und Wundererzählungen,
2.
Exegetische und hermeneutische Methoden,
3.
in Systematischer Theologie: Philosophische Grundfragen der Theologie, wesentliche Inhalte der Fundamentaltheologie, der Dogmatik und der Christlichen Ethik,
4.
bedeutende Epochen der Kirchengeschichte einschließlich der geschichtlich wirksamen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen,
5.
Grundbegriffe des Kirchenrechts,
6.
Liturgie, Kirchenjahr und Brauchtum sowie Behandlung ausgewählter Heiligenbiographien,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Rahmenbedingungen des schulischen Religionsunterrichts, fachdidaktische Aufbereitung und Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Religionsunterricht der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn werden je zwei Rahmenthemen aus den Gebieten
 
a)
Biblische Theologie (Altes oder Neues Testament),
 
b)
Systematische Theologie und
 
c)
Kirchengeschichte
 
mitgeteilt. In der Prüfung wird für jedes Rahmenthema eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe davon ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Themen aus den Gebieten gemäß Nummer 1 Buchst. a bis c, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 54
Russisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im russischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der russischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Russisch, sprachwissenschaftliche Interpretation russischer Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der russischen und sowjetischen Literatur einschließlich der neueren russischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geographie, Geistesgeschichte und gesellschaftspolitische Verhältnisse der ehemaligen Sowjetunion und Russlands,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Russischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Russischunterricht an der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Russische mit einsprachigem Wörterbuch und
 
b)
literatur- oder, kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines russischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 55
Sorbisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Geschichte der sorbischen Sprache von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen, Struktur des Ober- und Niedersorbischen, Lexikologie und Wortbildung, sprachwissenschaftliche Interpretation sorbischer Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, geschichtliche Entwicklung der ober- und niedersorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, literaturwissenschaftliche Interpretation von sorbischen Texten,
4.
in Kulturwissenschaft:
Überblick über die Volkskultur und die Kulturgeschichte der Sorben, Gegenwartsprobleme des sorbischen Volkes,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Sorbischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsformen sprachlich-kommunikativer Handlungen, Grundlagen des Erwerbs einer Zweit- oder Fremdsprache, Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Für einen Aufsatz werden drei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
 
b)
Aus den Gebieten Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft werden drei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Themen zur Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

Alle Prüfungsteile werden in Ober- oder Niedersorbisch durchgeführt.

§ 56
Sport

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sportpädagogik oder Sportpsychologie,
2.
Bewegungslehre oder Trainingslehre,
3.
Sportmedizin,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
die erfolgreich bestandene fachpraktische Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3,
2.
ein zweiwöchiger Winterlehrgang und
3.
ein zweiwöchiger Sommerlehrgang jeweils mit Sportarten aus dem Fachbereich.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
auf fachpraktischem Gebiet sportartspezifisches Wissen und sportliches Können zu folgenden Sportarten:
 
a)
Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik und Tanz, Kampfsport,
 
b)
zwei Ballspiele aus dem Bereich Basketball, Fußball, Handball, Volleyball,
 
c)
zwei weitere Sportarten aus dem Bereich Badminton, Tennis, Tischtennis oder dem Angebot des Fachbereichs,
2.
in Sportpädagogik: Struktur und Verlauf sportpädagogischer Prozesse, Prinzipien, Methoden und Regeln sportpädagogischen Handelns,
3.
in Sportgeschichte: Überblick zur Geschichte der Körpererziehung besonders in Deutschland, Olympische Spiele der Antike und der Neuzeit,
4.
in Sportpsychologie: Aufgaben und Einordnung, psychologische Probleme in Training und Wettkampf, sozialpsychologische Aspekte sportlicher Tätigkeit,
5.
in Bewegungslehre: Analyse der sportlichen Bewegung und ihre Merkmale, motorische Ontogenese und motorisches Lernen, Bewegungskoordination,
6.
in Sportbiologie und Sportmedizin: Anatomische und physiologische Grundlagen der Anpassung des neuromuskulären Systems sowie der Funktion und Regulation der vegetativen Systeme,
7.
in Trainingslehre: Trainingsbelastung und Belastungsprinzipien, Trainings- und Wettkampfgestaltung, sportliche Technik und Techniktraining, Fitness- und Gesundheitstraining,
8.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung sportrelevanter Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Sportunterrichts in der Mittelschule unter Beachtung sozialer, kognitiver und motorischer Vermittlungs- und Aneignungsprozesse, Medien und Geräte im Sportunterricht, Sicherheitsbestimmungen im Sportunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Komplexen der Gebiete
 
a)
Sportpädagogik und Sportpsychologie,
 
b)
Bewegungslehre und Trainingslehre,
 
c)
Sportbiologie und Sportmedizin
 
ist ein Komplex auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung:
Geprüft wird sportartspezifisches Wissen und sportliches Können zu den gemäß Absatz 2 Nr. 1 genannten Schulsportarten. Vor Beginn dieser Prüfung sind vom Bewerber neun Sportarten auszuwählen. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

§ 57
Technik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Grundlagen und Anwendung technischer Systeme und Verfahren,
2.
ökonomisch-ökologische Grundlagen der Technik,
3.
Arbeit und technische Berufe,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum oder eine entsprechende Tätigkeit nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Zusammenhänge zwischen der Produktions-, der Maschinen-, der Energie-, der Bau-, der Elektro- und Informationstechnik,
2.
die Planung, Verwirklichung, Nutzung und Beurteilung einfacher technischer Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung funktionaler, ökonomischer, ökologischer, ergonomischer und fertigungstechnischer Gesichtspunkte,
3.
ein Überblick über die Verflechtung von Naturwissenschaft und Technik mit Wirtschaft und Gesellschaft mit besonderem Bezug zur Berufs- und Arbeitswelt,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung technikrelevanter Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Technikunterrichts in der Mittelschule unter Beachtung der Handlungsorientierung und der spezifischen Lernbedingungen in diesem Fach, Medien, Experimente und Exkursionen im Technikunterricht, Sicherheitsbestimmungen im Technikunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zwei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 57a
Tschechisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im tschechischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Tschechisch, sprachwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der tschechischen und tschechoslowakischen Literatur einschließlich der neueren tschechischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geographie, Geistesgeschichte und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Tschechiens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Tschechischunterricht an der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Übersetzung eines tschechischsprachigen Textes ins Deutsche mit zweisprachigem Wörterbuch und
 
b)
literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines tschechischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine zu bearbeiten.
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 18

§ 58
Wirtschaft

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2.
Betriebliches Rechnungswesen,
3.
Allgemeine Wirtschaftslehre,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein dreimonatiges kaufmännisches Praktikum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
2.
Grundzüge des Betrieblichen Rechnungswesens, inbegriffen Buchführung und Statistik,
3.
Grundzüge der Allgemeinen Wirtschaftslehre, inbegriffen Volkswirtschaftslehre und Sozialpolitik,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung wirtschaftswissenschaftlicher Sachverhalte für die Mittelschule, Planung und Gestaltung des Unterrichts im Fach Wirtschaft in der Mittelschule, Medien und Exkursionen im Fach Wirtschaft.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Aus den Gebieten
 
a)
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
 
b)
Betriebliches Rechnungswesen,
 
c)
Allgemeine Wirtschaftslehre
 
ist ein Gebiet auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

Teil 4
Höheres Lehramt an Gymnasien

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 59
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien erstreckt sich auf zwei „vertieft studierte Fächer“ einschließlich der Fachdidaktiken und auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich.

(2) Als „vertieft studierte Fächer“ können zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe gewählt werden. Zu den Fächergruppen gehören:

1.
Erste Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Latein, Mathematik, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport,
2.
Zweite Fächergruppe: Chemie, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Griechisch, Italienisch, Kunst, Musik, Physik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Tschechisch.
Zusätzlich kann die Fächerkombination Mathematik und Informatik gewählt werden. 19

§ 60
Art und Umfang der Prüfungen

(1) In den Fächern Sport, Kunst und Musik finden fachpraktische Prüfungen statt.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in einem der beiden „vertieft studierten Fächer“ oder in deren Fachdidaktiken anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Thema aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich Gegenstand der wissenschaftlichen Arbeit sein.

(3) Schriftliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den „vertieft studierten Fächern“, jedoch nicht in den Fachdidaktiken statt. Im erziehungswissenschaftlichen Bereich wird eine Klausur und in den „vertieft studierten Fächern“ werden je zwei Klausuren gefordert.

(4) Mündliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie in den Fachwissenschaften und den Fachdidaktiken der „vertieft studierten Fächer“ statt. 20

§ 61
Erweiterungsprüfung für das Höhere Lehramt
an Gymnasien

Auf der Grundlage von § 25 können in den in § 59 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden. Ebenso ist die Erweiterungsprüfung in den Fächern Astronomie (§ 63), Deutsch als Zweitsprache (§ 67), Informatik (§ 75), Portugiesisch (§ 81b) und in weiteren modernen Fremdsprachen, für die ein genehmigter Lehramtsstudiengang eingerichtet ist, möglich. 21

Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen und
Prüfungsanforderungen

§ 62
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Pädagogik,
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Pädagogik:
 
a)
Bildungs- und Erziehungsansätze und -theorien unter historischen, systematischen und vergleichenden Gesichtspunkten,
 
b)
pädagogisches Handeln vor dem Hintergrund der Entwicklung und Sozialisation in der Kindheit und im Jugendalter, der familiären und gesellschaftlichen Einflussfaktoren und der damit korrelierenden Problemfelder und Auffälligkeiten,
 
c)
Allgemeine Didaktik und Unterrichtstheorie, Analyse und Planung von Unterrichtssequenzen,
 
d)
Aspekte der interkulturellen Bildung und Erziehung, der Gesundheits-, Sexual-, Umwelt-, Verkehrs- und Medienerziehung,
 
e)
Bildungs- und Lehrplantheorie, Ansatzpunkte zu fächerübergreifendem und fächerverbindendem Unterrichten sowie zur Öffnung von Schule und Unterricht,
 
f)
spezielle pädagogische Fragen im Gymnasium, vor allem aus Sicht der Didaktik für Erwachsene,
 
g)
pädagogische Fragen zum Einsatz und zur Wertung rechnergestützter Medien im schulischen und außerschulischen Bereich,
2.
in Pädagogischer Psychologie:
 
a)
Der Schul- und Lernerfolg und seine Einflussgrößen im individuellen, interindividuellen und sozialen Bereich,
 
b)
Aspekte der Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
 
c)
Aspekte der Lern-, Gedächtnis-, Wissens- und Kommunikationspsychologie in Bezug auf die Interaktion von Lehrern und Schülern und die Einheit von Lehren und Lernen,
 
d)
Aspekte der Diagnostik und Beratung hinsichtlich der Beurteilung von Schülern, der Auseinandersetzung mit Verhaltensauffälligkeiten, der Motivation, der Überwindung von Lernschwierigkeiten sowie der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten Pädagogik und Pädagogische Psychologie werden jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündliche Prüfung:
Geprüft wird das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.

