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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 750)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen

Vom 21. Juli 2005

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. November 2002 (SächsABl. 2003 SDr. S. S 1) wird wie folgt geändert:

A.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

An Ziffer III.4 wird folgende Nummer angefügt:

„5.
Für die bis zum 31. Dezember 2004 innerhalb von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen abgeschlossenen Einzelmaßnahmen gelten folgende Regelungen:
5.1
Den Regierungspräsidien sind Schlussrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss von Bau- und Ordnungsmaßnahmen vorzulegen. Die Schlussrechnung ist der Verwendungsnachweis für die Einzelmaßnahme.
Die Schlussrechnungen müssen auch im Fall der Weitergabe von Zuwendungen die für eine Schlüssigkeitsprüfung geeigneten Angaben zu den Ausgaben wie Rechnungsdatum, Firma, Rechnungsgegenstand, Rechnungsbetrag (netto beziehungsweise brutto), Kosten nach Auszahlungsantrag oder Kosten nach Vereinbarung, förderfähige Kosten enthalten. Dies gilt für von Satz 1 nicht erfasste vorbereitende Untersuchungen, städtebauliche Planungen, Grunderwerb und Betriebsverlagerungen, Vergütung von Beauftragten sinngemäß. Maßnahmebedingte Einnahmen wie Ausgleichs- und Ablösebeträge, Verkaufserlöse und sanierungsbedingte Bewirtschaftungsüberschüsse sind nach Art und Höhe der Einnahme und Datum des Zahlungseingangs nachzuweisen. Die nach diesen Maßgaben gemäß Abschnitt H Ziffer VI bereits abschließend geprüften Einzelmaßnahmen sind davon ausgenommen.
5.2
Die von den Regierungspräsidien auf Schlüssigkeit geprüften Einzelmaßnahmen sowie die gebietsbezogenen Einnahmen gelten im Hinblick auf die Gesamtmaßnahme als abschließend geprüft. Anlage 3 Nr. 11 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO (VVK) gilt entsprechend. Abschnitt I Ziffer VI.2 bleibt unberührt.“

An Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:

„6.
Soweit abgeschlossene Einzelmaßnahmen nicht nach Nummer 5 geprüft sind, werden sie einem Stichprobenverfahren unterzogen.
6.1
Auswahl der Stichprobe
Diese bezieht sich auf 20 % der Einzelmaßnahmen innerhalb eines Programms mit den höchsten Finanzhilfen und die verbleibende Restmenge in folgenden Fallgruppen:
Fallgruppen
Fallgruppe Manahme
– Fallgruppe 1: Einzelmaßnahmen mit Förderung aus verschiedenen Programmen,
– Fallgruppe 2: Einzelmaßnahmen, die in Abschnitten gefördert worden sind (zum Beispiel umfassende Modernisierung oder Instandsetzung),
– Fallgruppe 3: sonstige Maßnahmen.
6.2
Umfang der Stichprobe
Bezogen auf das Datum der letzten Auszahlung je Maßnahme werden Stichprobenklassen in Drei-Jahres-Schritten für die Stichprobenmengen und Fallgruppen gebildet. Der Umfang der Stichprobe in diesen Stichprobenklassen ist nach folgenden Quoten zu bestimmen:
Quoten
Fallgruppe 1996-1998 1999-2001 2002-2004
  1996 bis 1998 1999 bis 2001 2002 bis 2004
20 % der Maßnahmen mit den absolut höchsten Finanzhilfen:      
⇒ Fallgruppe 1 20 % 20 % 20 %
⇒ Fallgruppe 2      
⇒ Fallgruppe 3      

Restmenge:      
⇒ Fallgruppe 1      
⇒ Fallgruppe 2 10 % 10 % 10 %
⇒ Fallgruppe 3      

In zeitlicher Reihenfolge nach dem Datum der letzten Auszahlung je Maßnahme wird beginnend mit der fünften jede weitere fünfte Maßnahme für die Prüfung ausgewählt bis die der Prüfungsquote entsprechende absolute Fallzahl erreicht ist.
Fällt der Abschluss mehrerer Maßnahmen einer Fallgruppe auf denselben Tag, sind alle betreffenden Maßnahmen zu prüfen und auf die Quote anzurechnen.
6.3
Prüfwürdige Tatbestände
Innerhalb der Stichprobe werden zwei Gruppen mit folgenden Prüfungsschwerpunkten gebildet:
Prüfungsschwerpunkten
Gruppe Manahme
Gruppe 1: Einzelmaßnahmen Privater
  • Vertrag mit Erklärung zum Vorsteuerabzug,
  • Kostenerstattungsbetragsberechnung,
  • Nachprüfung des zuwendungsfähigen Betrags darauf, ob Maßnahme wirtschaftlich und sparsam ausgeführt worden ist.
Gruppe 2: Einzelmaßnahmen der Gemeinden
  • Planungs- Ausschreibungs- und Beschlussunterlagen, Vergabeverfahren,
  • Nachprüfung des zuwendungsfähigen Betrags darauf, ob Maßnahme wirtschaftlich und sparsam ausgeführt worden ist,
  • Fristgemäßer Mitteleinsatz.
6.4
Ergebnisfeststellung
Ergibt sich nach Abschluss der Stichprobenprüfung, dass nicht mindestens 80 % der geprüften Verwendungsnachweise frei von erheblichen Verstößen gegen Zuwendungsrecht sind (Sollgröße), wird der Umfang der Stichprobe in der betreffenden Stichprobenklasse nach Nummer 6.2 um 10 % erweitert. Wird auch dann die Sollgröße unterschritten, ist das Verfahren nach Satz 2 solange zu wiederholen, bis die Sollgröße erreicht ist.
Erhebliche Verstöße sind insbesondere Falschangaben in Verwendungsnachweisen, Mittelverwendung für nicht zuwendungsfähige Ausgaben, wesentliche Überschreitung der Fristvorgabe für die Mittelverwendung, Vergabe ohne vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung und fehlende Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs. Das Verfahren zur Rücknahme, zum Widerruf und zur Erstattung der Zuwendung richtet sich nach Anlage 3a Nr. 8 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO (ANBest-K) in Verbindung mit Abschnitt H Ziffer VI.2.
6.5
Dokumentation des Verfahrens
Die Stichprobenprüfung endet mit einem abschließenden Prüfungsvermerk. Dieser enthält die tatsächlichen, rechtlichen und rechnerischen Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung. Dabei ist festzustellen, ob der Einsatz von Finanzhilfen notwendig und angemessen war. Geprüfte Unterlagen sind als geprüft zu kennzeichnen und mit Namenszeichen des Prüfers/der Prüferin zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde berichtet dem Staatsministerium des Innern jeweils zum Ende eines Quartals über den Stand der Verwendungsnachweisprüfung und die festgestellten Verstöße gegen das Zuwendungsrecht sowie die dazu eingeleiteten Maßnahmen. Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen und den anderen Stellen nach Abschnitt H Ziffer VIII zu übergeben. Ist nach dem Prüfungsvermerk von einer Aufhebung der Zuwendung, Erstattung oder Zinsforderung auszugehen, ist das Staatsministerium des Innern spätestens mit den Quartalsberichten zu informieren.
In einem Stichprobenbericht ist die Grundgesamtheit der Stichprobe nachzuweisen und die Auswahl der Verwendungsnachweise zu belegen. Die Bewilligungsstelle erfasst die zu prüfende Gesamtheit der Einzelmaßnahmen in Listenform und kennzeichnet die Auswahl der im Rahmen der Stichprobe zu prüfenden Einzelmaßnahmen.
Dabei werden neben dem Datum des Prüfungsbeginns und -abschlusses die Prüfungstatbestände und die wesentlichen Prüfungsergebnisse fortlaufend erfasst. Besondere Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit, zu Verfahrenshindernissen, zum notwendigen Umfang der Stichprobe und zum weiteren Vorgehen sind dem Staatsministerium des Innern mit den Quartalsberichten mitzuteilen.“

B.

In Abschnitt K wird in Ziffer II folgender Satz angefügt:

„Abschnitt I Ziffer III.3, 5 und 6 bleibt unberührt.“

C.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 33, S. 750

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. August 2005

    Fassung gültig bis: 7. August 2008