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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Vollzitat: Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
(Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO)

Vom 1. September 2003

Aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird verordnet:

§ 1
Bestellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der obersten Vermessungsbehörde zu stellen. Eine Bestellung kann erfolgen, wenn eine angemessene Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im Freistaat Sachsen noch nicht erreicht ist und ein geordnetes Vermessungswesen die Bestellung erfordert. Die Voraussetzungen für eine Bestellung nach den §§ 20 und 22 SächsVermG sind vom Antragsteller vor der Bestellung vollständig nachzuweisen.

(2) Der Bestimmung des Versorgungsgrades mit Katastervermessungen und Abmarkungen sind für jeden Amtsbezirk einer katasterführenden Behörde insbesondere die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(3) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern richtet sich insbesondere nach Eignung, Leistungsfähigkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermG) und Berufserfahrung der Antragsteller.

(4) Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von acht vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad zu erfolgen.

(5) Vor der Bestellung ist zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 4 und 5 SächsVermG eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.

§ 2
Bestellung

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die oberste Vermessungsbehörde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Bewerber den Amtseid zu leisten. Die Vorschriften des § 70 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über den Diensteid gelten entsprechend.

§ 3
Geschäftsstelle

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und sein Amt von dort auszuüben. Es ist nicht zulässig, Zweigstellen einzurichten und auswärtige Sprechtage abzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, seinen Amtssitz zu verlegen, hat er mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Verlegung einen Antrag auf Zustimmung zur Amtssitzverlegung bei der obersten Vermessungsbehörde zu stellen. Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. Zur ordnungsgemäßen Ausstattung gehört insbesondere, dass die erforderliche technische Ausstattung sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit demselben Amtssitz können eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten und gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). Die eigenverantwortliche Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben. Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

§ 4
Amtssiegel und Wappen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. Er kann an seiner Geschäftsstelle ein Amtsschild mit dem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und seinem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze anbringen.

(2) Die obere Vermessungsbehörde beschafft auf Rechnung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild.

§ 5
Amtsausübung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt getreu seinem Eid auszuüben. Er ist nicht Vertreter eines Beteiligten, sondern hat die Belange aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Amt erfordern. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Die Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit für Beamte des Freistaates Sachsen gelten entsprechend.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeiten ausüben oder sich an eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder an ein in anderer Rechtsform betriebenes wirtschaftliches Unternehmen binden, wenn seine Amtspflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hierdurch beeinträchtigt werden könnten.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für seine Tätigkeit durchführen. Er kann in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur unterrichten, wenn dies nicht auf eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Wohnsitz so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn er länger als einen Monat seine Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen kann.

(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist an die für Vermessungsbehörden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.

§ 6
Arbeitsgemeinschaft

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können zur Erledigung eines Antrags eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden. Diese ist in Abhängigkeit des Projekts zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebildet werden. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig.

(6) Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.

§ 7
Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die beantragten Katastervermessungen und Abmarkungen in der Regel zeitnah und in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Er hat die Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Entscheidungen sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 8
Mitarbeiter, Fachkräfte

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiter heranziehen. Zur Ausführung von Arbeiten, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten bei Katastervermessungen und Abmarkungen dienen, sind nur die Mitarbeiter heranzuziehen, die von der oberen Vermessungsbehörde als Fachkraft nach Absatz 2 anerkannt sind. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Mitarbeiter auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen.

(2) Die Anerkennung als Fachkraft setzt voraus:

1.
einen Arbeitsvertrag in Schriftform, der ein uneingeschränktes Weisungsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sicherstellt und
2.
die Befähigung zum
 
a)
höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder einen Abschluss in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Hochschule und ein Jahr Berufserfahrung oder
 
b)
gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder einen Abschluss in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Fachhochschule und ein Jahr Berufserfahrung oder
 
c)
mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder den Abschluss als Vermessungstechniker und drei Jahre Berufserfahrung.

(3) Die Gesamtzahl der Fachkräfte nach Absatz 2 ist auf zehn begrenzt.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis mit einer Fachkraft beendet, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dies unverzüglich der oberen Vermessungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag mit

1.
Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren, selbstständig oder als Mitarbeiter eines Dritten ausführen, vergeben oder vermitteln oder
2.
Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Mitarbeitern eines Unternehmens, das geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken ausführt, vergibt oder vermittelt,

weder eingehen noch aufrechterhalten.