§ 63
Astronomie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Astrophysik,
2.
Praktische Astronomie,
3.
Sphärische Astronomie,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein Praktikum in einer Sternwarte nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Grundkenntnisse der sphärischen Astronomie, scheinbare und wahre Bewegungen der Himmelskörper,
2.
die Orientierung am Himmel, astronomische Beobachtungen und Untersuchungen,
3.
die Physik des Planetensystems, der Sonne und der Sterne,
4.
physikalische Zusammenhänge zwischen stellaren Zustandsgrößen, Sternentwicklung,
5.
astrophysikalische Grundlagen zur Kosmologie und Kosmogonie,
6.
Bedeutung der Raumfahrt für die Astronomie,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung astronomischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Astronomieunterrichts in den Sekundarstufen I und II, astronomische Beobachtungen mit dem Schulfernrohr, Medien im Astronomieunterricht, Nutzung von Sternwarten und Planetarien.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1:
Aus den Gebieten Praktische Astronomie oder Astrophysik ist ein Gebiet auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2:
Astronomie der nichtstellaren Materie.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 64
Biologie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Botanik,
2.
Zoologie,
3.
Mikrobiologie und Biochemie,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
ein ökologisches Praktikum,
2.
die Teilnahme an vier botanischen und vier zoologischen und zwei ökologischen Tagesexkursionen,
3.
eine botanische oder zoologische Sammlung.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Botanik: Pflanzenmorphologie, Pflanzenphysiologie, Stoffwechselphysiologie, Reiz- und Bewegungsphysiologie, Wachstum und Entwicklung, Systematik, Evolution, Ökologie,
2.
in Zoologie: Tiermorphologie, Tierphysiologie, Zell- und Entwicklungsphysiologie, Verhaltensbiologie, Systematik, Biologie des Menschen, Evolutionsbiologie, Ökologie,
3.
in Mikrobiologie: Biologie der Mikroorganismen sowie der ein- und mehrzelligen Organismen des Tier- und Pflanzenreiches unter besonderer Berücksichtigung morphologischer und physiologischer Fragestellungen sowie der Genetik und der Biochemie,
4.
in Ökologie: Autökologie, Populationsökologie, Ökosysteme, Natur- und Umweltschutz,
5.
in Genetik: Struktur des genetischen Materials, Replikation und Transkription, Regulation der Genexpression, Gentechnologie,
6.
in Biochemie: Stoffwechselwege der Hauptnaturstoffklassen und ihre Regulation, energieliefernde Vorgänge, Enzymologie,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung biologischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Biologieunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II, biologische Experimente in der Schule, Medien und Exkursionen im Biologieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1:
Von den Komplexen der Gebiete
 
 
aa)
Botanik und Ökologie,
 
 
bb)
Zoologie und Ökologie ist ein Komplex zu bearbeiten.
 
 
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2:
Von den Komplexen der Gebiete
 
 
aa)
Mikrobiologie,
 
 
bb)
Genetik und Biochemie
 
 
ist ein Komplex zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 65
Chemie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Grundlagen der Technischen Chemie,
2.
Anorganische Chemie mit Vertiefungspraktikum,
3.
Organische Chemie mit Vertiefungspraktikum,
4.
Physikalische Chemie mit Vertiefungspraktikum,
5.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
die Anorganische, Organische und Physikalische Chemie einschließlich ihrer chemisch-technischen Anwendungen sowie wichtiger analytischer Verfahren,
2.
die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur und ein Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Chemie sowie über gegenwärtige Aufgaben, Probleme und Trends, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes,
3.
Denk- und Arbeitsweisen in der Chemie, insbesondere die Planung, Durchführung und Auswertung chemischer Experimente,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung chemischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Chemieunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II, chemische Experimente einschließlich Praktikum am Gymnasium, Medien und Exkursionen, Sicherheitsbestimmungen im Chemieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Für die beiden Klausuren sind von den Komplexen der Gebiete
 
a)
Anorganische und Technische Chemie,
 
b)
Organische und Technische Chemie,
 
c)
Physikalische Chemie und Analytik
 
zwei Komplexe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer je Klausur beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 66
Deutsch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Geschichte der deutschen Sprache,
3.
Ältere Literatur,
4.
Neuere und Neueste Literatur,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist das Latinum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
in Sprachwissenschaft: das System der deutschen Gegenwartssprache, Charakter, Funktion und gesellschaftliche Determinanten sprachlicher Kommunikation, sprach- und erkenntnistheoretische Zusammenhänge zwischen Sprache, Gesellschaft und Kultur, sprachwissenschaftliche Interpretation von Texten, Probleme der Sprachtheorie,
2.
in Sprachgeschichte: ältere Sprachstufen, Geschichte des Neuhochdeutschen, Sprachwandel im Zusammenhang mit historischen und sozialen Bedingungen, Gliederung des deutschen Sprachraumes, Fragen des Sprachgebrauchs, mediale Varianten,
3.
in Literaturwissenschaft: Grundbegriffe und -probleme der Literaturtheorie, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten nach Gehalt und Form in ihren geschichtlichen und kulturellen Zusammenhängen, Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur, Überblick über die Geschichte der Kinder- und Jugendliteratur nach 1945, Formen der literarischen Kommunikation, Funktion von Literatur im Bereich der Medien,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung muttersprachlicher und literarischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II unter besonderer Beachtung der Modelle und Methoden zur integrativen Gesamtsicht auf Lehr- und Lernprozesse von Sprache und Literatur, Medien im Deutschunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Für diese sind die zu prüfenden Rahmenthemen spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt zu gegeben.
 
a)
Klausur 1: In Literaturwissenschaft werden zwei Rahmenthemen in Älterer, vier in Neuerer oder Neuester Literatur festgelegt. In der Prüfung wird zu jedem Rahmenthema eine Aufgabe gestellt. Je eine Aufgabe aus der Älteren und der Neueren oder Neuesten Literatur ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: In Sprachwissenschaft und Geschichte der deutschen Sprache sind zu den Bereichen
 
 
aa)
theoretische und systemlinguistische Grundlagen,
 
 
bb)
Geschichte der deutschen Sprache,
 
 
cc)
Sprache als Mittel der Kommunikation
 
 
insgesamt bis zu sechs Rahmenthemen zulässig. In der Prüfung wird zu jedem Rahmenthema eine Aufgabe gestellt. Zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Bereichen sind zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft. Geprüft werden jeweils Rahmenthemen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 67
Deutsch als Zweitsprache

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
interkulturelle Bildung und Erziehung,
4.
Grundkenntnisse einer Herkunftssprache,
5.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachwissenschaft: Deutsch als Zweitsprache, sprachwissenschaftliche Interpretation deutscher Texte aus der Sicht des Zweit- und Muttersprachenerwerbs,
2.
in Literaturwissenschaft: Methoden, literaturwissenschaftliche Interpretation deutscher Texte aus der Sicht einer Fremdkultur,
3.
in interkultureller Bildung und Erziehung: Komponenten interkultureller Sozialisation und Erziehung sowie deren Umsetzung im Unterricht und im Schulalltag,
4.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Aufbereitung sprachlicher und literarischer Sachverhalte für den Zweitsprachenerwerb am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Deutschunterrichts für den Zweitsprachenerwerb in den Sekundarstufen I und II unter Beachtung der integrativen Gesamtsicht auf Lehr- und Lernprozesse von Sprache und Literatur, Methoden der Sprachvermittlung für den Zweitsprachenerwerb.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Aus den Prüfungskomplexen Grammatik und Lernprobleme sowie Spracherwerbstheorien/Sprachlerntheorien ist ein Komplex auszuwählen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Lehr- und Lernprozesse in Deutsch als Zweitsprache und Sozialisation.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Komplexe, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 68
Englisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
aus Literaturwissenschaft zu britischer Literatur oder sonstiger englischsprachiger Literatur,
3.
aus Literaturwissenschaft zu amerikanischer Literatur,
4.
Kulturwissenschaft,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift im britischen oder amerikanischen Englisch,
2.
in Sprachwissenschaft:
Methoden, Überblick über die Geschichte der englischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Englisch, sprachwissenschaftliche Interpretation englischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der britischen, amerikanischen und weiterer englischsprachiger Literatur sowie der neueren Entwicklungen dieser Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Großbritanniens und der USA,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Englischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Englischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Englische und Überprüfung des freien englischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines englischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder englischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 69
Ethik/Philosophie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Theoretische Philosophie,
2.
Praktische Philosophie,
3.
Angewandte Ethik,
4.
eine weitere philosophische Disziplin,
5.
Fachdidaktik Ethik/Philosophie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
die Geschichte der Philosophie und die Hauptströmungen der Philosophie der Gegenwart,
2.
systematische Probleme der Theoretischen und Praktischen Philosophie,
3.
Grundfragen der Philosophie und der Ethik und deren Bedeutung für den Unterricht,
4.
Kenntnisse zu drei grundlegenden Werken der Philosophie, von denen mindestens eines der gegenwärtigen und mindestens eines einer älteren Epoche der Philosophie zugehört,
5.
Logik und Methodologie,
6.
Grundfragen der Religionen und deren Ethiken,
7.
Angewandte Ethik,
8.
Grundprobleme einer weiteren philosophischen Disziplin,
9.
in der Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung ethisch-philosophischer Probleme für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Ethik- und Philosophieunterrichts in den Sekundarstufen I und II unter besonderer Betonung des fachübergreifenden Aspekts, Medien im Ethik- und Philosophieunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Die zu prüfenden Rahmenthemen werden spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. In Ethik und Philosophie werden jeweils drei Rahmenthemen festgelegt. Zu jedem Rahmenthema wird eine Aufgabe gestellt. Jeweils eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
 
a)
Klausur 1: Ethik,
 
b)
Klausur 2: Philosophie.
 
Die Prüfungsdauer beträgt jeweils vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themen aus Ethik und Philosophie, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 70
Französisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im französischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der französischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Französisch, sprachwissenschaftliche Interpretation französischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der französischen Literatur sowie der neueren Entwicklungen dieser Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Französischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Französischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Französische und Überprüfung des freien französischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines französischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder französischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 71
Gemeinschaftskunde//Rechtserziehung/Wirtschaft

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Teildisziplinen der Politikwissenschaft und der Soziologie je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Politische Theorie oder Internationale Politik,
2.
Politische Systeme,
3.
Makrosoziologie,
4.
Mikrosoziologie,
5.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Politischer Theorie: Begriffe und Fragestellungen, Methoden und Geschichte der Politikwissenschaft, Theorieansätze aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorien,
2.
zu Politischen Systemen: Begriffe, Theorieansätze, Analyse und Vergleich Politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, verfassungsrechtliche Grundlagen, Institutionen, politische Prozesse,
3.
in Internationaler Politik: Grundlegende Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen, Institutionen- und Beziehungsmuster der internationalen Politik im 20. Jahrhundert, weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtung, wichtigste Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik,
4.
in Soziologie: Begriffe, Fragestellungen, Theorieansätze, Methoden und Geschichte der Soziologie, Makrosoziologie mit Analyse und Vergleich von Gesellschaftssystemen einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, Grundzüge von Plan- und Marktwirtschaft, Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland, Mikrosoziologie, Formen und Bedingungsfaktoren von Sozialisationsprozessen, Sozialstrukturanalyse,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung politisch-soziologischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung von Gemeinschaftskundeunterricht in den Sekundarstufen I und II als Element politischer Bildung, Bezüge zu anderen Fächern und zur Berufs- und Arbeitswelt, Medien und Exkursionen im Fach Gemeinschaftskunde.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: In Politikwissenschaft werden zu jeder der Teildisziplinen Politische Theorie, Politische Systeme und Internationale Politik zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: In Soziologie werden zu den Teildisziplinen Makrosoziologie und Mikrosoziologie je drei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Teildisziplinen aus der Politikwissenschaft und der Soziologie, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 22

§ 72
Geographie

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Spezielle geographische Probleme, Theorien und Methoden der Geographie,
2.
Regionale physische Geographie,
3.
Regionale Anthropo- und Sozialgeographie,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind insgesamt 10 Exkursionstage nachzuweisen, davon mindestens eine Mehrtagesexkursion.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
ein Überblick über globale natur- und kulturräumliche Ordnungsmuster,
2.
die Geographie Europas und Deutschlands,
3.
Theorien, Techniken und Methoden der Geographie einschließlich deren Anwendung auf spezielle geographische Probleme,
4.
geographische Aspekte wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Probleme, Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung,
5.
das Erkennen und Bewerten raumrelevanter Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen,
6.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung geographischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung von Geographieunterricht in den Sekundarstufen I und II, Medien und Exkursionen im Geographieunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Regionale Geographie unter Einbeziehung allgemein geographischer Fragestellungen mit Schwerpunkt physische Geographie. Von zwei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Regionale Geographie mit Schwerpunkt Anthropo- und Sozialgeographie. Von zwei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Sachverhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 73
Geschichte

