1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 605)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vom 13. Dezember 2004

Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO) vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249), geändert durch Verordnung vom 21. März 2002 (SächsGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bergamt“ durch das Wort „Oberbergamt“ ersetzt.
2.
§ 2 wird aufgehoben.
3.
Das Verzeichnis der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 5 wird jeweils die Angabe „BA“ durch die Angabe „OBA“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4.12 wird in der Spalte 4 die Angabe „SLIAA“ durch die Angabe „SMWA“ ersetzt.
 
c)
In Spalte 4 werden mit Ausnahme der Nummern 1.7.3, 1.7.4, 1.8.1 und 1.8.2 sowie 1.11.4 jeweils die Angaben „StUFA“ und „GAA“ durch die Angabe „RP“ ersetzt.
 
d)
Nummer 1.7.3 erhält folgende Fassung:
Nummer 1.7.3
Nummer Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle zuständige Stelle (Bergaufsicht)
„1.7.3   in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen RP OBA“.
 
e)
Nummer 1.7.4 wird gestrichen.
 
f)
Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
Nummer 1.8
Nummer Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle zuständige Stelle (Bergaufsicht)
„1.8 § 21 Abs. 6 Verlangen der Erstattung und Vorlage eines Gutachtens RP OBA“.
 
g)
Die Nummern 1.8.1 und 1.8.2 werden gestrichen.
 
h)
Nummer 1.11.3 erhält folgende Fassung:
Nummer 1.11.3
Nummer Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle zuständige Stelle (Bergaufsicht)
„1.11.3   hinsichtlich der
§§ 2 bis 4
ChemVerbotsV
RP OBA“.
 
i)
Nummer 1.11.4 erhält folgende Fassung:
Nummer 1.11.4
Nummer Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle zuständige Stelle (Bergaufsicht)
„1.11.4 in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen    
  a) Belange des Arbeitsschut-
zes betreffend
RP OBA
  b) Belange des Umweltschut-
zes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend
RPD, bei Gefahr im Verzug auch die anderen Regierungs-
präsidien im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.7.3
OBA“.
4.
In der Anlage wird die Erläuterung zum vorstehenden Verzeichnis wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „SLIAA Sächsisches Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe „BA Bergamt“ wird gestrichen.
 
c)
Die Angabe „StUFA Staatliches Umweltfachamt“ wird gestrichen.
 
d)
Die Angabe „GAA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt“ wird gestrichen.
 
e)
Nach der Angabe „SMWA Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ wird eine Zeile mit der Angabe „RP Regierungspräsidium“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2004 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchst. c bis i und Nr. 4 Buchst. c bis e, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt.

Dresden, den 13. Dezember 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 605

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005