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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in

Vollzitat: Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in vom 10. Januar 2005 (SächsABl. S. 122)

Änderung
der Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in

Vom 10. Januar 2005

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Dezember 2004 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/in (POStrW) vom 7. Mai 2004 (SächsABl. S. 522) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
 
 
aa)
Nummer 7 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
 
„1.
Abnahme der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sowie Feststellung der Ergebnisse,“.
2.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
a)
In Nummer 4 wird der Satzschlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
wer die Fahrerlaubnis Klasse CE erworben hat.“.
3.
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
 
a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
 
 
aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse CE,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e.
 
b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
 
 
aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse CE,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e.
4.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung wird von den durchführenden Prüfungsausschüssen festgestellt.“.

Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 5. Januar 2005 – Az.: 13-6041.90/1 – genehmigt.

Leipzig, den 10. Januar 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Wagner
Regierungsvizepräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 6, S. 122

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 2005

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007