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Geschichte des Altertums,
2.
Geschichte des Mittelalters,
3.
Neuere Geschichte (16. bis 19. Jahrhundert),
4.
Neueste Geschichte (20. Jahrhundert),
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist das Latinum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft,
2.
ein Überblick zu je einem umfangreichen Sachgebiet, zum Beispiel Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte, Landesgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Technikgeschichte und zu je einem umfangreichen zeitlichen Abschnitt aus der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts und der Geschichte des 20. Jahrhunderts,
3.
wesentliche Zusammenhänge der sächsischen Landesgeschichte, in der deutschen und der europäischen Geschichte sowie in ausgewählten Bereichen der Universalgeschichte,
4.
Bedeutung und Inhalt mindestens eines klassischen Werkes der Geschichtsschreibung,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Geschichtsunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage geschichtsdidaktischer Konzeptionen, Medien und Exkursionen im Geschichtsunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1:
Aus den Gebieten
 
 
aa)
Geschichte des Altertums,
 
 
bb)
Geschichte des Mittelalters
 
 
ist ein Gebiet zu wählen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2:
Aus den Gebieten
 
 
aa)
Neuere Geschichte,
 
 
bb)
Neueste Geschichte
 
 
ist ein Gebiet zu wählen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Die zu prüfenden Rahmenthemen werden spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. Zu den Gebieten Altertum und Mittelalter werden je zwei Rahmenthemen, zu den Gebieten Neuere und Neueste Geschichte je drei Rahmenthemen festgelegt. In der Prüfung wird zu jedem Rahmenthema eine Aufgabe gestellt. Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 74
Griechisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Griechische Dichtung,
2.
Griechische Prosa,
3.
Alte Geschichte oder Archäologie oder vergleichende Sprachwissenschaft oder griechische Philosophie,
4.
Griechische Stilübungen, Oberstufe,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
das Graecum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: umfangreicher Wortschatz, Grundkenntnisse in den Hauptdialekten der literarischen Gattungen und in der Grammatik des attischen Griechisch,
2.
die Anwendung der Literaturtheorie und literaturwissenschaftlicher Methoden insbesondere auf die antike Poetik und Rhetorik,
3.
auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnisse wesentlicher Werke Homers und weiterer für den Unterricht an Gymnasien wichtiger Autoren bis zum 4. Jh. v. Chr. sowie einige Werke der späteren Zeit,
4.
Inhalt und Bedeutung der Werke je eines durch eigene Wahl bestimmten Prosaikers und Dichters unter Einbeziehung der zugehörigen wissenschaftlichen Forschung, literaturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller, wobei bei einem weniger umfangreichem Gesamtwerk mehrere Autoren gefordert sind,
5.
Bestimmung und Vortrag der häufigsten metrischen Formen,
6.
Grundkenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie und antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion,
7.
Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike,
8.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Griechischunterrichts in Grund- und Leistungskursen am Gymnasium auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Griechischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines Textes vom Griechischen ins Deutsche.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Griechische.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Dichtung und Prosa, verschiedene Gattungen in breiter zeitlicher Streuung.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 75
Informatik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Theoretische Informatik oder Technische Informatik,
2.
Praktische Informatik oder Angewandte Informatik,
3.
Vertiefungsgebiet (zum Beispiel Multimedia, Arbeit in Netzen),
4.
Informatik und Gesellschaft,
5.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Problemlösung mit Werkzeugen der Informatik einschließlich der Lösungsbewertung und Verständnis für deren Wirkmechanismen,
2.
Fertigkeiten zur Einarbeitung, Erprobung und Beurteilung von Betriebs- und Anwendersystemen einschließlich künftiger Entwicklungstendenzen,
3.
die Praxis der Programmierung mit verschiedenen Sprachen,
4.
Kenntnisse über Probleme, Modelle und Methoden in einem gewählten Vertiefungsgebiet,
5.
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Einrichtung einer Schulausstattung, deren Wartung und Pflege und der Handhabung der relevanten rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Datenschutz,
6.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Kenntnisse über Bedeutung, Ziele und Inhalte des Informatikunterrichts an Gymnasien und berufsbildenden Schulen, fachdidaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik, Planung und Gestaltung des Informatikunterrichts in den Sekundarstufen I und II einschließlich fächerübergreifender Einsatzmöglichkeiten von Computern und Computernetzen.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Theoretische Informatik und Technische Informatik mit Schwerpunkt Theoretische Informatik.
Von zwei Aufgabengruppen ist eine zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Praktische Informatik und Angewandte Informatik mit Schwerpunkt Praktische Informatik.
Von zwei Aufgabengruppen ist eine zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Schwerpunkte des Vertiefungsgebiets, jedoch nicht auf solche, die Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 76
Italienisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im italienischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Italienisch, sprachwissenschaftliche Interpretation italienischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der italienischen Literatur sowie der neueren Entwicklungen dieser Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation italienischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Italiens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Italienischunterrichts in den Sekundarstufen I und II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Italienischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschen Textes in das Italienische und Überprüfung des freien italienischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines italienischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder italienischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 77
Kunst

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Theorie des künstlerischen Gestaltens,
2.
Praxis des künstlerischen Gestaltens,
3.
ein Seminar Kunstgeschichte,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist die erfolgreich bestandene fachpraktische Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Theorie des bildnerischen Gestaltens: ästhetische und kunstpsychologische Probleme bildnerischer Tätigkeit sowie Wesen und Erscheinungsformen Bildender Kunst im 19. und 20. Jahrhundert, Theorie des Designs, Grundprobleme der Gestaltung und Rezeption gegenständlich-räumlicher Umwelt, Kunsthandwerk und Design in ihrer historischen Entwicklung,
2.
in Praxis des bildnerischen Gestaltens: Bildgestaltung (Malerei, Handzeichnung, Hoch-, Tief- und Flachdruck), transklassische Verfahren (Auswahl: Collage, Assemblage, aleatorische Verfahren, Aquarell, Ölmalerei, Fotografie und weitere), Plastik, Keramik, Objektgestaltung, multimediale Installation und Aktion, Gebrauchsgraphik und Produktgestaltung,
3.
in Kunstgeschichte: Überblick über die Kunst der Antike, des Mittelalters, der Renaissance, des Barock sowie des 19. und 20. Jahrhunderts einschließlich der Gegenwartskunst,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung kunstbezogener Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, ausgewählte kunstpädagogische Konzeptionen von der Reformpädagogik bis zur Gegenwart, Planung und Gestaltung des Unterrichts in Kunst in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II unter Einbeziehung von Grundpositionen zur kunstpädagogischen Tätigkeit, Medien und Exkursionen im Kunstunterricht, außerunterrichtliche kunstpädagogische Tätigkeit, psychologische Probleme beim bildnerischen Schaffen mit Kindern und Jugendlichen.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: In Kunstgeschichte ist von zwei Aufgaben eine zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: In Theorie des bildnerischen Gestaltens ist von zwei Aufgaben eine zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Bereiche aus der Theorie des bildnerischen Gestaltens und der Kunstgeschichte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung:
Die Prüfungsdauer zur Präsentation und Verteidigung einer künstlerischen Studioarbeit beträgt 45 Minuten. 23

§ 78
Latein

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Lateinische Dichtung,
2.
Lateinische Prosa,
3.
Alte Geschichte oder Archäologie oder vergleichende Sprachwissenschaft oder lateinische Philosophie,
4.
Lateinische Stilübungen, Oberstufe,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
das Graecum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: umfangreicher Wortschatz, Grammatik des klassischen Latein, Überblick zur Sprachgeschichte und zur historischen Grammatik des Latein,
2.
die Anwendung der Literaturtheorie und literaturwissenschaftlicher Methoden insbesondere auf die antike Poetik und Rhetorik,
3.
auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis wesentlicher Werke vor allem des 1. Jh. v. Chr. und des 1. und 2. Jh. n. Chr., insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren sowie weiterer alt- und spätlateinischer Werke,
4.
Inhalt und Bedeutung der Werke je eines durch eigene Wahl bestimmten bedeutenden Prosaikers und Dichters unter Einbeziehung der dazugehörigen wissenschaftlichen Forschung, literaturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller, wobei bei einem weniger umfangreichen Gesamtwerk mehrere Autoren gefordert sind,
5.
Bestimmung und Vortrag der häufigsten metrischen Formen,
6.
Grundkenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie und antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion,
7.
Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike,
8.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Lateinunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Lateinunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines Textes vom Lateinischen ins Deutsche.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Dichtung und Prosa, verschiedene Gattungen in breiter zeitlicher Streuung geprüft.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 79
Mathematik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Zu zwei der drei Gebiete Analysis oder Algebra oder Geometrie,
2.
Numerische Mathematik und Informatik einschließlich eines mathematischen Praktikums, Informatik entfällt für die Fachkombination Mathematik und Informatik,
3.
Stochastik,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Analysis mit Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Funktionalanalysis, Variationsrechnung,
2.
Algebra mit linearer Algebra, Gruppentheorie, Galoistheorie, diskrete Strukturen und elementare Zahlentheorie,
3.
Geometrie mit Analytischer und Synthetischer Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie, Höhere Geometrie und Grundlagen der Geometrie,
4.
Numerische Mathematik, Informatik, Optimierung,
5.
Stochastik, mathematische Statistik,
6.
Grundlagen der Mathematik,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Konzeptionen und Aspekte des Mathematiklernens, fachdidaktische Prinzipien, Strategien zur Behandlung von Begriffen, Sätzen, Verfahren, Konstruktions- und Sachaufgaben, Strukturierung des mathematischen Lehrstoffes, Medien im Mathematikunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Von den Komplexen der Gebiete
 
 
aa)
Analysis und Numerische Mathematik,
 
 
bb)
Analysis und Stochastik
 
 
ist ein Komplex zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Von den Komplexen der Gebiete
 
 
aa)
Analytische Geometrie, elementare Zahlentheorie, Algebra,
 
 
bb)
Analytische Geometrie, elementare Zahlentheorie, Geometrie
 
 
ist ein Komplex zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf zwei Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 80
Musik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Tonsatz oder Instrumentation,
2.
Musikwissenschaft und Musikanalyse,
3.
Musikgeschichte,
4.
Fachdidaktik und Musikpädagogik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
die erfolgreich bestandene fachpraktische Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3,
2.
die Beherrschung eines Zweitinstrumentes. Als Pflichtinstrument gilt das Klavier, falls dieses nicht als Hauptinstrument studiert wird.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
im Hauptinstrument: Vortrag dreier Stücke unterschiedlichen Charakters aus verschiedenen Epochen sowie eines selbstständig erarbeiteten Stückes, bei der Wahl der Orgel als Hauptinstrument entsprechen die inhaltlichen Anforderungen den Prüfungsanforderungen für Kirchenmusiker im Nebenberuf,
2.
im Sologesang: künstlerisch-stilgerechter Vortrag vokaler Werke einschließlich Volkslieder,
3.
in der Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles: Erarbeitung eines mehrstimmigen Chor- sowie eines mehrstimmigen Instrumentalwerkes, Sichtbarmachen der angestrebten Interpretation,
4.
im schulpraktischen Musizieren: Liedspiel und Liedbegleitspiel einschließlich Partiturspiel, Generalbassspiel, Spiel nach alter Schlüsselung, Spiel nach Akkordsymbolen, Primavista-Spiel, Improvisation, Transposition, Musizierformen aus dem Bereich Jazz, Rock und Pop,
5.
im Tonsatz: Schreiben eines drei- beziehungsweise vierstimmigen homophonen Satzes und eines zweistimmigen polyphonen Satzes und Bearbeitung eines Liedes oder Songs für Solostimme und Instrument(e),
6.
in Musikwissenschaft: Begriffe und Kategorien der historischen und systematischen Musikwissenschaft, Überblick zu den Epochen der Musikgeschichte und zur Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Musikanschauungen in Geschichte und Gegenwart, Biographien und Schaffen ausgewählter Musiker einschließlich der Analyse und Interpretation spezieller Werke,
7.
in Fachdidaktik und Musikpädagogik: Lehrplanverständnis, Theorie der Musikpädagogik, didaktische Konzeptionen und methodische Grundlagen des Musikunterrichts, Planung und Gestaltung des Musikunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II, Medien und Instrumente im Musikunterricht, grundlegende ästhetische, psychologische und soziologische Aspekte des Musiklernens, musikalische Sozialisation, aktuelles Musikleben.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Im Gebiet Tonsatz sind von drei Aufgaben zwei Aufgaben zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Musikwissenschaft.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Themen aus dem Gebiet der Musikwissenschaft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik und Musikpädagogik beträgt die Prüfungsdauer 45 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung: Bestandteile dieser Prüfung sind
 
a)
das Hauptinstrument mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten,
 
b)
der Sologesang mit einer Prüfungsdauer von 20 Minuten,
 
c)
die Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten,
 
d)
das schulpraktische Musizieren mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten.

