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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiZuVO)

Vom 2. Juli 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2007

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), und § 112 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch Landesgesetz geregelt ist.

§ 2
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über Personalausweise,
2.
dem Gesetz über das Paßwesen,

soweit sie für deren Vollzug zuständig sind.

(2) Die Verwaltungsverbände und die erfüllenden Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind für die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Gesetze zuständig sind.

(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Pflichtaufgaben nach Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 3a
Zuständigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.0

§ 4
Zuständigkeit der Regierungspräsidien

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
den §§ 24 und 24 a StVG, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen werden,
2.
dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
3.
dem Ernährungsvorsorgegesetz,
4.
dem Ernährungssicherstellungsgesetz,
5.
§ 38 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung,
6.
dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz),
7.
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,
8.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes,
9.
§ 8 der Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung),
10.
§ 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Das Regierungspräsidium Dresden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Bundesbehörden zuständig sind.

(3) Das Regierungspräsidium Dresden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (AbfallverbringungsgesetzAbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771).

(4) Im übrigen sind die Regierungspräsidien zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
2.
dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG),
3.
dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer (AuswandererschutzgesetzAuswSG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
4.
()gestrichen)
5.
den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954), soweit es sich nicht um Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung handelt,
6.
dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz),
7.
der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung,
8.
dem Gesetz über das Apothekenwesen,
9.
der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung),
10.
der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer,
11.
der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
11a.
dem Berufsbildungsgesetz, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
12.
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
13.
dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
14.
dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
15.
dem Krankenpflegegesetz,
16.
dem Hebammengesetz,
17.
dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten,
18.
dem Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz – BeArbThG),
19.
dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,
20.
dem Gesetz über den Beruf des Diätassistenten,
21.
dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin,
22.
dem Orthoptistengesetz,
23.
a)
dem Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz),
 
b)
dem Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz),
 
c)
dem Fleischhygienegesetz (FlHG),
 
d)
dem Geflügelfleischhygienegesetz,
 
e)
dem Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz),
 
f)
dem Biersteuergesetz,
 
g)
dem Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwassern
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
24.
a)
dem Tierseuchengesetz (TierSG),
 
b)
dem Tierkörperbeseitigungsgesetz,
 
c)
dem Tierschutzgesetz
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
25.
dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sich die verletzte Vorschrift auf genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht, die Regierungspräsidien oder das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung für diese Anlagen Genehmigungsbehörden sind und soweit nicht nach § 10a Nr. 1 die Staatlichen Umweltfachämter zuständig sind,
26.
§ 8 Abs. 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV),
27.
dem Blindenwarenvertriebsgesetz,
28.
dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen sowie den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen,
29.
dem Gesetz über Medizinprodukte (MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), für nicht aktive Medizinprodukte und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für nicht aktive Medizinprodukte,
30.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305, 308), in den Fällen einer regelmäßigen Auskunftseinholung bei Energieversorgungsunternehmen nach § 18 Abs. 2 EnWG.1

§ 5
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst

Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Pflanzenschutzgesetz für den Bereich Forstwirtschaft,
2.
dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
3.
dem Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz,
4.
dem Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz),
5.
dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Forstwirte,
6.
§ 43 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).2

§ 6
Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für
Ländliche Neuordnung

Die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 7
Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Düngemittelgesetz,
2.
dem Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz),
3.
dem Pflanzenschutzgesetz, soweit nicht nach § 5 Nr. 1 die Forstdirektionen zuständig sind,
4.
dem Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz),
5.
dem Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz) und dem Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel,
6.
§ 5 der Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung),
7.
dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen,
8.
dem Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,
9.
der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Reblaus (Reblaus-Verordnung),
10.
dem Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz),
11.
dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz),
12.
§ 7 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes,
13.
§ 10 Buchst. a der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Destillation,
14.
dem Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz),
15.
dem Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz),
16.
dem Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz),
17.
§ 6 der Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Meldeverordnung Zucker),
18.
§ 6 der Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (Meldeverordnung Getreide),
19.
§ 6 der Verordnung über die Meldepflichten der Milchwirtschaft (Meldeverordnung Milch),
20.
§ 31 der Käseverordnung,
21.
dem Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz), soweit nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Regierungspräsidien zuständig sind,
22.
§ 19 Abs. 3 der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch (Milchverordnung),
23.
§ 25 Abs. 3 und 4 der Butterverordnung,
24.
a)
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG Nr. 1349/72) des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vorbehaltlich ihres § 5, § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vorbehaltlich ihres § 8, § 7 Abs. 1 der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vorbehaltlich ihres § 8 und § 4 der Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern,
 
b)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes,
 
c)
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, § 6 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, § 5 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und § 9 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch,
 
d)
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, § 7 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse und § 13 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vorbehaltlich ihres § 14,
25.
dem Tierzuchtgesetz, soweit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 das Regierungspräsidium Chemnitz und nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zuständig ist.3

