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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. März 2005 (SächsABl. S. 322)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen

Vom 16. März 2005

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 28. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 16) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach den Worten „nach Maßgabe dieser Richtlinie.“ die Worte „Die Zuwendungen erfolgen auf Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000– 2006“ und nach den Worten „vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), “ die Worte „geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352)“ eingefügt.
2.
Die Nummer 2.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„für Vorhaben nach Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36). Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind auch die mit der Erstellung des Energiepasses beauftragten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts antragsberechtigt.“
3.
Die Nummer 2.2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.“
4.
Die Nummer 3.1.6 wird aufgehoben.
5.
In Nummer 3.2.1 werden nach dem Wort „(Sonnenkollektoranlagen)“ die Worte „und Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas)“ gestrichen.
6.
In Nummer 3.2.3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.“
7.
Nummer 3.2.3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Nummer 3.1.3 gilt der Ausschluss aus Nummer 3.2.2 entsprechend.“
8.
Nummer 3.2.3 Satz 3 wird aufgehoben.
9.
Die Nummer 3.2.4 wird wie folgt neu gefasst:
„für Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen; KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.“
10.
In Nummer 3.3.2 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
11.
Die Nummer 3.3.4 wird aufgehoben.
12.
In Nummer 3.4.3 wird nach dem Wort „hinausgeht“ der Halbsatz „, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben“ eingefügt.
13.
In Nummer 3.4.4 werden nach den Worten „bis zu 40 EUR“ der Halbsatz „, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben“ eingefügt.
14.
Die Nummer 3.4.6 wird aufgehoben.
15.
Die Nummer 4.2 Zuwendungsempfänger wird wie folgt neu gefasst:
„Zuwendungsempfänger können sein Betreiber von Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) unterliegen; KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.“
16.
Die Nummer 5.4.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Vorhaben nach Nummer 5.1.1
 
für Gebietskörperschaften und für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) bis zu 50 vom Hundert, für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn die eingesetzte Antriebstechnologie beziehungsweise Emissionsminderungsmaßnahme bei dem zu fördernden Fahrzeug zur Erfüllung des EEV-Standards führt,
 
für Gebietskörperschaften bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn das zu fördernde Fahrzeug zusätzlich zur Erfüllung des EEV-Standards die Lärmanforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 59 a betreffs des Fahrgeräusches und des Rundumgeräusches um mindestens 3 dB (A) unterschreitet; bei Nutzfahrzeugen mit lärmrelevanten Aufbauaggregaten betrifft dies die Trägerfahrzeuge;“
17.
Die Nummer 5.4.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Vorhaben nach Nummer 5.1.2 für Gebietskörperschaften bis zu 80 vom Hundert, für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bis zu 50 vom Hundert und für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit einem zur Zeit der Antragstellung für Neufahrzeuge üblichen Emissionsniveau;“
18.
Die Nummer 5.4.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Vorhaben nach Nummer 5.1.3 und 5.1.4 für Gebietskörperschaften bis zu 70 vom Hundert, für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bis zu 50 vom Hundert und für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
19.
In Nummer 7.2 wird folgender Anstrich angefügt:
 
„ –
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen und mittleren Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei allen anderen Unternehmen für Vorhaben nach Programmteil D.“
20.
In Nummer 8.6 werden folgende Anstriche angefügt:
 
„ –
Zuwendungsempfänger, die nach der Richtlinie Nummer 51/2004 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1198) förderbar sind.“
 
„ –
Zuwendungsempfänger, die nach der Richtlinie Nummer 21/2003 des SMUL für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 687), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 794), förderbar waren und nach der Richtlinie Nummer 21/2005 des SMUL förderbar sind.“
21.
Die Nummer 8.8 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Zuwendungsempfänger nach Nummern 2.1.4 und 2.1.6, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fallen, gilt, dass diese maximal Beihilfen in Höhe von 100 000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ‚De-minimis‘-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) erhalten. Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.4 sind nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hiervon freigestellt.“
22.
Die Nummer 8.9 wird aufgehoben.
23.
Die Nummer 10.2 wird aufgehoben.
24.
In Nummer 11.1 wird die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
25.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. März 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 16, S. 322

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005