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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP)

Vom 16. August 1994

Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird nach Zustimmung des Sächsischen Landtages verordnet:

§ 1
Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. August 1994 gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, wird für verbindlich erklärt.

§ 2
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

Der Landesentwicklungsplan Sachsen gilt, auch wenn bei seiner Aufstellung Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes verletzt worden sein sollten, nach § 12 Satz 1 SächsLPlG als von Anfang an gültig zustandegekommen, wenn die Verletzung dieser Verfahrens- oder Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach § 12 Satz 2 Halbsatz 1 SächsLPlG gilt dies nicht, wenn eine Vorschrift über die Verbindlicherklärung oder über die Bekanntmachung verletzt worden ist.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 28 Nr. 2 SächsLPlG das Gesetz über die Vorläufigen Grundsätze und Ziele zur Siedlungsentwicklung und Landschaftsordnung im Freistaat Sachsen vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 164) außer Kraft.

Dresden, den 16. August 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage

Landesentwicklungsplan Sachsen
(LEP)

Inhaltsübersicht:

Präambel

I
Leitbild der Raumordnung und Landesentwicklung (Allgemeine Grundsätze)
II
Überfachliche Grundsätze und Ziele der Raumordordnung und Landesplanung
1
Raumstruktur
1.1
Allgemeines
1.2
Europäische Cityregion „Sachsendreieck“
1.3
Gemeinden
1.4
Zentrale Orte
1.5
Gebietskategorien
1.6
Überregionale Verbindungsachsen
2
Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben
2.1
Grenznahe Gebiete
2.2
Problemgebiete Bergbaufolgelandschaften
2.3
Waldschadensgebiete
3
Planungsregionen
III
Fachliche Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
  1
Grundsätze zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
  2
Naturschutz und Landschaftspflege
  3
Wasser
  4
Siedlungswesen
  5
Wirtschaft
  6
Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung
  7
Verkehr
  8
Bergbau und Abbau oberflächennaher Rohstoffe
  9
Energie
10
Land- und Forstwirtschaft
11
Gesundheits- und Sozialwesen, Jugendhilfe
12
Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
13
Kultur
14
Telekommunikation
15
Verteidigung
16
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
17
Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen
18
Technischer Umweltschutz

Anhang

Anhangsverzeichnis
Anhang Titel
Anhang 1: Ausstattungskatalog für Zentrale Orte
Anhang 2: Gebietskategorien
Anhang 3: Maßnahmenkatalog Naturschutz und Landschaftspflege

Karten 1

Karte 1:
Europäische Cityregion „Sachsendreieck"
Karte 3:
Raumstruktur
Karte 5:
Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben
Karte 7:
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
(Karte 7.1: Vorranggebiete;
Karte 7.2: Vorbehaltsgebiete)

Präambel

Der Landesentwicklungsplan ist das landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung für die räumliche Ordnung und langfristige Entwicklung Sachsens und seiner Teilräume.

Er stellt auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft mit ihrer gewachsenen Siedlungsstruktur die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur auf.

Die Ziele des Landesentwicklungsplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten. Dem Landesentwicklungsplan kommt insoweit eine Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen und Maßnahmen zu. Über die Rahmensetzung hinaus werden fachliche Planungen hiervon nicht berührt. Seine Aufgabe ist es nicht, ein starres Konzept vorzugeben, sondern der langfristigen Entwicklung einen flexiblen Rahmen zu geben, der für die Wirtschaft den notwendigen Raum schafft, sich unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen optimal zu entwickeln. Der Landesentwicklungsplan ist durch Fortschreibung der dynamischen Entwicklung des Freistaates Sachsen anzupassen.

Der Freistaat Sachsen verfügt aufgrund

seiner vielgestaltigen Naturraumausstattung
seiner gewachsenen Siedlungsstruktur, die durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verdichtungsräumen mit proportional abgestuftem Siedlungsnetz und Ländlichem Raum gekennzeichnet ist
seines dichten, ausbaufähigen Verkehrsnetzes
seines qualifizierten Arbeitskräftepotentials
seines Potentials für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie
seiner zahlreichen Rohstoffvorkommen
seiner guten Standortvoraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft
seiner Lage an der EU-Außengrenze mit traditionellen Beziehungen nach Ost- und Südosteuropa
seiner wirtschaftlichen und kaufmännischen Traditionen
seines wissenschaftlichen Potentials in Universitäten und Hochschulen sowie in außeruniversitären Forschungseinrichtungen
seines kulturhistorischen Potentials, seiner kulturellen Traditionen und seiner vielfältigen kulturellen Einrichtungen

über beste Entwicklungschancen.

Es ist unverzichtbar, daß der Freistaat Sachsen, anknüpfend an seine Traditionen, im Rahmen des geeinten Deutschland und des neuen Europa zu seiner eigenen und unverwechselbaren Identität findet und damit wieder die Rolle eines europäischen Ideengebers übernehmen kann, wie er dies über Jahrhunderte hinweg war.

Wesentliche Grundlage für das Erreichen dieses Zieles ist die rasche Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes.

Hierzu bedarf es, ausgehend von dem in der Verfassung niedergelegten Rahmen für raumordnerische Ziele,

der Schaffung eines menschenwürdigen Daseins, insbesondere sicherer Arbeitsplätze
der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum
der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sowie sozialer Sicherheit und Bildung

für das Volk des Freistaates Sachsen

unter Anerkennung des Rechtes nationaler und ethnischer Minderheiten mit deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung für den Aufbau des Freistaates Sachsen
unter dem Bekenntnis zur Verpflichtung der Gemeinschaft, Kinder, Jugendliche, Familien, Alleinstehende sowie alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken
unter Berücksichtigung des Schutzes der Umwelt als Lebensgrundlage
unter Wahrung der kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Traditionen und ihrer Weiterentwicklung
sowie unter Beachtung der besonderen Lage des Freistaates Sachsen, dessen Grenze etwa zur Hälfte gleichzeitig EU-Außengrenze ist.

Die Ziele 2 (im Text in den Kapiteln II und III durch Nummern gekennzeichnet) des Landesentwicklungsplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht für die Gemeinden.

Die Grundsätze (im Text in den Kapiteln II und III mit G gekennzeichnet) des Landesentwicklungsplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander abzuwägen. Grundsätze, die die Bauleitplanung betreffen, sind in die bauleitplanerische Entscheidung als Abwägungsmaterial einzustellen.

Die Ziele und Grundsätze der Landesplanung sowie deren Anwendung sollen die Bereitschaft zu Investitionen fördern, indem sie den Entscheidungsspielraum für Investitionen aufzeigen und dadurch Planungssicherheit geben. Aus ihrer Anwendung dürfen neue Investitionshemmnisse nicht erwachsen. Dabei wird zugleich dem Bedürfnis nach Schaffung von Dauerarbeitsplätzen Rechnung getragen.

Ein Anspruch auf Förderung kann aus den Zielen und Grundsätzen nicht abgeleitet werden. Eine Verpflichtung der zuständigen Fachplanungsträger zu konkretem Handeln hinsichtlich zeitlicher Realisierung und örtlicher Zuweisung ist damit nicht verbunden.

Für private Einzelne, insbesondere die Wirtschaft, stellt der Landesentwicklungsplan eine Orientierungshilfe zur Absicherung und Einbindung eigener raumbezogener Entscheidungen dar; eine unmittelbare Bindungswirkung kommt ihm somit für private Einzelne nicht zu.

I
Leitbild der Raumordnung und Landesentwicklung (Allgemeine Grundsätze)

Eine bestmöglich entwickelte Raumstruktur ist wesentliche Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein aller dem Volk des Freistaates angehörenden Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit und Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes.

1
Dazu soll die Raumstruktur so gestaltet werden, daß eine langfristige Entwicklung des Freistaates Sachsen zu einem für Europa bedeutsamen Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturraum möglich wird
 
durch die Schaffung einer europäischen Cityregion „Sachsendreieck“, bestehend aus den Oberzentren Dresden, Leipzig, Chemnitz/Zwickau
 
durch die Stärkung peripherer Landesteile
 
durch den Ausbau der wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen und infrastrukturellen Verflechtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
 
durch die Schaffung zukunftsorientierter infrastruktureller Einrichtungen für eine derartige Raumentwicklung
 
durch die Erhaltung und Fortentwicklung der Hochschullandschaft und der außeruniversitären Forschung
 
durch die Stärkung der kulturellen Kerne
 
durch die Vernetzung des „Sachsendreiecks" mit den übrigen, insbesondere peripheren Räumen des Freistaates Sachsen und seinen benachbarten nationalen und internationalen Verdichtungsräumen.
2
Dazu sollen, das Bevölkerungspotential Sachsens und seine Qualifikation als eine Chance für die wirtschaftliche Entwicklung des Freistaates nutzend, ausreichend Arbeitsplätze, angemessener Wohnraum und soziale Sicherheit geschaffen werden
 
durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Umgestaltung und Bewahrung erhaltungsfähiger Produktionsstrukturen sowie den Aufbau neuer Strukturen in allen Bereichen der Wirtschaft
 
durch den Erhalt und die Fortentwicklung einer ausgewogenen Siedlungsstruktur, zusammen mit einer Stärkung des vorhandenen zentralörtlichen Systems
 
durch den Ausbau von leistungsfähigen Infrastruktureinrichtungen
 
durch ein attraktives Angebot von Wohnbauland und Gewerbeflächen
 
durch den Ausbau des Netzes der sozialen Einrichtungen sowie die Erreichbarkeit dieser Einrichtungen bei zumutbaren Entfernungen.
3
Dazu soll Sachsens natur- und kulturlandschaftliche Vielfalt als wertvolles Entwicklungspotential und als natürliche Lebensgrundlage nachhaltig gesichert werden,
 
indem alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft mit ihrer gewachsenen Siedlungsstruktur erfolgen
 
durch eine an die Naturraumstruktur angepaßte Landnutzung, die die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet, wobei eine naturverträgliche Nutzung grundsätzlich möglich sein muß
 
indem die ökologischen Folgen von Eingriffen bei allen flächenbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen minimiert werden und eine Wiedernutzung von Brachen erfolgt
 
indem sich die weitere Siedlungsentwicklung sowohl in die vorhandene Siedlungsstruktur als auch in die Landschaft organisch einfügt
 
indem bei Gewinnung und Verarbeitung der sächsischen Rohstoffe Eingriffe so gering wie möglich gehalten und durch Rückgewinnung von Rohstoffen die Ressourcen und die Landschaft langfristig geschont werden.
4
Dazu sollen, die geistig-kulturellen Traditionen Sachsens nutzend, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie der Austausch auf diesen Gebieten gefördert werden,
 
indem das Netz der Bildungs-, Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen so gestaltet wird, daß die Erreichbarkeit dieser Einrichtungen bei angemessenen Entfernungen gewährleistet ist
 
indem Denkmale und andere Kulturgüter geschützt und gepflegt werden, ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, aber auch Gestaltungsspielraum für neue Entwicklungen eröffnet wird
 
indem Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung auch nationaler und ethnischer Minderheiten ihre Beachtung finden.
5
Dazu soll, auf den traditionellen Beziehungen Sachsens nach Mittel-, Ost- und Südosteuropa aufbauend, die Lage an der EU-Außengrenze für den Ausbau nachbarschaftlicher Beziehungen, gerichtet auf das Zusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in der Welt, genutzt werden
 
durch die langfristige Stärkung der Leistungskraft der Grenzregionen Sachsens unter Berücksichtigung der angrenzenden Regionen Polens und der Tschechischen Republik
 
durch die Absprache von Planungen und Maßnahmen zwischen den Partnern der Euroregionen, einschließlich deren gemeinsamer Umsetzung, soweit dies möglich und erforderlich ist
 
durch den Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu den östlichen Nachbarländern und einer entsprechenden Ausrichtung der Leipziger Messe
 
durch die Pflege und Förderung der historisch gewachsenen Kulturbeziehungen mit den Nachbarländern.
II
Überfachliche Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
1
Raumstruktur
1.1
Allgemeines
1.1.1
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Erfordernisse, die sich aus den unterschiedlichen Raumstrukturen ergeben, berücksichtigt werden. Dabei ist von folgenden Strukturelementen auszugehen:
 
Europäische Cityregion
 
Gemeinden
 
Zentrale Orte
 
 
 
Oberzentren
Mittelzentren
Unterzentren
Kleinzentren
 
Gebietskategorien
 
 
 
Verdichteter Raum
 
 
 
 
Verdichtungsraum
Randzone des Verdichtungsraumes
 
 
 
Ländlicher Raum
 
 
 
 
Gebiete mit Verdichtungssätzen im Ländlichen Raum
Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum
 
Überregionale Achsen
 
Planungsregionen.
1.1.2
Die Unterschiede in der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie in den naturräumlichen und kulturellen Gegebenheiten zwischen und innerhalb der einzelnen Strukturelemente sollen berücksichtigt werden.
1.1.3
Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Landes und seiner Teilräume im räumlichen Wettbewerb in Deutschland und in der Europäischen Union sollen
 
die Vorzüge der jeweiligen Teilräume gesichert und gestärkt sowie Nachteile abgebaut
 
Verdichtete Räume und Ländlicher Raum sich in ihren Funktionen ergänzen und gemeinsam zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen
 
die Nachteile von Randlagen abgebaut oder möglichst ausgeglichen werden.
1.1.4
Zur Erhaltung und Stärkung eigenständiger sozioökonomischer Strukturen des Landes und seiner Teilräume soll das jeweils vorhandene Potential an Fähigkeiten und Ressourcen genutzt werden.
1.2
Europäische Cityregion „Sachsendreieck“
Begriff
Eine Europäische Cityregion ist eine räumliche Verflechtung von Oberzentren, der aufgrund ihrer Größe, Lage, Funktion und Komplexität ihrer Ausstattung eine wichtige Rolle für die gesamteuropäische Entwicklung zugewiesen ist. Sie bildet einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Europa. Sie übernimmt über ihren nationalen Bedarf hinaus Aufgaben im europäischen Maßstab für die Bevölkerung ihres Einzugsbereiches.
Karten
Die Europäische Cityregion „Sachsendreieck“ und ihre Lagebeziehungen sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 1 „Europäische Cityregion ,Sachsendreieck‘ “ und der Karte 2 „Cityregionen von europäischer Bedeutung – Entwurf“ ausgewiesen.
G
Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz/Zwickau sollen durch den Ausbau ihrer räumlichen Verflechtungen zur Europäischen Cityregion „Sachsendreieck“ entwickelt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Freistaates Sachsen innerhalb Europas zu stärken.
G
Innerhalb des „Sachsendreiecks“ soll die Siedlungsentwicklung so gestaltet werden, daß das vorhandene Siedlungsmuster als Basis für die dezentrale Konzentration gilt.
Dabei sind insbesondere neben dem Ausbau der Zentren die Entlastungsstädte mit eigenem Profil zu entwickeln, in denen die Funktionen „Arbeiten“ und „Wohnen“ aufeinander bezogen sind.
G
Im „Sachsendreieck“ ist Vorsorge dafür zu treffen, daß die Umwelt zu einem positiven Standortfaktor wird.
Dabei sind insbesondere
 
die Freiraumfunktionen in den Verdichtungsräumen und ihrem Umfeld zu erhalten und zu verbessern
 
die Qualität von Wasser, Luft und Boden zu verbessern
 
die Biotopvernetzung unter Beachtung des land- und forstwirtschaftlichen Bedarfs zu fördern.
G
Die Räume außerhalb des „Sachsendreiecks“ sollen so entwickelt und mit dem „Sachsendreieck“ vernetzt werden, daß eine ausgewogene Entwicklung in allen Landesteilen gewährleistet ist. Dazu sollen im östlichen und im südwestlichen Teil des Freistaates Sachsen geeignete Zentrale Orte höherer Stufe allein oder zusammen zu einem Oberzentrum ausgebaut werden.
1.2.1
Das „Sachsendreieck“ soll in die transeuropäischen Infrastrukturnetze (Verkehr, Energie, Kommunikation) eingebunden werden.
Dabei sind insbesondere
 
der Neu- und Ausbau von Verkehrssystemen für den Individual- und Massenverkehr
 
die Anbindung der Oberzentren an sämtliche wesentliche Verkehrsträger
 
die Einbindung in multinationale Kommunikationsnetze
 
der Anschluß an internationale Energieverbundsysteme
 
zu entwickeln.
1.2.2
Die Oberzentren des „Sachsendreiecks“ sollen durch Infrastrukturnetze so verbunden werden, daß insgesamt eine höherwertige Infrastruktur mit europaweiter Bedeutung entsteht.
Dabei sind insbesondere
 
die Reisezeiten zwischen den Entwicklungsschwerpunkten der Region so zu optimieren, daß sie Nahverkehrsqualität erreichen
 
die Übertragung von Informationen so zu qualifizieren, daß sie kostengünstig und ohne Zeitverlust möglich ist.
1.2.3
Das „Sachsendreieck“ soll sich zu einer bedeutsamen Wirtschafts- und Technologieregion entwickeln. Im Wettbewerb um Einrichtungen von europäischer Bedeutung sollen die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz/Zwickau kooperieren. Dabei sollen insbesondere die vorhandenen Entwicklungspotentiale genutzt und weiter ausgebaut werden.
1.2.4
Bei dem Ausbau des „Sachsendreiecks“ zur Europäischen Cityregion sind die engen Verflechtungen zwischen den Oberzentren Leipzig und Halle als regionales Entwicklungspotential besonders zu berücksichtigen.
1.3
Gemeinden
1.3.1
Alle Gemeinden sind im Interesse einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung in ihrer kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung weiterzuentwickeln.
1.3.2
In allen Gemeinden ist eine organische Entwicklung/Eigenentwicklung 3 der Siedlungstätigkeit zu gewährleisten.
1.3.3
Die Ausstattung aller Gemeinden mit Versorgungseinrichtungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs soll gewährleistet werden. Art und Größe dieser Einrichtungen werden durch Funktionen und Größe der Gemeinden bestimmt.
1.3.4
Einrichtungen zur Deckung des überörtlichen Bedarfs sollen in Gemeinden mit zentralörtlicher Einstufung bereitgestellt werden. Sie können auch in anderen Gemeinden errichtet oder ausgebaut werden, soweit die Auslastung dieser Einrichtungen gesichert ist und die überörtlichen Versorgungsfunktionen eines benachbarten Zentralen Ortes mit einschlägigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt.
1.4
Zentrale Orte
Begriff
Zentrale Orte sind Städte und Gemeinden, die aufgrund ihrer Größe, Lage, Funktion und Komplexität der Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden oder als solche entwickelt werden sollen. Sie übernehmen über die Versorgung ihrer eigenen Bevölkerung hinaus Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches (Ober-, Mittel- und Nahbereich). Folgende Stufen werden unterschieden:
 
Oberzentren
 
Mittelzentren
 
Unterzentren
 
Kleinzentren.
 