§ 8
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist, soweit es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578, 1590), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, soweit das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
2.
dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemikaliengesetzChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934, 952), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, soweit das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
3.
§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffgesetzSprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2317), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, soweit das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
5.
dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung im Bergwesen,
6.
dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974, 978), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2325), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002, 3005), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen,
9.
dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007, 3011), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256), in der jeweils geltenden Fassung,
11.
dem Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FahrpersonalgesetzFPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung,
12.
§ 147 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2007) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist,
13.
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsgesetzGGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I. S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3102), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen,
14.
dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbeitsschutzgesetzArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602, 604), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Sächsische Oberbergamt ist bei unterirdischen Hohlräumen, die der Bergaufsicht unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 2 Nr. 2 bis 5, 8 bis 10, 12 und 13 genannten Gesetzen.

(4) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19), in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2319) geändert worden ist, soweit das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.9

§ 9
Zuständigkeit des Landesamtes für Meß- und Eichwesen

Das Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen,
2.
dem Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz),
3.
dem MPG für Medizinprodukte mit Messfunktion und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für Medizinprodukte mit Messfunktion.4

§ 10
Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
§ 147 der Gewerbeordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
2.
dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
3.
dem ArbZG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4.
dem ArbSchG außer bei Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,
5.
dem MPG für aktive Medizinprodukte und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen für aktive Medizinprodukte,
6.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 17 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 Nr. 4 des Ladenschlußgesetzes (LadSchlG) sowie § 5 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Ladenschlußzeiten-VO),
7.
dem FPersG sowie der Verordnung zur Durchführung des FPersG (FahrpersonalverordnungFPersV), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 die Bergämter zuständig sind,
8.
dem JArbSchG, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
9.
dem MuSchG, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
10.
dem Heimarbeitsgesetz,
11.
dem ChemG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
12.
dem SprengG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
13.
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
14.
dem Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutze der CE-Kennzeichnung (ProduktsicherheitsgesetzProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
15.
dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz),
16.
dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), soweit sich die dort genannten Ordnungswidrigkeiten auf Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) beziehen.5

§ 10a
Zuständigkeit der Staatlichen Umweltfachämter

Die Staatlichen Umweltfachämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
§ 62 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BImSchG, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
2.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (BenzinbleigesetzBzBlG).6

§ 10b
Zuständigkeit des Landesamtes
für Umwelt und Geologie

Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, ausgenommen die Röntgenverordnung, soweit nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig ist.7

§ 11
Zuständigkeit der Ministerien

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Börsengesetz,
2.
dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung),
3.
dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz),
4.
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765).

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz),
2.
§ 9 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,
3.
dem Atomgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, ausgenommen die Röntgenverordnung, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.

(3) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).8

§ 12
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG),
2.
§ 115 OWiG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte in Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet.

§ 12a
Zuständigkeit einzelner Berufskammern

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig für die Berufsbildung

1.
in Berufen der Handwerksordnung und soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
2.
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
3.
der Rechtsanwaltsfachangestellten, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie der Patentanwaltsfachangestellten die Rechtsanwaltskammer Sachsen,
4.
der Notarfachangestellten die Ländernotarkasse,
5.
der Steuerfachangestellten bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
6.
der Arzthelfer die Sächsische Landesärztekammer,
7.
der Zahnmedizinischen Fachangestellten die Landeszahnärztekammer Sachsen,
8.
der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten die Sächsische Landesapothekerkammer und
9.
der Tiermedizinischen Fachangestellten die Sächsische Landestierärztekammer.10

§ 13
Ermächtigung der Staatsministerien

Die der Staatsregierung durch § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a OWiG auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, die der Staatsregierung durch § 26 Abs. 1 Satz 2 StVG erteilte Ermächtigung, die Ermächtigung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG auf die zuständige oberste Landesbehörde zu übertragen, sowie die der Staatsregierung durch § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erteilte Ermächtigung, die Zuständigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV zu bestimmen, werden auf die fachlich zuständigen Staatsministerien übertragen. Diese regeln die Zuständigkeit jeweils durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung. Sofern das Staatsministerium des Innern nicht selbst zuständig ist, ist die Regelung im Benehmen mit diesem zu treffen.

§ 14
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung neu bekanntzumachen. Es kann dabei offenbare Unrichtigkeiten beseitigen sowie die Paragraphen- und Nummernfolge ändern.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiZuVO) vom 6. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 83) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 12. August 1992 (SächsGVBl. S. 420) außer Kraft.

Dresden, den 2. Juli 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 29, S. 561
    Fsn-Nr.: 34-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008