Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter
Vom 12. Dezember 1991
Gemäß § 44 des Berufsbildungsgesetzes erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses nachstehende Richtlinie für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter.
- 1.
- Gliederung der Prüfung
- Die Zwischenprüfung gliedert sich in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung.
- 1.1
- Kenntnisprüfung:
- Die Kenntnisprüfung wird schriftlich in einer Prüfungsdauer von 180 Minuten durchgeführt. Sie besteht aus den Fächern:
- a)
- Fachkunde
- b)
- Fachrechnen
- c)
- Fachzeichnen
- Die Bearbeitungszeit beträgt in jedem der drei Fächer 60 Minuten.
- 1.2
- Fertigkeitsprüfung:
- Der Prüfling hat insbesondere aus folgenden Gebieten Arbeitsproben durchzuführen:
- a)
- Handhaben von Vermessungsgeräten und Durchführung einfacher Vermessungsarbeiten
(Abschnitt I Nr. 8b, c, d und g des Ausbildungsrahmenplanes) - b)
- Herstellen und Unterhalten des Straßenunter- und -oberbaues sowie von Entwässerungseinrichtungen
(Abschnitt II Nr. 5h, Nr. 6c des Ausbildungsrahmenplanes) - c)
- Anbringen und Unterhalten von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen
(Abschnitt II Nr. 9c und e des Ausbildungsrahmenplanes) - d)
- Sichern von Arbeits- und Unfallstellen, Verkehrssicherung
(Abschnitt II Nr. 11b des Ausbildungsrahmenplanes) - Die Arbeiten sollen in insgesamt höchstens fünf Stunden durchgeführt werden.
- 2.
- Prüfungsausschüsse
- Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist der Verwaltende Prüfungsausschuss im Sinne des § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. Dezember 1991 für diesen Ausbildungsberuf zuständig.
- 3.
- Feststellung des Prüfungsergebnisses
- Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Kenntnisprüfung haben die Fächer „Fachkunde“ und „Fachrechnen“ gegenüber dem Fach „Fachzeichnen“ das doppelte Gewicht.
- 4.
- Im Übrigen gelten die „Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen“ des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Dezember 1991.
Leipzig, den 12. Dezember 1991
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach Regierungspräsident