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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Privatwaldverordnung

Vollzitat: Privatwaldverordnung vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer
(Privatwaldverordnung – PWaldVO

Vom 14. November 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 49 Abs. 6 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Beratung

(1) Die Beratung durch die untere Forstbehörde soll den Privatwaldbesitzern (Waldbesitzer), die nicht über forstliche Fachkräfte verfügen, helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse der Waldbesitzer besonders einzugehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Zur Beratungstätigkeit gehören insbesondere:

1.
Einzel- und Gruppenberatung;
2.
Vorträge auf Waldbesitzerversammlungen;
3.
Lehrwanderungen und Waldbegehungen;
4.
Schulungen über wirtschaftliche Arbeitsverfahren;
5.
Erläuterungen zur Handhabung, Instandsetzung und Instandhaltung von forstlichen Arbeitsgeräten;
6.
Anleitung zur Planung und Durchführung von Forstarbeiten;
7.
Hinweise zu den geltenden Förderrichtlinien;
8.
Auskünfte über die Standort- und Waldfunktionskartierung;
9.
Hinweise zu Waldschutz, Baumartenwahl, Kultur- und Verjüngungsverfahren;
10.
Anleitung zu Maßnahmen der Kultur- und Bestandspflege einschließlich Auszeichnung der Bestände, Hiebsführung, Holzaushaltung, -sortierung und -bringung;
11.
Unterstützung der Waldbesitzer bei dem Auffinden von Besitzgrenzen.

(2) Die unteren Forstbehörden unterstützen die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

§ 2
Betreuung

(1) Die Betreuung umfaßt die über eine Beratung der Waldbesitzer hinausgehenden Tätigkeiten der unteren Forstbehörden, insbesondere:

1.
Erstellung der jährlichen Wirtschaftspläne;
2.
Leitung, Kontrolle und Abrechnung der Betriebsarbeiten;
3.
Sortierung und Aufnahme des Holzes;
4.
Überprüfung der Sortierung und Aufnahme des Holzes;
5.
Mitwirkung beim Holzverkauf;
6.
Erstellung von Betriebsgutachten und von periodischen Betriebsplänen, soweit eine Vereinbarung nach Absatz 4 abgeschlossen wurde.

(2) Die Betreuung kann im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder durch eine ständige Übernahme (ständige Betreuung) erfolgen. Die fallweise Betreuung wird nur bis zu einer Holzbodenfläche von 200 ha übernommen.

(3) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die untere Forstbehörde bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen zu unterstützen. Soweit Hilfskräfte notwendig werden, sind die Kosten dafür vom Waldbesitzer zu tragen.

(4) Die ständige Betreuung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der unteren Forstbehörde und dem Waldbesitzer. Sie soll jeweils für eine Mindestdauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Der Waldbesitzer kann sich einzelne Tätigkeiten vorbehalten.

§ 3
Kostenbeiträge für die fallweise Betreuung

(1) Für die fallweise Betreuung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 6,65 EUR je Arbeitsstunde einschließlich An- und Abfahrt berechnet. Die erste angefangene Arbeitsstunde wird voll, jede weitere angefangene halbe Arbeitsstunde mit der Hälfte des Entgeltes nach Satz 1 berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein Betrag von 1,02 EUR je Festmeter für die Sortierung und Aufnahme des Holzes sowie ein Betrag von 0,26 EUR je Festmeter für die Mitwirkung beim Holzverkauf, mindestens jedoch das Entgelt für eine Arbeitsstunde erhoben.

(3) Kostenbeiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden nach der Durchführung der Leistung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug sind diese mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. 1

§ 4
Kostenbeiträge für die ständige Betreuung

(1) Für die ständige Betreuung erhebt der Freistaat Sachsen einen Kostenbeitrag, der sich aus einem Nutzungsbeitrag und einem Flächenbeitrag nach Maßgabe der Anlage zusammensetzt.

(2) Für Mitglieder von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zu Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), und für anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften beträgt der Kostenbeitrag 90 vom Hundert des Kostenbeitrages nach Absatz 1.

(3) Der Kostenbeitrag wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Vertragspartner. Bei Zahlungsverzug sind diese mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen. 2

§ 5
Technische Hilfe

Technische Hilfe wird vertraglich im Einzelfall und gegen Kostenersatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der unteren Forstbehörden geleistet.

§ 6
Fachliche Aus- und Fortbildung

(1) Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer oder der von ihnen Beauftragten führen die Forstbehörden und die Staatliche Fortbildungsstätte für Forsten Karsdorf Lehrgänge durch. Für den Besuch mehrtägiger Lehrgänge und von Lehrgängen, die mit einem Nachweis über die erworbenen Kenntnisse abschließen, hat der Teilnehmer eine Lehrgangsgebühr von 12,78 EUR je Tag zu entrichten. Sonstige Fortbildungsveranstaltungen können unentgeltlich besucht werden.

(2) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulungsmaterial trägt der Teilnehmer. 3

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. November 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage 
(zu § 4 Abs. 1) 4

Kostenbeitrag
Kostenbeitrag
Besitzgrößen-
klassen
Nutzungsbeitrag Flächenbeitrag
Holz- und Nichtholzbodenfläche je Forstbetrieb
Angabe in Hektar
Angabe in EUR
je Erntefestmeter
Derbholz ohne Rinde
Angabe in EUR
je Hektar
bis     1 2,56  ohne
über     1 bis     4 2,56  5,11
über     4 bis   10 2,56  7,67
über   10 bis   20 2,56 10,23
über   20 bis   50 2,56 12,78
über   50 bis 100 2,56 15,34
über 100 bis 200 2,56 20,45
über 200 2,56 27,10

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 24, S. 496
    Fsn-Nr.: 650-1.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2003