Als Sonderformen Zentraler Orte werden unterschieden:
 
Städteverbünde
 
Kooperierende Zentrale Orte
 
Siedlungsschwerpunkte.
Karte
Die Zentralen Orte (ohne Kleinzentren) sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 3 „Raumstruktur“ ausgewiesen.
Die langfristige Entwicklung nichtzentraler Gemeinden zu Zentralen Orten wird ebenso wie Umstufungen von Zentralen Orten hiervon nicht ausgeschlossen.
1.4.1
Zentrale Orte sollen so über das Staatsgebiet verteilt sein und entwickelt werden, daß
 
die überörtliche Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen unterschiedlicher Stufen (zentralörtliche Einrichtungen) gebündelt in zumutbarer Entfernung sichergestellt wird
 
ein für diese zentralörtlichen Einrichtungen weitgehend wirtschaftlich tragfähiger Verflechtungsbereich vorhanden ist
 
in allen Teilräumen des Landes leistungsfähige Wirtschaftsstandorte als Schwerpunkte für Wohn- und Arbeitsstätten erhalten und entwickelt werden können
 
die gewachsenen Siedlungsstrukturen erhalten bleiben und die Vorteile der damit verbundenen Wirtschafts- und Sozialstruktur gesichert und weiterentwickelt werden
 
der Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt und auf die Ordnung und Gestaltung des Siedlungsraumes und den Schutz der Freiräume hingewirkt wird.
1.4.2
Zentrale Orte sind so zu entwickeln, daß sie die ihnen zugewiesenen überörtlichen Funktionen erfüllen können. Sie sollen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit bevorzugter Sitz von
 
Verwaltungsgemeinschaften
 
Verwaltungsverbänden und
 
Zweckverbänden
 
sein.
1.4.3
Die überörtlichen Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen, administrativen und kulturellen Bedarfs der Bevölkerung (siehe Ausstattungskatalog; Anhang 1) sollen im Zentralen Ort des Verflechtungsbereiches bereitgestellt werden und mit zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand erreichbar sein.
In dünner besiedelten, siedlungsstrukturell stark zersplitterten oder topographisch stark gegliederten Räumen und in Grenzlagen sowie in Räumen mit einer zeitlich differenzierten Bedarfsgröße können Zentrale Orte auch entwickelt und gefördert werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtungen nicht gegeben, aber ihre zentralörtliche Ausstattung für einen Verflechtungsbereich von erheblicher Bedeutung ist.
1.4.4
In den Zentralen Orten sind öffentliche Mittel insbesondere
 
zur Schaffung eines vielfältigen Arbeitsplatz-, Aus- und Fortbildungsangebots durch Ausbau und Sicherung entsprechender Standortvoraussetzungen
 
zur Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum durch städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere durch Zurverfügungstellung von ausreichendem Wohnbauland
 
zur Schaffung attraktiver Standortvoraussetzungen für die Entwicklung von Gewerbe, Industrie und innerstädtischem Einzelhandel besonders durch den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur
 
zur Erhöhung des Wohn- und Freizeitwertes sowie der Umweltqualität durch geeignete Maßnahmen
 
zur Schaffung eines vielfältigen Angebotes zentralörtlicher Einrichtungen, insbesondere im Sozial-, Kultur-, Jugend- und Bildungsbereich
 
zur Verbesserung der Wohnfunktion durch Gestaltung geeigneter Flächen und Einrichtungen für Freizeit und Naherholung
 
zur umweltschonenden Verkehrserschließung, insbesondere durch Sicherung und Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und durch Ausbau des Radwegenetzes im Zentralen Ort und zu den Gemeinden seines Verflechtungsbereiches
 
zur umweltgerechten und kostengünstigen Ver- und Entsorgung
 
einzusetzen.
1.4.5
Es soll darauf hingewirkt werden, daß benachbarte Zentrale Orte die Möglichkeiten der Funktionsteilung untereinander (Nutzen- und Lastenteilung) durch kommunale Zusammenarbeit ausschöpfen, insbesondere durch die Bildung von Planungsgemeinschaften und Zweckverbänden.
1.4.6
Kooperierende Zentrale Orte (K) und Städteverbünde sollen die zentralörtlichen Funktionen für ihren Verflechtungsbereich gemeinsam wahrnehmen, wenn der bestehende oder zu erwartende baulich-räumliche Zusammenhang oder eine bestehende oder anzustrebende funktionale Ergänzung der zentralörtlichen Funktion dies ermöglichen bzw. erfordern und dadurch eine leistungsfähigere und wirtschaftlichere zentralörtliche Versorgung der Bevölkerung erreicht wird.
1.4.7
Zentrale Orte ohne oder mit einem schwach ausgeprägten Verflechtungsbereich sollen als Siedlungsschwerpunkte (S) das Netz der Zentralen Orte ergänzen. Sie sollen in Verdichtungsräumen Entlastungsfunktionen für höherrangige Zentrale Orte wahrnehmen.
1.4.8
In den ausgeprägt polyzentralen Strukturen des Erzgebirges, seines Vorlandes, des sächsischen Vogtlandes sowie in den Siedlungsbändern der Oberlausitz soll der Ausbau der zentralörtlichen Funktionen im gesamten Nahbereich unter Beachtung von II 1.4.5 möglich sein.
1.4.9
In den grenznahen Bereichen zu Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen sollen bei der Entwicklung und Förderung der Zentralen Orte grenzüberschreitende Verflechtungsbeziehungen mit den Nachbarländern beachtet und abgestimmt werden. Langfristig soll darauf hingewirkt werden, die Verflechtungsbeziehungen zwischen den grenznahen Zentralen Orten und den angrenzenden Gemeinden in der Tschechischen Republik und Polen zu entwickeln.
1.4.10
Oberzentren
1.4.10.1
Oberzentren sind die
Landeshauptstadt Dresden
Städte Leipzig
          Chemnitz
          Zwickau
sowie die Stadt Plauen und der Oberzentrale Städteverbund Bautzen – Görlitz – Hoyerswerda.
1.4.10.2
Als Zentrale Orte mit großstädtischer Prägung und als Kerne von Verdichtungsräumen sollen die Oberzentren Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau Standortvoraussetzungen und Fühlungsvorteile für Unternehmen mit hohen Anforderungen an die Infrastruktur, an Dienstleistungsfunktionen mit nationaler und internationaler Bedeutung bieten sowie die Voraussetzungen für das Entstehen eines breiten Spektrums an Arbeitsplätzen schaffen. Dazu sind die oberzentralen Funktionen weiter zu entwickeln.
1.4.10.3
Die Stadt Plauen und der Oberzentrale Städteverbund Bautzen – Görlitz – Hoyerswerda sollen so ausgebaut und entwickelt werden, daß sie für ihren Verflechtungsbereich (Oberbereich) die oberzentralen Funktionen wahrnehmen können. Hierzu sollen insbesondere die wirtschaftsnahe Infrastruktur ausgebaut und die Voraussetzungen für das Entstehen eines breiten Spektrums an Arbeitsplätzen geschaffen werden.
Innerhalb des Oberzentralen Städteverbundes ist der jetzigen Grenzlage und der späteren Bedeutung der Stadt Görlitz im Hinblick auf die Erweiterung der EU besonders Rechnung zu tragen.
1.4.10.4
Die Oberzentren sollen für ihre Verflechtungsbereiche (Oberbereiche) als Schwerpunkte von überregionaler und gesamtstaatlicher Bedeutung die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen auch des spezialisierten höheren Bedarfs übernehmen. Sie sollen über ein umfangreiches und differenziertes kulturelles Angebot verfügen.
1.4.10.5
Jedes Oberzentrum soll über die im Ausstattungskatalog (Anhang 1) aufgeführten Einrichtungen verfügen.
1.4.10.6
Das Oberzentrum Leipzig soll mit dem Oberzentrum Halle eine enge, auf die Entwicklung des Gesamtraumes gerichtete Zusammenarbeit anstreben.
1.4.11
Mittelzentren
1.4.11.1
Mittelzentren sind die Städte:
Planungsregion Chemnitz/Oberes Erzgebirge
(Regionaler Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge):
 
Annaberg-Buchholz
 
Burgstädt
 
Flöha
 
Frankenberg
 
Freiberg
 
Hohenstein-Ernstthal – Lichtenstein/Sa. (K)
 
Limbach-Oberfrohna
 
Marienberg
 
Mittweida
 
Olbernhau
 
Stollberg
 
Zschopau
 
Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge
(Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge):
 
Coswig (S)
 
Dippoldiswalde
 
Freital
 
Großenhain
 
Meißen
 
Neustadt/i. Sa. – Sebnitz (K)
 
Pirna
 
Radeberg
 
Radebeul (S)
 
Riesa
 
Planungsregion Oberlausitz/Niederschlesien
(Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien):
 
Bischofswerda
 
Kamenz
 
Löbau
 
Weißwasser
 
Zittau
 
Planungsregion Westerzgebirge/Vogtland
(Regionaler Planungsverband Südwestsachsen):
 
Städteverbund Aue – Lauter – Lößnitz – Schlema – Schneeberg – Schwarzenberg/Erzg.
 
Städteverbund Auerbach/Vogtl. - Ellefeld – Falkenstein/Vogtl. – Rodewisch
 
Crimmitschau
 
Glauchau
 
Meerane
 
Städteverbund Mylau – Netzschkau – Reichenbach/Vogtl.
 
Oelsnitz/Vogtl.
 
Werdau
 
Planungsregion Westsachsen
(Regionaler Planungsverband Westsachsen):
 
Borna
 
Delitzsch
 
Döbeln
 
Eilenburg
 
Grimma
 
Oschatz
 
Schkeuditz (S)
 
Torgau
 
Wurzen
1.4.11.2
Mittelzentren sollen Standortvoraussetzungen für den Erhalt und die Ansiedlung von Betrieben der Industrie und des Dienstleistungsbereichs bieten und damit für ihren Verflechtungsbereich (Mittelbereich) die Schaffung eines breiten Angebotes an Arbeitsplätzen ermöglichen.
1.4.11.3
Die Mittelzentren sollen für ihre Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen auch des gehobenen Bedarfs gewährleisten. Dies schließt auch entsprechende kulturelle Angebote ein. Die Mittelbereiche sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 4 „Verflechtungsbereiche der Mittelzentren (Mittelbereiche)“ dargestellt.
1.4.11.4
Im Hinblick auf eine möglichst vollständige und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in allen Teilräumen des Landes sollen Mittelzentren in einem angemessenen Zeitaufwand von allen Städten und Gemeinden ihres Mittelbereiches erreichbar sein.
1.4.11.5
Jedes Mittelzentrum soll über die im Ausstattungskatalog (Anhang 1) aufgeführten Einrichtungen verfügen.
1.4.11.6
Die Stadt Freiberg und der mittelzentrale Städteverbund Aue – Lauter – Lößnitz – Schlema – Schneeberg – Schwarzenberg/Erzg. übernehmen aufgrund ihrer räumlichen Lage und Ausstattung einzelne oberzentrale Funktionen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten und höheren Bedarfs und bei der Bereitstellung hochqualifizierter Arbeitsplätze.
Sie sind insoweit geeignete Standorte für oberzentrale Einrichtungen, wenn dafür ein tragfähiger Einzugsbereich gewährleistet ist.
1.4.12
Unterzentren
1.4.12.1
Unterzentren sind die Städte und Gemeinden:
Planungsregion Chemnitz/Oberes Erzgebirge
(Regionaler Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge):
 
Brand-Erbisdorf
 
Städteverbund Crottendorf – Scheibenberg – Schlettau
 
Ehrenfriedersdorf – Thum (K)
 
Frauenstein
 
Geyer
 
Hainichen
 
Hartmannsdorf
 
Lengefeld – Pockau (K)
 
Lugau/Erzg. – Oelsnitz/Erzg. (K)
 
Oberlungwitz (S)
 
Oberwiesenthal
 
Oederan
 
Penig
 
Rochlitz
 
Thalheim
 
Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge
(Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge):
 
Altenberg
 
Bad Gottleuba – Berggießhübel (K)
 
Bad Schandau
 
Glashütte
 
Gröditz
 
Hartha – Tharandt (K)
 
Heidenau (S)
 
Königstein/Sächs. Schweiz
 
Lommatzsch
 
Nossen
 
Nünchritz
 
Ottendorf-Okrilla
 
Stolpen
 
Strehla
 
Radeburg
 
Weinböhla (S)
 
Wilsdruff
 
Zeithain
 
Planungsregion Oberlausitz/Niederschlesien
(Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien):
 
Bad Muskau – Krauschwitz (K)
 
Bernsdorf
 
Bernstadt – Ostritz (K)
 
Boxberg
 
Großröhrsdorf
 
Großschönau
 
Herrnhut
 
Hirschfelde
 
Städteverbund Kirschau – Schirgiswalde – Sohland – Wilthen
 
Königsbrück
 
Königswartha
 
Lauta – Laubusch (K)
 
Neugersdorf – Ebersbach (K)
 
Neukirch
 
Neusalza-Spremberg – Oppach (K)
 
Niesky
 
Pulsnitz
 
Reichenbach/O.L.
 
Rothenburg
 
Seifhennersdorf
 
Wittichenau
 
Planungsregion Westerzgebirge/Vogtland
(Regionaler Planungsverband Südwestsachsen):
 
Adorf – Markneukirchen (K)
 
Eibenstock
 
Elsterberg
 
Johanngeorgenstadt
 
Kirchberg
 
Klingenthal/Sa.
 
Lengenfeld
 
Pausa
 
Schönheide
 
Treuen
 
Waldenburg
 
Wilkau-Haßlau
 
Zwönitz
 
Planungsregion Westsachsen
(Regionaler Planungsverband Westsachsen):
 
Bad Düben
 
Bad Lausick
 
Belgern
 
Brandis
 
Böhlen (S)
 
Böhlitz-Ehrenberg (S)
 
Colditz
 
Dahlen
 
Dommitzsch
 
Frohburg
 
Geithain
 
Groitzsch
 
Hartha
 
Kitzscher (S)
 
Leisnig
 
Liebertwolkwitz
 
Markkleeberg (S)
 
Markranstädt
 
Mügeln
 
Naunhof
 
Pegau
 
Regis-Breitingen
 
Roßwein
 
Taucha (S)
 
Waldheim
 
Zwenkau (S)
1.4.12.2
Sie sollen Standortvoraussetzungen für den Erhalt und die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben bieten.
1.4.12.3
Die Unterzentren sollen für ihre Verflechtungsbereiche (Nahbereiche) die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs gewährleisten.
1.4.12.4
Jedes Unterzentrum soll über die im Ausstattungskatalog (Anhang 1) aufgeführten Einrichtungen verfügen.
1.4.12.5
Die Städte Adorf – Markneukirchen (K), Brand-Erbisdorf, Geithain, Hainichen, Heidenau (S), Kirchberg, Klingenthal, Lugau – Oelsnitz (K), Neugersdorf – Ebersbach (K), Markkleeberg (S), Niesky, Rochlitz und der Städteverbund Kirschau – Schirgiswalde – Sohland – Wilthen übernehmen einzelne mittelzentrale Funktionen bei der Versorgung der Bevölkerung, insbesondere im Bildungswesen, bei der gesundheitlichen Versorgung, im Einzelhandel und bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen.
1.4.13
Kleinzentren
1.4.13.1
Kleinzentren und ihre Funktionen sind in den Regionalplänen auszuweisen.
1.4.13.2
Bevorzugt sind solche Orte als Kleinzentren auszuweisen, die
 
aufgrund ihrer zentralen Lage im Raum das Netz der höherrangigen Zentralen Orte ergänzen
 
ein differenziertes Angebot nichtlandwirtschaftlicher Arbeitsplätze aufweisen
 
einen guten Anschluß an öffentliche Personennahverkehrsmittel zu höherrangigen Zentralen Orten haben
 
für ihre Verflechtungsbereiche (Nahbereiche) die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des häufig wiederkehrenden Grundbedarfs gewährleisten können
 
Standortvoraussetzungen für die Ausweisung von Gewerbegebieten und Wohnbauflächen schaffen können.
1.4.13.3
Im Ländlichen Raum, besonders in den Teilen, deren Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll, können zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs Kleinzentren Funktionen eines Unterzentrums übernehmen, auch wenn die Tragfähigkeit dieser Einrichtungen gegenwärtig noch nicht gesichert ist.
1.4.13.4
In den Verdichtungsräumen sollen Kleinzentren nur dann ausgewiesen werden, wenn sie über eine gegenüber umliegenden Gemeinden deutlich stärker ausgeprägte Arbeitsplatz-, Versorgungs- und Einkaufszentralität verfügen.
1.4.13.5
Jedes Kleinzentrum soll über die im Ausstattungskatalog (Anhang 1) aufgeführten Einrichtungen verfügen.
1.5
Gebietskategorien
Begriff
Gebietskategorien sind Räume, die eine weitgehend einheitliche Raumstruktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind. Sie werden nach raumstrukturellen Kriterien abgegrenzt.
Danach sind folgende Gebietskategorien zu unterscheiden:
Verdichteter Raum
 
Verdichtungsraum
 
Randzone des Verdichtungsraumes
 
Ländlicher Raum
 
Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum
 
Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum.
 
Der Verdichtete Raum besteht aus dem Verdichtungsraum und seinen Randzonen. Abgrenzungskriterium ist insbesondere eine starke innere arbeitsräumliche Verflechtung. Im Verdichteten Raum stehen Ordnungsaufgaben neben Entwicklungs- und Sanierungsaufgaben im Vordergrund.
Der Ländliche Raum ist der Raum außerhalb des Verdichteten Raumes. Ihm gehören überwiegend dünner besiedelte Gebiete an. Im Ländlichen Raum stehen Entwicklungsaufgaben neben Sanierungs- und Ordnungsaufgaben im Vordergrund.
Karte
Die Gebietskategorien sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 3 „Raumstruktur“ ausgewiesen.
1.5.1
Verdichtungsräume
Begriff
Verdichtungsräume sind großflächige Gebiete mit einer hohen Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie einer hohen inneren Verflechtung.
Verdichtungsräume im Freistaat Sachsen sind die Großräume Dresden, Leipzig und Chemnitz/Zwickau. Sie umfassen die im Anhang 2 aufgeführten Kreisfreien Städte und Gemeinden.
1.5.1.1
Im Verdichtungsraum ist ein leistungsfähiger Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) zu entwickeln, der der Konzentration der Bevölkerung sowohl mit hoher Mobilität innerhalb des Verdichtungsraumes sowie mit anderen Räumen als auch den Belangen des Umweltschutzes Rechnung trägt.
1.5.1.2
Im Verdichtungsraum sollen zur Entlastung der jeweiligen Oberzentren und zur Effektivierung des ÖPNV Zentrale Orte ohne oder mit einem schwach ausgeprägten Verflechtungsbereich unter Beachtung von II 1.4.7 zu Siedlungsschwerpunkten mit einem in Quantität und Qualität ausreichenden Angebot an Wohn- und Arbeitsplätzen ausgebaut werden.
1.5.1.3
Im Verdichtungsraum soll die Siedlungsentwicklung vorrangig auf die Achsen konzentriert werden. Einer ringförmigen Ausweitung der Bebauung um die Oberzentren ist entgegenzuwirken. Der Verdichtungsraum soll trotz und wegen der hohen Bevölkerungskonzentration weitestgehend über ein dauerhaft tragfähiges und ökologisch wirksames System von Freiflächen verfügen.
1.5.1.4
Im Verdichtungsraum sind die Wohn- und Lebensbedingungen durch die Sanierung der verschlissenen Bausubstanz, die notwendige Neuausweisung von Wohnbauland sowie eine ansprechende Gestaltung des Wohnumfeldes zu verbessern.
1.5.1.5
Im Verdichtungsraum kann der Siedlungsbedarf des Zentralen Ortes auch in Gemeinden seines Umlandes gedeckt werden. Dazu ist eine gemeinsame Bauleitplanung zwischen Zentralem Ort und Umlandgemeinde anzustreben. Gleichzeitig sollen die Lasten der Erschließung und die mit dem Siedlungsvorhaben verbundenen Vorteile zwischen den beteiligten Gemeinden angemessen verteilt werden (Lasten- und Nutzenteilung).
1.5.2
Randzonen der Verdichtungsräume
Begriff
Die Randzonen der Verdichtungsräume umgeben die Verdichtungsräume. In ihnen liegen auch land- und forstwirtschaftlich geprägte Gebiete und Gemeinden mit dörflichen Strukturen. Sie weisen starke arbeits- und versorgungsräumliche Beziehungen zu den Verdichtungsräumen auf.
Die im Anhang 2 aufgeführten Gemeinden bilden die Randzonen der Verdichtungsräume Dresden, Leipzig und Chemnitz/Zwickau.
1.5.2.1
In den Randzonen der Verdichtungsräume soll auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen baulicher Verdichtung und offener Bebauung hingewirkt werden, das der Lage dieser Gebietskategorie zwischen Verdichtungsraum und Ländlichem Raum gerecht wird. Die Wohn- und Lebensbedingungen sollen durch städtebauliche Erneuerung und Dorfentwicklung verbessert werden.
1.5.2.2
In den Randzonen der Verdichtungsräume ist in den Zentralen Orten das Versorgungs- und Arbeitsplatzangebot so zu entwickeln, daß Versorgungsfunktionen für die angrenzenden Gemeinden des Ländlichen Raumes, soweit erforderlich, mit wahrgenommen werden können.
1.5.2.3
In den Randzonen der Verdichtungsräume soll die verkehrliche Anbindung an den Verdichtungsraum bevorzugt entlang der Achsen erfolgen.
Der ÖPNV ist durch eine günstige Kombination der verschiedenen Verkehrsmittel zu optimieren.
1.5.2.4
In Gemeinden der Randzonen der Verdichtungsräume mit verstärkter Siedlungstätigkeit ist auf einen ÖPNV-Anschluß der neu entstehenden Siedlungseinheiten hinzuwirken.
1.5.2.5
Die für Erholung, aus ökologischen oder sonstigen Gründen bedeutsamen Freiräume sollen in Verbindung mit entsprechenden Gebieten des Verdichtungsraumes und des angrenzenden Ländlichen Raumes möglichst erhalten und untereinander vernetzt werden.
1.5.3
Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum
Begriff
Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum sind die Teile des Ländlichen Raumes, in denen sich aufgrund gewerblicher und industrieller Tradition und im Zusammenhang mit der extensiven Erweiterung der Industrie Gebiete mit Verdichtungsansätzen ohne großstädtische Verdichtungskerne herausgebildet haben.
Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum sind:
 
Teile des Niederschlesischen Oberlausitzkreises und die Stadt Görlitz,
 
die südliche Oberlausitz (Teile der Landkreise Bautzen und Sächsischer Oberlausitzkreis),
 
Teile des Landkreises Riesa-Großenhain,
 
Teile der Landkreise Freiberg,
 
Teile der Landkreise Plauen und Oelsnitz und die Stadt Plauen,
 
Teile des Landkreises Hoyerswerda.
 
