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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung
(Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO)

Vom 12. Juni 1996

Aufgrund von § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz verordnet:

§ 1
Arten der Prüfung

(1) Die Prüfung für Dolmetscher zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung (Dolmetscherprüfung) und für Übersetzer zur schriftlichen Sprachübertragung (Übersetzerprüfung) für gerichtliche und behördliche Zwecke kann gleichzeitig abgelegt werden.

(2) Die Prüfung kann in allen modernen Sprachen, für die Prüfer zur Verfügung stehen, mit Deutsch als korrespondierender Sprache abgelegt werden. Die Prüfung ist mindestens in einer Sprache und einem Fachgebiet abzulegen. Die Prüfung kann, soweit es der organisatorische Ablauf zuläßt, zum selben Termin in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden.

(3) Die Prüfung kann nur in den nachstehend genannten Fachgebieten abgelegt werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften, einschließlich Medizin,
5.
Geisteswissenschaften und
6.
Sozialwissenschaften.

(4) Soll die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet abgelegt werden wie die Übersetzerprüfung, kann sie auch nach Bestehen der Übersetzerprüfung zu einem späteren Termin abgelegt werden. In diesem Fall ist nur noch der zusätzliche mündliche Teil der Dolmetscherprüfung abzulegen.

§ 2
Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vom Prüfungsamt im Oberschulamt Leipzig abgenommen.

(2) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt, sofern eine angemessene Zahl von Bewerbern zur Prüfung zugelassen wurde.

(3) Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung werden unter Angabe des Meldetermins im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bekanntgemacht.

(4) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1.
der Nachweis mindestens des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses,
2.
a)
der Nachweis des Abschlusses der Ausbildung zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer,
 
b)
der Nachweis des Abschlusses der einschlägigen Ausbildung an einer Berufsfachschule in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer oder
 
c)
der Nachweis einer einschlägigen, mindestens siebenjährigen Berufstätigkeit und
3.
in der Regel der Nachweis des Wohnsitzes im Freistaat Sachsen, wobei Ausnahmen hierzu insbesondere dann zuzulassen sind, wenn Prüfungen für bestimmte Sprachen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.

§ 4
Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist beim Prüfungsamt im Oberschulamt bis zum vorgeschriebenen Meldetermin einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Art der Prüfung,
2.
zu prüfende Sprache,
3.
zu prüfendes Fachgebiet und
4.
Muttersprache des Bewerbers.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
handgeschriebener Lebenslauf, der insbesondere eine lückenlose Darstellung des Bildungsgangs sowie Angaben über die einschlägige berufliche Tätigkeit und etwaige Auslandsaufenthalte enthält,
2.
beglaubigte Abschriften der Abschluß- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und
3.
Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber bereits früher an einer entsprechenden oder vergleichbaren Prüfung teilgenommen hat.

§ 5
Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zur Prüfung sowie darüber, ob die zu prüfende Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er benachrichtigt den Bewerber spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

§ 6
Prüfungsausschuß, Fachausschuß

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird beim Prüfungsamt ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:

1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Prüfungsamtes und
2.
mindestens zwei weitere vom Prüfungsamt berufene Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie für die Feststellung des Prüfungsergebnisses.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Für die einzelnen mündlichen Prüfungen bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:

1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer und
3.
ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Prüfer und Protokollführer.

Mindestens zwei Mitglieder sollen eine Prüfung als Dolmetscher, Übersetzer oder Hochschulsprachlehrer abgelegt haben und eine mehrjährige entsprechende berufliche Tätigkeit nachweisen können. Ein Mitglied muß über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen.

(6) Der Vorsitzende kann an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse teilnehmen.

§ 7
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat sich zu jedem Prüfungsteil durch Paß oder Personalausweis auszuweisen.

(2) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) In der Prüfung muß der Bewerber nachweisen, daß er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse sowie die Eignung besitzt, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit eines Dolmetschers oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören befriedigende Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse sowohl des fremden als auch des deutschen Sprachraumes sowie insbesondere die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

§ 8
Besondere Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung für Übersetzer wird verlangt:

1.
sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache,
2.
Gewandtheit im Ausdruck,
3.
Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform und
4.
Befähigung, mögliche sachliche Mißverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und durch eine entsprechende Übersetzung zu verhindern.

(2) In der Prüfung für Dolmetscher wird über die in Absatz 1 genannten Anforderungen hinaus verlangt:

1.
rasche Auffassungsgabe,
2.
gutes Gedächtnis,
3.
Konzentrationsfähigkeit,
4.
Einfühlungsvermögen und
5.
Befähigung, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen zu erkennen und bei der Wiedergabe auf sie hinzuweisen.

(3) In sämtlichen Prüfungen werden in dem gewählten Fachgebiet darüber hinaus vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse verlangt.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer sind folgende Aufgaben zu fertigen:

1.
Aufsatz in der Fremdsprache oder, soweit diese die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers ist, in Deutsch über ein landeskundliches Thema aus dem Sprachraum der Sprache, die geprüft wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 25 Schreibmaschinenzeilen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten,
3.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 25 Schreibmaschinenzeilen aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten,
4.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten,
5.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten und
6.
Aufgabe aus der deutschen Gerichts- und Behördenterminologie in Deutsch, Bearbeitungszeit 30 Minuten.

(2) Gehen die fachterminologischen Anforderungen in den unter Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Arbeiten über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, soll ein Fachwörterbuch zugelassen werden. Einzelne Begriffe können auch als Fußnoten angegeben werden. Bei den übrigen Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig.

