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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke)“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke)“ vom 1. März 2006 (SächsABl. S. 284), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Projekttyp: „Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke)“

Vom 1. März 2006

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, gemäß Ziffer II Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 23. Februar 2006 (SächsABl. S. 176) den Auf- und Ausbau von Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke) vorrangig von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu fördern.
Interessenten sind aufgefordert, hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgenden aufgeführten Bedingungen einzureichen.

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Kooperationen zwischen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung mit folgenden Leistungsmerkmalen:
  • Mindestens drei sächsische Unternehmen bauen eine dauerhafte, verbindliche unternehmensübergreifende Kooperation zur gemeinsamen vorausschauenden und bedarfsgerechten Personalentwicklung und Fachkräftesicherung auf. Große Unternehmen und Unternehmen, deren wesentlicher Geschäftszweck die Erbringung von Bildungs-, Personal- oder Beratungsdienstleistungen ist, können am Netzwerk teilnehmen, werden jedoch auf die Mindestzahl von drei Unternehmen nicht angerechnet.
  • Insbesondere sind durch die Kooperation die Unternehmensleitungen und Personalverantwortlichen zu befähigen, zusätzliche Fachkräftereserven zu erschließen oder vorhandene Fachkräftepotenziale zu entwickeln, beispielsweise durch
    • Maßnahmen der Berufsorientierung bei Schülern,
    • quantitative oder qualitative Verbesserung der Erstausbildung
    • Organisation von Betriebspraktika und Traineeprogrammen für Studenten,
    • vorausschauende Qualifizierung der Beschäftigten,
    • Erschließung besonderer Zielgruppen wie zum Beispiel Arbeitslose, Senioren, Frauen, Migranten, Zuwanderer und Rückkehrer,
    • Aufbau von Fachkräftepools,
    • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszufriedenheit und zur Senkung des Krankenstandes,
    • Aktivitäten zur Gewinnung weiterer geeigneter Kooperationspartner,
    • gemeinsame Entwicklung von Führungskräftenachwuchs,
    • Überwindung von Auftragsschwankungen durch Job-Rotation,
    • die genannten Maßnahmen fördernde Aktivitäten des Regionalmarketings.
  • Ein hoher Einbindungsgrad der Unternehmen bei Konzeption, Inhalt und Organisation der Netzwerkstrukturen und der Arbeit im Netzwerk wird vorausgesetzt.
  • Die Fachkräftenetzwerke haben geeignete Maßnahmen festzulegen zur angemessenen Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Belange, insbesondere zur angemessenen Teilnahme von Frauen an den geplanten Maßnahmen.

Wenn es sich um eine neue Unternehmenskooperation handelt, wird der Aufbau der Kooperationsstruktur, insbesondere des Netzwerkmanagements gefördert. Sofern eine schon bestehende Kooperation um das Personalentwicklungsziel erweitert wird, wird der Ausbau der bestehenden Netzwerkstruktur einschließlich des Netzwerkmanagements gefördert. Neben dem Auf- und Ausbau der Kooperation werden insbesondere die Qualifizierung der Unternehmensleitungen und Personalverantwortlichen in Fragen der Fachkräftesicherung, die laufende Arbeit im Netzwerkmanagement, die Weiterentwicklung des Netzwerkmanagements, die Anbahnung neuer Kooperationen, Öffentlichkeitsarbeit und die Planung und Begleitung von Umsetzungsprojekten gefördert.

2.
Förderziele
 
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Unternehmen,
  • Entwicklung regionaler und branchenspezifischer Humanressourcen im Freistaat Sachsen,
  • Sicherung des künftigen Nachwuchses sächsischer Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen an Fach- und Führungskräften insbesondere durch den Ausgleich größenbedingter Nachteile,
  • Verbesserung der Steuerungs- und Führungsprozesse im Bereich der Personalentwicklung,
  • Verbesserung des unternehmerischen Denkens und der Mitbestimmung,
  • Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer,
  • Verbesserung der Gleichstellung von Frauen,
  • Verbesserung der Beschäftigungschancen Benachteiligter.
3.
Zielgruppe
 
Vorrangig Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az.: K(2003) 1422 – [ABl. EU Nr. L 124 S. 36]) mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen.
4.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen sein, die das Netzwerkmanagement der Fachkräftenetzwerke bilden.
5.
Zuschussfähigkeit
 
Als zuschussfähig werden nur projektbezogene Ausgaben nach der ESF-Richtlinie, der KMU-Freistellungsverordnung und den ESF-Orientierungswerten anerkannt, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.
Das Fördervolumen ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Projektes.
Die Förderung von Unternehmensnetzwerken zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung ist beihilferechtlich relevant.
Wird das Netzwerkmanagement durch einen externen Dienstleister wahrgenommen (Beratungsbeihilfe) erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22), als Anteilsfinanzierung mit bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben über die Projektlaufzeit. In diesem Fall können Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen beziehungsweise KMU handelt, zwar am Netzwerk teilnehmen, sie müssen ihre Kosten jedoch selbst tragen.
Alternativ können die Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) gewährt werden. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung. Die Förderung von Fachkräftenetzwerken nach der „De-minimis“-Beihilfeverordnung erfolgt degressiv; der Fördersatz – jeweils bezogen auf die zuschussfähigen Ausgaben – beträgt im 1. Jahr 90 %, im 2. Jahr 70 % und gegebenenfalls im 3. Jahr 50 % und 4. Jahr 30 %. In diesem Fall sind auch die für Große Unternehmen erbrachten Leistungen des Netzwerkmanagements förderfähig, sofern die Voraussetzungen der oben genannten Verordnung über „De-minimis“-Beihilfen eingehalten werden.
6.
Antragsverfahren
 
Vor Antragstellung wird gebeten, sich auf dem genannten Internet-Portal der SAB über Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger) zu informieren und eine nähere Beratung in Anspruch zu nehmen.
Das Antrags- und Auswahlverfahren erfolgt in zwei Schritten:
6.1
Projektvorschläge
 
Bei dem für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Consultbüro ist ein Projektvorschlag einzureichen. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist laufend möglich. Der Vorschlag muss alle Angaben nach dem SAB-Formblatt „Anforderungen an Struktur und Inhalt von Projektvorschlägen/-anträgen“ enthalten. Zusätzlich sind detaillierte Angaben zur Kooperationsstruktur im Netzwerk, zu den Aufgaben des Netzwerkmanagements und verbindliche Erklärungen zur Mitfinanzierung der beteiligten KMU erforderlich. In Anbetracht der zeitlichen Begrenzung des Förderzeitraums bis zum 30. Juni 2008 (siehe Nummer 7.) sollten Projektvorschläge bis zum 28. Februar 2007 eingereicht werden, um die Qualität und Nachhaltigkeit der Förderung zu sichern.
Die Prüfung, Auswahl und Bestätigung der Förderfähigkeit und -würdigkeit des Projektvorschlages erfolgt durch die SAB nach pflichtgemäßem Ermessen nach fachlichen Kriterien unter Einbeziehung der Fachstellen. Die Einreicher förderwürdiger Projektvorschläge werden zur Antragstellung aufgefordert.
6.2
Antragsverfahren
 
Die formgebundene Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
    Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
    Pirnaische Straße 9
    01069 Dresden
    Tel.:    03 51/4910 4930
    Fax:    03 51/4910 1015.
Die SAB prüft die Förderfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Die Prüfung erfolgt unter Einbeziehung der dafür eingesetzten Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.
Weitere Bestimmungen
 
Im Rahmen von Fachkräftenetzwerken, die nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gefördert werden, können über das bewilligte Projektvolumen hinaus konkrete Umsetzungsprojekte (zum Beispiel konkrete berufsbegleitende Weiterbildungsprojekte oder Projekte der Berufsorientierung) separat nach den Bedingungen der veröffentlichten Projekttypen beantragt werden. Um eine zügige Umsetzung von Qualifizierungserfordernissen in den Netzwerken zu gewährleisten, besteht bei einigen Projekttypen die Möglichkeit, Umsetzungsprojekte im verkürzten Förderverfahren abzuwickeln. Das genaue Verfahren ist in den betreffenden Bekanntmachungen geregelt.
Das Netzwerkmanagement ist verpflichtet, halbjährlich einen Gesamtbericht zur Netzwerkkooperation und gegebenenfalls zu im Rahmen des Netzwerkes durchgeführten Umsetzungsprojekten zu erstellen. Die Netzwerke müssen an einer vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit geplanten begleitenden Evaluation teilnehmen und sollen die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen umsetzen.
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und Anträgen ist keine Förderzusage verbunden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Projekte, die auf der Grundlage dieser Bekanntmachung gefördert werden, müssen spätestens am 30. Juni 2008 abgeschlossen sein, der Verwendungsnachweis muss spätestens vier Wochen später bei der Bewilligungsstelle vorliegen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt, auch nach dem 30. Juni 2008 Fachkräftenetzwerkprojekte zu fördern. Bereits geförderte Projekte Zuwendungsempfänger haben in diesem Fall voraussichtlich die Möglichkeit neue Projektförderanträge zu stellen, um zum Beispiel die geschaffenen Netzwerkstrukturen zu verstetigen und den dauerhaften Fortbestand der Netzwerke auch nach Beendigung der Förderung zu sichern (Nachhaltigkeit). Mit dieser Absichtserklärung sind keine Zusagen über die Weiterführung der Förderung verbunden. Im Fall der Weiterführung der Förderung entscheidet die Bewilligungsstelle über eingegangene Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 1. März 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 11, S. 284
    Fsn-Nr.: 559-V06.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009