Sie umfassen die im Anhang 2 aufgeführten Kreisfreien Städte und Gemeinden.
1.5.3.1
Die überwiegend einseitig strukturierte und zum Teil nicht mehr wettbewerbsfähige Wirtschaft der Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum ist durch die Schaffung funktionsfähiger industrieller und gewerblicher Erwerbsstrukturen so zu verändern, daß eine vielseitige und qualifizierte Arbeitsplatzstruktur entsteht.
1.5.3.2
In den Gebieten mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum soll die Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten vorzugsweise auf den zahlreich vorhandenen Industriebrachen erfolgen.
1.5.3.3
In den Gebieten mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum sind Fremdenverkehr und Naherholung in den dafür geeigneten Teilräumen als ergänzende Erwerbsgrundlagen für die Bevölkerung zu nutzen.
1.5.3.4
In den Gebieten mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum sollen nicht revitalisierbare Industriebrachen am Ortsrand und außerhalb geschlossener Ortschaften renaturiert und in die Landschaft integriert werden.
1.5.4
Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum
Begriff
Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum sind die Teile des Ländlichen Raumes, die die geringste Verdichtung aufweisen. Sie sind Lebens- und Wirtschaftsraum für etwa 30 Prozent der Bevölkerung auf einer Fläche von etwa 70 Prozent des Freistaates Sachsen. Ihre Wirtschaftsstruktur ist überwiegend durch industrielle und gewerbliche Einzelstandorte sowie einen gegenüber den anderen Räumen relativ hohen Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt.
1.5.4.1
Die Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum sollen unter Berücksichtigung ihrer Eigenart mit ihren vielfältigen Funktionen als eigenständiger, gleichwertiger und zukunftsträchtiger Lebensraum bewahrt und weiterentwickelt werden. Der Abwanderung insbesondere junger Menschen aus den Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum ist entgegenzuwirken.
1.5.4.2
In Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum soll eine Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten bevorzugt in den Zentralen Orten entlang der Achsen angestrebt werden. Die dezentrale Siedlungsstruktur ist durch die funktionale Stärkung der Zentralen Orte und die Verbesserung ihrer Erreichbarkeit zu festigen. Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch städtebauliche Erneuerung oder durch eine maßstäbliche ganzheitliche Dorfentwicklung zu verbessern.
1.5.4.3
In Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum ist die Infrastruktur zu verbessern. Insbesondere sind Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen so auf die Zentralen Orte zu verteilen, daß sie unter zumutbaren Bedingungen für die Bevölkerung erreichbar sind (siehe aber auch Nummer III 5.5.1). Ein entsprechender Ausbau des ÖPNV ist schrittweise zu sichern.
1.5.4.4
In Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum sollen die Land- und Forstwirtschaft als wichtige Wirtschaftsfaktoren erhalten und gestärkt werden.
Gleichzeitig sollen zur Aufnahme der durch Umstrukturierung freigesetzten Arbeitskräfte Angebote an Arbeits- und Ausbildungsplätzen im außerland- und außerforstwirtschaftlichen Bereich erhalten und erweitert werden. Ein ausreichendes Arbeitsplatzangebot in angemessener Pendelentfernung ist anzustreben.
1.5.4.5
In Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum sollen außerhalb der Siedlungsflächen möglichst große unzerschnittene Freiflächen erhalten werden. Die nicht mehr von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen mit Hilfe landschaftspflegerischer Maßnahmen weitgehend für den Aufbau der ökologischen Verbundsysteme (siehe Nummer III 2.4) genutzt werden.
1.5.4.6
In Gebieten ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum sind unter Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes die Möglichkeiten für eine naturnahe Erholung und den Fremdenverkehr als zusätzliche Erwerbsquelle zu nutzen.
1.6
Überregionale Verbindungsachsen
Begriff
Überregionale Verbindungsachsen sind großräumig bedeutsame Achsen, die das Grundgefüge der räumlichen Verflechtung von Verdichtungsräumen und von Oberzentren darstellen.
Karte
Die Überregionalen Verbindungsachsen sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 3 „Raumstruktur“ ausgewiesen.
1.6.1
Überregionale Verbindungsachsen sollen über Staats- und Ländergrenzen hinweg die sächsischen Oberzentren mit entsprechenden Zentren in den angrenzenden Bundesländern und im benachbarten Ausland verbinden.
1.6.2
In den Überregionalen Verbindungsachsen sollen neu zu schaffende überregionale Einrichtungen der Bandinfrastruktur (Verkehrswege und Versorgungsleitungen) vorrangig mit bestehenden gebündelt werden.
1.6.3
In den Regionalplänen sollen regionale Verbindungs- oder Entwicklungsachsen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit und Bündelung von Infrastruktureinrichtungen auf regionaler Ebene unter Beachtung der überregionalen Verbindungsachsen ausgewiesen werden.
1.6.4
Sowohl die regionalen als auch die Überregionalen Achsen sind durch Ausweisung von Siedlungsbereichen, Orten mit Eigenentwicklung sowie durch regionale Grünzüge und Grünzäsuren zu gliedern, das Entstehen von Bandsiedlungen ist zu vermeiden, und zusammenhängende siedlungsnahe Freiräume sind zu sichern.
2
Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben
Begriff
Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben sind Gebiete, in denen aufgrund ihrer Lage im Raum, ihrer großflächigen umwelt- oder bergbaubedingten Belastungen die Lebensbedingungen oder die Entwicklungsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Landesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist.
Folgende Gebiete werden ausgewiesen:
 
die grenznahen Gebiete an der EU-Außengrenze zur Tschechischen Republik und zu Polen einschließlich des Gebietes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze zu Bayern
 
die Problemgebiete Bergbaufolgelandschaften
 
 
des Braunkohlenbergbaus
 
 
des Steinkohlenbergbaus
 
 
des Erzbergbaus und
 
 
des Uranbergbaus
 
die Waldschadensgebiete einschließlich der beeinträchtigten Siedlungsgebiete.
 
Dessen ungeachtet können durch die Träger der Fachplanung weitere Fördergebiete nach fachlichen Erfordernissen ausgewiesen werden.
Karte
Die Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 5 „Gebiete mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben“ ausgewiesen.
2.1
Grenznahe Gebiete einschließlich des Gebietes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze zu Bayern
2.1.1
Die grenznahen Gebiete einschließlich des Gebietes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze zu Bayern sind bevorzugt mit dem Ziel zu stärken, daß Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie eine Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen werden, die denen im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen gleichwertig sind. Die Bildungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs- und Verwaltungseinrichtungen sowie die Sozial- und Jugendhilfeeinrichtungen sind vordringlich zu schaffen.
2.1.2
Zwischen den grenznahen Gebieten und den angrenzenden Gebieten der Tschechischen Republik, Polens und Bayerns sind Planungen insbesondere zur Entwicklung der Wirtschaft, des Verkehrs und zur Verbesserung des Umweltschutzes soweit wie möglich und erforderlich abzustimmen. Daraus abzuleitende Maßnahmen sollen soweit wie möglich und erforderlich gemeinsam umgesetzt werden.
2.1.3
In den grenznahen Gebieten sollen die Gemeinden eine grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gebietskörperschaften der angrenzenden Gebiete der Tschechischen Republik, Polens und Bayerns anstreben.
2.1.4
Infrastrukturförderprogramme und ökologisch relevante Programme für die grenznahen Gebiete einschließlich des Gebietes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze zu Bayern sind unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten so zu gestalten, daß Förderungen über die Landes-, Bundes- und EU-Außengrenze möglich sind.
2.2
Problemgebiete Bergbaufolgelandschaften
2.2.1
In den Problemgebieten Bergbaufolgelandschaften sollen solche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, durch die großräumig eine ökologisch stabile Landschaft entsteht, in der geschlossene Stoff- und Energiekreisläufe angestrebt werden.
2.2.2
In den Problemgebieten Bergbaufolgelandschaften sollen die Siedlungsgebiete durch Wiederherstellung und Ausbau der infrastrukturellen Netze und Anlagen sowie durch Verbesserung der Arbeitsplatzsituation, der Wohnverhältnisse und der Erholungs- und Freizeitangebote revitalisiert werden.
2.2.3
In den Problemgebieten Bergbaufolgelandschaften ist zur Umsetzung der Ziele nach Nummer II 2.2.1 und II 2.2.2 die Leistungskraft der betroffenen Kommunen zu stärken.
2.3
Waldschadensgebiete
2.3.1
In den Verursachergebieten soll durch Maßnahmen zur raschen und nachhaltigen Reduktion des Schadstoffausstoßes auf eine Wiederherstellung der Gesundheit und Vitalität der Wälder und damit zur generellen Verbesserung der lufthygienischen und ökologischen Bedingungen in den Waldschadensgebieten sowie den beeinträchtigten Siedlungsgebieten hingewirkt werden.
Dabei soll durch national und international abgestimmte Maßnahmen, insbesondere im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und Polen, einer grenzüberschreitenden großräumigen Verfrachtung von Luftbelastungen entgegengewirkt werden.
2.3.2
Durch forstliche Maßnahmen wie Fortsetzung des Waldumbaus zur Schaffung stabiler Mischbestände, Pflege der Waldbestände und Bodenschutzkalkung sollen die Auswirkungen von Luftschadstoffen gemildert und die geschädigten Wälder langfristig saniert werden.
3
Planungsregionen
Begriff
Planungsregionen sind die durch das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen, § 19 Abs. 2, abgegrenzten Regionen, in denen die Regionalplanung von kommunal verfaßten Regionalen Planungsverbänden wahrgenommen wird.
Karte
Die Planungsregionen sind in diesem Plan in der Karte 6 „Planungsregionen“ dargestellt.
3.1
Durch Zusammenarbeit der Regionalen Planungsverbände soll mit dazu beigetragen werden, daß im gesamten Land gleichwertige und ausgewogene Lebensverhältnisse geschaffen werden.
3.2
Sind Teilräume von Planungsregionen in besonderem Maße durch Planungen und Maßnahmen vor allem in den Bereichen Umweltschutz, Ressourcenschutz, Landschaftserhaltung und Ressourcennutzung betroffen, so sind für solche Leistungen Ausgleiche vorrangig innerhalb der Planungsregion zu erbringen.
3.3
Den außergewöhnlich engen und vielfältigen Verflechtungen des Verdichtungsraumes Chemnitz/Zwickau soll durch besonders intensive Koordinierung und Zusammenarbeit der beiden Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen und Chemnitz-Erzgebirge Rechnung getragen werden.
3.4
Der Regionale Planungsverband Westsachsen soll den besonders engen und vielfältigen Verflechtungen im grenzübergreifenden Verdichtungsraum Leipzig/Halle durch intensive Koordinierung und Abstimmung der raumordnerischen und regionalplanerischen Belange mit dem Träger der Regionalplanung des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung tragen.
3.5
In der Planungsregion Westerzgebirge/Vogtland sollen die grenznahen Bereiche zu Bayern (Vogtland) so entwickelt werden, daß die langjährig unterbrochenen sozioökonomischen Verflechtungen der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur wieder aufgebaut werden können und langfristig eine Angleichung der Lebensbedingungen erfolgt.
3.6
In den Planungsregionen, die an Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Polen und die Tschechische Republik grenzen, ist die Entwicklung der grenznahen Bereiche durch Koordinierung der raumordnerischen Belange und die entsprechende Zusammenarbeit zu fördern.
3.7
In der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien soll bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Besonderheit des deutsch-sorbischen Siedlungsgebietes Rechnung getragen werden.
III
Fachliche Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Begriffsbestimmung
Vorranggebiet/-standort ist ein Gebiet oder Standort, in dem aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine bestimmte Aufgabe vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist und in dem alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen.
Vorranggebiete und -standorte sind Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne dieses Planes.
Vorbehaltsgebiet/-standort ist ein Gebiet oder Standort, in dem einem bestimmten, überörtlich bedeutsamen fachlichen Belang bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beizumessen ist.
Vorbehaltsgebiete und -standorte sind Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung im Sinne dieses Planes.
1
Grundsätze zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Boden
Der Boden ist als Naturkörper und Grundlage der Landnutzung in seinen Funktionen zu erhalten.
Verluste an Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch Versiegelung, Erosion, Auswaschung und Schadstoffanreicherung, sollen bei allen Maßnahmen und Nutzungen so gering wie möglich gehalten werden.
Geschädigte Böden, insbesondere durch Versiegelung, Verunreinigung, Erosion, großräumige Abgrabung, Altlasten, sollen soweit möglich und vertretbar rekultiviert bzw. renaturiert werden, so daß sie natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen wahrnehmen können.
Luft /Klima
Die Luft ist in ihrer Zusammensetzung so zu erhalten bzw. qualitativ zu verbessern, daß Menschen sowie Pflanzen und Tiere in ihren Ökosystemen wie auch Kultur- und sonstige Sachgüter nicht beeinträchtigt werden.
Siedlungsklimatisch wichtige Freiräume, wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie in Siedlungsgebiete hineinführende Frisch- und Kaltluftbahnen, sollen in ausreichender Größe langfristig erhalten werden.
Wasser
Wasser ist als Lebensgrundlage nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen und in seinen natürlichen Eigenschaften zu bewahren.
Gewässer und ihre Uferbereiche sollen, soweit sie in ihrer naturraumtypischen Ausprägung noch erhalten sind, als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und als landschaftsprägende Bestandteile gesichert und, soweit sie in ihren ökologischen Funktionen nachhaltig gestört sind, möglichst renaturiert werden.
Pflanzen und Tiere
Das Artenpotential, die genetische Vielfalt und die standorttypischen Lebensräume der heimischen Tiere und Pflanzen, insbesondere der seltenen oder im starken Rückgang befindlichen Arten sowie deren Lebensgemeinschaften, sollen dauerhaft gesichert werden.
Landschaft
Die Landschaft soll insgesamt mit ihren Naturgütern Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, ihren charakteristischen Landschaftsbildern, ihren schützenswerten historischen Kulturlandschaften nachhaltig gesichert und entwickelt werden.
2
Naturschutz und Landschaftspflege
G
Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, daß durch eine flächendeckend wirksame umweltverträgliche Landnutzung die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet wird.
2.1
Schutzgebiete
G
Landschaften und Landschaftsteile, die sich wegen ihrer höheren Natürlichkeit, ihres Wertes als Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere, ihres Wertes als Kulturlandschaft mit ihrer Biotop- und Artenvielfalt, Eigenart und Schönheit (Landschaftsbild) auszeichnen, sollen in der jeweils geeigneten Form unter Schutz gestellt werden.
2.1.1
Die in diesem Plan in den Karten 7.1 und 7.2 „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete“ dargestellten Vorrang-/Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft sind in den Regionalplänen zu konkretisieren und als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
2.1.2
Der Nationalpark „Sächsische Schweiz“ soll unter Berücksichtigung der in der Tschechischen Republik bestehenden Planungen zu einem international anerkannten Großschutzgebiet entwickelt werden (siehe Maßnahmenkatalog, Anhan g3).
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ – bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet – soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzweckes abgestuft entwickelt werden.
2.1.3
Das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ist mit und wegen seiner reichen Naturausstattung als Kulturlandschaft zu erhalten und weiter zu entwickeln.
2.1.4
Auf die Unterschutzstellung ökologisch intakter Brachflächen im Bereich von Bergbaufolgelandschaften sowie Flächen ehemaliger Truppen- oder Standortübungsplätze mit reichhaltiger oder seltener Arten- oder Biotopausstattung ist hinzuwirken.
2.2
Landschaftspflege und -entwicklung
G
Die Landschaften Sachsens sollen in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit erhalten werden. Das charakteristische Relief, die landschaftsprägenden Gewässer, die standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sowie die landschaftstypischen Bauweisen sollen erhalten und landschaftsgerecht entwickelt werden.
G
Natur und Landschaft sollen bei Planungen und Maßnahmen möglichst so erhalten bzw. entwickelt werden, daß – aufbauend auf natürliche und kulturhistorische Gegebenheiten – jeweilig vorhandene naturräumliche Potentiale Berücksichtigung finden.
2.2.1
In den Regionalplänen sollen für die in der Karte 10 „Naturräumliche Gliederung Sachsens“ dargestellten Naturräume regionalisierte Leitbilder für Natur und Landschaft entwickelt werden.
2.2.2
Ausgeräumte Landschaften sollen durch Anreicherung mit landschaftstypischen Elementen aufgewertet werden.
2.2.3
Die für Sachsen landschaftstypischen Baumbestände entlang der Straßen und Gewässer sind zu erhalten oder sollen wiederhergestellt werden.
2.2.4
Naturnahe Flußauen und Flußlandschaften sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern sind von jeglicher Bebauung und Verbauung freizuhalten.
2.2.5
Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen sind in ihrer charakteristischen Ausprägung zu erhalten.
2.2.6
Die Ziele III 2.2.4 und III 2.2.5 gelten nicht für Vorhaben, die notwendigerweise unter fachplanerischen Aspekten und unter Beachtung des Schutzzweckes dort ihren Standort haben. Abbauvorhaben dürfen den Landschaftscharakter nicht grundlegend verändern.
2.2.7
Naturnahe Fließgewässer sollen in ihren Biotopfunktionen erhalten und einschließlich ihrer angrenzenden Auenbereiche zu naturnahen Landschaftsräumen entwickelt werden.
Bei unumgänglichen Maßnahmen, insbesondere des Gewässerbaus und bei der Gewässerunterhaltung, sollen die Lebensraumfunktionen des jeweiligen Fließgewässers und seiner Aue in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigt werden.
2.2.8
In den Regionalplänen sind zum Schutz des Landschaftsbildes dafür geeignete oder potentiell gefährdete Gebiete und Standorte im Sinne der Ziele III 2.2.4 und III 2.2.5 als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
2.2.9
Es soll darauf hingewirkt werden, die für die Landschaftspflege und -entwicklung notwendigen Maßnahmen (siehe Maßnahmenkatalog, Anhang 3) umzusetzen.
2.3
Biotop- und Artenschutz
G
Die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume sollen langfristig gesichert und erhalten werden, um höchstmögliche genetische Vielfalt zu bewahren.
2.3.1
Bei unvermeidbaren Eingriffen in Lebensräume gefährdeter Arten sollen funktionsfähige Ersatzlebensräume bereits vor Maßnahmebeginn zur Verfügung gestellt werden.
2.3.2
In den Regionalplänen sind Lebensräume für gefährdete Arten als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
2.3.3
Es ist darauf hinzuwirken, die Maßnahmen zum Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere (siehe Maßnahmenkatalog, Anhang 3) umzusetzen.
2.4
Ökologische Verbundsysteme
G
Zur Überwindung der Isolation von Biotopen oder ganzer Ökosysteme sind funktional zusammenhängende Netze ökologisch bedeutsamer Freiräume aufzubauen.
2.4.1
Auf der Grundlage kleinräumiger Biotopvernetzungen sollen die Flächen für ökologische Verbundsysteme in den Regionalplänen durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten gesichert werden.
3
Wasser
G
Wasser als eines der wichtigsten Naturgüter ist sparsam zu nutzen und soll geschont sowie angemessen geschützt werden.
Durch die Mitwirkung in internationalen oder grenzüberschreitenden Gremien soll auf den Schutz von Gewässern auch über die Landesgrenzen hinaus hingewirkt werden.
3.1
Oberirdische Gewässer
3.1.1
Fließgewässer mit einer Beschaffenheit schlechter als Güteklasse II sowie Standgewässer, deren Wasserbeschaffenheit nicht den dafür bestimmten Nutzungsanforderungen entspricht, sollen schrittweise saniert werden.
Vordringlich sind dabei zu sanieren:
 
Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar der Trinkwasserversorgung dienen
 
Gewässer, die in Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Erholungsgebieten liegen
 
Gewässer, die als Fisch- bzw. Badegewässer nach EU-Richtlinien ausgewiesen sind.
3.1.2
Weitgehend unbelastete Gewässer sollen in besonderer Weise vor Verunreiniung geschützt werden. Das gilt besonders für ökologisch bedeutsame Gewässer, die als natürliche Lebensräume für besonders geschützte, insbesondere vom Aussterben bedrohte Arten, erhaltenswert sind, wie die Kirnitzsch und der Wolfsbach bei Ebmath. Maßgeblich für die Reinhalteanforderungen soll jeweils der empfindlichste Teil des Gewässerökosystems sein.
3.1.3
Die Wärmebelastung der Gewässer soll so begrenzt werden, daß deren Funktion als Lebensraum erhalten bleibt.
3.2
Grundwasser
G
Grundwasserschutz soll sich landesweit am Vorsorgeprinzip und am Besorgnisgrundsatz orientieren.
Grundwasserbelastungen sollen vermieden werden.
3.2.1
Grundwasser soll auf Dauer nur in dem Maße genutzt werden, wie es sich neu bildet. Die Grundwasserneubildung soll nach Menge und Beschaffenheit nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.
3.2.2
Grundwasserbelastungen sollen entsprechend ihrem Gefährdungspotential beseitigt werden.
Vorrangig saniert werden sollen:
 
Einzugsgebiete großer Grundwasserfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung
 
Einzugsgebiete anderer bedeutender Grundwassernutzungen
 
Grundwasserabsenkungsgebiete infolge des Braunkohlenbergbaues
 
durch Uranbergbau (Wismut) und Altlasten beeinflußtes Grundwasser
 
durch ehemaligen Steinkohlenbergbau beeinflußtes Grundwasser.
3.2.3
Regional bedeutsame Sanierungsgebiete sind in den Regionalplänen auszuweisen.
3.3
Wasserversorgung
G
Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser soll in allen Landesteilen auf qualitativ hohem Niveau bei sozialverträglichen Preisen erfolgen.
3.3.1
Die in diesem Plan in den Karten 7.1 und 7.2 „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete“ dargestellten Vorrang-/Vorbehaltsgebiete für die Bereitstellung von Wasser sind in den Regionalplänen zu konkretisieren und als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
3.3.2
Geeignete Standorte für künftige Talsperren sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 7.2 „Vorbehaltsgebiete“ als Vorbehaltsstandorte ausgewiesen.
3.3.3
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung sollen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
3.3.4
Der Anschlußgrad der Bevölkerung an eine öffentliche Trinkwasserversorgung soll schrittweise auf ca. 99 Prozent erhöht werden.
3.3.5
Soweit mit örtlichen Versorgungsanlagen eine einwandfreie Wasserversorgung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann, genießt ihre Nutzung Vorrang vor der Zuführung von Fernwasser.
3.3.6
Es soll darauf hingewirkt werden, daß die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – insbesondere in Trinkwassermangelgebieten möglichst aus oberirdischen Gewässern deckt und durch betriebliche Mehrfachverwendung des Wassers reduziert.
3.3.7
Schadhafte Trinkwasserversorgungsnetze sollen insbesondere in den Ober- und Mittelzentren so saniert werden, daß der Verlust von Trinkwasser von im Mittel 25 Prozent auf weniger als 15 Prozent bis zum Jahre 2000 zurückgeht.
3.4
Abwasserbeseitigung
G
Abwasser soll unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte zu sozialverträglichen Preisen abgeleitet, behandelt und dem natürlichen Wasserkreislauf auf möglichst kurzem Wege wieder zugeführt werden.
3.4.1
Zentrale Abwasserbehandlungsanlagen sollen dort vorrangig ausgebaut bzw. errichtet werden,
 
wo sie großräumige Bedeutung und Auswirkung haben
 
wo sie überörtliche und besondere Bedeutung und Auswirkung haben, das heißt in Mittelzentren und in den Gebieten, in denen sie wegen des Trinkwasserschutzes erforderlich sind
 
wo sie örtliche Bedeutung für die Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung haben oder für den Fortbestand von Freizeit- und Erholungseinrichtungen notwendig sind.
3.4.2
Dezentrale Kläranlagen sollen dort erhalten oder errichtet werden, wo der Anschluß an eine zentrale Kläranlage wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes unzweckmäßig ist und die Ziele des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.
3.4.3
Ein stufenweiser Ausbau von Anlagen der Abwasserentsorgung soll erfolgen, wenn ein sofortiger Endausbau aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Anlagen der Abwasserentsorgung oder der Sozialverträglichkeit der Abwasserpreise nicht möglich ist.
3.4.4
Schadhafte Abwasserkanäle sollen saniert werden. Bei der Sanierung sind die Prioritätsgrundsätze nach Nummer IIΠ3.4.1 anzuwenden.
3.4.5
Bei bestehenden Gewerbe- und Industriebetrieben soll den notwendigen Umstrukturierungen durch angemessene Fristen bei der Sanierung der Abwassereinleitung Rechnung getragen werden.
3.5
Hochwasserschutz
G
Der allgemeine Hochwasserschutz soll landesweit vorrangig durch vorbeugende Maßnahmen gewährleistet werden. Die Nutzung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens der Einzugsgebiete der Wasserläufe besitzt Vorrang vor der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen.
Zur Sicherung des schadlosen Abflusses des Hochwassers und der dafür freizuhaltenden Flächen sollen Überschwemmungsgebiete ausgewiesen und erhalten werden.
3.5.1
In den Einzugsgebieten der Wasserläufe soll das Wasserrückhaltevermögen durch weitere geeignete Maßnahmen wie
 
Reaktivierung natürlicher Überflutungsgebiete wie Flußauen, Auenwälder, Altarme mittels landschaftsökologischer Maßnahmen
 
Aufforstung und zweckmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung an Hängen und Hügeln, insbesondere in Gebieten mit hoher Starkregenwahrscheinlichkeit und Erosionsgefährdung zur Verzögerung des Direktabflusses und zum Erosionsschutz
 
Herstellung eines für die Vermeidung von Starkabflüssen geeigneten Verhältnisses von Frei- und Versiegelungsflächen außerhalb von Flußauen
 
erhalten bzw. erhöht werden.
3.6
Ausbau und Renaturierung der Gewässer
G
Gewässer und ihre Uferbereiche sollen so gestaltet werden, daß die vorhandene ökologische Funktion verbessert wird, mindestens aber in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleibt.
Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sollen, sofern sie nicht wertvolle Zeugen der Technikgeschichte sind, in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
3.6.1
Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung sollen die Belange des Naturhaushaltes berücksichtigen und den Erholungswert der Gewässerlandschaft gewährleisten.
3.6.2
Zur Gewährleistung der Eigendynamik des Gewässerbettes, zum Erosions- und Gewässerschutz, aus ökologischen Erfordernissen und zur Gewässerpflege sollen Gewässerrandstreifen ausgewiesen werden.
3.6.3
Die Elbe soll in ihren ökologischen Funktionen unter Beachtung von Nummer III 7.6.1 gesichert und gestärkt werden.
4
Siedlungswesen 4
G
In allen Gemeinden soll eine bauliche Eigenentwicklung 5 möglich sein.
Der intensiven Nutzung vorhandener Bauflächen soll der Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete eingeräumt werden, soweit die vorhandenen Flächen verfügbar und nicht mit unzumutbaren Altlasten belastet sind.
4.1
Eine über die Eigenentwicklung 6 hinausgehende Siedlungsentwicklung soll vorrangig in den Zentralen Orten stattfinden.
4.2
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden soll sich in die vorhandene Siedlungsstruktur und in die Landschaft einfügen.
Der Entstehung, Verfestigung und Ausweitung von Splittersiedlungen ist entgegenzuwirken.
4.3
Vor der Neuausweisung größerer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll der Erneuerung, Abrundung und maßvollen Erweiterung des Siedlungskörpers Vorrang eingeräumt werden.
4.4
Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Industriebrachen, sollen schnellstmöglich beplant und wieder einer Nutzung zugeführt werden.
4.5
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollen neue Bauflächen dem Bedarf entsprechend ausgewiesen werden. Dies soll vorrangig in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten erfolgen, die neben der Erschließung über die sonstigen erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ganz oder teilweise verfügen. Insbesondere in den Zentralen Orten soll auf überwiegend flächensparende Bauformen hingewirkt werden.
4.6
Die Deckung des Eigenbedarfs an Wohnbau- und Gewerbeflächen in Gemeinden, deren Gemeindegebiet durch großflächige Schutzgebietsausweisungen erhebliche Restriktionen erfährt, soll an ausgewählten Standorten unter Beachtung der aus dem Schutzzweck resultierenden Forderungen ermöglicht werden.
4.7
Die landschaftstypischen Siedlungsformen, wie Waldhufendörfer, Straßen- und Angerdörfer und Rundlinge sowie die ortsbildprägenden Elemente, wie historische Marktplätze und mittelalterliche Stadtkerne, Umgebindehäuser und Fachwerkhäuser sollen erhalten und gepflegt werden.
Ihr Umfeld soll unter Beachtung denkmalpflegerischer und kulturhistorischer Belange entsprechend gestaltet werden. Neu- und Umbaumaßnahmen im Umfeld sollen sich einfügen.
4.8
In den Regionalplänen ist durch Ausweisung von Grünzäsuren und Grünzügen einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Dabei sind die Belange des Naturschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen.
5
Wirtschaft
G
Die Wirtschaftskraft des Freistaates und seiner Teilräume soll durch den Aufbau einer ausgeglichenen Wirtschaftsstruktur nachhaltig entwickelt werden.
5.1
Die Schaffung guter Standortbedingungen soll dazu führen, daß durch die Ansiedlung neuer und den Erhalt, die Erweiterung oder die Umstrukturierung bestehender Gewerbebetriebe ausreichend Arbeitsplätze sowie Aus- und Weiterbildungsplätze geschaffen werden und die Wirtschaftskraft nachhaltig gestärkt wird. Insbesondere soll in den Zentralen Orten die Infrastruktur so ausgebaut werden, daß diese Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung bilden können.
5.2
Das vorhandene ausbaufähige wirtschaftliche Potential der einzelnen Regionen ist zu entwickeln. Vor allem in Gebieten, die im besonderen Maße vom Strukturwandel betroffen sind, sollen alle Möglichkeiten zur Ansiedlung gewerblicher Betriebe verschiedener Branchen und Größe insbesondere in den Zentralen Orten unterstützt werden.
5.3
Als wesentlicher Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung sollen das Fachkräftepotential und die bestehenden Kapazitäten für Forschung und Entwicklung genutzt, gesichert und ausgebaut werden.
Die der regionalen Wirtschaftsstruktur angepaßten Technologietransfereinrichtungen sollen zur Förderung des Strukturwandels beitragen und sind, vor allem in Zentralen Orten, gegebenenfalls durch zusätzliche Einrichtungen zu ergänzen.
In den grenznahen Zentralen Orten an der EU-Außengrenze sollen diese Einrichtungen auch grenzüberschreitend wirksam werden.
5.4
Industrie und Gewerbe
5.4.1
In allen Gemeinden sollen ausreichend gewerbliche Bauflächen (entsprechend Ziel II 1.3.2) ausgewiesen und zur Verfügung gestellt werden.
5.4.2
Betriebe des produzierenden Gewerbes von überörtlicher Bedeutung sollen, soweit nicht spezielle Standortanforderungen vorliegen, vorrangig in Zentralen Orten angesiedelt werden.
Sie können auch in geeigneten Umlandgemeinden errichtet werden, wenn eine überörtlich abgestimmte Bauleitplanung erfolgt.
5.4.3
Bei der Ansiedlung von Industrie soll darauf hingewirkt werden, daß diese vorrangig auf geeigneten industriellen Altstandorten und anderen geeigneten brachgefallenen Flächen erfolgt.
5.4.4
Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bedeutsame Investitionen sollen (ungeachtet des Ziels III 5.4.2) in allen Gemeinden möglich sein, soweit die infrastrukturellen Voraussetzungen vorhanden sind oder geschaffen werden.
5.4.5
Industriellen Kernen, die an ihrem Standort erhalten werden können, ist die Möglichkeit zur Entwicklung zu geben. In ihrem Umfeld soll die Ansiedlung weiterer Unternehmen ermöglicht werden.
5.4.6
Bei der Neuansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben ist zu prüfen, ob hierdurch zusätzlicher Wohnbedarf entsteht. Ist dies der Fall, soll darauf hingewirkt werden, daß zeitgleich entsprechende Wohnbauflächen ausgewiesen werden.
5.4.7
Die Belange von Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie des Fremdenverkehrs sind bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen.
5.5
Handel
G
Auf die qualitativ und quantitativ bestmögliche Versorgung der Bevölkerung soll mit einer Vielfalt von Handelsbetrieben hingewirkt werden.
G
Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf ihre Auswirkungen den vorgenannten entsprechen, sollen nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe, Einzugsgebiet und Entfernung in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen.
5.5.1
Auf eine Grundversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs sowie eine ausreichende Ausstattung mit Gaststätten ist in allen Gemeinden hinzuwirken.
5.5.2
Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf die Auswirkungen den vorgenannten entsprechen, mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche sind
 
nur in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren gemäß Nummer II 1.4.12.5
 
im Ländlichen Raum, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten, auch in Unterzentren, wenn dies nach raumordnerischer Einzelfallprüfung für die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung erforderlich ist
 
zulässig.
5.5.3
Die Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf die Auswirkungen dem Vorgenannten entsprechen, können ausnahmsweise in Umlandgemeinden des berechtigten Zentralen Ortes zugelassen werden, sofern im Zentralen Ort keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen und eine einvernehmlich abgestimmte Bauleitplanung sowie eine Lasten- und Nutzenteilung bezüglich des Vorhabens erfolgt.
5.5.4
Es soll darauf hingewirkt werden, daß der Einzugsbereich solcher Betriebe den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreitet. Benachbarte Zentrale Orte sollen ihre Planungen untereinander abstimmen.
5.5.5
Die Ansiedlung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben und großflächigen Handelsbetrieben, die im Hinblick auf die Auswirkungen den vorgenannten entsprechen, soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substantiell beeinträchtigen.
5.5.6
Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben und großflächigen Handelsbetrieben, die im Hinblick auf die Auswirkungen den vorgenannten entsprechen, ist darauf hinzuwirken, daß diese auch durch Einrichtungen des ÖPNV erreichbar sind.
Bei den vorzusehenden Parkmöglichkeiten soll darauf hingewirkt werden, daß durch den Bau von Parkhäusern, Parkdecks und Tiefgaragen ein übermäßiger Flächenverbrauch vermieden wird.
5.5.7
Einrichtungen des Großhandels und logistische Einrichtungen des Einzel- und Versandhandels sollen an Knotenpunkten des Verkehrsnetzes errichtet werden.
5.6
Sonstige Dienstleistungen und Handwerk
5.6.1
Von allen Gemeinden sollen die Voraussetzungen für eine Stärkung und Ansiedlung moderner und wettbewerbsfähiger Betriebe des Handwerks und privater Dienstleistungen geschaffen werden, um damit die örtliche Versorgung sicherzustellen.
Vorrangig in den Zentralen Orten sollen die Voraussetzungen für die überörtliche Versorgung geschaffen werden.
5.6.2
Von den Zentralen Orten sollen in ausreichendem Maße Flächen für Handwerksbetriebe, insbesondere durch die Einrichtung von Handwerkerhöfen, bereitgestellt werden.
5.7
Arbeitsmarkt
G
Es soll darauf hingewirkt werden, daß sich das Angebot und die Nachfrage in den regionalen Arbeitsmärkten ausgleichen.
5.7.1
In den regionalen Arbeitsmärkten soll ein nach Quantität und Qualität breites Arbeitsplatzangebot angestrebt werden.
In den regionalen Arbeitsmärkten soll dazu darauf hingewirkt werden, daß
 
ein ausreichendes Angebot an betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsplätzen zur Verfügung steht
 
Beschäftigungsmöglichkeiten zugunsten der Bevölkerungsgruppen, deren berufliche Eingliederung erschwert ist, zur Verfügung stehen
 
qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für Frauen und Jugendliche geschaffen werden
 
eine familien- und frauengerechte Arbeitsplatz- und Arbeitszeitstruktur besondere Förderung erfährt.
5.7.2
Den besonderen Aufgaben des Handwerks sowie anderer klein- und mittelständischer Unternehmen für die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Arbeits- und Ausbildungsplätzen, vor allem auch im Ländlichen Raum, ist durch geeignete Maßnahmen der Kommunen Rechnung zu tragen.
6
Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung
G
Bei der Ordnung und Entwicklung des Raumes soll dem Bedürfnis nach Erholung in umwelt- und sozialverträglicher Weise, insbesondere in Gebieten mit landschaftlicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit, bioklimatisch günstiger Lage, wertvollen Baustrukturen und hochwertigen kulturellen Einrichtungen Rechnung getragen werden.
Karte
Die Fremdenverkehrsgebiete und die Schwerpunkte des Städtetourismus sind in diesem Plan in der Karte 8 „Gebiete für Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung“ dargestellt.
6.1
In den Fremdenverkehrsgebieten sind die Belange des Fremdenverkehrs bei allen Planungen und Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
6.2
In Fremdenverkehrsgebieten mit bereits vorhandenem längerfristigem Fremdenverkehr soll die touristische Infrastruktur gesichert und insbesondere qualitativ ausgebaut werden.
6.3
Gebiete, die aufgrund ihres Landschaftscharakters oder vorhandener kulturhistorischer Sehenswürdigkeiten für eine Entwicklung des Fremdenverkehrs geeignet sind, sollen ausgebaut werden.
6.4
Die Städte Bautzen, Chemnitz, Dresden, Freiberg, Görlitz, Leipzig, Meißen, Pirna, Plauen, Torgau, Zittau, Zwickau und andere geeignete Orte mit über die Landesgrenze hinaus bekannten, historisch wertvollen städtebaulichen Strukturen oder bedeutenden kulturellen Einrichtungen sollen als Fremdenverkehrsschwerpunkte – Städtetourismus – durch Ausbau der Freizeiteinrichtungen sowie durch den Erhalt der kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und kulturellen Einrichtungen gestärkt werden. Die touristischen Angebote in den Innenstadtbereichen sollen entsprechend den modernen Anforderungen ausgebaut werden.
6.5
Für thematisch interessierte Touristen sollen Ferienstraßen wie die „Silberstraße“ oder die „Weinstraße“ attraktiv ausgestaltet werden.
Ferienlandschaften wie die „Umgebindelandschaft“ oder das „Tal der Burgen“ sind weiterzuentwickeln.
6.6
In bestehenden Kurorten und Heilbädern sowie in den sonstigen für eine Kurortentwicklung geeigneten Kommunen sollen durch Modernisierung und Neubau kurorttypischer Einrichtungen die Voraussetzungen für ein hohes Niveau der medizinisch-therapeutischen Behandlung sowie für ein attraktives Kurortmilieu, das einen ganzjährigen Kurbetrieb gewährleistet, geschaffen werden.
6.7
Es ist darauf hinzuwirken, daß das Angebot an touristisch genutzten Ferienwohnungen erweitert wird. Dabei soll nach Möglichkeit die vorhandene Bausubstanz genutzt werden.
Der Bedarf an eigengenutzten Ferienwohnungen (Zweitwohnungen) soll vorrangig außerhalb von stark vom Fremdenverkehr frequentierten Gemeinden gedeckt werden.
6.8
Camping- und Caravanplätze sowie Feriensiedlungen sollen in Gebieten errichtet werden, in denen sie zur Entwicklung oder Stärkung des Fremdenverkehrs beitragen können. Sie sollen in der Regel in Anbindung an die bebaute Ortslage errichtet und ihre Kapazität mit den Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten der Gemeinden abgestimmt werden. Sie sollen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
6.9
Der Urlaub auf dem Lande und der Wintersport sollen als attraktive Spezialangebote des Fremdenverkehrs in geeigneten Gebieten ausgebaut und entwickelt werden.
6.10
Ein Netz von Wander-, Radwander- und Reitwegen (einschließlich Fernwegen) abseits stark befahrener Straßen, möglichst auf bestehenden Wegen in natur- und landschaftsverträglicher Weise, soll schrittweise geschaffen bzw. ausgebaut werden. Es soll darauf hingewirkt werden, diese Wege mit benachbarten Bundesländern sowie unter Beachtung historischer grenzüberschreitender Wege mit der Tschechischen Republik und Polen abzustimmen.
6.11
Standorte für großflächige Freizeiteinrichtungen und Sportanlagen mit erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt wie Motorsportanlagen und Vergnügungsparks sollen unter Ausschluß ökologisch wertvoller Gebiete vorrangig sein:
 
