1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/ zur Verwaltungsfachwirtin

Vollzitat: Zweite Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/ zur Verwaltungsfachwirtin vom 24. Februar 2003 (SächsABl. S. 258)

Zweite Änderung der Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/
zur Verwaltungsfachwirtin (POVFW)

Vom 24. Februar 2003

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Februar 2003 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Sätze 2 bis 4 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4633) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin:

Artikel 1

§ 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin (POVFW ) vom 11. September 1997 (SächsABl. S. 1113), die am 29. August 2000 (SächsABl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

„(1) Auf Antrag wird zur Fortbildungsprüfung zugelassen, wer eine der folgenden Varianten erfüllt:

1.
Variante (Aufstiegsfortbildung):
1.1
Nachweis eines verwaltungsrechtlichen Abschlusses (zum Beispiel Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Verwaltungsfachangestellte/r, Angestelltenprüfung I, Laufbahnprüfung im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst) oder eines förderlichen Berufsabschlusses,
1.2
Teilnahme an fachtheoretischen Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 850 Stunden (gemäß Lehrplan der zuständigen Stelle) und
1.3
Nachweis einer mindestens 6-jährigen Berufspraxis in der Landes- oder Kommunalverwaltung mit einer dem mittleren Verwaltungsdienst entsprechenden Tätigkeit. Der Nachweis wird in der Regel durch die Eingruppierung geführt.

Für Teilnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 einen Lehrgang nach Nummer 1.2 begonnen haben, ist als Zulassungsvoraussetzung nach Nummer 1.3 der Nachweis einer mindestens 3-jährigen Berufspraxis erforderlich.

2.
Variante (Anpassungsfortbildung):
2.1
Nachweis eines verwaltungsrechtlichen Abschlusses (zum Beispiel Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Verwaltungsfachangestellte/r, Angestelltenprüfung I, Laufbahnprüfung im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst) oder eines förderlichen Berufsabschlusses
oder
Nachweis einer Fachschulausbildung beziehungsweise eines akademischen Abschlusses, zum Beispiel Universitätsabschluss, Fachhochschulabschluss, Berufsakademie Sachsen,
2.2
Teilnahme an fachtheoretischen Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 850 Stunden (gemäß Lehrplan der zuständigen Stelle) und
2.3
Nachweis einer mindestens 3-jährigen Berufspraxis in der Landes- oder Kommunalverwaltung mit einer dem gehobenen Verwaltungsdienst entsprechenden Tätigkeit. Der Nachweis wird in der Regel durch die Eingruppierung geführt.“

Die Zulassung nach Variante 2 wird bis zum 31. Dezember 2007 befristet.

Artikel 2

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 18. Februar 2003 – Az.: 13-0306.42/29 – genehmigt.

Leipzig, den 24. Februar 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 12, S. 258

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007