§ 81
Physik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Experimentelle Physik: Struktur der Materie oder Anwendungen der Physik,
2.
Theoretische Physik: Quantenmechanik,
3.
Theoretische Physik: Elektrodynamik oder Thermodynamik,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist der Fachkundenachweis zum Strahlenschutz gemäß § 29 Abs. 5 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
Begriffe, Phänomene und grundlegende Gesetze der Experimentellen Physik (Mechanik, Thermodynamik, Elektrizitätslehre, Optik, Struktur der Materie, Anwendungen der Physik),
2.
Denk- und Arbeitsweisen, Modelle und mathematische Methoden der Theoretischen Physik (Mechanik, Elektrodynamik, Thermodynamik und Statistik, Quantenphysik, Relativitätstheorie),
3.
Interpretieren grundlegender Ansätze, Theoreme und Axiome,
4.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung physikalischer Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Physikunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II, Medien und Exkursionen, physikalische Experimente einschließlich Praktikum am Gymnasium, Sicherheitsbestimmungen im Physikunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Zum Gebiet der Experimentellen Physik werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Zum Gebiet der Theoretischen Physik werden zwei Aufgabengruppen zur Wahl gestellt. Eine Aufgabengruppe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Bereiche aus den Gebieten Experimentelle Physik und Theoretische Physik, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 81a
Polnisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im polnischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Polnisch, sprachwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der polnischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Polnischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Polnische und Überprüfung des freien polnischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines polnischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder polnischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 24

§ 81b
Portugiesisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
das Latinum,
2.
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im portugiesischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der portugiesischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Portugiesisch, sprachwissenschaftliche Interpretation portugiesischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der portugiesischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation portugiesischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Portugals,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Portugiesischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Portugiesischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Portugiesische und Überprüfung des freien portugiesischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines portugiesischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder portugiesischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 25

§ 82
Evangelische Religion

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Biblische Theologie (Altes oder Neues Testament),
2.
Systematische Theologie,
3.
Kirchengeschichte oder Kirchenrecht,
4.
Religionswissenschaft oder Philosophie,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
a)
das Latinum,
b)
Kenntnisse in Griechisch einfacheren Schwierigkeitsgrades. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
zum Alten Testament: Grundkenntnisse zur Geschichte, Religion und Literatur Israels, vertiefte exegetische und theologische Kenntnisse zur Pentateuch- und Prophetenüberlieferung,
2.
zum Neuen Testament: Grundkenntnisse zur Geschichte, Theologie und Literatur des Frühen Christentums, vertiefte exegetische und theologische Kenntnisse in den Bereichen Evangelien und Paulus,
3.
in Systematischer Theologie: christliche Dogmatik und Theologiegeschichte, Geschichte, Konzeptionen und konkrete Handlungsfelder der christlichen Ethik unter Einschluss grundlegender Kenntnisse in Staatskirchenrecht, Ökumenische Theologie,
4.
bedeutende Epochen der Kirchengeschichte einschließlich der geschichtlich wirksamen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen, ausgewählte Themen der sächsischen und der oberlausitzer Kirchengeschichte, Leben und Wirken Martin Luthers, Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
5.
Liturgie, Kirchenjahr und Brauchtum,
6.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Rahmenbedingungen des schulischen Religionsunterrichts, didaktische Aufbereitung und Gestaltung von religiösen Lehr- und Lernprozessen im Religionsunterricht am Gymnasium in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Altes Testament oder Neues Testament.
In der Prüfung wird zu jedem Bereich eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Kirchengeschichte oder Systematische Theologie. In der Prüfung wird zu jedem Gebiet eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 83
Katholische Religion

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Biblische Theologie,
2.
Systematische Theologie,
3.
Kirchengeschichte oder Kirchenrecht,
4.
Religionswissenschaft oder Philosophie,
5.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
a)
das Latinum,
b)
Kenntnisse in Griechisch einfacheren Schwierigkeitsgrades. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Biblischer Theologie: das biblische Verständnis von Gott, dem Menschen und der Welt, Propheten- und Geschichtsliteratur, Christus und seine Sendung, Gleichnisse und Wundererzählungen, Überblick zur johanneischen oder paulinischen Theologie,
2.
Exegetische und hermeneutische Methoden,
3.
in Systematischer Theologie: philosophische Grundfragen der Theologie, wesentliche Inhalte der Fundamentaltheologie, der Dogmatik und der christlichen Ethik, Moraltheologie, Ökumenische Theologie,
4.
bedeutende Epochen der Kirchengeschichte, ausgewählte Themen der sächsischen Kirchengeschichte,
5.
Kirchenrecht, Staatskirchenrecht, Aufbau und Hauptinhalte des Codex juris Canonici,
6.
Liturgie, Kirchenjahr und Brauchtum sowie Behandlung ausgewählter Heiligenbiographien,
7.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Rahmenbedingungen des schulischen Religionsunterrichts, didaktische Aufbereitung und Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Religionsunterricht am Gymnasium in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Altes Testament oder Neues Testament. In der Prüfung wird zu jedem Bereich eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe davon ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Kirchengeschichte oder Systematische Theologie. In der Prüfung wird zu jedem Gebiet eine Aufgabe zur Wahl gestellt. Eine Aufgabe davon ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 84
Russisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im russischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der russischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Russisch, sprachwissenschaftliche Interpretation eines russischsprachigen Textes,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der russischen und sowjetischen Literatur sowie der neueren Entwicklungen der russischen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation russischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Bedingungen der ehemaligen Sowjetunion und Russlands,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen zum Fremdsprachenerwerb, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Russischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Russischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Russische und Überprüfung des freien russischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines russischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder russischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 85
Sorbisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Geschichte der sorbischen Sprache von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen, Struktur des Ober- und Niedersorbischen, Lexikologie und Wortbildung, sprachwissenschaftliche Interpretation sorbischer Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, geschichtliche Entwicklung der ober- und niedersorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, literaturwissenschaftliche Interpretation sorbischer Texte,
4.
in Kulturwissenschaft: Geschichte und Kulturgeschichte der Sorben, Gegenwartsprobleme des sorbischen Volkes, materielle und geistige sorbische Volkskultur,
5.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Sorbischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsformen sprachlich-kommunikativer Handlungen, Grundlagen des Erwerbs einer Zweit- oder Fremdsprache, Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Für einen Aufsatz werden drei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Sprach-, Kultur- oder Literaturwissenschaft. Drei Themen werden zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Themen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
Alle Prüfungsteile werden in Ober- oder Niedersorbisch durchgeführt.

§ 86
Spanisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
a)
das Latinum,
b)
ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im spanischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Spanisch, sprachwissenschaftliche Interpretation spanischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der spanischen Literatur sowie der neueren Entwicklungen dieser Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Bedingungen Spaniens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Spanischunterrichts am Gymnasium in der Sekundarstufe I und II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Spanischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Spanische und Überprüfung des freien spanischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines spanischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder spanischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu wählen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 87
Sport

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sportpädagogik oder Sportpsychologie,
2.
Bewegungslehre oder Trainingslehre,
3.
Sportmedizin,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
1.
ein zweiwöchiger Winterlehrgang und
2.
ein zweiwöchiger Sommerlehrgang jeweils mit Sportarten aus dem Fachbereich,
3.
der erfolgreiche Abschluss der fachpraktischen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in den fachpraktischen Anforderungen: sportartspezifisches Wissen und sportliches Können zu folgenden Sportarten
 
a)
Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik und Tanz, Kampfsport,
 
b)
zwei Spiele aus dem Bereich Basketball, Fußball, Handball, Volleyball,
 
c)
zwei Sportarten aus dem Bereich Badminton, Tennis, Tischtennis oder dem Angebot des Fachbereiches,
2.
in Sportpädagogik: Struktur und Verlauf sportpädagogischer Prozesse, Prinzipien, Methoden und Regeln sportpädagogischen Handelns,
3.
in Sportgeschichte: Überblick zur Geschichte der Körpererziehung besonders in Deutschland, Olympische Spiele der Antike und der Neuzeit,
4.
in Sportpsychologie: Aufgaben und Einordnung, Motivation, Kognition und Emotion, sportpsychologische Aspekte des Lernens, psychologische Probleme in Training und Wettkampf, Sozialisation im und durch Sport, Untersuchungsmethoden,
5.
in Bewegungslehre: Analyse der sportlichen Bewegung und ihrer Merkmale, motorische Ontogenese und motorisches Lernen, Bewegungskoordination,
6.
in Sportbiologie und Sportmedizin: Anatomische, physiologische und biochemische Grundlagen der Anpassungen des neuromuskulären Systems sowie der Funktion und Regulation der vegetativen Systeme,
7.
in Trainingslehre: Trainingsbelastung und Belastungsprinzipien, Trainings- und Wettkampfgestaltung, sportliche Technik und Techniktraining, Fitness- und Gesundheitstraining,
8.
in Fachdidaktik: Lehrplanverständnis, fachdidaktische Aufbereitung sportrelevanter Sachverhalte für den Unterricht am Gymnasium, Planung und Gestaltung des Sportunterrichts in den Sekundarstufen I und II unter Beachtung sozialer, kognitiver und motorischer Vermittlungs- und Aneignungsprozesse, Medien und Geräte im Sportunterricht, Sicherheitsbestimmungen im Sportunterricht.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Für die beiden Klausuren sind von den Komplexen
 
a)
Sportpädagogik und Sportpsychologie,
 
b)
Bewegungslehre und Trainingslehre,
 
c)
Sportmedizin und Sportbiologie
 
zwei Komplexe zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer je Klausur beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.
3.
die fachpraktische Prüfung: Geprüft wird sportartspezifisches Wissen und sportliches Können zu den gemäß Absatz 2 Nr. 1 genannten Schulsportarten. Vor Beginn dieser Prüfung sind vom Bewerber neun Sportarten auszuwählen. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

§ 87a
Tschechisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Sprachwissenschaft,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Kulturwissenschaft,
4.
Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im tschechischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
2.
in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Tschechisch, sprachwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte,
3.
in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der tschechischen und tschechoslowakischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
4.
in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Tschechiens,
5.
in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Tschechischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Tschechische und Überprüfung des freien tschechischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines tschechischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder tschechischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 26

Teil 5
Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 88
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich auf zwei „vertieft studierte Fächer“ einschließlich der beruflichen Didaktiken und auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich. Die Wahl einer beruflichen Fachrichtung gemäß Absatz 2 schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. Wird eine Vertiefungsrichtung der als Erstfach gewählten Fachrichtung als Zweitfach gewählt, kann die Prüfungsleistung in beruflicher Didaktik auch durch die Verteidigung einer Semesterarbeit erbracht werden.

(2) Als „vertieft studierte Fächer“ sind aus jeder der beiden nachstehenden Gruppen jeweils eine Fachrichtung oder ein Fach auszuwählen:

1.
Erste Gruppe: Bautechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Elektrotechnik, Gesundheit und Pflege, Holztechnik, Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Metall- und Maschinentechnik, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik, Wirtschaft und Verwaltung,
2.
Zweite Gruppe: Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Informatik, Italienisch, Mathematik, Physik, Polnisch, Evangelische Religion oder Katholische Religion, Spanisch, Tschechisch gemäß Teil 4, Farbtechnik und Raumgestaltung, Umweltschutz und Umwelttechnik, Vermessungstechnik, Wirtschafts- und Sozialkunde, eine Vertiefungsrichtung der aus der ersten Gruppe gewählten beruflichen Fachrichtung, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine weitere berufliche Fachrichtung.
Folgende Kombinationen von beruflicher Fachrichtung und Zweitfach sind nicht zulässig:
1.
Chemietechnik und Chemie,
2.
Sozialpädagogik und Wirtschafts- und Sozialkunde,
3.
Wirtschaft und Verwaltung und Wirtschafts- und Sozialkunde oder
4.
Wirtschaft und Verwaltung und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft.
Die Zweitfächer Farbtechnik und Raumgestaltung sowie Vermessungstechnik können nur in Verbindung mit dem Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik gewählt werden. 27

§ 89
Art und Umfang der Prüfungen

(1) Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in einem der beiden „vertieft studierten Fächer“ oder in den beruflichen Didaktiken anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Thema aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich Gegenstand der wissenschaftlichen Arbeit sein.

(2) Schriftliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich und in den „vertieft studierten Fächern“, jedoch nicht in den beruflichen Didaktiken statt. Im erziehungswissenschaftlichen Bereich wird eine Klausur und in den „vertieft studierten Fächern“ werden je zwei Klausuren gefordert.

(3) Mündliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den Fachwissenschaften und den Didaktiken der „vertieft studierten Fächer“ statt.

§ 90
Erweiterungsprüfung für das Höhere Lehramt
an berufsbildenden Schulen

Auf der Grundlage von § 25 können Erweiterungsprüfungen in den in § 88 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern abgelegt werden. Ebenso ist eine Erweiterungsprüfung im Fach Deutsch als Zweitsprache (§ 67) und in sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 109) möglich.

§ 91
Berufspraktikum

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen einschlägigen Berufspraktikums voraus. Mindestens drei Monate des Berufspraktikums sind vor Beginn des Studiums abzuleisten. Die verbleibende Zeit ist durch von der Hochschule gelenkte Berufspraktika, die in Bezug zur beruflichen Fachrichtung stehen, auszufüllen. Im Fall der Erweiterung des Studiums nach § 90 sind weitere sechs Monate eines einschlägigen Berufspraktikums in der zweiten beruflichen Fachrichtung bei der Meldung zur Erweiterungsprüfung nachzuweisen.

(2) Das Berufspraktikum kann durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden.

(3) Auf das Berufspraktikum können angerechnet werden:

1.
praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde sowie
2.
einschlägige berufliche Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.

(4) Hat der Studienbewerber die Allgemeine Hochschulreife über den Abschluss des beruflichen Gymnasiums erlangt, kann das dreimonatige Berufspraktikum vor Beginn des Studiums erlassen werden.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 trifft die jeweilige Hochschule.

Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen

§ 92
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Berufspädagogik,
2.
Pädagogische Psychologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Berufspädagogik
 
a)
systematische und historische Berufspädagogik: Geschichte und Theorie der Berufsbildung und Berufspädagogik, Berufsbildungssysteme und Internationalisierung der Berufsbildung, Funktion, System und Struktur der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
 
b)
berufliche Bildungs- und Sozialisationsprozesse: berufliche Bildung und Sozialisation an den Lernorten der Berufsbildung, berufliche Bildungs- und Erziehungsprozesse als bewusst gestaltete Sozialisationshilfen,
 
c)
Didaktik der beruflichen Aus- und Weiterbildung: didaktische Grundlagen des beruflichen Lehrens und Lernens, Modelle und Theorien der Gestaltung beruflicher Lernprozesse Jugendlicher und Erwachsener, beruflicher Unterricht als Interaktionsprozess, Evaluierung beruflicher Lehr- und Lernprozesse, Medien in der Berufsbildung,
 
d)
pädagogische Fragen zum Einsatz und zur Wertung rechnergestützter Medien im schulischen und außerschulischen Bereich,
2.
in Pädagogischer Psychologie
 
a)
persönlichkeits- und entwicklungspsychologische Aspekte für den berufsbildenden Unterricht,
 
b)
Psychologie der Lehr- und Lerntätigkeit,
 
c)
sozialpsychologische Aspekte in Lern- und Arbeitsgruppen,
 
d)
Aspekte der Diagnostik und Beratung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftliche Prüfung:
Zu den Gebieten Berufspädagogik oder Pädagogische Psychologie werden jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein Thema ist zu bearbeiten.
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
2.
die mündliche Prüfung:
Geprüft wird das Gebiet, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war.
Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.

§ 93
Bautechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Bauphysik und Bauklimatik,
2.
Tragkonstruktionen des Hochbaus,
3.
Tiefbau oder Ausbau,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Bauklimatik und Bauphysik: Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz der Bauwerke, Wärmedämmung als bauphysikalische Aufgabenstellung, Schallschutz in Bezug auf den Bauwerksstandort, Grundrisslösungen und konstruktive Maßnahmen bei der bautechnischen Ausrüstung des Bauwerks, Kapillarität und Feuchtigkeitsschutz, konstruktive Lösungen aus bauphysikalischer Sicht, Umweltbezug im Bereich des ökologischen Bauens,
2.
in Tragkonstruktionen des Hochbaus: Bemessung und Bewertung von Bauelementen und Gesamtkonstruktionen aus Stahlbeton, Stahl, Holz und Mauerwerk, Analyse und Beurteilung des Tragverhaltens druck-, zug-, biegezug- und schubkraftbeanspruchter Bauelemente, Verbindungstechnik, Einsatzgebiete und wirtschaftliche Lösungen,
3.
in Grundlagen des Erd-, Straßen- und kommunalen Tiefbaus: Konstruktionen und Prozesse im Tiefbau, Bewertung des Baugrundes, funktionelle und konstruktive Struktur der Gründungen, technische Ver- und Entsorgungssysteme, Verkehrsanlagenkonstruktionen, Wechselwirkung von Tiefbaukonstruktion und Bauwerk, technologische Prozesse stadttechnischer Erschließung,
4.
in Technologie des Ausbaus: Konstruktionen des bautechnischen Ausbaus, bauphysikalische Grundlagen, Bedachungen, Verkleidungen, konstruktiver Holzbau, Stuck- und Natursteinarbeiten,
5.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Bauphysik und Bauklimatik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Tragkonstruktionen des Hochbaus oder Grundlagen des Erd-, Straßen- und kommunalen Tiefbaus oder Technologie des Ausbaus. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 94
Chemietechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Technische Chemie,
2.
Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie,
3.
Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften,
4.
berufliche Didaktik einschließlich Studien zu Theorie und Technik des chemischen und chemisch-technischen Experimentes.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Anorganischer Chemie: Anorganische Vorgänge in der Natur, Struktur-Eigenschafts-Beziehungen anorganischer Stoffe und Stoffklassen, analytische Verfahren, Verläufe anorganischer Reaktionen und deren Beeinflussung, geschichtliche Entwicklung der Chemie, gegenwärtige Aufgaben, Probleme und Trends, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes,
2.
in Organischer Chemie: organische Vorgänge in der Natur, Struktur-Eigenschafts-Beziehungen organischer Stoffe und Stoffklassen, organische Reaktionen und deren Beeinflussung,
3.
in Physikalischer Chemie: allgemeine Gesetzmäßigkeiten der chemischen Thermodynamik, der Elektrochemie und der chemischen Kinetik, Verfahren der instrumentellen Analytik sowie physikalisch-chemische Analyseverfahren,
4.
in Technischer Chemie: Bedingungen für technische Reaktionsführungen, Konstruktion und Funktion von Reaktoren und deren Betriebsformen, ausgewählte chemische Verfahren, Stand und Entwicklungstendenzen der Technologie der Stoffwirtschaft sowie der Materialwissenschaften besonders unter ökologischen Kriterien,
5.
in Verfahrenstechnik: verfahrenstechnische Grundlagen, Operationen und Grundausrüstungen für mechanische und thermische Zustandsänderungen sowie Aspekte der Prozessverfahrens- und Umweltverfahrenstechnik,
6.
in Materialwissenschaften: Verwendung sowie Struktur-Verhaltens-Zusammenhänge bei metallischen und polymeren Werkstoffen, bei textilen Faserstoffen sowie bei Silikatstoffen, Verbundstoffe als Werkstoffe nach Maß,
7.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte, Einsatz naturwissenschaftlicher und technischer Experimentiermethoden unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Technische Chemie.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 95
Drucktechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Druckvorstufe,
2.
Druckprozesse oder Prozessgestaltung,
3.
Druckereimanagement,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Druckvorstufe: elektronische Satz- und Bildbearbeitung, Text- und Bildintegration, Mehrfarbenreproduktion und Rasterung, Druckformmontage, Druckformherstellung, Text- und Bilddaten, ergänzt durch Ton und Bewegung für multimediale Dienstleistungen,
2.
in Druckprozesse: partielle Farbübertragung bei verschiedenen Druckverfahren, Wechselwirkung zwischen Druckfarben, Bedruckstoff und Druckmaschine, Qualitätsmesstechnik,
3.
in Druckmaschinen: Wirkpaar zur Farbübertragung, Farbwerke und Einfärbung der Druckform, Bogentransport, Bahnführung, Veredlung und Trocknung, Steuerung und Bedienung der Druckmaschinen,
4.
in buchbinderischer Weiterverarbeitung: Schneiden und Falzen von Druckbogen, Zusammentragen, Bindeverfahren, Veredlung, Broschüren- und Buchherstellung, Expedition,
5.
in Prozessgestaltung in der graphischen Technik: vergleichende Auswahl und Zusammenstellung der Prozessschritte für Gesamtprozesse zur Herstellung von Druckerzeugnissen je nach Erzeugnisart, Auflagenhöhe, Qualität, Preis und Erzeugnisse für Multimedia,
6.
in Druckereimanagement: Innovation in der Drucktechnik, Wechselwirkungen zwischen Personal, Qualifizierung, Technik, Motivation, Organisation und Leitung, Markt, Kunden, Kosten und Umwelt, Analyse und Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit,
7.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Erzeugnis, Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Druckprozesse und Weiterverarbeitung.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Prozessgestaltung und Druckereimanagement.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 96
Elektrotechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
in der Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik
 
a)
elektrische Maschinen und Antriebe,
 
b)
Grundlagen Elektronik,
 
c)
Grundlagen Automatisierungstechnik,
2.
in der Vertiefungsrichtung Informationstechnik
 
a)
elektronische Schaltungstechnik,
 
b)
Grundlagen Elektroenergietechnik,
 
c)
Grundlagen Automatisierungstechnik,
3.
in der Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik
 
a)
Prozessleittechnik, Steuerung diskreter Prozesse,
 
b)
Grundlagen Elektroenergietechnik,
 
c)
Grundlagen Elektronik.
In allen Vertiefungsrichtungen ist ein Leistungsnachweis zur beruflichen Didaktik zu erbringen. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in der Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik
 
a)
elektrische Maschinen und Antriebe: Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhalten, Arbeitspunkt, Bewegungsgleichung, technische Forderungen, Drehzahlsteuerung von Motoren, Energiebilanz, Erwärmung und Kühlung, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte, Struktur elektrischer Antriebe, Betriebsarten und Motorauswahl, Stellglieder, Schutzeinrichtungen, Montage, Fehlersuche,
 
b)
Elektroenergieversorgung: Elektroenergiewirtschaft, Betrieb von Elektroenergieanlagen und -netzen, Netzberechnung, Netzschutz, Überspannungs- und Überstromvorgänge, Schutzmaßnahmen, Leistungs- und Trennschalter, Transformatoren, Leistungskabel und Freileitungen, Isolierungen, Gestaltung von Schalt- und Isolationsanlagen,
 
c)
Leistungselektronik: Gegenstand und Wirkungsprinzipien der Leistungselektronik, Grundlagen der Halbleiterphysik, Wirkungsweise, statisches und dynamisches, elektrisches sowie thermisches Verhalten leistungselektronischer Bauelemente, Funktionsweise und Berechnungsgrundlagen für ein- und dreiphasige Gleichrichter, Wechsel- und Drehstromsteller sowie selbstgeführte Stromrichter, Informationseinrichtungen für netz- und selbstgeführte Stromrichter, Aufbau und Wirkungsweise ausgewählter Funktionseinheiten, Einsatz von Mikrorechnern,
2.
in der Vertiefungsrichtung Informationstechnik
 
a)
elektronische Schaltungstechnik:
 
 
aa)
analoge Schaltungen: Grundschaltungen von Transistoren, Frequenzabhängigkeit von Schaltungen, Operationsverstärker, aktive Filter, Oszillatoren und Stromversorgung,
 
 
bb)
digitale Schaltungen: Schaltungsprinzipien, Schaltungsfamilien, kombinatorische und arithmetische Schaltungen, Kippschaltungen, Zähler und Teiler, Speicher, Überblick über die rechnergestützte Netzwerkanalyse,
 
b)
Mikrorechnertechnik:
 
 
aa)
Software: Darstellungsarten von Symbolen und Zahlen, arithmetische und logische Verknüpfungen der Algorithmusnotation, Umsetzung in Programmiersprachen mit Assembler, Compiler, Interpreter,
 
 
bb)
Hardware: Prozessorarchitektur, Struktur einzelner Rechnerkomponenten und deren Nutzung, Mikrorechnersystem in wesentlichen Komponenten von Hard- und Software einschließlich Betriebssystemnutzung, Programmierung einfacher Algorithmen in ausgewählten Programmiersprachen, Inbetriebnahme, Fehlersuche, Wartung,
 
c)
Nachrichtentechnik: Systemfunktionen, Frequenzabhängigkeit von Leitungen, Freiraumausbreitung von elektromagnetischen Wellen, Lichtwellenleiter, Frequenzbereiche von Signalen und Übertragungskanälen, analoge Modulationsverfahren, Standardschaltungen der Empfangstechnik im Rundfunk, Übertragung von digitalen Signalen durch Pulscodemodulation, Modulation durch Tastung, Anwendung der Pulscodemodulation und Modems, Satellitenempfangsanlagen,
 
d)
Leistungselektronik: Es gilt Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechend,
3.
in der Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik
 
a)
Prozessleittechnik: Auswahl und Konfigurierung von Prozessrechnern für die Automatisierung, Programmierung von Prozessrechnern, Einsatzvorbereitung und Anwendungsgebiete,
 
b)
Steuerung diskreter Prozesse: Aufbau und Berechnung von logischen Schaltungen, Beschreibung binärer Prozesse, Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen, Inbetriebnahme und Fehlersuche,
 
c)
Prozessmesstechnik: Grundfunktion und -aufbau von Messeinrichtungen, Sensoren und Signalwandlung, Informationsverarbeitung und -ausgabe, statische und dynamische Kenngrößen, Messung ausgewählter physikalischer Größen, Umgang mit Messgeräten,
 
d)
Informationsverarbeitung: prozessrechentechnische Hard- und Softwareelemente, elektronische, rechentechnische Mittel zur Analog-Digital-Wandlung, Feldbusse, Programmierung, Inbetriebnahme, Diagnose,
 
e)
Stelltechnik: Geräte mit pneumatischer, hydraulischer, elektrischer Hilfsenergie, Funktionsprinzipien, Übertragungsverhalten, automatisierungsrelevante Leistungsparameter, Inbetriebnahme, Fehlersuche,
 
f)
Projektierung von Automatisierungssystemen: Lebensphasen, methodische Ansätze zur Projektierung der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für kontinuierliche und diskrete Prozesse, Inbetriebnahme, Maßnahmen zur Prozesssicherung, Computer-Aided-Engineering-Mittel, Projektgestaltung,
4.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
In der Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf
 
 
aa)
Klausur 1: Elektrische Maschinen und Antriebe.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Elektroenergieversorgung oder Leistungselektronik. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
In der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf
 
 
aa)
Klausur 1: Elektronische Schaltungstechnik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Mikrorechnertechnik oder Nachrichtentechnik oder Leistungselektronik. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
c)
In der Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf
 
 
aa)
Klausur 1: Prozessleittechnik und Steuerung diskreter Prozesse.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Prozessmesstechnik und Informationsverarbeitung oder Stelltechnik und Informationsverarbeitung oder Projektierung von Automatisierungssystemen. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 97
Farbtechnik und Raumgestaltung

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Gestaltungslehre,
2.
Beschichtungslehre,
3.
Anstrichstoffe, Chemie,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Gestaltungslehre: Farbe, Form und Ornament bei der Gestaltung von Bauwerken, Innenraumgestaltung, Fassadengestaltung, funktionsgerechte gestaltungstechnische Lösungen mit Bezug auf die Tektonik des Innenraumes beziehungsweise der Fassade, Entwerfen und Gestalten,
2.
in Beschichtungslehre: naturwissenschaftliche Grundlagen der Beschichtungsverfahren, Untergrundbehandlung, Beschichtungen mit wässrigen und öligen Anstrichstoffen, Beschichtungen mit Dispersionen, Beläge und Tapeten, Arbeitsmittel, Beachtung ökologischer Gesichtspunkte,
3.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Gestaltungslehre.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Beschichtungslehre oder Anstrichstoffe.
Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 98
Gesundheit und Pflege

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
In der Vertiefungsrichtung Gesundheit
 
a)
Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik,
 
b)
Anatomie und Physiologie,
 
c)
Pathologie,
2.
in der Vertiefungsrichtung Pflege
 
a)
Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik,
 
b)
Pflegewissenschaft,
 
c)
Psychologie oder Soziologie oder Sozialmedizin und Gesundheitsförderung.
In beiden Vertiefungsrichtungen ist ein Leistungsnachweis zur beruflichen Didaktik zu erbringen. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in der Vertiefungsrichtung Gesundheit
 
a)
Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik: Gegenstand und Forschungsbereiche der Medizin- und Pflegepädagogik, berufsethische Aspekte im Berufsfeld, spezifische Aspekte der Forschungsfelder Medizin- und Pflegepädagogik,
 
b)
Anatomie und Physiologie: allgemeine Anatomie, ausgewählte Fachgebiete der speziellen Anatomie, Grundlagen der Histologie, Physiologie des Muskels, der Sinnesorgane, der inneren Organe, der Ernährung, pathophysiologische Grundlagen,
 
c)
Pathologie: allgemeine und spezielle Grundlagen in ausgewählten Fachgebieten der Medizin,
2.
in der Vertiefungsrichtung Pflege
 
a)
Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a,
 
b)
Pflegewissenschaft: Theorie und Methoden der Pflege, Kommunikation und Beratung, Pflegemaßnahmen, Pflegebereiche,
 
c)
Psychologie und Soziologie: psychologische Grundlagen, Stress-, Konflikt- und Krankheitsbewältigung, psychologische Probleme in der medizinischen Betreuung und Pflege, Sozialdemographie, Soziologie der Persönlichkeit, medizinsoziologische Aspekte, soziale Faktoren der Konflikt- und Belastungsbewältigung,
 
d)
Sozialmedizin und Gesundheitsförderung: nationale und internationale Probleme der Sozialmedizin und der Gesundheitswesen, nationale und internationale Konzepte der Gesundheitsförderung, Interaktion in Institutionen des Gesundheitswesens,
3.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik und Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
In der Vertiefungsrichtung Gesundheit erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf
 
 
aa)
Klausur 1: Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Anatomie oder Physiologie oder Pathologie. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
In der Vertiefungsrichtung Pflege erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf
 
 
aa)
Klausur 1: Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Pflegewissenschaft oder Psychologie und Soziologie oder Sozialmedizin und Gesundheitsförderung.
Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten. 28

§ 99
Holztechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Anatomie der Holz- und Faserwerkstoffe,
2.
Grundlagen des Verarbeitens der Holz- und Faserwerkstoffe,
3.
Erzeugniskonstruktion,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Anatomie der Holz- und Faserwerkstoffe: Weltforst- und -holzwirtschaft, Tropenholzkunde, Tropenholzproblematik, Mikroskopie, Mikrotomie und Präparation von Holz und Holzwerkstoffen, Anatomie und Struktur des Vollholzes, Hohlraumsystem des Holzes, Anatomie und Struktur des veränderten Holzes,
2.
in Grundlagen des Verarbeitens der Holz- und Faserwerkstoffe, Grundprozesse: Trennen, Schnittholztrocknung, Umformen von Holz, Fügen von Massivholz, technologische Abläufe, konstruktiver Holzschutz, Maschinen und Anlagen,
3.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Anatomie der Holz- und Faserwerkstoffe.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Grundlagen des Verarbeitens der Holz- und Faserwerkstoffe.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 100
Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung oder Mikrobiologie und Hygiene,
2.
Wirtschaftslehre des Haushaltes beziehungsweise der Klein- und Mittelbetriebe,
3.
Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung: Stoffliche und energetische Grundlagen, Nahrungsaufnahme und Verzehrsregulation, verdauungsphysiologische Leistungen beim Menschen, Nährstoffbedarf verschiedener Alters- und Leistungsgruppen,
2.
in Mikrobiologie und Hygiene: Überblick über relevante Mikroorganismen, Systematik, Morphologie und Physiologie der Mikroorganismen, Untersuchungskriterien und -methoden bei Lebensmitteln, Sterilisation und Desinfektion, Ernährung und Gesundheit, Umwelt-, Sozial- und Individualhygiene, Verhütung von Infektionen und Kontaminationen, lebensmittelrechtliche Aspekte,
3.
in Wirtschaftslehre des Haushaltes beziehungsweise der Klein- und Mittelbetriebe: betriebswirtschaftliche Grundlagen einschließlich Finanzwirtschaft, arbeitswissenschaftliche Grundlagen, Bedeutung von Privat- und Großhaushalten in Wirtschaft und Gesellschaft, Leistungen in Privat- und Großhaushalten, wirtschaftliches Handeln und Umweltverhalten,
4.
in Herstellung von Lebensmitteln: Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln unter Beachtung gentechnischer und biotechnologischer Aspekte, Verfahrensrealisierung und Qualitätssicherung,
5.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung oder Mikrobiologie und Hygiene. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre der Klein- und Mittelbetriebe oder Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 101
Metall- und Maschinentechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
in der Vertiefungsrichtung Produktionstechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Werkzeugmaschinen,
 
c)
Produktionsautomatisierung,
2.
in der Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik:
 
a)
Verbrennungsmotoren I,
 
b)
Verbrennungsmotoren II,
 
c)
Fahrwerk und Karosserie,
3.
in der Vertiefungsrichtung Versorgungstechnik:
 
a)
Heizungstechnik,
 
b)
Raumlufttechnik,
 
c)
Gas- und Wasserinstallation.
In allen Vertiefungsrichtungen ist ein Leistungsnachweis zur beruflichen Didaktik zu erbringen. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in der Vertiefungsrichtung Produktionstechnik
 
a)
Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen: Hauptgruppen der Fertigungstechnik, Fertigungsverfahren und deren Anwendungsbereiche, Konstruktionsmerkmale von Werkzeugmaschinen, Grundlagen der konventionellen sowie rechnergestützten Konstruktion, Produktion und Instandhaltung, Programmierung, Arbeitsvorbereitung und -durchführung, Qualitätssicherung,
 
b)
Produktionsautomatisierung: Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, Aufbau und Wirkungsweise von Antrieben, Analyse von Produktionsanlagen und -systemen, Einführung in die Automatisierung, Prozessüberwachung, Prozesssicherung, gerätetechnische und aufgabenorientierte Gliederung der Hierarchie von Steuerungsstrukturen, Aufbau, Funktion und Topologie von Kommunikationsstrukturen in der Fertigung, Methoden der Prozessüberwachung und -sicherung sowie Qualitätsregelung,
2.
in der Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik
 
a)
Arten und Aufbau von Verbrennungsmotoren: Thermodynamische Grundlagen der Arbeitsprozesse, Berechnungsgrundlagen für die Grundauslegung, Betriebsverhalten, Gemischbildung und Verbrennung, Ladungswechsel, Massen- und Energieströme, Bauarten sowie Arbeitsweise von Verbrennungsmotoren, Instandhaltung, Umweltauswirkungen,
 
b)
Kraftfahrzeuge, Fahrwerk und Karosserie:
 
 
aa)
Antriebstechnik und -aggregate: Kupplung, Getriebe,
 
 
bb)
Fahrwerk: Radaufhängung, Räder, Bereifung, Federung, Schwingungsdämpfer, Lenkung,
 
 
cc)
Karosserie: Aufbau, Gestaltung,
 
c)
Kraftfahrzeugelektrik, Elektronik,
 
d)
Instandhaltung: Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Vorschriftenwerk,
3.
in der Vertiefungsrichtung Versorgungstechnik
 
a)
Heizungstechnik: Grundlagen, Wärmebedarf, Bauelemente, Heizungssysteme, Auslegung, Dimensionierung, Implementierung und Instandhaltung,
 
b)
Raumlufttechnik: Grundlagen, Wärmehaushalt, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Luftreinheit, Bauelemente, Auslegung, Anlagen der Raumlufttechnik, Kühlverfahren, Wärmerückgewinnungsverfahren,
 
c)
Gas- und Wasserinstallation: Grundlagen der Installationstechnik, statischer und dynamischer Druck, Verluste, Rohrleitungen für Gas- und Wasserinstallation, gas- und wassertechnische Geräte und Armaturen, Implementierung und Instandhaltung gas- und wassertechnischer Anlagen, Gasversorgung, Wasserversorgung, Entwässerungsanlagen, umweltschonende Gestaltung,
4.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
In der Vertiefungsrichtung Produktionstechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Produktionsautomatisierung.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
In der Vertiefungsrichtung Kraftfahrzeugtechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Verbrennungsmotoren.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Kraftfahrzeuge, Karosserie und Fahrwerk.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
c)
In der Vertiefungsrichtung Versorgungstechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Heizungstechnik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Raumlufttechnik oder Gas- und Wasserinstallation.
Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 102
Sozialpädagogik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Theorie und Geschichte der Sozialpädagogik,
2.
Methoden und Handlungsfelder der Sozialpädagogik,
3.
Sozialpsychologie oder Soziologie,
4.
berufliche Didaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Sozialpädagogik: Tätigkeitsfelder, Aufgabenbereiche und Institutionen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit, Organisation und Planung von Sozialarbeit, Zusammenhänge von Gesellschaft und Sozialarbeit unter historischem und systematischem Aspekt, Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit und ihre Anwendung, Zielgruppen der Sozialpädagogik,
2.
in Soziologie: Bevölkerung, Familie, Lebensalter, individuelle Lebenslagen, Biographien in der modernen Welt, das Kind und seine Sozialisation in der Gesellschaft,
3.
in Sozialpsychologie: Gruppenverhalten, abweichendes Verhalten, Normen, Werte, Vorurteile, soziale Wahrnehmungen und Einstellungen,
4.
in beruflicher Didaktik: Berufsfeld, soziale Berufe und ihre Geschichte, berufliche Anforderungen, Lernorte der Berufsbildung, Lehrplanverständnis, Zusammenhänge von Umwelt, Arbeit, Bildung und Beruf, Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des sozialpädagogischen Unterrichts, berufsdidaktische Aufbereitung sozialpädagogischer Inhalte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Sozialpädagogik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Sozialpsychologie und Soziologie.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 103
Textil- und Bekleidungstechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
in der Vertiefungsrichtung Textiltechnik
 
a)
Weberei,
 
b)
Wirkerei und Strickerei,
 
c)
Garnherstellungsverfahren oder Flächenbildungsverfahren oder textile Werkstoff- und Prüftechnik,
2.
in der Vertiefungsrichtung Bekleidungstechnik
 
a)
Konfektionstechnik,
 
b)
Flächenbildungsverfahren,
 
c)
Gestaltung und Konstruktion in der Konfektion oder Mess- und Prüftechnik, Qualitätssicherung,
3.
in der Vertiefungsrichtung Textilchemie, Textilveredlung und Textilreinigung
 
a)
Textilchemie,
 
b)
Textilveredlung,
 
c)
Textilreinigung.
In allen Vertiefungsrichtungen ist ein Leistungsnachweis zur beruflichen Didaktik zu erbringen. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in der Vertiefungsrichtung Textiltechnik
 
a)
Weberei, Wirkerei und Strickerei: Vorbereitungsverfahren, Herstellungsverfahren, Bau- und Wirkungsweise von Maschinen, technologische Berechnungen und Leistungsberechnungen, Erzeugnisentwicklung, Bindungstechnik, Aufbau und Bezeichnung textiler Flächen,
 
b)
textile Werkstoff- und Prüftechnik: Faserstoffprüfverfahren, Garnprüfverfahren, Flächenprüfverfahren, mathematisch-statistische Auswertung,
 
c)
spezielle Garnherstellungsverfahren: Baumwollspinnverfahren, Kammgarnspinnverfahren, Streichgarnspinnverfahren, Zwirn- und Texturierverfahren, technologische Berechnung, Entwicklungstendenzen,
 
d)
spezielle Flächenbildungsverfahren: spezielle Webverfahren oder Wirk- und Strickverfahren, Neuerungen und Entwicklungstendenzen,
2.
in der Vertiefungsrichtung Bekleidungstechnik
 
a)
Weberei: Vorbereitungsverfahren, Herstellungsverfahren, Bau- und Wirkungsweise von Maschinen, technologische Berechnungen und Leistungsberechnungen, Erzeugnisentwicklung, Bindungstechnik, Aufbau und Bezeichnung textiler Flächen,
 
b)
Bekleidungstechnik: spezielle Herstellungsverfahren von Damen-, Herren- und Kinderbekleidung, Zuschnittverfahren, Maschinen und Geräte, Finishverfahren,
 
c)
Konfektionstechnik: technisch-technologische Grundlagen, Herstellungsprozesse für Kleidung, Wäsche, Raumtextilien und technische Textilien, Trenn-, Form- und Fügeverfahren, Bau- und Wirkungsweise wichtiger Maschinen der Konfektionierung, technologische Berechnungen,
 
d)
Gestaltung und Konstruktion in der Konfektionstechnik: Konstruktionsgrundlagen, Konstruktionen verschiedener Kleidungsformen, Proportionsfiguren, Detailgestaltung, rechnergestützte Konstruktionen,
 
e)
Mess- und Prüftechnik und Qualitätssicherung: Qualitätsmerkmale, Prüfverfahren von Präsentationseigenschaften, Behaglichkeits- und Pflegeeigenschaften, Auswertungsverfahren,
3.
in der Vertiefungsrichtung Textilchemie, Textilveredlung und Textilreinigung
 
a)
Weberei: Vorbereitungsverfahren, Herstellungsverfahren, Bau- und Wirkungsweise von Maschinen, technologische Berechnungen und Leistungsberechnungen, Erzeugnisentwicklung, Bindungstechnik, Aufbau und Bezeichnung textiler Flächen,
 
b)
Textilchemie: chemisch-technologische Grundlagen der textilen Faserstoffe, chemisch-struktureller Bau von Textilhilfsmitteln, chemische Wirkprinzipien in der Veredlung, Syntheseprinzipien,
 
c)
Textilveredlung: Veredlungsverfahren für Faserstoffe, Garne, textile Flächen und konfektionierte Erzeugnisse, Bau- und Wirkungsweise von Apparaten, Maschinen und Anlagen, Vorbereitungsverfahren, spezielle Färbe- und Druckverfahren, Nassveredlung, Textilhilfsmittel, Prüfverfahren, Finishverfahren, Umweltschutz,
 
d)
Textilreinigung: Vorbereitungsverfahren, Waschverfahren, chemische Reinigungsverfahren, ausgewählte Färbeverfahren, Nachreinigung und Detachur, Trocken- und Glättverfahren, Finishverfahren, Maschinen und Anlagen, Umweltschutz,
4.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
In der Vertiefungsrichtung Textiltechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Weberei.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Wirkerei und Strickerei.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
In der Vertiefungsrichtung Bekleidungstechnik erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Weberei.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Konfektionstechnik.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
c)
In der Vertiefungsrichtung Textilchemie, Textilveredlung und Textilreinigung erstrecken sich die schriftlichen Prüfungen auf:
 
 
aa)
Klausur 1: Weberei.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
 
bb)
Klausur 2: Textilveredlung.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 104
Umweltschutz und Umwelttechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Biotechnologie oder Industriewasserwirtschaft,
2.
Energiewirtschaft,
3.
produktionsintegrierter Umweltschutz,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in Umweltschutz und Umwelttechnik im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Wasserversorgung: Arten, Vorkommen und Qualität gewinnbaren Wassers, Verfahren und Anlagen der Wasserförderung, -verteilung, -speicherung und -aufbereitung,
2.
in Abwasserbehandlung: Herkunft und Inhaltsstoffe von Abwässern, Verfahren und Anlagen der Abwasser- sowie Schlammbehandlung und -entsorgung, naturwissenschaftlich-technische Vorgänge,
3.
in Abfallwirtschaft: Abfallarten und -zusammensetzung, Abfallsammlung, Abfallannahme und -beförderung, Verfahren und Anlagen der Abfallbehandlung und -entsorgung, naturwissenschaftlich-technische Vorgänge bei der Abfallbehandlung, Deponietechnik,
4.
in Bodenbelastung, -sanierung: Quellen der Bodenkontamination, Puffervermögen, Messtechnik, Dekontamination, Renaturierung,
5.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte, Einsatz naturwissenschaftlicher und technischer Experimente unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Abfallwirtschaft oder Bodenbelastung und Bodensanierung. Die Bewerber wählen jeweils das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 105
Vermessungstechnik

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Vermessungskunde,
2.
Bodenordnung, Bodenwirtschaft, Liegenschaftskataster und Landinformationssysteme,
3.
Kartographie,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in Vermessungstechnik im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Vermessungskunde
 
a)
Vermessungstechnische Grundlagen: Erdfigur und Bezugsflächen, Koordinatensysteme und Koordinatenrechnungen, Bestimmung von Lagekoordinaten, Horizontal- und Winkelmessung, Streckenmessung, Polygonierung, Höhenbestimmung,
 
b)
Grundlagen der Landesvermessung: Lage- und Höhennetze, Punktverdichtung, Satellitenvermessung,
 
c)
Ingenieurvermessung: Geländeaufnahme, Absteckung, Trassierung, Messgenauigkeit und Bautoleranz, Flächen- und Erdmengenberechnung,
2.
in Bodenordnung, Bodenwirtschaft, Liegenschaftskataster und Landinformationssysteme
 
a)
verfassungs- und zivilrechtliche Elemente der Bodenverfassung, Einrichtungen zur Sicherung des Grundstückverkehrs, Bodennutzungsplan, Regelung der baulichen Nutzung, Besteuerung von Grundstücken, städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Bestandteile des Liegenschaftskatasters (LK), gesetzliche Grundlagen und Vorschriften, Besonderheiten des LK bei hoheitlichen Bodenordnungsmaßnahmen, Beziehungen zwischen Grundstücksdatenbank und Landesinformationssystemen, Grundstücksbewertung,
3.
in beruflicher Didaktik: Entwicklung von Berufsfeld und berufsspezifischer Facharbeit, Zusammenhang von Arbeit, Technik, Bildung, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte, Curricula, Schulformen, Ziele, Inhalte, Methoden, Organisationsformen, Mittel und Medien beruflichen Lernens, berufsdidaktische Konzepte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Vermessungskunde.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Bodenordnung, Bodenwirtschaft, Liegenschaftskataster und Landinformationssysteme.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 106
Wirtschaft und Verwaltung

