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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 284)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild  lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Belgern, Dommitzsch und Torgau sowie der Gemeinden Arzberg, Beilrode, Cavertitz, Elsnig, Großtreben-Zwethau, Pflückuff und Zinna im Landkreis Torgau-Oschatz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 12 175 ha.

(2) Der Verlauf der Gebietsgrenze wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet besteht aus einem großen sowie einem kleineren Teilgebiet.

In Fließrichtung der Elbe gesehen, beginnt die Grenze des großen Teilgebietes linksseitig bei Schirmenitz an der Grenze zum Regierungsbezirk Dresden. Die westliche Begrenzung des Teilgebietes verläuft von dort, Schirmenitz und Aussig östlich umgehend, in Richtung Norden entlang der Bundesstraße 182 (B 182). Bei Erreichen der Gemeindegrenze schwenkt sie nach Westen bis zu einem Feldweg, dem sie nordwärts bis westlich von Burckhardshof folgt. Die Grenze zieht sich weiter entlang der Waldkante, umgeht Oelschau östlich und folgt der Kreisstraße 8924 (K 8924) bis Staritz. Die Ortslage Seydewitz ist ausgespart. Bei Staritz schwenkt die Grenze nach Osten, führt östlich um Plotha und folgt der Straße in Richtung Dröschkau, bis sie an die südliche Grenze des Kiestagebaus stößt. Das Kiestagebaugelände wird entlang des ehemaligen Straßenverlaufes gequert, so dass der von dort aus gesehen östlich gelegene Teil des Kiestagebaus Bestandteil des Vogelschutzgebietes ist. Die Ortslagen Dröschkau, Liebersee und Treblitzsch umgehend, trifft die Grenze südöstlich der Stadt Belgern die Bundesstraße 182 (B 182), quert diese und bezieht den Hangwald sowie das sich anschließende Bachtälchen weitgehend ein. Das Gewerbegebiet sowie die Ortslage Ammelgosswitz sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes. Wieder östlich der Bundesstraße umgeht die Grenze die Stadtlage Belgern östlich und folgt ab Zittelmühle über Döbeltitz, Mahitzschen, Kranichau, Mehderitzsch bis Weßnig überwiegend der Auenhangkante. Die Ortslagen sind ausgespart. Bei Weßnig schwenkt die Grenze in südwestliche Richtung, quert die Bundesstraße 182 (B 182), verläuft um die Bennewitzer Teiche und weiter im Norden um den Gehegeteich. In Richtung Torgau folgt sie dem Elbaltarm nördlich von Loßwig, wobei die Ortslage selbst östlich und nördlich umgangen wird, schließt einen angrenzenden Feuchtbereich der Fischeraue ein und verläuft schließlich entlang der Brücke über die Einfahrt zum Hafen der Stadt Torgau. Von dort zieht sie sich entlang der Elbe bis nördlich des Industriegebietes, von wo sie nach Westen in Richtung Welsau schwenkt. Die Ortslage Repitz ist nicht Teil des Schutzgebietes. Westlich des Industriegebietes mündet ein Ausläufer des Vogelschutzgebietes ein, der nach Süden führt und den Schwarzen Graben und Teile seiner Aue bis zur Brücke über die Bundesstraße 182 (B 182) umfasst. Der nördlich der Torgauer Altstadt und südlich der Bahnstrecke Richtung Cottbus liegende Gehölzbestand ist in das Vogelschutzgebiet einbezogen, so dass eine Verbindung zwischen dem Ausläufer und der Elbe besteht. Nordöstlich von Welsau folgt die Grenze dem Feldweg Richtung Neiden, umgeht die Ortslage nördlich, folgt der Bundesstraße 182 (B 182) bis zur Striehmühle und weiter der Aue der Weinske. Elsnig sowie die Ortsteile Döbern, Drögnitz, Mockritz und Polbitz sind ausgespart. Von Elsnig über das östlich und nördlich umgangene Drebligar verläuft die Grenze östlich an Dommitzsch vorbei, folgt dem Dommitzscher Grenzbach und Teilen seiner Aue nordwärts bis auf Höhe seiner Einmündung in die Elbe. Von dort führt die Grenze wieder in Richtung Westen und stößt kurz vor Proschwitz erneut auf die Bundesstraße 182 (B 182), der sie nach Norden bis zu Landesgrenze zum Bundesland Sachsen-Anhalt folgt. Die Ortslagen Proschwitz, Wörblitz und Greudnitz sind ausgespart.