ökologisch verarmte Kulturlandschaften
 
ehemals industriell, für Rohstoffabbau oder militärisch genutzte Flächen
 
landwirtschaftliche Flächen mit geringer Wertigkeit
 
außerhalb der stark belasteten Fremdenverkehrsgebiete.
Sie sollen nach Möglichkeit an öffentliche Verkehrsmittel und an ein leistungsfähiges Straßennetz angebunden sein.
6.12
Dem Freizeitbedürfnis in Verdichtungsräumen soll durch die Schaffung von Naherholungs- und Sporteinrichtungen auch innerhalb der verdichteten Räume Rechnung getragen werden.
6.13
An Gewässern, an denen Gefährdungen des Naturhaushalts durch die Erholungs- und Sportnutzung bestehen oder zu erwarten sind, sollen in den Regionalplänen Gewässer oder Gewässerteile ausgewiesen werden, in denen eine Neuerschließung bzw. Erweiterung für die Erholungsnutzung aus regionalplanerischer Sicht grundsätzlich möglich sein oder unterbleiben soll. Ein frei zugänglicher Streifen an den Gewässern soll erhalten bleiben.
6.14
In Fremdenverkehrsgebieten soll bei der Bauleitplanung der Kommunen, bei der Ländlichen Neuordnung und bei der Dorfentwicklung auf eine Sicherung und Bereitstellung von Flächen für Erholungszwecke im erforderlichen Umfang hingewirkt werden. Die Beeinträchtigung von ökologisch wertvollen Gebieten oder des Landschaftsbildes durch neue Erholungseinrichtungen soll vermieden werden.
6.15
Bei Neu- und Umbau von Erholungs- und Sporteinrichtungen sind eine landschaftsgerechte Gestaltung und ökologische Bauweise, zum Beispiel Niedrigenergiebauten und ähnliches, anzustreben. Die Zugänglichkeit zu den Erholungs- und Sporteinrichtungen soll möglichst auch für Behinderte gewährleistet werden.
6.16
Durch Landesgartenschauen sollen beispielgebende Grünanlagen zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten, des Stadtklimas und der Lebensbedingungen für die heimische Pflanzen- und Tierwelt vorrangig in Mittelzentren geschaffen werden.
7
Verkehr
7.1
Gesamtverkehrskonzeption
G
Das Verkehrssystem in Sachsen ist unter Zugrundelegung der zentralörtlichen Struktur so zu gestalten, daß
 
durch den Aufbau einer intakten Verkehrsinfrastruktur die angestrebte Entwicklung des Landes erreicht
 
die Erreichbarkeit der zentralörtlichen Einrichtungen, der Arbeits- und Ausbildungsstätten, der Erholungsräume sowie die Anbindung an das großräumige und internationale Verkehrswegenetz verbesser
 
tumwelt- und ressourcenschonende Verkehrsmittel gefördert sowie verkehrsberuhigte Siedlungs- und Landschaftsräume unter Berücksichtigung von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit des Verkehrs erhalten und geschaffen
 
der Differenziertheit der Verkehrsaufgaben hinsichtlich Funktion, Verkehrsgut, Raum und Zeit Rechnung getragen
 
die spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Kindern, Behinderten und älteren Menschen berücksichtigt
 
die einzelnen Planungen und Maßnahmen im Verkehrsbereich von EU, Nachbarstaaten, Bund, Land und Kommunen abgestimmt und deren Harmonisierung angestrebt
 
werden.
Weitere, mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmende, verkehrsfachliche Regelungen erfolgen in Abstimmung mit regionalen Verkehrskonzepten im Landesverkehrsplan.
7.1.1
Durch Sanierungs-, Ausbau- und Neubaumaßnahmen soll die Verkehrsleistung der Schiene wesentlich erhöht und damit Anteile der Bahn am Güter- und Personenverkehr deutlich gesteigert werden.
7.1.2
Erhaltung, Modernisierung und Ausbau des Schienenverkehrs sollen Vorrang haben.
7.1.3
Die Instandsetzung und der Ausbau bestehender Straßen sollen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
7.1.4
Beim Verkehrswegebau soll Ausbau grundsätzlich gegenüber Neubau bevorzugt werden. Nicht mehr benötigte Verkehrsflächen sollen zurückgebaut, renaturiert bzw. rekultiviert werden.
7.1.5
Um die Effektivität und die Umweltverträglichkeit des Güterverkehrs zu erhöhen, soll die Kooperation der unterschiedlichen Verkehrsträger verbessert werden.
Dazu sind landesweit Zentren für den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) wie in Leipzig, Dresden und Glauchau aufzubauen.
In Leipzig, Dresden und Glauchau sind Güterverkehrszentren (GVZ) zu errichten, darüber hinaus Gütertransportzentren nach regionalem Bedarf wie in Görlitz.
7.2
Öffentlicher Personennahverkehr
G
Der ÖPNV ist im Freistaat Sachsen als eine wertvolle Alternative zum motorisierten Individualverkehr unter Einbeziehung flexibler Bedienungsmodelle und mit besonderer Rücksicht auf Kinder und Familien sowie auf alte und behinderte Menschen auszubauen. Er ist mit den übrigen Verkehrsträgern zu einem integrierten Verkehrssystem zu verknüpfen, Parallelverkehre sind zu vermeiden. Die Bildung von Verkehrsverbünden auch über die Landesgrenze hinweg ist anzustreben.
7.2.1
In den Verdichtungsräumen Dresden, Leipzig/Halle und Chemnitz/Zwickau sind leistungsfähige S-Bahnnetze oder ein S-Bahn-ähnliches schienengebundenes Verkehrsangebot aufzubauen.
7.2.2
In Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Plauen und Zwickau sind die Straßenbahnnetze zu erhalten, nach Möglichkeit auf vom übrigen Straßenverkehr unabhängigen Trassen zu führen, soweit erforderlich zu erweitern und mit anderen Verkehrsträgern zu verknüpfen.
Es ist anzustreben, daß die Chemnitzer Straßenbahn zukünftig für umsteigefreie Direktverbindungen in das angrenzende Eisenbahnnetz genutzt werden kann.
Die Kirnitzschtalbahn soll erhalten und über ihre derzeitigen Endstationen hinaus verlängert werden.
7.2.3
Im Einzugsbereich von Schienenstrecken soll die Hauptlast des ÖPNV auf diese verlagert werden.
7.2.4
Buslinien sollen die Fläche erschließen und alle Gemeinden an den ÖPNV anbinden. Sie sollen auf das Netz der Zentralen Orte ausgerichtet und optimal mit der Schiene verknüpft werden.
Der Bus soll dabei insbesondere
 
Direktverbindungen zwischen Zentralen Orten und anderen Gemeinden herstellen, die nicht ausreichend vom Schienenverkehr bedient werden
 
im Ländlichen Raum die notwendige Mindestbedienung sicherstellen, wobei bedarfsweise auch flexible Angebotsformen (zum Beispiel Rufbus) einzurichten sind.
7.2.5
Insbesondere in landschaftlich sensiblen Gebieten sollen neuartige ökologisch verträglichere Verkehrsmittel, wie elektrisch- oder wasserstoffgetriebene Busse, für den ÖPNV erprobt und eingesetzt werden.
7.2.6
An Haltepunkten des Schienenfernverkehrs und geeigneten Haltestellen des ÖPNV sollen Park & Ride sowie Bike & Ride-Möglichkeiten geschaffen werden.
7.3
Schienenverkehr
G
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Bahn soll so gestärkt werden, daß damit die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt, die Verkehrserschließung aller Landesteile verbessert und die Umwelt soweit wie möglich geschont wird.
Die Schienenverkehrsverbindungen Sachsens mit den großen Verdichtungsräumen in Deutschland und dem benachbarten Ausland sind als Bestandteile eines europäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes vorrangig auszubauen.
7.3.1
Die Strecken
Strecken
Strecke
Leipzig–Dresden  
Chemnitz–Leipzig  
  –Leipzig–(Berlin)
(Hof)–Plauen–Reichenbach
  –Zwickau–Chemnitz–Dresden–Görlitz–(Polen) [Sachsenmagistrale]
(Kassel–Erfurt–Gera–Gößnitz)–Glauchau–Chemnitz
  [Mitte–Deutschland–Verbindung]
(Frankfurt a. M.–Erfurt)–Halle/Leipzig–(Berlin) (Berlin)–Dresden–(Prag)
(Berlin)–Weißwasser–Görlitz
 
und die Knoten Leipzig, Dresden und Chemnitz
sollen als Bestandteile bedeutender innerdeutscher Verbindungen oder als Bestandteile des europäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes vorrangig ausgebaut werden.
7.3.2
Die Eisenbahnstrecken des überregionalen und des regionalen Verkehrs sollen vor allem im Zuge der Überregionalen Verbindungsachsen dieses Planes bzw. von regionalen Achsen erhalten und, soweit erforderlich, ausgebaut werden.
7.3.3
Die sächsischen Eisenbahnanlagen sollen saniert und modernisiert, geeignete Strecken elektrifiziert werden.
7.3.4
Streckenstillegungen sollen nur dann erfolgen, wenn die bestehende Siedlungs- und Gewerbestruktur sowie die Ansiedlungsmöglichkeiten keine Chance eröffnen, heutige oder künftige Verkehrsbedürfnisse des ÖPNV und des Güterverkehrs sinnvoll auf der Schiene zu befriedigen.
7.3.5
Die traditionsreichen sächsischen Schmalspurbahnen
Cranzahl–Kurort Oberwiesenthal
Freital/Hainsberg–Kurort Kipsdorf
Radebeul Ost–Radeburg
Schmalspurbahnen
von nach
Zittau–Bertsdorf – Kurort Oybin
  – Kurort Jonsdorf
 
sollen erhalten und gegebenenfalls in das regionale Nahverkehrssystem eingebunden bzw. als touristische Attraktion in Tourismuskonzepte aufgenommen werden.
Soweit regionale Tourismuskonzepte dies begründen, können ehemalige Schmalspurbahnen wiederbelebt werden.
7.3.6
Im Schienengüterverkehr sollen die sächsischen Verdichtungsräume an die entsprechenden Angebote der Deutschen Bahn AG angeschlossen werden.
7.3.7
Die flächenmäßige Erschließung Sachsens durch den Schienengüterverkehr soll weiterhin gewährleistet werden.
7.4
Straßenverkehr
G
Das sächsische Straßennetz ist zielgerichtet, maßvoll und umweltschonend entsprechend den sich verändernden Verkehrsbedürfnissen so auszubauen, daß es den Anforderungen des Nah- und Fernverkehrs gerecht wird, strukturschwache und periphere Räume gestärkt werden sowie eine möglichst große Entflechtung und Verteilung des Verkehrs erreicht wird.
Dazu sollen vorrangig
 
die Qualität des bestehenden Netzes verbessert
 
bestehende Lücken geschlossen
 
die Durchlaßfähigkeit des Netzes und der Knoten erhöht
 
erforderliche Ortsumgehungen gebaut
 
Unfallschwerpunkte beseitigt und
 
Verkehrsnebenflächen naturnah gestaltet und extensiv gepflegt
 
werden.
7.4.1
Die für die Entwicklung Sachsens bedeutsamen Straßen sollen entsprechend ihren Funktionen in folgende Kategorien eingeteilt und ausgebaut werden: Verbindungsfunktionsstufe I:
 
großräumige Verbindungen
(Verbindungen zwischen Verdichtungsräumen, Oberzentren)
 
Verbindungsfunktionsstufe II:
 
überregionale/regionale Verbindungen
(Verbindungen von Mittel- zu Oberzentren sowie zwischen benachbarten Mittelzentren)
 
Verbindungsfunktionsstufe III:
 
zwischengemeindliche Verbindungen
(Verbindungen von Unter- und Kleinzentren zum zugehörigen Mittelzentrum sowie der Unter- und Kleinzentren untereinander).
7.4.2
Vorrangig sollen folgende großräumige Verkehrsverbindungen ausgebaut werden:
Ausbau Verkehrsverbindungen
Straße Abschnitt
A 4 Landesgrenze Thüringen–Dresden
(6streifiger Ausbau)
A 4 Dresden–Bundesgrenze Polen
(4streifiger Ausbau, Neubau)
A 9 Teilstück im Bereich Schkeuditzer Kreuz
(6streifiger Ausbau)
A 13 Sachsen–Böhmen
(4streifiger Neubau)
A 14 Autobahnkreuz Schkeuditz–Anschlußstelle Dübener Straße
(6streifiger Ausbau)
A 72 Landesgrenze Bayern–Zwickau Ost
(4streifiger Ausbau)
A 83/B 95 Chemnitz (A4)–Leipzig (A140)
(4streifiger Neubau)
A 140 Südumgehung Leipzig
(4streifiger Neubau).
 
Diese Verkehrsverbindungen sind durch den Ausbau weiterer wichtiger Bundesstraßen zu ergänzen.
7.4.3
Die Straßen nach den Verbindungsfunktionsstufen II und III sind unter Beachtung der Ziele der Landes- und Regionalplanung auszubauen.
7.4.4
Durch den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraßen soll die Verbindung der Gemeinden untereinander sowie die Anbindung der Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz sichergestellt werden.
7.4.5
In besonders vom Durchgangsverkehr betroffenen Gemeinden sollen zur Verbesserung des Verkehrsflusses, der Verkehrssicherheit und der Umweltsituation Ortsumgehungen geschaffen werden.
7.4.6
In Sachsen sollen innerörtliche Radwege und ein überörtliches Radwegenetz, abgestimmt mit dem touristisch orientierten Radwanderwegenetz, aufgebaut werden (siehe auch Nummer III 6.10).
7.5
Luftverkehr
G
Die Einbindung des Freistaates Sachsen in das nationale und internationale Luftverkehrsnetz soll sichergestellt werden. Dabei soll den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.
7.5.1
Die Verkehrsflughäfen Leipzig-Halle und Dresden sind so auszubauen, daß sie die nationale und internationale Luftverkehrsanbindung Sachsens dauerhaft gewährleisten.
7.5.2
Der Verkehrsflughafen Leipzig-Halle soll durch eine weitere Start- und Landebahn ergänzt werden. Neben einer verbesserten Anbindung an das regionale und überregionale Straßennetz ist die Verknüpfung mit dem schienengebundenen Nah- und Fernverkehr sowie mit dem Güterverkehrszentrum Leipzig zu verwirklichen.
7.5.3
Die Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Dresden soll verlängert werden. Der Verkehrsflughafen soll direkt an das überregionale Straßennetz, an den schienengebundenen Nahverkehr sowie an das Güterverkehrszentrum Dresden angeschlossen werden.
7.5.4
Ergänzend zu den beiden Verkehrsflughäfen soll jede Planungsregion mindestens über einen für die Allgemeine Luftfahrt geeigneten Verkehrslandeplatz verfügen.
Sonstige Verkehrslandeplätze der allgemeinen Luftfahrt sollen soweit als möglich erhalten und gegebenenfalls ausgebaut werden. Die Verkehrslandeplätze sollen in den Regionalplänen ausgewiesen werden.
7.6
Binnenschiffahrt
G
Es sollen Voraussetzungen für die weitere Übernahme von Gütertransporten durch die Binnenschiffahrt auf der Elbe geschaffen werden.
7.6.1
Im Rahmen einer Gesamtkonzeption zum Ausbau einer leistungsfähigen Wasserstraße Elbe sollen unter angemessener Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen erfolgen.
Auf die Errichtung von Staustufen ist zu verzichten.
7.6.2
Die Elbehäfen Dresden, Riesa und Torgau sollen modernisiert und ausgebaut werden.
7.6.3
Die Personenschiffahrt auf der Elbe ist als eine Attraktion des Tourismus und des Fremdenverkehrs in Sachsen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
8
Bergbau und Abbau oberflächennaher Rohstoffe
G
Zur Sicherung der Rohstoffversorgung soll die Nutzung der Bodenschätze gewährleistet werden. Auf eine sparsame Inanspruchnahme von Flächen und Bodenschätzen soll hingewirkt werden.
8.1
Die Gewinnung von Bodenschätzen zur Deckung des regionalen und überregionalen Bedarfs soll unter Beachtung folgender Belange erfolgen:
 
Sicherung der Rohstoffversorgung
 
Standortgebundenheit der Lagerstätten
 
Wiedernutzbarmachung der Abbauflächen
 
geordnete Siedlungsentwicklung
 
Wasserschutz
 
Immissionsschutz
 
Bodenschutz
 
Walderhaltung
 
Schutz ökologisch besonders empfindlicher Landschaftsräume
 
Schutz prägender Landschaftsbilder (siehe auch Nummer III 2.2.4 u. III 2.2.5)
 
Vorhandensein oder zeitgleiche Errichtung einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur, vor allem unter dem Gesichtspunkt kurzer Wege
 
Fremdenverkehr
 
Archäologie und Denkmalschutz.
8.2
Die Abbaugebiete sollen entsprechend einer vorausschauenden Gesamtplanung, soweit möglich Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt, einer Folgenutzung zugeführt werden. Dabei soll darauf hingewirkt werden, daß durch Rekultivierungsmaßnahmen wieder Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen und kulturfähige Flächen vorbereitet werden. Geeignete Abbauflächen sollen für die Ergänzung von ökologischen Verbundsystemen zur Verfügung gestellt werden.
8.3
Braunkohle
8.3.1
Der subventionsfreie Braunkohlenabbau soll in einem gegenüber 1990 wesentlich reduzierten Umfang für die Energiegewinnung in den Revieren der sächsischen Lausitz und im Südraum Leipzig langfristig fortgeführt werden.
8.3.2
Der Braunkohlenabbau soll dabei auf wenige Abbauschwerpunkte konzentriert und unter Prüfung aller Abbauvarianten umweltschonend und sozialverträglich gestaltet werden, so daß insbesondere
 
weitere Ortsverlagerungen nach Möglichkeit unterbleiben
 
den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Sanierung und Wiedernutzbarmachung Rechnung getragen wird
 
beim Abbau anfallende sonstige Rohstoffe genutzt werden
 
die wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge und Erfordernisse beachtet werden
 
vorhandene Kulturlandschaften möglichst erhalten und verbessert werden
 
für den Naturschutz wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile möglichst erhalten bzw. wenig beeinträchtigt werden.
8.3.3
Die Vorranggebiete für den Braunkohlenbergbau sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 7.1 „Vorranggebiete“ ausgewiesen.
8.4
Oberflächennahe Rohstoffe
8.4.1
Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe soll insbesondere in den hierfür festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten erfolgen.
8.4.2
Die in diesem Plan in den Karten 7.1 und 7.2 „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete“ dargestellten Vorrang-/Vorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind in den Regionalplänen zu konkretisieren und als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
8.5
Sanierung
8.5.1
Die Sanierung der Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlen-, Steinkohlen-, Erz- und Uranbergbaues soll sukzessive unter der Beachtung der Ziele in Nummer II 2.2 ff. erfolgen.
8.5.2
Sanierte Flächen sollen umgehend einer neuen Nutzung zugeführt werden.
8.5.3
Die Halden des Uranbergbaues sollen an ihrem Ort verbleiben, sofern nicht besondere Umstände Veränderungen notwendig machen.
9
Energie
G
Die Energieversorgung soll sich auf ein breites Angebot an Energieträgern stützen, sicher, kostengünstig, sozialverträglich und umweltschonend sein.
In allen Bereichen soll auf sparsameren und rationelleren Umgang mit Energie hingewirkt werden.
Unter Wahrung der sächsischen Interessen soll auf einen verstärkten nationalen und internationalen Energieaustausch hingewirkt werden.
9.1
Es ist darauf hinzuwirken, daß zur Deckung des Grundlaststrombedarfs sowie zur Wertschöpfung in Sachsen Kraftwerke auf der Basis von Braunkohle betrieben werden. Hierzu sollen zunächst Kraftwerke an folgenden Standorten ertüchtigt bzw. neu errichtet werden:
Standorte
Standort Leistung
–  Lippendorf 2 x 800 MW (neu)
–  Boxberg 2 x 800 MW (neu)
  2 x 500 MW (ertüchtigt).
 