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2.
Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
3.
Rechtswissenschaft,
4.
berufliche Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Volkswirtschaftslehre
 
a)
öffentliche Finanzen und Sozialpolitik: Staat als Träger der Finanzpolitik, Allokation, Stabilisierung, Verteilung, finanzwissenschaftliche Steuerlehre, Gegenstand und Methoden der Sozialpolitik, Analyse aktueller Probleme,
 
b)
Wirtschaftspolitik: Theorie der Wirtschaftspolitik, wirtschaftspolitische Konzeptionen, Wettbewerbs- und Konzentrationspolitik, Beziehungen zwischen Ordnungs-, Ablauf- und Strukturpolitik,
 
c)
Weltwirtschaft: Weltwirtschaftslehre, Wirtschaftssysteme, Raumwirtschaftslehre, Probleme der Entwicklungsländer,
2.
in Betriebswirtschaftslehre
 
a)
Unternehmensführung: Zielsetzungen von Unternehmen, Unternehmensplanung, Bestimmungsfunktionen und Wirkungen von Organisationsstrukturen, Unternehmenskooperation, Unternehmensführung und Arbeitsrecht,
 
b)
Unternehmensrechnung, -prüfung und -besteuerung: externe Rechnungslegung, Besteuerung der Unternehmen, betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, Recht der verbundenen Unternehmen,
 
c)
Bank- und Finanzwirtschaft: Bankbetriebslehre, betriebliche Finanzwirtschaft, Kapitalbedarf und Formen der Finanzierung, finanzwirtschaftliche Rechnungsverfahren,
 
d)
Absatzwirtschaft und Absatzpolitik: Absatzwirtschaft und absatzpolitisches Instrumentarium, Marketingplanung und -kontrolle, Handelsbetriebslehre,
 
e)
Produktionswirtschaft und Betriebsinformatik: produktive Faktoren und Kombinationsprozess, Datenverarbeitung und Informationssysteme, Planungsmodelle,
3.
in Rechtswissenschaft: wirtschaftlich relevante Teile des Privatrechts und des öffentlichen Rechts,
4.
in beruflicher Didaktik: Berufsfeld, Berufe, berufliche Anforderungen, Lernorte der Berufsbildung, Lehrplanverständnis, Zusammenhang von Arbeit, Bildung, Beruf, Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Unterrichts im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung, didaktische Aufbereitung typischer Inhalte des Berufsfeldes, spezielle berufsdidaktische Aspekte.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Allgemeine Volkswirtschaftslehre.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 107
Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
Politikwissenschaft,
2.
Soziologie,
3.
Wirtschaftswissenschaft,
4.
Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in Politikwissenschaft: Begriffe und Fragestellungen, Geschichte und Methoden der Politikwissenschaft, Theorieansätze aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorie, Begriffe und Theorieansätze der Systemanalyse, Untersuchung und Vergleich politischer Systeme einschließlich der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, grundlegende Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen, weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtung, Bedingungen, wichtigste Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik,
2.
in Soziologie: Fragestellungen und Grundbegriffe der Soziologie, Techniken und Methoden empirischer Sozialforschung, Analyse und Vergleich von Gesellschaftssystemen, Gesellschaftssysteme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, Sozialisations- und Jugendforschung, insbesondere berufliche Sozialisation, Grundzüge der Technik-, Industrie- und Organisationssoziologie,
3.
in Wirtschaftswissenschaft: Mikroökonomie, Makroökonomie, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Grundzüge des Wirtschaftssystems sowie der Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Deutschland, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, betriebliches Rechnungswesen, Grundzüge des Managements privater und öffentlicher Organisationen, Betriebsverfassung und Mitbestimmung,
4.
in Rechtswissenschaft: Grundzüge des Privatrechts der Bundesrepublik Deutschland, Grundzüge des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Grundzüge des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, Grundzüge des EU-Rechts, Grundzüge des Umweltrechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union,
5.
in Fachdidaktik: Konzeptionen und Ziele politischer Bildung, insbesondere Lehrpläne, Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Faches Wirtschafts- und Sozialkunde sowie seine berufsbildungspolitischen und sozialisationstheoretischen Rahmenbedingungen, Planung, Durchführung und Analyse von fachlichen und fachübergreifenden Unterrichtseinheiten, die erzieherischen Dimensionen des Unterrichts, Bezüge des Faches Wirtschafts- und Sozialkunde zur beruflichen Fachrichtung und zum Lernort Betrieb.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
 
a)
Klausur 1: Politikwissenschaft oder Soziologie. Die Bewerber wählen das zu prüfende Gebiet mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: Wirtschaftswissenschaft. Die Bewerber wählen mit ihrer Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre als Prüfungsgegenstand aus.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

§ 108
Berufliche Fachrichtung oder Vertiefungsrichtung
einer beruflichen Fachrichtung als Zweitfach

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung sind im Hauptstudium folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
Drei Leistungsnachweise zu fachwissenschaftlichen Studien in der gewählten beruflichen Fachrichtung oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung und
2.
ein Leistungsnachweis zur beruflichen Didaktik.
Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden in der beruflichen Fachrichtung oder der Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung nachzuweisen.

(2) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen entsprechen den Festlegungen für die jeweilige berufliche Fachrichtung oder die Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Es sind zwei Klausuren zu Inhalten der gewählten beruflichen Fachrichtung oder der Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung gemäß §§ 93 bis 96, 98 bis 103, 106 zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt jeweils vier Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der beruflichen Didaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.

Teil 6
Lehramt an Förderschulen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 109
Prüfungsfächer und Fächerkombinationen

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen erstreckt sich wahlweise auf

1.
Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß Absatz 2, in Grundschuldidaktik gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 und im erziehungswissenschaftlichen Bereich gemäß § 29 oder
2.
Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß Absatz 2, in einem „studierten Fach“ gemäß § 31 Abs. 2 einschließlich der Fachdidaktik und im erziehungswissenschaftlichen Bereich gemäß § 34.

(2) Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik. Wenn eine der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik ist, muss diese mit dem Studium der Grundschuldidaktik verbunden werden.

(3) In der Grundschuldidaktik im Gebiet D kann nur aus den Fächern Kunst, Musik, Sport oder Werken gewählt werden. 29

§ 110
Art und Umfang der Prüfungen

(1) In Abhängigkeit von den gemäß § 109 gewählten Fächern findet eine fachpraktische Prüfung im „studierten Fach“ beziehungsweise eine praktische Prüfung im gewählten Fach des Gebietes D der Grundschuldidaktik statt.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist in einer der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen anzufertigen.

(3) Schriftliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und im „studierten Fach“, jedoch nicht in der Fachdidaktik statt. Im erziehungswissenschaftlichen Bereich wird eine Klausur, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine Klausur und im „studierten Fach“ grundsätzlich nur eine Klausur gefordert. Im Fach Sorbisch werden zwei Klausuren gefordert.

(4) Mündliche Prüfungen finden im erziehungswissenschaftlichen Bereich, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und in den Gebieten der Grundschuldidaktik oder in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik des „studierten Faches“ statt.

§ 111
Erweiterungsprüfung für das Lehramt
an Förderschulen

Auf der Grundlage von § 25 können Erweiterungsprüfungen in den im § 109 Abs. 2 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen abgelegt werden. Wenn die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit der Grundschuldidaktik kombiniert sind, gelten für die Erweiterungsprüfung die Bestimmungen des § 28. Wenn die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem „studierten Fach“ der Mittelschule kombiniert sind, gelten für die Erweiterungsprüfung die Bestimmungen des § 33.

Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 112
Erziehungswissenschaftlicher Bereich

Die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile entsprechen denjenigen für das Lehramt an Grundschulen (§ 29) oder denjenigen für das Lehramt an Mittelschulen (§ 34). Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen orientieren sich an den besonderen Anforderungen der Förderschule.

§ 113
Prüfungsanforderungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium in den beiden studierten der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

1.
in Geistigbehindertenpädagogik
 
a)
Geistigbehindertenpädagogik,
 
b)
Diagnostik und Beratung bei geistiger Behinderung,
 
c)
Maßnahmen bei geistiger Behinderung,
 
d)
Didaktik des Unterrichts für geistig Behinderte,
2.
in Lernbehindertenpädagogik
 
a)
Lernbehindertenpädagogik,
 
b)
Diagnostik und Beratung bei Lernbehinderung,
 
c)
Maßnahmen bei Lernbehinderung,
 
d)
Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte,
3.
in Körperbehindertenpädagogik
 
a)
Körperbehindertenpädagogik,
 
b)
Diagnostik und Beratung bei Körperbehinderung,
 
c)
Maßnahmen bei Körperbehinderung,
 
d)
Didaktik des Unterrichts mit Körperbehinderten,
4.
in Sprachbehindertenpädagogik
 
a)
Sprachbehindertenpädagogik,
 
b)
Diagnostik und Beratung Sprachbehinderter,
 
c)
Maßnahmen bei Sprachbehinderung,
 
d)
Didaktik des Unterrichts mit Sprachbehinderten,
5.
in Verhaltensgestörtenpädagogik
 
a)
Verhaltensgestörtenpädagogik,
 
b)
Diagnostik und Beratung bei Verhaltensstörungen,
 
c)
Maßnahmen bei der Arbeit mit Verhaltensgestörten,
 
d)
Didaktik des Unterrichts mit Verhaltensgestörten.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

1.
in der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik:
Geistigbehindertenpädagogik einschließlich Früherziehung und Erwachsenenbildung, didaktische Maßnahmen im Unterricht mit geistig Behinderten, medizinische, psychologische und soziologische Aspekte der geistigen Behinderung, Diagnostik und Beratung bei geistiger Behinderung, grundlegende Maßnahmen der Therapie und Förderung geistig Behinderter, Frühförderung und Integration geistig Behinderter, spezielle Maßnahmen in der Arbeit mit geistig Behinderten,
2.
in der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik:
Lernbehindertenpädagogik, Didaktik und didaktische Fördermaßnahmen im Unterricht für Lernbehinderte, medizinische, psychologische und soziologische Grundlagen der Lernbehinderung, Diagnostik und Beratung bei Lernbehinderung, Therapie und Förderung Lernbehinderter, Prävention, Frühförderung, Integration und Rehabilitation Lernbehinderter, spezielle Maßnahmen für Lernbehinderte,
3.
in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik:
Körperbehindertenpädagogik, didaktische Fördermaßnahmen im Unterricht für Körperbehinderte, medizinische, psychologische und soziologische Aspekte der Körperbehinderung, förderungsorientierte Diagnostik und Beratung bei Körperbehinderungen, Fördermethoden und Therapieformen bei Körperbehinderungen, Organisationsformen und Modelle der Frühförderung, Integration oder berufliche Eingliederung und selbstständige Lebensführung Körperbehinderter, spezielle Maßnahmen in der Arbeit mit Körperbehinderten,
4.
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik:
Sprachbehindertenpädagogik, Erscheinungsformen, Ursachen und Verläufe von Behinderungen der Sprache, des Sprechens und der Stimme bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, linguistische, phonetische, psychologische, soziologische und medizinische Grundlagen der Sprachbehinderung, sprachheilpädagogische Diagnostik, Beratung und Therapie, Methodik und Didaktik des Unterrichts an der Förderschule für Sprachbehinderte sowie spezifische Methoden sprachheilpädagogischer Intervention, Organisationsformen und Modelle der Prävention, Frühförderung und Rehabilitation,
5.
in der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik:
Verhaltensgestörtenpädagogik, psychologische, soziologische und medizinische Aspekte von Verhaltensstörungen, Diagnostik und Beratung bei Verhaltensstörungen, Fördermaßnahmen im Unterricht mit Verhaltensgestörten, Therapieformen bei Verhaltensstörungen, Prävention, Frühförderung, Integration und Rehabilitation von Verhaltensgestörten, spezielle Maßnahmen bei Verhaltensstörungen.

(3) Prüfungsteile sind

1.
die schriftlichen Prüfungen:
Zu den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen wird je eine Klausur gefordert. Zu bearbeiten sind ein Thema aus dem Gebiet der Pädagogik der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung und ein Thema aus dem Gebiet der Didaktik, der Förderung und der Therapie der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung.
Die Prüfungsdauer je Klausur beträgt drei Stunden.
2.
die mündlichen Prüfungen:
In den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen wird je eine mündliche Prüfung gefordert. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.
Die Prüfungsdauer je studierter sonderpädagogischer Fachrichtung beträgt 45 Minuten.

§ 114
Praktika

Im Zusammenhang mit dem Studium sonderpädagogischer Fachrichtungen sind zusätzlich folgende Praktika zu leisten:

1.
ein Sozialpraktikum im Umfang von vier Wochen,
2.
ein sonderpädagogisches Blockpraktikum in den gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen im Umfang von vier Wochen je sonderpädagogischer Fachrichtung,
3.
ein studienbegleitendes Praktikum in den gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen im Umfang von einer Semesterwochenstunde.
Das Sozialpraktikum gemäß Satz 1 Nr. 1 ist vor Aufnahme des Studiums in einer Einrichtung für Behinderte oder in einer allgemeinen Einrichtung des Sozialbereichs oder in einer Förderschule abzuleisten.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 115
Übergangsregelung

(1) Bewerber, die bis einschließlich Wintersemester 1997/1998 das Studium aufgenommen haben, können wählen, ob sie die Erste Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), oder nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen wollen. Bewerber können sich zu einer Ersten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften bis einschließlich zum Prüfungszeitraum im Wintersemester 2002/2003 anmelden.

(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Sächsische Bildungsagentur eine Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften nur dann genehmigen, wenn der Bewerber an einer früheren Anmeldung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, insbesondere Krankheit, gehindert war.

§ 116
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), außer Kraft.

Dresden, den 13. März 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 6, S. 166
    Fsn-Nr.: 710-1.54

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2007

    Fassung gültig bis: 14. September 2012