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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation

Vollzitat: Dritte Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation vom 23. Januar 2003 (SächsABl. S. 168)

Dritte Änderung
der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation (POFAB)

Vom 23. Januar 2003

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Dezember 2002 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation (POFAB) vom 11. September 1997 (SächsABl. S. 1048), zuletzt geändert am 29. August 2000 (SächsABl. S. 741), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
a)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die durchführenden Prüfungsausschüsse bestehen mindestens aus drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern. Sie sind jeweils mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern in gleicher Zahl und einem Lehrer einer berufsbildenden Schule zu besetzen. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Der Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.“
 
b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Mitglieder und Stellvertreter jedes durchführenden Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Prüfungsausschussmitglieder verhindert sind.“
2.
§ 5 erhält folgende Fassung:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
„c) Festlegung der geeigneten Prüfungsaufgaben für die schriftliche und für die praktische Prüfung,“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Der durchführende Prüfungsausschuss hat“ durch die Worte „Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben“ ersetzt.
 
d)
Absatz 2 Buchst. a wird gestrichen. Buchstaben b bis d werden Buchstaben a bis c.

Artikel 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2003 – Az.: 13-6041.20/9 – genehmigt.

Leipzig, den 23. Januar 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 8, S. 168

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007