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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
  § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  § 3 Rücknahme der Erlaubnis
  § 4 Widerruf der Erlaubnis
  § 5 Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2
 Berufsbild und Befugnisse
  § 6 Berufsbild
  § 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Abschnitt 3
 Ausbildung
  § 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  § 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
  § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  § 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
  § 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  § 14 Staatliche Prüfung
  § 15 Schulische Ausbildung
  § 16 Mindestanforderungen an die Schulen
  § 17 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4
 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
  § 18 Ausbildungsvertrag
  § 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
  § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
  § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
  § 22 Sachbezüge
  § 23 Probezeit
  § 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5
 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
  § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  § 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
  § 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
  § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  § 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  § 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  § 36 Anpassungsmaßnahmen
  § 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  § 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  § 39 Eignungsprüfung
  § 40 Kenntnisprüfung
  § 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6
 Dienstleistungserbringung
  § 42 Dienstleistungserbringung
  § 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
  § 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  § 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  § 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  § 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  § 48 Pflicht zur erneuten Meldung
  § 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7
 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
  § 50 Zuständige Behörden
  § 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  § 52 Warnmitteilung
  § 53 Löschung einer Warnmitteilung
  § 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  § 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8
 Verordnungsermächtigung
  § 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9
 Bußgeldvorschriften
  § 57 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10
 Übergangsvorschriften
  § 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
  § 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  § 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
  § 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 11
 Evaluierung
  § 62 Evaluierung