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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter

Vollzitat: Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter vom 12. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 1499)

Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter

Vom 12. Dezember 1991

Gemäß § 44 des Berufsbildungsgesetzes erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses nachstehende Richtlinie für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter.

1.
Gliederung der Prüfung
 
Die Zwischenprüfung gliedert sich in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung.
1.1
Kenntnisprüfung:
 
Die Kenntnisprüfung wird schriftlich in einer Prüfungsdauer von 180 Minuten durchgeführt. Sie besteht aus den Fächern:
 
a)
Fachkunde
 
b)
Fachrechnen
 
c)
Fachzeichnen
 
Die Bearbeitungszeit beträgt in jedem der drei Fächer 60 Minuten.
1.2
Fertigkeitsprüfung:
 
Der Prüfling hat insbesondere aus folgenden Gebieten Arbeitsproben durchzuführen:
 
a)
Handhaben von Vermessungsgeräten und Durchführung einfacher Vermessungsarbeiten
(Abschnitt I Nr. 8b, c, d und g des Ausbildungsrahmenplanes)
 
b)
Herstellen und Unterhalten des Straßenunter- und -oberbaues sowie von Entwässerungseinrichtungen
(Abschnitt II Nr. 5h, Nr. 6c des Ausbildungsrahmenplanes)
 
c)
Anbringen und Unterhalten von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen
(Abschnitt II Nr. 9c und e des Ausbildungsrahmenplanes)
 
d)
Sichern von Arbeits- und Unfallstellen, Verkehrssicherung
(Abschnitt II Nr. 11b des Ausbildungsrahmenplanes)
 
Die Arbeiten sollen in insgesamt höchstens fünf Stunden durchgeführt werden.
2.
Prüfungsausschüsse
 
Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist der Verwaltende Prüfungsausschuss im Sinne des § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. Dezember 1991 für diesen Ausbildungsberuf zuständig.
3.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
 
Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Kenntnisprüfung haben die Fächer „Fachkunde“ und „Fachrechnen“ gegenüber dem Fach „Fachzeichnen“ das doppelte Gewicht.
4.
Im Übrigen gelten die „Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen“ des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Dezember 1991.

Leipzig, den 12. Dezember 1991

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 29, S. 1499
    Fsn-Nr.: 245-V92.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 1992

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2004