§ 9
Haftpflichtversicherung

(1) Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 22 Abs. 3 SächsVermG) muss mindestens 200 000 EUR für jeden Versicherungsfall betragen. Die Haftpflichtversicherung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für den sich aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenden Haftungsumfang muss auch grob fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen abdecken. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bis zu 2,5 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(2) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der oberen Vermessungsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Durchführung der Aufsicht

(1) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind Amtsprüfungen durchzuführen. Amtsprüfungen sind regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen. Amtsprüfungen können die Prüfung der Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs am Amtssitz sowie die Durchführung von Revisionsvermessungen nach § 25 Abs. 4 SächsVermG umfassen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll rechtzeitig über die Durchführung einer Amtsprüfung unterrichtet werden. Er ist berechtigt, an der Revisionsvermessung teilzunehmen.

(3) Die obere Vermessungsbehörde hat die Eigentümer vor der Durchführung einer Revisionsvermessung über deren Zweck umfassend aufzuklären.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über seine Amtsausübung zu geben. Er muss den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in seine Unterlagen gewähren. Die Prüfung am Amtssitz soll sich auch auf

1.
die Geschäftsstelle,
2.
die Führung und Aufbewahrung der Unterlagen,
3.
den Einsatz der Fachkräfte,
4.
die Verwendung geeigneter Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und geprüfter Messgeräte sowie
5.
die Einhaltung der eigenverantwortlichen Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft

erstrecken.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für alle von ihm angenommenen und durchgeführten Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermG

1.
den Antrag,
2.
den Tag des Eingangs des Antrags,
3.
den Tag der Einreichung der Ergebnisse seiner Katastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster,
4.
die Kostenfestsetzung und
5.
den Einsatz der Fachkräfte

anhand seiner Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der oberen Vermessungsbehörde halbjährlich eine Übersicht über die Anzahl der bei ihm gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie die Anzahl der unerledigten Anträge vorzulegen.

§ 11
Bestellung des Vertreters

(1) Die obere Vermessungsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf dessen Antrag einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreter bestellen, wenn er

1.
länger als einen Monat daran gehindert ist, sein Amt auszuüben oder
2.
sich länger als einen Monat von seinem Amtssitz entfernen will.

Sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 1 SächsVermG vorliegen, bestellt die obere Vermessungsbehörde von Amts wegen einen Vertreter. Dem Vertreter ist Zugang zu den Unterlagen des Vertretenen zu gewähren.

(2) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12
Amtsausübung des Vertreters

(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Er hat seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. Der Vertreter soll sich der Ausübung des Amtes enthalten, wenn dem von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei von Amts wegen bestellten Vertretern beträgt sie mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.

§ 13
Abwicklung des Amtes, Amtsverwalter

(1) Die obere Vermessungsbehörde kann nach Erlöschen des Amtes die Geschäftsunterlagen einschließlich der nicht erledigten Vermessungsanträge einsehen. Auf Verlangen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der zum Amtsverwalter bestellt werden soll, hat ihm die obere Vermessungsbehörde über die Einsichtnahme zu berichten.

(2) Sofern die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs einem Amtsverwalter überträgt, schließt dieser die nicht erledigten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung ab und übergibt die Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen der jeweils zuständigen katasterführenden Behörde.

(3) Der Amtsverwalter wird durch schriftliche Verfügung widerruflich bestellt.

(4) Der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Amtsverwalter hat seiner Unterschrift einen die Amtsverwaltung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu verwenden.

(5) Beantragt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Entlassung aus dem Amt, ist diese für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, wenn alle ihm vorliegenden Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung abgeschlossen sind oder die nicht abgeschlossenen Anträge von einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur weiter bearbeitet werden.

(6) Das Amtssiegel ist

1.
nach Erlöschen des Amtes oder
2.
nach Abwicklung der Geschäfte durch einen Amtsverwalter

an die obere Vermessungsbehörde zurückzugeben.

§ 14
Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, das Erlöschen des Amtes des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sowie die Verlegung des Amtssitzes werden von der obersten Vermessungsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft sowie die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters werden von der oberen Vermessungsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf

1.
seine Bestellung,
2.
die Verlegung seines Amtssitzes,
3.
die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft sowie
4.
seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung als Amtsverwalter

je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen bekannt geben.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen werden von der oberen Vermessungsbehörde in einem Verzeichnis geführt. Es enthält die Namen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Anschriften der Geschäftsstelle. Daneben können auch die Telefon- und Telefaxnummern sowie e-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.

§ 15
Übergangsbestimmung

Abweichend von § 9 Abs. 1 ist bei einer Haftpflichtversicherung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, die Versicherungssumme für jeden Versicherungsfall nach § 9 Abs. 1 spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten nachzuweisen.

§ 16
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1619), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), außer Kraft.

Dresden, den 1. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 346
    Fsn-Nr.: 450-1.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. März 2009