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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Zschopautal“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Zschopautal“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 207)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Zschopautal“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Augustusburg im Landkreis Freiberg sowie der Städte Zschopau und Wolkenstein sowie der Gemeinden Drebach, Gornau, Großolbersdorf, Venusberg und Waldkirchen im Mittleren Erzgebirgskreis wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt.
Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Zschopautal“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 1159 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet erstreckt sich entlang der Zschopau vom westlichen Stadtrand der Ortslage Wolkenstein über Hopfgarten, Scharfenstein, Wilischthal, Zschopau, Waldkirchen, Witzschdorf bis Schöntal oberhalb von Hennersdorf. Umfasst sind auch Teile der Seitentäler des Zschopautals, wie das des Krumhermersdorfer Baches, Brauerbaches und Wilisch.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch den überwiegend bewaldeten naturnahen Talabschnitt der Zschopau und einige Seitentälchen. Das Zschopautal weist zum Teil Engtalcharakter mit wechselnden Expositionen auf. An den Hängen wechseln naturnahe bodensaure und mesophile Buchenwälder mit Eichen-Hainbuchen- und Eschen-Ahorn-Schlucht- und Schatthangwäldern. An Fließgewässern sind abschnittsweise Erlen-Eschen-Weichholzwälder zu finden. Flacher geneigte Bereiche weisen nicht selten Fichtenforste auf. Die schmale Zschopauaue ist abschnittsweise durch frische und feuchte Wiesen sowie Hochstaudenfluren charakterisiert. Aus den meist sehr steilen Talhängen ragen häufig zwischen 20 und 40 Meter hohe offene Felsen auf.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:60000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  1. Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
  2. Landratsamt Mittlerer Erzgebirgskreis, Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 222,
  3. Landratsamt Freiberg, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Raum 336.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Uhu (Bubo bubo) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(2) Das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Vorkommensgebieten des Uhus im Freistaat Sachsen.

(3) Das Vogelschutzgebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Rotmilan Schwarzspecht und Wespenbussard.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe Buchen-, Eichenmisch- und Schlucht-Hangwälder, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, Auengrünland mit Anteilen von Feucht- und Nassgrünland und mageren Frischwiesen, offene Felsbildungen, Brachen und Saumstrukturen, Horst- und Höhlenbäume, Hecken, Einzelbäume, Gebüsche, Baumgruppen, Teiche, stehendes und liegendes Totholz.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speicher, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 207

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012