Die Möglichkeiten zur Wärmeauskopplung sollen genutzt werden.
Daneben soll Braunkohle auch in ausgewählten Bereichen des Wärmemarktes in geeigneten Anlagen eingesetzt werden.
9.2
Die wirtschaftlichen Möglichkeiten dezentraler Energieerzeugung auf der Basis von
 
Wasserkraft
 
Windkraft
 
Solarenergie sowie
 
sonstigen erneuerbaren Energien, wie Geothermie und nachwachsenden Rohstoffen
 
sollen unter Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes genutzt werden.
Bei Einsatz fossiler Energieträger zur dezentralen Energieerzeugung sollen die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung, vorzugsweise wärmegeführt, genutzt werden.
9.3
Die leitungsgebundene Erdgasversorgung soll insbesondere in den Verdichtungsräumen und in den Zentralen Orten ausgebaut werden.
9.4
Energieleitungen sollen unter Wahrung der Erfordernisse der Siedlungsstruktur und unter besonderer Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes mit anderen Ver- und Entsorgungsleitungen gebündelt werden, überregionale in den Verbindungsachsen.
Bei Hochspannungsleitungen ist in sensiblen Landschafts- und Siedlungsbereichen auf eine Verkabelung hinzuwirken.
9.5
Auf die Sanierung sowie einen weiteren Ausbau der Fern- und Nahwärmeversorgung auf der Basis der wärmegeführten Kraft-Wärme-Kopplung und der wirtschaftlichen Form der Abwärmenutzung soll, insbesondere in Verdichtungsräumen, hingewirkt werden.
10
Land- und Forstwirtschaft
G
Es sind die räumlichen und strukturellen Voraussetzungen dafür zu sichern und zu schaffen, daß die Land- und die Forstwirtschaft wegen ihrer wirtschaftlichen Stellung und hohen Bedeutung für das Allgemeinwohl erhalten bleiben.
Es soll darauf hingewirkt werden, daß die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung
 
einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen gesundheitlich einwandfreien Nahrungsmitteln leistet
 
der holzbe- und holzverarbeitenden Wirtschaft nachhaltig den Rohstoff Holz zur Verfügung stellt
 
einen Beitrag zur umweltgerechten Rohstoff- und Energieversorgung leistet
 
mit der Dorfentwicklung und der Ländlichen Neuordnung einen Beitrag zur Aufwertung ländlich geprägter Siedlungsstrukturen und zur ökologisch verträglichen sowie funktionsgerechten Gliederung der Landschaft leistet
 
eine sichere wirtschaftliche Grundlage für einen Teil der Bevölkerung in den Dörfern sichert und damit typische kulturelle und soziale Eigenarten erhält
 
eine vielfältig strukturierte Kulturlandschaft erhält, pflegt und gestaltet
 
die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt.
10.1
Landwirtschaft
G
Die Landwirtschaft soll in ihrer räumlichen Differenzierung und betriebswirtschaftlichen Struktur so gestaltet werden, daß sie innerhalb der Europäischen Union umweltgerecht und wettbewerbsfähig betrieben werden kann.
10.1.1
Eine vielfältige landwirtschaftliche Betriebsstruktur ist unter Berücksichtigung aller Betriebs- und Besitzformen zu entwickeln.
Durch die Ländliche Neuordnung sind hierzu die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Sie soll der Land- und Forstwirtschaft die Anpassung an die sich ändernden Rahmenbedingungen erleichtern und die ökologischen, sozialen, siedlungsstrukturellen sowie wirtschaftlichen Belange unterstützen.
10.1.2
Landwirtschaftliche Flächen mit höherwertigen Böden und klimatisch günstigen Bedingungen sind nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorzusehen.
In den Regionalplänen sind ausgewählte Flächen mit Bodenwertzahlen über 50 als Vorbehaltsgebiete für landwirtschaftliche Produktion auszuweisen.
Zusätzlich sollen in den Gebieten, die keine oder nur in geringem Umfang derartige Flächen aufweisen, die Bodenflächen, die gegenüber ihrer Umgebung besonders wertvoll sind, auch dann als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden, wenn sie die Bodenwertzahl 50 nicht erreichen.
10.1.3
Landwirtschaftliche Flächen, die ständig oder zeitweise aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ausscheiden, sollen unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms und des Vertragsnaturschutzes insbesondere durch die Land- und Forstwirtschaft gepflegt werden.
10.1.4
Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen durch die standortgerechte Nutzung, eine schonende Bodenbewirtschaftung und eine maßvolle Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln eine umweltgerechte Landwirtschaft betreiben.
10.1.5
Durch die Schaffung wettbewerbsfähiger Einrichtungen für die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse soll die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert und somit ein Beitrag zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Ländlichen Raumes geleistet werden.
10.1.6
Der Weinbau im Elbtal und in den angrenzenden Gebieten ist zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Umwidmung von Rebflächen zu anderen Nutzungen ist zu vermeiden. Die Bewirtschaftung der Weinberge hat umweltgerecht unter Beachtung ihres landschaftsgestaltenden Wertes zu erfolgen.
In den Regionalplänen sollen zum Weinbau geeignete Flächen als Vorranggebiete für den Weinbau ausgewiesen werden.
10.1.7
Die sächsischen Teichlandschaften sind für die Fischwirtschaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung der Teiche hat umweltgerecht unter Beachtung ihres hohen ökologischen Wertes zu erfolgen. Die fischereiwirtschaftliche Nutzung ist als Erwerbsmöglichkeit zu gewährleisten.
10.2
Forstwirtschaft
G
Der Wald soll im Hinblick auf seine besondere Bedeutung für den Bodenschutz, den Trinkwasser- und Hochwasserschutz, den Klima- und Immissionsschutz, für die Erholung, den ökologischen Ausgleich, als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie als Grundlage einer umweltfreundlichen Rohstoffversorgung in seinem Umfang und seiner genetischen Vielfalt erhalten und erweitert werden.
10.2.1
Der Waldanteil in Sachsen soll mittelfristig von 27 Prozent auf 30 Prozent erhöht werden. Vorrangig sind die dazu erforderlichen Aufforstungsmaßnahmen in ausgeräumten Agrargebieten und in Bergbaufolgelandschaften durchzuführen. Darüber hinaus sind die immissionsgeschädigten Waldgebiete langfristig wieder aufzuforsten.
10.2.2
Der Wald ist standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften. Waldstrukturen, die nicht standortgerecht ausgebildet sind, sollen langfristig im Rahmen der Bewirtschaftung entsprechend umgebaut werden. Neuaufforstungen dürfen nur standortgerecht erfolgen.
10.2.3
Die Waldfunktionen (Nutzfunktion, Schutzfunktion, Erholungsfunktion) sollen nachhaltig gesichert werden.
Die Sanierung der in ihrer Funktion gestörten oder gefährdeten Wälder mit Schutzfunktionen ist vorrangig durchzuführen.
10.2.4
Die Nutzung einheimischer Hölzer ist sowohl aus ökologischen als auch aus ökonomischen Gründen zu fördern.
11
Gesundheits- und Sozialwesen, Jugendhilfe
11.1
Gesundheits- und Sozialwesen
G
Die Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes sollen in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung, fachlich gegliedert in bedarfsgerechtem Umfang angeboten bzw. vorgehalten werden. Dabei sollen die Versorgungsbereiche die Verflechtungsbereiche der Zentralen Orte berücksichtigen.
11.1.1
Das funktional abgestufte Netz einander ergänzender Krankenhäuser soll sich möglichst eng an dem hierarchisch gestuften System der Zentralen Orte orientieren. Krankenhäuser der Regelversorgung sollen in geeigneten Mittelzentren und Oberzentren zur Verfügung stehen und durch Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen in Oberzentren und in ausgewählten Mittelzentren ergänzt werden.
11.1.2
Die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung mit Kassenärzten soll insbesondere in den Zentralen Orten des dünn besiedelten Ländlichen Raumes stabilisiert bzw. bedarfsgerecht verbessert werden.
11.1.3
Das Netz der Apotheken soll insbesondere durch Neueinrichtungen in Ober-, Mittel- und Unterzentren bedarfsgerecht verdichtet werden.
11.1.4
Offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen ausreichend und in zumutbarer Entfernung und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden.
Der Neubau von altengerechten Wohnungen ist angemessen zu berücksichtigen. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen in allen Mittelzentren und Oberzentren ausgebaut oder errichtet werden. Zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung sollen – entsprechend dem örtlichen Bedarf – stationäre Einrichtungen auch in geeigneten Unterzentren errichtet werden.
11.1.5
Es soll ein ausreichend dichtes Netz von Frauenhäusern, von sozialen Einrichtungen zur Beratung von Schwangeren und von Familien, zur Rehabilitation Behinderter, zur Suchtberatung, zur Betreuung psychisch Kranker, zur Aids-Vorsorge und zur Unterbringung und Betreuung von Obdachlosen in Zentralen Orten aufgebaut werden.
11.1.6
Offene, ambulante, integrative, teilstationäre und stationäre Dienste und Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen ausreichend, in zumutbarer Entfernung und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden. Sie sind aufeinander und auf das Netz der Zentralen Orte abzustimmen. Wohnortferne Großeinrichtungen sind zu vermeiden.
11.1.7
Übergangswohnheime für Spätaussiedler sollen insbesondere in Ober-, Mittel- und Unterzentren bereitgestellt werden.
11.2
Jugendhilfe
G
Das Netz der Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe soll in allen Landesteilen erhalten und bedarfsgerecht ausgebaut werden.
11.2.1
Kindertageseinrichtungen sollen in allen Zentralen Orten dem Bedarf entsprechend vorhanden sein. Im Ländlichen Raum sollen sie darüber hinaus, soweit möglich, in Orten erhalten werden, in denen auch Grundschulen vorhanden sind.
11.2.2
Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit sollen in allen Landesteilen erhalten und weiter ausgebaut werden. Pädagogisch geleitete Jugendfreizeitstätten sollen in allen Unterzentren und Zentralen Orten höherer Stufen vorhanden sein und möglichst in der Nähe von Schulen errichtet werden.
11.2.3
Jugendherbergen, Jugendgästehäuser, Schullandheime und sonstige Kinder- und Jugenderholungszentren sollen in ihrem Bestand erhalten, modernisiert und bei Bedarf auch neu errichtet werden. Sie sollen insbesondere in der Nähe kulturhistorisch interessanter und landschaftlich wertvoller Standorte zur Verfügung stehen.
12
Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
G
Im Zuge der Reform des Bildungswesens sollen in allen Landesteilen möglichst vielfältige Bildungseinrichtungen in zumutbaren Entfernungen zugänglich sein, die eine integrative Erziehung und Bildung von behinderten und nichtbehinderten jungen Menschen im Rahmen des Möglichen gewährleisten. Dabei sollen vorausschaubare Veränderungen im Bildungsbedarf und in der Wirtschaftsstruktur beachtet werden.
12.1
Grundschulen sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein. Darüber hinaus können Grundschulen in Orten angeboten werden, die aufgrund ihrer eigenen Größe und der in den benachbarten Orten wohnenden Einwohner eine ausreichende Tragfähigkeit gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit von vorhandenen Schulen in Klein- und Unterzentren darf dadurch nicht in Frage gestellt werden.
12.2
Mittelschulen sollen in Ober-, Mittel- und Unterzentren vorhanden sein.
12.3
Gymnasien sollen in Ober- und Mittelzentren sowie in Unterzentren gemäß Nummer II 1.4.12.5 vorhanden sein. Bei langfristig ausreichender Schülerzahl oder unzumutbaren Entfernungen kommen auch andere Unterzentren in Betracht.
12.4
Schulen für behinderte Kinder, die keine Regelschule besuchen können, sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und nach Möglichkeit auch in geeigneten Zentralen Orten niedrigerer Stufe vorhanden sein. Eine Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen soll nach Möglichkeit angestrebt werden.
Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Internate insbesondere an Förderschulen für Blinde, Sehschwache, Gehörlose, Schwerhörige und Körperbehinderte und an Sprachheilschulen eingerichtet werden.
12.5
Das Netz der berufsbildenden Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte, soll entsprechend dem Bedarf weiter ausgebaut werden.
Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Ausbildungsstätten sollen in Ober- und Mittelzentren, in dicht besiedelten Gebieten bei Bedarf auch in Unterzentren gemäß Nummer II 1.4.12.5, zur Verfügung stehen.
12.6
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und Volkshochschulen sollen in Oberzentren sowie bei Bedarf in Mittelzentren zur Verfügung stehen.
Außenstellen von Volkshochschulen können auch in Zentralen Orten niedrigerer Stufe unterhalten werden.
12.7
Im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet sollen zweisprachige Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen und Jugendfreizeitstätten, dem besonderen Bedarf entsprechend, in ausreichendem, die sorbische Identität förderndem Maß und Qualität, vorhanden sein.
12.8
Die bestehenden Universitäten und künstlerischen Hochschulen sowie außeruniversitären institutionell geförderten Forschungseinrichtungen sollen an ihren traditionellen Standorten ausgebaut werden.
Die Hochschulen für Technik und Wirtschaft (Fachhochschulen) sollen in ihrer fachlichen Ausrichtung eine enge Verbindung zur regionalen Wirtschaft anstreben. In jeder Planungsregion soll in mindestens einem Ober- oder Mittelzentrum eine solche Hochschule vorhanden sein. Das Hochschulsystem soll durch Neuerrichtung weiterer Hochschulen für Technik und Wirtschaft in Abhängigkeit von der Bedarfssituation des Landes unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Entwicklung ergänzt werden.
Neu zu entwickelnde außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sollen vorrangig im Einzugsbereich von Universitäts- und Fachhochschulstandorten angesiedelt werden.
Einrichtungen der Berufsakademie sollen in allen Planungsregionen ausgebaut werden.
12.9
Die Versorgung mit Literatur und Information soll durch ein flächendeckendes Netz aus Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken sichergestellt werden.
12.10
Das Netz der Sportanlagen und -einrichtungen soll so ausgebaut werden, daß der Bevölkerung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung ein ausreichend gegliedertes und dimensioniertes Angebot zur Verfügung steht.
13
Kultur
G
Die kulturelle Landschaft Sachsens mit ihrem Netz der Kultureinrichtungen, verbunden mit den regionalen kulturellen Traditionen, soll in allen Landesteilen in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt durch die Bildung moderner, leistungsstarker und finanzierbarer Strukturen erhalten und entwickelt werden.
13.1
Durch die Bildung der urbanen Kulturräume in den Oberzentren
 
Chemnitz, Leipzig, Dresden
 
und der ländlichen Kulturräume
 
Vogtland, Zwickau, Erzgebirge, Mittelsachsen, Leipziger Land, Elbtal, Osterzgebirge/Sächsische Schweiz, Oberlausitz
 
