Änderung
der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung
(POVFA)
Vom 23. Januar 2003
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Dezember 2002 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (POVFA) vom 18. September 2000 (SächsABl. S. 814) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung ( POVFA)“. - 2.
- § 3 erhält folgende Fassung:
- a)
- Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder haben Stellvertreter.“ - b)
- Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Mitglieder und Stellvertreter jedes durchführenden Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen durchführenden Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Prüfungsausschussmitglieder verhindert sind.“ - 3.
- § 5 erhält folgende Fassung:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Festlegung der geeigneten Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und für den Prüfungsbereich ,Fallbezogene Rechtsanwendung‘“. - c)
- In Absatz 2 werden die Worte „Der durchführende Prüfungsausschuss hat“ durch die Worte „Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben“ ersetzt.
- d)
- Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
Artikel 2
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2003 – Az.: 13-6041.10/18 – genehmigt.
Leipzig, den 23. Januar 2003
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident