Änderung
der Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in
Vom 10. Januar 2005
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Dezember 2004 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in (POStrW) vom 7. Mai 2004 (SächsABl. S. 522) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- aa)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
- b)
- Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Abnahme der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sowie Feststellung der Ergebnisse,“.
- 2.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- a)
- In Nummer 4 wird der Satzschlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- wer die Fahrerlaubnis Klasse CE erworben hat.“.
- 3.
- § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- aa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse CE,“.
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e.
- b)
- Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- aa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse CE,“.
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e.
- 4.
- § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung wird von den durchführenden Prüfungsausschüssen festgestellt.“.
Artikel 2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 5. Januar 2005 – Az.: 13-6041.90/1 – genehmigt.
Leipzig, den 10. Januar 2005
Regierungspräsidium Leipzig
Wagner
Regierungsvizepräsident