soll die Dezentralisierung der Kulturaufgaben weiterentwickelt werden.
13.2
In den einzelnen Kulturräumen sollen die regional bedeutsamen Kultureinrichtungen so entwickelt werden, daß sie den regionalen Traditionen und Besonderheiten Rechnung tragen.
Der besondere bikulturelle Charakter des Siedlungsgebietes der Sorben soll dabei berücksichtigt werden.
14
Telekommunikation
14.1
In allen Landesteilen soll eine moderne und gleichwertige Telekommunikationsinfrastruktur aufgebaut werden, um Standortnachteile wegen Unterversorgung zu beseitigen und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen zu fördern.
14.2
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sind von störender Bebauung freizuhalten. In den Regionalplänen sind diese Strecken in Karten darzustellen.
14.3
Die Telekommunikationsnetze und -dienste sind flächendeckend, qualitativ hochwertig und zu verbrauchergerechten Tarifen zur Verfügung zu stellen. Die Anbindung der Einwohner eines Mittelbereichs an ihr Mittelzentrum ist anzustreben.
15
Verteidigung
15.1
Militärische Anlagen sollen vorrangig außerhalb der Verdichtungsräume errichtet werden, sich nach Möglichkeit in die gegebene wirtschaftliche und soziale Struktur einordnen und sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.
15.2
Militärische Anlagen, von denen erhebliche störende Wirkungen ausgehen, sollen durch einen ausreichenden Abstand von Wohngebieten getrennt sein. Soweit dies nicht möglich ist, sollen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.
15.3
Garnisonen und einzelne Truppenunterkünfte einschließlich der dazugehörigen Wohnungen sollen insbesondere in geeigneten Zentralen Orten in dünn besiedelten Gebieten des Ländlichen Raums errichtet werden.
15.4
Im Rahmen ihrer militärischen Zweckbestimmung sind Übungsplätze so umweltverträglich wie möglich zu nutzen. Umweltbeeinträchtigungen sind zu minimieren und Umweltschäden zu vermeiden; soweit möglich, sind sie durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
15.5
Übungsplätze sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zweckbestimmung insbesondere unter Beachtung eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, der jeweiligen Fachziele des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie einer naturnahen Forstwirtschaft zu betreuen.
15.6
Für militärische Anlagen sollen nach Möglichkeit nur geringwertige land- oder forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden.
15.7
Das Vorranggebiet für Verteidigung (Truppenübungsplatz Nochten) ist in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 7.1 „Vorranggebiete“ ausgewiesen.
16
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
16.1
Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen entsprechend der räumlichen Struktur und den polizeigeographischen Verhältnissen vorhanden sein. In den Ober- und Mittelzentren sowie, soweit erforderlich und möglich, in Unterzentren sollen Polizeidienststellen zur Verfügung stehen.
16.2
Zur schnellen Alarmierung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sollen gemeinsame Leitstellen eingerichtet und betrieben werden. Zur flächendeckenden und effektiven Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Krankentransport) sollen Rettungswachen in ausreichender Anzahl errichtet werden.
17
Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen
17.1
Die Behörden, Gerichte und andere Organe der Rechtspflege sowie die sonstigen öffentlichen Einrichtungen sollen räumlich so verteilt werden, daß in allen Landesteilen eine ausreichende und bürgernahe Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen und ein ausgewogenes Angebot an Arbeitsplätzen im Öffentlichen Dienst sichergestellt sind.
17.2
Bei der Neuerrichtung von Behörden und Gerichten oder der Übertragung bisher zentral wahrgenommener Aufgaben soll den Gebieten außerhalb der Verdichtungsräume mit Oberzentrum der Vorrang eingeräumt werden. Dabei sollen insbesondere ehemalige Kreisstädte berücksichtigt werden.
17.3
Behörden und Gerichte der unteren Stufen sollen ihren Standort vorrangig in Mittelzentren oder Oberzentren haben und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Zentrale Fachbehörden können auch in anderen Zentralen Orten errichtet werden, sofern diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind.
17.4
Bei der Festlegung der Dienstbezirke der Behörden und Gerichte sollen die Grenzen der Planungsregionen und Landkreise möglichst nicht durchschnitten werden.
18
Technischer Umweltschutz
18.1
Abfallwirtschaft
G
Abfallwirtschaft in Sachsen ist so zu gestalten, daß die Abfallmenge und der Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich gehalten werden (Abfallvermeidung), nicht vermeidbare Abfälle soweit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden (Abfallverwertung) und nicht verwertbare Abfälle so entsorgt werden, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (sonstige Entsorgung).
Für Abfälle sollen ausreichende Entsorgungskapazitäten in Sachsen geschaffen werden. Die Verbringung von Abfällen in Anlagen außerhalb Sachsens soll nur dann erfolgen, wenn dies im Rahmen sinnvoller Kooperation geschieht.
Zur Verwertung von Siedlungsabfällen soll auf der Grundlage getrennter Erfassung von Altstoffen unter Einbeziehung privater Erfassungssysteme ein flächendeckendes Netz von Einrichtungen geschaffen werden.
18.1.1
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele im Bereich der Siedlungsabfälle flächendeckend regionale Abfallverbände als kommunale Zweckverbände bilden.
18.1.2
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften oder die an deren Stelle handelnden kommunalen Zweckverbände sollen rechtzeitig auf der Grundlage verbindlicher kommunaler Abfallwirtschaftsplanung die Sicherung der Standorte für Abfallentsorgungsanlagen (§5 EGAB) veranlassen.
18.1.3
Vermeidung und Verwertung von Abfällen
18.1.3.1
Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen darauf hinwirken, daß bei Herstellung, Verteilung, Nutzung und Entsorgung von Gütern möglichst wenig Abfälle entstehen. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbildhaft auf die Vermeidung von Abfällen hinzuwirken.
18.1.3.2
Zur getrennten Erfassung schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushalten soll ein flächendeckendes Netz von Einrichtungen (stationäre Sammelstellen und mobile Sammlungen) geschaffen werden.
18.1.3.3
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften oder die an deren Stelle handelnden kommunalen Zweckverbände haben sicherzustellen, daß rechtzeitig in ausreichendem Maße und in sachgerechter räumlicher Verteilung Anlagen zur Verwertung von Siedlungsabfällen geschaffen werden.
18.1.3.4
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften oder die an deren Stelle handelnden kommunalen Zweckverbände sollen in ihrem Gebiet die Kompostierung oder ein gleichwertiges biologisches Verfahren für organische Abfälle (Bioabfälle) einführen. Dabei soll die Kompostierung von Pflanzenabfällen auf bewirtschafteten Kompostplätzen auf dem Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises vorrangig erfolgen. Die Eigenkompostierung ist zu fördern. Für den Kompostabsatz sollen integrierte Konzepte entwickelt werden.
18.1.3.5
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen darauf hinwirken, daß beim Abbruch baulicher Anlagen Abbruchmaterial getrennt erfaßt wird. Abbruchmaterial ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Unbelastetes Erdaushubmaterial und verwertbares Abbruchmaterial sollen nicht als Abfall abgelagert werden.
18.1.4
Behandlung und Ablagerung von Abfällen
18.1.4.1
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften oder die an deren Stelle handelnden kommunalen Zweckverbände sollen sicherstellen, daß rechtzeitig eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur Behandlung und Ablagerung von Siedlungsabfällen zur Verfügung steht. Dabei ist eine verfügbare Deponiekapazität von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Die erforderlichen Schritte für die Schaffung der Deponiekapazitäten, wie die Standortsuche und die Einleitung der erforderlichen Standortsicherungs- und Zulassungsverfahren, sollen so rechtzeitig von den entsorgungspflichtigen Körperschaften oder den an deren Stelle handelnden kommunalen Zweckverbänden vorgenommen werden, daß die Mindestdeponiekapazität von acht Jahren stets gewährleistet ist.
18.1.4.2
Das Land wirkt darauf hin, daß im Freistaat Sachsen ausreichende Kapazitäten für die Verwertung und sonstige Entsorgung der in Sachsen anfallenden Sonderabfälle zur Verfügung stehen. Es soll dabei planerische Unterstützung für die Entsorgungspflichtigen von Sonderabfällen leisten, damit diese ihre gesetzlichen Pflichten bei der Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Sonderabfällen erfüllen können.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung stellt einen Fachlichen Entwicklungsplan „Sonderabfalldeponiestandorte“ im Sinne von § 11 SächsLPlG auf.
18.1.4.3
Abfälle sind so zu behandeln, daß deren Gefahrenpotential vermindert wird, indem in den Abfällen vorhandene Schadstoffe zerstört oder immobilisiert werden. Die dazu erforderlichen Anlagen, auch zur thermischen Behandlung, sind zu schaffen.
18.1.4.4
Schadstoffarme Klärschlämme sind vorrangig stofflich zu verwerten. Soweit dies nicht möglich ist, sind diese thermisch nach dem Stand der Technik zu behandeln. Klärschlammtrocknungsanlagen sollen zum Erhalt einer langfristigen Entsorgungssicherheit vorrangig im Zusammenhang mit zentralen Abwasserbehandlungsanlagen geschaffen werden.
18.1.4.5
Für nicht vermeidbare und nicht verwertbare Baurestmassen sind ausreichende Flächen für Anlagen zur Ablagerung vorzusehen. Nicht verwertbare mineralische Massenabfälle sind getrennt von Siedlungsabfällen abzulagern. Die Behandlung kontaminierter Böden und die Wiederverwendung des gereinigten Materials haben Vorrang vor der Deponierung.
18.1.5
Beratungsstellen
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen sicherstellen, daß Beratungsstellen für die Fachberatung und Öffentlichkeitsarbeit über Vermeidung, Verwertung und sonstige umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen in ihrem Gebiet dezentral zur Verfügung stehen. Für die Beratung der Sonderabfallbesitzer soll vom Land eine fachliche Einrichtung geschaffen werden.
18.2
Altlastenbehandlung
Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die altlastenverdächtigen Flächen zu erheben. Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefahrenpotential für Schutzgüter stufenweise zu erkunden und zu bewerten.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sollen sicherstellen, daß die von Altlasten ausgehenden Gefährdungen durch geeignete Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen beseitigt werden. Bei der Altlastenbehandlung soll die Wiedernutzbarmachung von Industriebrachen besonders berücksichtigt werden.
18.3
Immissionsschutz
18.3.1
Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen sowie Spiel- und Erholungsflächen sollen einander so zugeordnet werden, daß Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden. Bestehende industrielle und landwirtschaftliche Altanlagen, die aufgrund ihrer zentrums- oder ortsnahen Lage bereits heute zu Nutzungskonflikten führen, sollen mittelfristig im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten in konfliktfreie Bereiche umgesiedelt werden. Erweiterungen dieser Betriebe sollen nur im Rahmen des Bestandsschutzes zugelassen werden. Industrie- und Gewerbebrachen im innerstädtischen Bereich sind so zu überplanen (Bauleitplanung), daß Nutzungskonflikte mit benachbarten Gebieten vermieden werden.
18.3.2
Luftreinhaltung
G
Im Freistaat Sachsen ist auf einen hohen Luftqualitätsstandard hinzuwirken, insbesondere durch den Abbau von Luftverunreinigungen in den städtischen Verdichtungsräumen, den als Smog-Gebieten ausgewiesenen Gebieten sowie den lufthygienisch besonders schutzwürdigen Bereichen.
18.3.2.1
Auf die rasche und drastische Verringerung der klassischen Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickoxide, Kohlenmonoxid und Schwebstaub sowie auf die Reduzierung von CO₂ aus gewerblichen Anlagen und Privathaushalten ist hinzuwirken.
Vorrangig ist dabei
 
auf die grundlegende Sanierung und Umstrukturierung der Kraftwerke zur Wärme- und Energieerzeugung sowie der Kleinfeuerungsanlagen
 
auf die Umstrukturierung des Verkehrs
 
hinzuwirken.
18.3.2.2
In Kleinfeuerungsanlagen sollen vorrangig besonders schadstoffarme oder schadstofffreie Energieträger eingesetzt und, soweit dies möglich und sinnvoll ist, auch gefördert werden. In besonders belasteten Gebieten oder lufthygienisch besonders schutzwürdigen Bereichen sollen besonders umweltbelastende Brennstoffe verboten werden.
18.3.2.3
In den städtischen Verdichtungsräumen, den Smog-Gebieten und den lufthygienisch besonders schutzwürdigen Gebieten sollen die Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe durch
 
Verkehrsvermeidung
 
verstärkten Einsatz schadstofffreier (zum Beispiel Elektrofahrzeuge) und besonders schadstoffarmer Kraftfahrzeuge (zum Beispiel methanbetriebene Busse des ÖPNV)
 
verkehrslenkende Maßnahmen bis hin zum Fahrverbot für schadstoffreiche Kfz bei Smog-Lagen und
 
verkehrsbeschränkende Maßnahmen (zum Beispiel Straßenrückbau, Pförtnerampeln, Geschwindigkeitsbeschränkungen, autoarme Innenstadtbereiche)
 
vermindert werden.
18.3.2.4
Neben der Verminderung der Emissionen aus Einzelanlagen und dem Verkehrsbereich sollen auch weitere in besonderem Maße relevante Flächenemissionen, insbesondere die aus Großanlagen für Tierhaltung, vermindert werden. Diese Emissionsminderungen sollen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen erzielt werden. Landwirtschaftliche Unternehmen sind hierbei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu fördern.
18.3.2.5
Einer grenzüberschreitenden großräumigen Verfrachtung von Luftverunreinigungen soll entgegengewirkt werden. Vorrangig soll auf die Sanierung der böhmischen und polnischen Kraftwerke entlang der Grenze hingewirkt werden.
18.3.3
Lärm- und Erschütterungsschutz
G
Auf den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch Lärm und Erschütterungen soll durch Maßnahmen des Schallschutzes in erster Linie an der Quelle, mit Hilfe der örtlichen und überörtlichen Planung und, soweit nötig, durch Vorkehrungen am Einwirkungsort hingewirkt werden. Der Verkehrsvermeidung kommt eine besondere Bedeutung zu.
18.3.3.1
Ein weiteres Anwachsen der Lärmbelastung der Bevölkerung insbesondere durch den Straßenverkehr soll in den Bereichen, die überwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, verhindert werden.
18.3.3.2
Bei der Bestimmung der Standorte von schutzbedürftigen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen, Kureinrichtungen u. ä., schutzbedürftigen Gebieten wie Kur- und Erholungsgebieten sowie Wohngebieten sollen die Erfordernisse des Lärmschutzes besonders berücksichtigt und in die Planung einbezogen werden.
18.3.3.3
Straßen- und Schienenverkehrswege sind so zu planen, daß von ihnen ausgehende Lärmbelastungen auf Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ausreichender sonstiger Schutzmaßnahmen, vermieden werden.
Verkehrswege sind, soweit möglich, zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren.
18.3.3.4
Der Nationalpark „Sächsische Schweiz“, Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparks und Gebiete, die vorwiegend der ruhigen Erholung dienen, sollen von Lärm weitgehend freigehalten werden.
18.3.3.5
Sport- und Freizeitanlagen sollen so errichtet und betrieben werden, daß sie nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen.
18.3.3.6
Zur Verminderung bestehender Lärmbelastungen sind Lärmminderungspläne von den Gemeinden aufzustellen und bei weiteren Planungen zu berücksichtigen.
18.3.3.7
Der Straßenverkehrslärm soll durch Verkehrsvermeidung, verkehrslenkende Maßnahmen sowie durch Einräumung von Benutzervorteilen für die nach dem Stand der Technik lärmarmen Nutzfahrzeuge gemindert werden.
18.3.3.8
Die Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm soll gesenkt werden.
18.3.3.9
In den Regionalplänen soll für die Verkehrsflughäfen sowie für Militärflugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für sonstige Verkehrslandeplätze unbeschadet der Anforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm jeweils ein eigener Siedlungsbeschränkungsbereich ausgewiesen werden.
Innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereiches sollen unter Berücksichtigung der Ziele zur Entwicklung der Region im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nur
 
gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan und
 
Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungsplan
 
ausgewiesen werden.
Eine Ausweisung von Wohnbauflächen in begrenztem Umfang ist nur dann zulässig, wenn anderweitig keine geeigneten Flächen für die bauliche Entwicklung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist auch die Abrundung von Wohnbauflächen möglich. Bei zulässiger Wohnbebauung innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereiches sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen Lärm zu treffen.
18.3.4
Strahlenschutz
G
Bevölkerung und Umwelt sind vor schädigenden Einwirkungen ionisierender Strahlen zu schützen. Dies gilt insbesondere in den durch Bergbaualtlasten gefährdeten Bereichen im Erzgebirge, Erzgebirgsvorland und im Vogtland.
18.3.4.1
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen ist jederzeit sicherzustellen, daß
 
in kerntechnischen Anlagen radioaktive Stoffe weder beim Normalbetrieb noch bei Störungen unkontrolliert oder in unzulässiger Menge freigesetzt werden
 
niemand einer unzulässigen Strahlenexposition ausgesetzt wird.
18.3.4.2
Für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen im Sinne des § 9a des Atomgesetzes wird in Rossendorf eine Landessammelstelle errichtet und betrieben. Sämtliche im Freistaat Sachsen anfallenden radioaktiven Abfälle aus Industrie, Gewerbe, Medizin und Forschung sind an diese Landessammelstelle abzuliefern.
18.3.4.3
Zur Information von Bevölkerung, Behörden und Firmen wird eine Beratungsstelle über „radonsicheres Bauen“ betrieben.
18.3.4.4
Die Umweltradioaktivität ist durch ein flächendeckendes Meßnetz fortlaufend zu überwachen. Hierzu ist so rasch als möglich ein Meßnetz aufzubauen.
18.3.4.5
Es ist darauf hinzuwirken, daß das von der Bundesanstalt für Strahlenschutz zu erstellende Uranbergbaualtlastenkataster kurzfristig dem Freistaat Sachsen zur Verfügung steht.

Anhang 1

Ausstattungskatalog für Zentrale Orte

Der Ausstattungskatalog ist als langfristige Orientierung zu verstehen. Ansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden, so daß die öffentlichen Hände die Orientierung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten erfüllen.

Der Ausstattungskatalog für höherrangige Zentrale Orte schließt die der jeweils niedrigeren Stufen ein bzw. modifiziert diese.

1
Kleinzentren
 
Grundschule
 
Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort)
 
niedergelassener praktischer Arzt/Facharzt für Allgemeinmedizin
 
niedergelassener Zahnarzt
 
Apotheke (bei Bedarf)
 
ambulante Einrichtung des sozialpflegerischen Dienstes
 
Jugendräume/Jugendclubs
 
Einrichtung für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen
 
Gaststätte (mit Saal) und Übernachtungsmöglichkeiten
 
Sportstätte
 
öffentliche Bücherei
 
Postamt bzw. Poststelle (Postfiliale)
 
Einzelhandelseinrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs
 
handwerkliche Dienstleistungsbetriebe zur Deckung des Grundbedarfs
 
Zweigstelle von Sparkassen- und Versicherungseinrichtungen
2
Unterzentren
 
Mittelschule
 
niedergelassene Fachärzte
 
Wohnstätte für Behinderte (Wohnheim, Wohnpflegeheim, Außenwohngruppe)
 
Einrichtungen der offenen Altenhilfe (Altenklub, Altentagesstätte, betreute Altenwohnungen)
 
Einrichtungen der ambulanten und teilstationären Altenhilfe (Sozialstation, mobiler sozialer Dienst, Kurzzeit- und Tagespflege)
 
Einrichtung der stationären Altenhilfe entsprechend dem örtlichen Bedarf (Altenheim, Altenpflegeheim)
 
Einrichtung der offenen, ambulanten und teilstationären Behindertenhilfe
 
Einrichtung der Familienbildung
 
Jugendzentrum
 
Sporthalle und Freisportanlage
 
Einzelhandelseinrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs
 
handwerkliche Dienstleistungen des qualifizierten Bedarfs
 
Ausstellungsräume
 
Sparkasse und Kreditinstitute
3
Mittelzentren
 
zur Hochschulreife führende Bildungsstätten (Gymnasium, berufliches Gymnasium)
 
berufliche Schulzentren/überbetriebliche Ausbildungsstätten
 
Rehabilitationseinrichtungen (Ausbildungs- und Umschulungsstätten, Werkstätten für Behinderte und andere)
 
Schulen für Behinderte und für Erziehungshilfe
 
Einrichtungen der Talenteförderung (Musikschulen und andere)
 
Einrichtung der Erwachsenenbildung/Volkshochschule (bei Bedarf)
 
Einrichtungen der offenen Behindertenhilfe (Frühförderstellen, Beratungsstellen, Begegnungsstätten)
 
Einrichtungen der stationären und teilstationären Behindertenhilfe, wie Werkstätten und Wohnstätten
 
Einrichtungen des Sozialwesens (Erziehungshilfe, Beratungshilfe für Schwangere und Familien)
 
Einrichtungen der stationären Altenhilfe (Altenheime, Altenpflegeheime)
 
Krankenhaus der Regelversorgung
 
Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe
 
Schwimmhalle
 
Sport- und Freizeithalle mit Zuschauereinrichtung
 
Leichtathletikanlage/Spezialsportanlagen
 
Theaterspielstätte, gegebenenfalls mit Ensemble
 
Museum
 
öffentliche Bibliothek mit wissenschaftlichem Buchbestand/ Medienzentrum
 
vielseitige Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des gehobenen Bedarfs (Kaufhäuser, Fachgeschäfte und andere)
 
Hotels und andere Beherbergungseinrichtungen
 
Kino
 
Verkaufsgalerie
 
Familienzentrum
 
Behörden und Gerichte der unteren Stufe
 
Filialen von Banken und Sparkassen
 
Polizeidienststelle
4
Oberzentren
 
an das Abitur anschließende Bildungsstätten (Hochschule, Universität, Fachhochschule)
 
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
 
Spezialschulen mit überregionaler Bedeutung (Landesmusikschule und andere)
 
schulische Berufsausbildungszentren (Berufsschule, Berufsgymnasium, Fachschule, Berufsschule für Behinderte)
 
Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke
 
Jugendbildungsstätten
 
Fachakademien
 
Krankenhaus der beruflichen Fortbildung und Umschulung
 
Krankenhaus der Schwerpunkt- oder Maximalversorgung
 
Einrichtungen zur Sozialbetreuung für ausländische Bürger
 
Theater
 
Konzerthalle
 
umfassend ausgebaute Einrichtung zur Durchführung von Kongressen und Messen
 
Museen bzw. Kunstsammlungen (unter hauptberuflicher Leitung)
 
umfassende Einkaufsmöglichkeiten des spezialisierten höheren Warenbedarfs
 
große Sportstadien mit Leichtathletikanlagen (mindestens 15 000 Plätze)
 
Mehrbeckenhallenbäder/Großschwimmhalle mit Eignung für überregionale Veranstaltungen
 
Großsporthalle mit mindestens 3 000 Plätzen
 
Hotels höchster Ausstattungskategorie
 
Behörden und Gerichte der höheren Stufe
 
Hauptzweigstellen von Banken und Versicherungseinrichtungen und sonstigen Organisationen
 
wissenschaftliche bzw. Fachbibliothek mit Anschluß an überregionalen Leihverkehr

Anhang 2

Gebietskategorien

(Gemeinden: Gebietsstand vom 1. März 1994;
Landkreise: Gebietsstand vom 1. August 1994)

1    Verdichtungsräume

1.1    Dresden

Kreisfreie Stadt Dresden

Landkreis Dresden

Altfranken

Cossebaude

Hermsdorf

Langebrück

Liegau-Augustusbad

Ottendorf-Okrilla

Radeberg

Radebeul

Weixdorf

Weißeritzkreis

Bannewitz

Freital

Pesterwitz

Possendorf

Sächsische Schweiz

Birkwitz-Pratzschwitz

Dohna

Graupa

Heidenau

Pirna

Landkreis Meißen

Coswig

Meißen

Weinböhla

1.2    Leipzig

Kreisfreie Stadt Leipzig

Leipziger Land

Baalsdorf

Bienitz

Böhlen

Böhlitz-Ehrenberg

Borna

Borsdorf

Deutzen

Engelsdorf

Espenhain

Großdeuben

Großpösna

Holzhausen

Kitzscher

Lausen

Liebertwolkwitz

Lindenthal

Lobstädt

Lützschena-Stahmeln

Markkleeberg

Markranstädt

Miltitz

Mölkau

Neukieritzsch

Regis-Breitingen

Rötha

Schkeuditz

Taucha

Wiederitzsch

Zwenkau

1.3    Chemnitz/Zwickau

Kreisfreie Stadt Chemnitz

Kreisfreie Stadt Zwickau

Chemnitzer Land

Bernsdorf

Gersdorf

Glauchau

Grüna

Heinrichsort

Hohenstein-Ernstthal

Kändler

Lichtenstein/Sa.

Limbach-Oberfrohna

Meerane

Mittelbach

Oberlungwitz

Pleißa

Röhrsdorf

Schlunzig

St. Egidien

Wüstenbrand

Freiberg

Braunsdorf

Erdmannsdorf

Flöha

Lichtenwalde

Niederwiesa

Zwickauer Land

Cainsdorf

Crimmitschau

Crossen

Dänkritz

Dennheritz

Fraureuth

Friedrichsgrün

Königswalde

Langenhessen

Lauenhain

Lauterbach

Leubnitz

Lichtentanne

Mosel

Mülsen St. Jakob

Mülsen St. Micheln

Mülsen St. Niclas

Neukirchen/Pleiße

Niedermülsen

Oberrothenbach

Ortmannsdorf

Reinsdorf

Ruppertsgrün

Silberstraße

Stangendorf

Steinpleis

Thurm

Vielau

Werdau

Wilkau-Haßlau

Wulm

Mittweida

Auerswalde

Burgstädt

Dittersbach

Frankenberg

Hartmannsdorf

Lichtenau

Taura b. Burgstädt

Wittgensdorf

Stollberg

Adorf/Erzgeb.