Die östliche Begrenzung des großen Teilgebietes verläuft vom südlichsten Punkt ausgehend von der Grenze zum Regierungsbezirk Dresden in nordöstlicher Richtung entlang der Bezirksgrenze bis sie in Flussmitte auf die Grenze zum Bundesland Brandenburg stößt, der sie dann nordwärts bis Stehla folgt. Bei Stehla verschwenkt die Grenze nach Osten und verläuft von dort in Fließrichtung gesehen rechtsseitig der Elbe. Von Stehla folgt sie dem Elbdeich bis Kathewitz und schließt Bereiche um Köllitsch und das Lehr- und Versuchsgut bis zur Kreisstraße 8913 (K 8913) ein. Westlich von Kathewitz führt die Grenze entlang eines Feldweges und der Kreisstraße 8911 (K 8913) bis südlich Triestewitz, führt südwestlich an Triestewitz vorbei und orientiert sich weiter nördlich entlang des Koßdorfer Landgrabens bis sie wieder südlich von Graditz auf den Elbdeich stößt und diesem bis zu Eisenbahnbrücke über die Elbe bei Torgau folgt. Die Ortslagen Kamitz und Pülswerda sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes. Südlich der Bundesstraße 87 (B 87) sind Teile des so genannten „Brückenkopfes“ und angrenzende Flächen einbezogen. Nördlich der Bundesstraße 87 (B 87) folgt die Grenze dem Hochwasserschutzdeich, richtet sich an der Bahntrasse Leipzig - Cottbus nach Osten, um unter Einschluss der Lünette Zwethau östlich der „Alten Elbe“ in Richtung Norden bis zum Hochwasserdeich zu verlaufen, dem sie bis Döhlen folgt. Die Ortslage Döhlen wird am Nordwestrand passiert. Richtung Nordosten verläuft die Grenze nunmehr entlang des Schafdammes und stößt unter Einschluss von Gehölzbeständen im Folgenden auf die Staatsstraße 25 (S 25). Dieser Straße wird bis zum „Kochsloch“ und anschließend dem Bockdamm gefolgt. Nordwestlich von Neubleesern trifft die Grenze im Bereich einer markanten Kurve auf die Straße nach Dautzschen, der sie im Weiteren folgt. Die Ortslagen Neubleesern und Laast sind nicht Teil des Schutzgebietes. Im Bereich südlich von Dautzschen bis zum Auftreffen auf die Landesgrenze nach Sachsen-Anhalt verläuft die Grenze des Vogelschutzgebietes erneut entlang der Staatsstraße 25 (S 25); die Ortslage Großtreben wird im Süden und Westen umgangen. Bis nach Greudnitz ist der Verlauf der Schutzgebiets- mit dem der Landesgrenze identisch.

Das zweite Teilgebiet liegt westlich von Torgau. Es umfasst den Großen Teich Torgau nahezu vollständig. Ausgehend vom Teichablass verläuft die Grenze des Vogelschutzgebiets entlang eines Weges, des Teichufers (ehemaliges Bad) und des Nordumfluters. Unter Einschluss der so genannten Biberlache und Ausschluss der Bebauung Entenfang nähert sich die Grenze in Form eines Spornes der Bahnstrecke Leipzig - Cottbus, der sie Richtung Südwesten folgt. Nach einem nach Südwesten offenen Bogen richtet sich die Grenze nach auf den nordwestlichen Eckpunkt des Torgauer Ratsforstes und schließt auf diese Weise große Teile der Melpitzer Wiesen in das Schutzgebiet ein. Östlich von Melpitz verläuft die Grenze entlang des Waldrandes, dann Richtung Südost entlang des Kalten Baches und auf Wald bzw. Feldwegen zur „Wüsten Mark Benken“. Hier nimmt die Grenze den südlichen Waldrand eines Kieferngehölzes auf, quert die Staatsstraße 23 (S 23) und folgt dem Rand des Loßwiger Waldes und des Torgauer Ratsforstes bis zum Großen Teich Torgau. Die Grenze bildet hier nach Ausschluss von Gartengrundstücken der Damm der stillgelegten Bahnstrecke Torgau - Belgern, um weiter nach Nordosten und Norden einem Weg und dem Ellergraben unter Ausschluss der Hofstelle einer Teichwirtschaft bis zum Ablassbauwerk des Großen Teiches Torgau zu folgen.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in zwei Übersichtskarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. 10. 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in acht Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. 10. 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

-
Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
-
Landratsamt Torgau-Oschatz, Schloßstrasse 27, 04860 Torgau, Raum 401.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Bekassine (Gallinago gallinago) , Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Fischadler (Pandion haliaetus) , Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Großer Brachvogel (Numenius arquata) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Kleine Ralle (Porzana parva) , Knäkente (Anas querquedula) , Kranich (Grus grus) , Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Seeadler (Haliaeetus albicilla) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Stelzenläufer (Himantopus himantopus) , Wachtelkönig (Crex crex) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) , Wiesenweihe (Circus pygargus) .

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) , Grauammer (Miliaria calandra) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) und Weißstorch (Ciconia ciconia) .

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Eisvogel (Alcedo atthis) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Kleine Ralle (Porzana parva) , Knäkente (Anas querquedula) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Wespenbussard (Pernis apivorus) . Das Vogelschutzgebiet ist für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit der Vorkommen des Seeadlers (Haliaeetus albicilla) im Freistaat Sachsen wichtig.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse (Anser fabalis) dar und besitzt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel in der durch Offenland und Halboffenland geprägten, an natürlichen Strukturen reichen Flussauenlandschaft ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der Vorkommen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere der abschnittsweise naturnahe Fluss mit seinen Buhnenfeldern und sonstigen Uferbereichen, die großflächigen Altwässer in verschiedenen Entwicklungsstadien, die reich strukturierten bis strukturarmen Agrarflächen, insbesondere das Dauergrünland feuchter bis trockener Standorte sowie Vernässungsflächen, die Gehölzbestände, insbesondere die Relikte der Hartholzauenwälder, großflächige Forste, Obstbaumbestände, höhlenreiche Einzelgehölze und Gehölzgruppen sowie Auengebüsche und Hecken. Bedeutsam sind zudem sonstige Fließgewässer, Teiche und Teichgebiete, Röhrichte, Brachen feuchter bis trockener Standorte, natürliche kiesig-sandige, vegetationsarme Sedimentations- und Erosionsbereiche in der Aue. Die besondere Lebensraumeignung wird durch den Komplexcharakter genannter Lebensräume und Lebensstätten bestimmt.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte
Karte 2

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 284

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012