(3) Legt der Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prüfung zum selben Prüfungstermin in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, hat er sich nur einmal den Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 zu unterziehen. Die Noten dieser Klausurarbeiten gehen in beiden Fachgebieten in die Note der schriftlichen Prüfung ein. Der Prüfungsteilnehmer hat sich der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 6 auch dann nur einmal zu unterziehen, wenn er die schriftliche Prüfung in zwei Sprachen zum selben Prüfungstermin ablegt. In diesem Fall geht die Note dieser Klausurarbeit in beiden Sprachen in die Note der schriftlichen Prüfung ein. Hat der Prüfungsteilnehmer bereits eine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung bestanden und legt er eine weitere Prüfung zum unmittelbar darauffolgenden Termin ab, so kann die in der ersten Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 6 erzielte Leistung auf Antrag übernommen werden.

(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Prüfung und von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsichtsführenden und besondere Vorkommnisse, wie Täuschungshandlungen, festzuhalten.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitbewerter. Diese korrigieren die Prüfungsaufgaben und bewerten sie unabhängig voneinander mit ganzen Noten gemäß § 11. Können sich die Bewerter nicht auf eine Note einigen, wird diese vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem durch diesen bestimmten Prüfer im Rahmen der Vorbewertungen festgesetzt.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Bewerber, bei denen bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung feststeht, daß sie die Prüfung nicht bestehen können, werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer umfaßt:

1.
Gespräch in der Fremdsprache oder, soweit diese die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers ist, in Deutsch über Landeskunde sowie insbesondere über politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen sowohl aus dem fremden als auch aus dem deutschen Sprachraum, Prüfungsdauer etwa 30 Minuten,
2.
Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt, wobei einer der beiden Texte dem Fachgebiet entnommen sein muß, Prüfungsdauer etwa 15 Minuten je Prüfungsteil,
3.
Gespräch in der Fremdsprache und in Deutsch auf der Grundlage der nach Nummer 2 übersetzten Texte, das geeignet ist, den Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln zu erbringen, Prüfungsdauer etwa 30 Minuten.

(3) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher umfaßt über Absatz 2 hinaus:

1.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes, Prüfungsdauer etwa 20 Minuten,
2.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Prüfungsdauer etwa zehn Minuten und
3.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Prüfungsdauer etwa zehn Minuten.

(4) Einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 muß dem gewählten Fachgebiet entnommen sein. Nach Wahl des Prüfungsteilnehmers ist einer der Vorträge nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 simultan zu dolmetschen. Beim konsekutiven Dolmetschen können Notizen gemacht werden.

§ 11
Leistungsbeurteilung

(1) Die Leistungen in allen Prüfungen orientieren sich an den allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen und sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Notenskala
lfd. Nr. Note = Leistung
1.   sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.   gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3.   befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.   ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.   mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6.   ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

§ 12
Prüfungsergebnis

(1) Im Rahmen einer Sitzung des Prüfungsausschusses stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen fest, ob ein Bewerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Ferner stellt er die Gesamtnote fest. Die mündlichen und die schriftlichen Prüfungsnoten sind gleichwertig. Ergibt sich bei der Errechnung der Gesamtnote, daß die Leistung genau in der Mitte zwischen zwei Noten liegt, gibt in der Regel in der Dolmetscherprüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfungen und in der Übersetzerprüfung das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen den Ausschlag.

(2) Die Prüfung für Dolmetscher ist bestanden, wenn in allen schriftlichen und mündlichen Prüfungen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.

(3) Die Prüfung für Übersetzer ist bestanden, wenn

1.
in allen schriftlichen Prüfungsleistungen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde und
2.
in nicht mehr als einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als „ausreichend“, jedoch kein schlechteres Ergebnis als „mangelhaft“ erreicht wurde.

(4) Mit dem Bestehen der Prüfung hat der Teilnehmer seine fachliche Eignung zur schriftlichen oder mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke nachgewiesen und erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis (Anlage 1).

(5) Über eine nicht bestandene Prüfung wird auf Antrag eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung ausgestellt (Anlage 2).

(6) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.

§ 13
Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung das Prüfungsamt, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches oder, sofern der dringende Verdacht des Mißbrauchs besteht, amtsärztliches Zeugnis kann als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Bewerber in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Soweit ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Das Prüfungsamt legt fest, wann der Bewerber die Prüfung oder die noch nicht abgelegten Teile der Prüfung nachzuholen hat; hierzu kann auch ein besonderer Termin anberaumt werden.

(4) Die Bewerber sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 14
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Teilnehmer, das Prüfungsergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Begeht ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung oder ruft einen begründeten Verdacht hervor, so ist der Sachverhalt vom Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Teilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Prüfungsamt das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt dann ebenfalls als nicht bestanden.

(6) Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im ganzen wiederholt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Prüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Prüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen.

§ 16
Feststellung der Gleichwertigkeit

Auf Antrag stellt das Prüfungsamt im Oberschulamt Leipzig die Gleichwertigkeit der Prüfungen als Dolmetscher oder Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland fest, wenn die dortigen Prüfungsanforderungen den in dieser Verordnung genannten entsprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prüfungen den Richtlinien zu einer Ordnung der staatlichen Prüfung als Übersetzer und Dolmetscher (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 4./5. November 1954 in der Fassung vom 2. März 1989, Beschluß-Nr. 952 in der Sammlung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland) entsprechen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so stellt das Prüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung aus.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 285
    Fsn-Nr.: 304

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 1996

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2003