Auerbach

Brünlos

Burkhardtsdorf

Dorfchemnitz

Einsiedel

Erlbach-Kirchberg

Gornsdorf

Hohndorf

Hormersdorf

Jahnsdorf

Kemtau

Klaffenbach

Leukersdorf/Erzgeb.

Lugau/Erzgeb.

Meinersdorf

Niederdorf

Neukirchen/Erzgeb.

Neuwürschnitz

Niederwürschnitz

Oelsnitz/Erzgeb.

Stollberg/Erzgeb.

Thalheim/Erzgeb.

Ursprung

Zwönitz

Mittlerer Erzgebirgskreis

Amtsberg

Zschopau

Westerzgebirgskreis

Affalter

Albernau

Aue

Beierfeld

Bernsbach

Erla

Lauter/Sa.

Lindenau

Lößnitz

Schlema

Schneeberg

Schwarzenberg/Erzgeb.

Zschorlau

Annaberg

Annaberg-Buchholz

Bärenstein

Cranzahl

Cunersdorf

Ehrenfriedersdorf

Frohnau

Geyersdorf

Gelenau/Erzgeb.

Herold

Jahnsbach

Neundorf

Schönfeld

Sehma

Thum

Wiesa

Wiesenbad, Thermalbad

Landkreis Reichenbach

Lengenfeld

Mylau

Netzschkau

Obermylau

Reichenbach/Vogtl.

Rotschau

Schneidenbach

Landkreis Auerbach

Auerbach/Vogtl.

Eich/Sa.

Ellefeld

Falkenstein/Vogtl.

Rebesgrün

Rodewisch

Treuen

2    Randzonen der Verdichtungsräume

2.1    Dresden

Landkreis Dresden

Arnsdorf b. Dresden

Fischbach

Gompitz

Großdittmannsdorf

Großerkmannsdorf

Lomnitz

Medingen

Mobschatz

Moritzburg

Promnitztal

Radeburg

Reichenberg

Schönborn b. Radeberg

Schönfeld-Weißig

Steinbach

Ullersdorf b. Radeberg

Wachau b. Radeberg

Wallroda

Landkreis Kamenz

Bretnig-Hauswalde

Großröhrsdorf

Kleinröhrsdorf

Lichtenberg

Ohorn

Pulsnitz

Weißeritzkreis

Goppeln

Grumbach

Kesselsdorf

Kreischa

Kurort Hartha

Pohrsdorf

Rabenau

Tharandt

Sächsische Schweiz

Cotta

Dohma

Müglitztal

Meusegast

Röhrsdorf

Landkreis Meißen

Diera

Gauernitz

Klipphausen

Käbschütztal

Niederau

Scharfenberg

Taubenheim

Triebischtal

Wilsdruff

Zehren

2.2    Leipzig

Leipziger Land

Audigast

Auligk

Berndorf

Dreiskau-Muckern

Elstertrebnitz

Frankenheim

Groitzsch

Großlehna

Großstolpen

Hainichen

Heuersdorf

Kitzen

Kulkwitz

Lippendorf-Kieritzsch

Mölbis

Oelzschau

Panitzsch

Pegau

Plaußig

Podelwitz

Pötzschau

Ramsdorf

Rüssen-Kleinstorkwitz

Seehausen

Störmthal

Thräna

Wyhratal

Muldentalkreis

Belgershain

Beucha

Brandis

Fuchshain

Machern

Naunhof

Steinbach

Threna

Delitzsch

Glesien

Rackwitz

Radefeld

2.3    Chemnitz/Zwickau

Chemnitzer Land

Bräunsdorf

Callenberg

Chursbachtal

Kuhschnappel

Lobsdorf

Niederfrohna

Remse

Waldenburg

Zwickauer Land

Culitzsch

Cunersdorf

Ebersbrunn

Härtensdorf

Hartenstein

Kirchberg

Langenbach

Niedercrinitz

Rottmannsdorf

Saupersdorf

Schönfels

Stenn

Weißbach

Wiesenburg

Wildenfels

Zschocken

Freiberg

Augustusburg

Breitenau

Eppendorf

Falkenau

Grünberg

Hennersdorf

Leubsdorf

Oederan

Mittweida

Altmittwei

daChursdorf

Claußnitz

Hainichen

Königshain-Wiederau

Krumbach

Lauenhain-Tanneberg

Lunzenau

Mittweida

Mohsdorf

Mühlau

Mühlbach

Ottendorf

Penig

Stein i. Chemnitztal

Tauscha

Stollberg

Beutha

Mittlerer Erzgebirgskreis

Borstendorf

Drebach

Gornau/Erzgeb.

Grießbach

Großolbersdorf

Grünhainichen

Kleinolbersdorf-Altenhain

Krumhermersdorf

Scharfenstein

Venusberg

Waldkirchen/Erzgeb.

Westerzgebirgskreis

Antonsthal

Bermsgrün

Bockau

Grünhain

Grünstädtel

Markersbach

Raschau

Schönheide

Stützengrün

Waschleithe

Annaberg

Crottendorf

Dörfel

Elterlein

Geyer

Hammerunterwiesenthal

Hermannsdorf

Königswalde

Mildenau

Neudorf

Scheibenberg

Schlettau

Schwarzbach

Tannenberg

Walthersdorf

Landkreis Reichenbach

Neumark

Landkreis Auerbach

Steinberg

3    Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum

3.1    Teile des Niederschlesischen Oberlausitzkreises und die Stadt Görlitz

Kreisfreie Stadt Görlitz

Niederschlesischer Oberlausitzkreis

Königshain

Kunnerwitz

Ludwigsdorf

Schöpstal

3.2    Südliche Oberlausitz

Bautzen

Bautzen

Bischofswerda

Crostau

Cunnewalde

Demitz-Thumitz

Eulowitz

Gnaschwitz-Doberschau

Großpostwitz/O.L.

Kirschau

Kleinwelka

Kubschütz

Neukirch/Lausitz

Obergurig

Ringenhain

Rodewitz/Spree

Schirgiswalde

Schmölln-Putzkau

Sohland a.d. Spree

Steinigtwolmsdorf

Weifa

Weigsdorf-Köblitz

Wilthen

Sächsischer Oberlausitzkreis

Beiersdorf

Bertsdorf-Hörnitz

Dürrhennersdorf

Ebersbach

Ebersdorf

Eibau

Friedersdorf

Großschönau

Großschweidnitz

Hainewalde

Hartau

Jonsdorf, Kurort

Kittlitz

Kottmarsdorf

Lawalde

Leutersdorf

Löbau

Mittelherwigsdorf

Neueibau

Neugersdorf

Neusalza-Spremberg

Niedercunnersdorf

Niederoderwitz

Obercunnersdorf

Oberoderwitz

Olbersdorf

Oppach

Oybin, Kurort

Schönbach

Seifhennersdorf

Spitzkunnersdorf

Walddorf

Waltersdorf

Zittau

3.3    Teile des Landkreises Riesa-Großenhain

Glaubitz

Gohlis

Gröditz

Leutewitz

Nauwalde

Nünchritz

Riesa

Röderau-Bobersen

Röderaue

Strehla

Wülknitz

Zeithain

3.4    Teile des Landkreises Freiberg

Brand-Erbisdorf

Freiberg

Halsbrücke

Hilbersdorf

Langenau

Oberschöna

Weißenborn/Erzgeb.

3.5    Teile der Landkreise Plauen und Oelsnitz und die Stadt Plauen

Kreisfreie Stadt Plauen

Landkreis Plauen

Großfriesen

Jößnitz

Kauschwitz

Kürbitz

Neundorf

Straßberg

Syrau

Theuma

Weischlitz

Landkreis Oelsnitz

Oelsnitz

Tirpersdorf

3.6    Teile des Landkreises Hoyerswerda

Dörgenhausen

Hoyerswerda

Laubusch

Lauta

Nardt

Tätzschwitz

Zeißig

Anhang 3

Maßnahmenkatalog Naturschutz und Landschaftspflege

Auf Grundlage § 5 Abs. 2 SächsNatSchG sind dem Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen folgende landesweite Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten beigefügt (Stand 31. Dezember 1993):

Gliederung:

1
Landschaftspflege und -entwicklung/Schutzgebiete
1.1
Vertragsnaturschutz auf bewirtschafteten Flächen
1.2
Grunderwerb
1.3
Naturschutzgebiete
1.4
Nationalpark
1.5
Biosphärenreservat
1.6
Naturparke
1.7
Naturschutzgroßprojekte
1.8
Landesschwerpunktprojekte
2
Biotop- und Artenschutz
2.1
Analysearbeit und Kartierung
2.2
Lebensraum- und Artenschutz
1
Landschaftspflege und -entwicklung/Schutzgebiete
1.1
Vertragsnaturschutz auf bewirtschafteten Flächen
 
naturschutzkonforme Bewirtschaftung von land-, forstwirtschaftlich und fischereilich genutzten Grundstücken innerhalb bestehender Schutzgebiete und ihrer Randzonen sowie ausgewiesener Projektgebiete
 
Umwandlung der bestehenden Nutzung in eine den Schutzzielen entsprechende Bewirtschaftung oder Wiederaufnahme einer ehemals ausgeübten naturschutzgerechten Bewirtschaftung mit Ausgleich durch Fördermittel
1.2
Grunderwerb
 
Erarbeitung eines Grunderwerbsprogramms für den Freistaat Sachsen
 
Festlegung von Bereichen, in denen der Grunderwerb vorrangig erfolgen soll, zum Beispiel im Nationalpark Sächsische Schweiz, im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft sowie in Projektgebieten mit landesweiter Bedeutung
 
Fördermittelbereitstellung zur dauerhaften Sicherung weiterer naturschutzbedeutsamer Flächen durch Grunderwerb oder langfristige Pacht von Grundstücken durch Kommunen und Naturschutzverbände
1.3
Naturschutzgebiete
 
Neuausweisung bzw. Erweiterung von Naturschutzgebieten entsprechend dem Schutzgebiets- und Biotopschutzprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
 
Erarbeitung einer Vorschlagsliste für die Fortführung des Schutzgebietsprogramms
1.4
Nationalpark
 
Entwicklung des Nationalparkes „Sächsische Schweiz“ in Abstimmung mit dem in der Tschechischen Republik vorgesehenen Nationalpark „Böhmische Schweiz“ zu einem Gebiet, das den Naturraum grenzüberschreitend beachtet und schützt
 
Aufstellung einer mehrstufigen Nationalparkplanung und deren Umsetzung mit dem Ziel der Entwicklung eines Nationalparkes, der internationalen Kriterien entspricht
 
abgestimmter Schutz, Pflege und Entwicklung der Gesamtlandschaft Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet) als Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“
 
Einrichtung eines Nationalparkzentrums zur Übernahme von nationalparkbezogenen Bildungsaufgaben
 
naturschutzfachliche Prüfung von Vorschlägen für weitere Nationalparkprojekte an den IUCN-Kriterien, Kategorie II
1.5
Biosphärenreservat
 
Festsetzung eines typischen Landschaftsausschnittes der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft durch Rechtsverordnung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als Biosphärenreservat
 
Aufstellung einer mehrstufigen Biosphärenreservatsplanung mit dem Ziel der Entwicklung eines Biosphärenreservats, das internationalen Kriterien entspricht
 
naturschutzfachliche Prüfung von Vorschlägen für weitere Biosphärenreservate, die auf der Grundlage der Resulution 2.313 (v. 23. Oktober 1970) von der UNESCO ausgearbeitet wurden (vergleiche Erdmann/Nauber: UNESCO-Biosphärenreservate; in: UMWELT Nr. 10/1991, S. 440 – 450)
1.6
Naturparke
 
Erklärung von Landschaftsausschnitten des Erzgebirges/Vogtlandes sowie der Dübener Heide zu Naturparken durch Rechtsverordnung und jeweils Aufstellung von Naturparkplanungen
 
Unter der Maßgabe der kommunalpolitischen Akzeptanz und territorialer Trägerschaft können großräumige Erholungslandschaften der Dahlener Heide, der Westlausitz, des Oberlausitzer Berglandes, des Osterzgebirges und des Zittauer Gebirges zum Naturpark entwickelt werden.
1.7
Naturschutzgroßprojekte
 
Im Zusammenhang mit Bundesförderung Erstellung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen sowie Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen in folgenden Gebieten:
1.7.1
Presseler Heidewald- und Moorgebiet
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1994–1996)
Flächenkauf (1995–2001)
Tourismusplanung (1994–1996)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (1996–2006)
1.7.2
Osterzgebirge
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1994–1997)
Flächenkauf (1998–2004)
Tourismusplanung (1994–1995)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (1996–2005)
1.7.3
Dubringer Moor/Biehla-Weißig
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1995–1997)
Flächenkauf (1998–2004)
Tourismusplanung (1995–1996)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (1996–2005)
1.7.4
Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1995–1997)
Flächenkauf (1998–2004)
Tourismusplanung (1995–1996)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (1996–2005)
1.7.5
Niederspree
Maßnahmen: Erarbeitung des Förderantrages (1994)
Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL)
(1996–1997)
Flächenkauf (1998–2005)
Tourismusplanung (1995–1996)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (1997–2005)
1.8
Landesschwerpunktprojekte
 
Erstellung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen sowie die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen in folgenden Landesschwerpunktprojekten:
1.8.1
NSG Königsbrücker Heide
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1993–1994)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL ab 1994, Erschließung von Teilflächen für Naturbeobachtung und Naturerlebnis (ab 1994)
1.8.2
NSG Frauenteich
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1993–1994)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL (ab 1994)
1.8.3
NSG Eschefelder Teiche
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1993)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL ab 1993
Abschluß des Landesschwerpunktprojektes 1994
1.8.4
Leipziger Auensystem
Maßnahmen: Erstellung eines Naturschutzkonzeptes 1993–1994
Umsetzung und Festlegung weiterer Planungsinhalte (ab April 1994)
1.8.5
NSG Großhartmannsdorfer Großteich
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1993–1994)
Tourismuskonzept (1994)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL ab 1994
1.8.6
NSG Großer Weidenteich
Maßnahmen: Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) (1993–1994)
Tourismusplanung (1994)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL ab 1994
1.8.7
Schutzgebietskomplex „Grünes Band“ (Ehemaliger Grenzstreifen)
Maßnahmen: Ausweisung der vom StUFA Plauen in Anlehnung an eine Studie vorgeschlagenen Schutzgebiete
Erstellung Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL)
(ab 1993)
Umsetzung der Maßnahmen des PEPL ab 1995
1.8.8
Mulde (in Vorbereitung)
Vorstudie I/1994
Beginn des Projektes voraussichtlich II/1994
1.8.9
NSG Westerzgebirgische Hochmoore und Bergfichtenwälder
Maßnahme: Ausweisung eines die bestehenden NSG Großer Kranichsee und Weiters Glashütte umfassenden großen NSG.
Die Ausweisung erfolgt in Abstimmung mit der Tschechischen Republik mit der Orientierung, daß die angrenzenden tschechischen NSG ebenfalls erweitert werden können und somit ein umfassender grenzüberschreitender Schutz des Naturraumes ermöglicht wird.
2
Biotop- und Artenschutz
2.1
Analysearbeit und Kartierung
 
Erfassung und Beschreibung landesspezifisch und ökologisch wertvoller Biotoptypen in der Biotopkartierung des Freistaates Sachsen
 
Durchführung einer die Biotopkartierung ergänzenden flächendeckenden Biotoptypen- und Landnutzungsanalyse auf der Grundlage der CIR-Luftbilder.
 
Mitwirkung bei der Waldbiotopkartierung in Zusammenarbeit mit der Sächsischen Landesanstalt für Forsten
 
Kartierung ausgewählter Pflanzen- und Tiergruppen (-taxa) zur Erfassung ihrer aktuellen Verbreitungssituation im Freistaat Sachsen sowie zur Indikation des allgemeinen Landschaftszustandes:
 
 
a)
Farn- und Blütenpflanzen
 
 
b)
ausgewählte Kryptogamengruppen (Moose, Flechten)
 
 
c)
Brutvögel
 
 
d)
Fledermäuse
 
 
e)
ausgewählte Insektengruppen
 
Erstellung von Artenlisten für ausgewählte Organismengruppen für Schutzgebiete
 
Sammlung von Einzeldaten für vom Aussterben bedrohte und regional bedeutsame Tier- und Pflanzenarten
2.2
Lebensraum- und Artenschutz
 
Vollzug zeitlich befristeter besonderer Schutzmaßnahmen für die Lebensstätten bestimmter Arten (§ 25 Abs. 5 SächsNatSchG), insbesondere für folgende Arten: Fischotter, Elbebiber, Fledermäuse, Birk- und Auerhuhn, See- und Fischadler, Korn- und Wiesenweihe, Kranich, Wiesenralle, Großtrappe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Triel, Schwarzstorch, Wander- und Baumfalke, Uhu, Steinkauz, Bienenfresser, Wiedehopf.
 
Pauschalschutz für bestimmte Biotope gemäß VwV zum Vollzug des § 26 SächsNatSchG unter Einbeziehung der standörtlich gegebenen und spezifisch erforderlichen Flächengrößen durch folgende Maßnahmen:
 
 
a)
Bewirtschaftungsauflage (-einschränkung)
 
 
b)
Eingriffsverbote
 
 
c)
Sicherung im Rahmen der Landschaftsplanung
 
Erarbeitung objektbezogener Schutzmaßnahmen für gefährdete, insbesondere von vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräumen im Rahmen von Artenschutzprojekten:
 
 
a)
Fischotter
 
 
b)
Weißstorch
 
 
c)
Wassernuß
 
 
d)
Fledermaus
 
 
e)
Flußperlmuschel
 
 
f)
Elbebiber
 
Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen einschließlich Neuanlage, Renaturierung oder Regeneration von Biotopen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten gemäß der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege, der Biotopgestaltung und des Artenschutzes im Freistaat Sachsen“
 
Entwicklung des bayerisch-sächsischen Abschnittes des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens als Bestandteil eines Biotopverbundes
 
Erarbeitung von Vorschlägen für regionale Biotopverbundsysteme nach Abschluß der selektiven Biotopkartierung 1991–1993
 
Erarbeitung eines Maßnahmekataloges zur Entwicklung und Bestandssicherung in IBA-Gebieten (Important Bird Areas)
 
Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensmöglichkeiten wildlebender Tiere und Pflanzen im Siedlungsbereich
 
Entwicklung von Konzepten für eine biotop- und artengerechte Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft im Rahmen der naturschutzfachlichen Begleitung von Sanierungsplänen
1
Die Karten 2, 4, 6, 8, 9 und 10 sind Begründungskarten. [die Karten 1, 3, 5 und 7 stehen elektronisch nicht zur Verfügung.]
2
Bei den Zielen ist zwischen „Ist-Zielen“ und „Soll-Zielen“ zu unterscheiden. „Ist-Ziel“ bedeutet, daß die Planaussage absolut zwingend und verbindlich ist; sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens (§ 4 Absatz 5 SächsLPlG) überwunden werden.
„Soll-Ziel“ bedeutet, daß die Planaussage zwingend verbindlich ist, aber selbst bereits ein sogenanntes Restermessen enthält, das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren (§ 4 Absatz 5 SächsLPlG) von der Planaussage abzuweichen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung des konkreten Einzelfalles ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Planes nicht gerechtfertigt  erscheint.
3
Organische Entwicklung/Eigenentwicklung
Organische Entwicklung/Eigenentwicklung ist die Entwicklung einer Gemeinde im Rahmen der Siedlungstätigkeit, die mit der Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang steht, die ökologische Belastbarkeit des Raumes berücksichtigt und eine maßvolle Zuwanderung mit einschließt.
4
Darüber hinaus sind für das Siedlungswesen insbesondere auch die Ziele im Kapitel Raumstruktur (II 1), wie sie dort für die Zentralen Orte (II 1.3 ff.), die Gebietskategorien (II 1.5 ff.) und die Überregionalen Verbindungsachsen (II 1.6 ff.) sowie im Kapitel Naturschutz und Landschaftspflege (III 2) – dort in den Zielen III 2.2.4 und III 2.2.5 – und im Kapitel Immissionsschutz (III 18.3.3.2 und 18.3.3.9) festgelegt sind, zu beachten.
5
Zum Begriff Eigenentwicklung siehe Fußnote 3 im Kap. II 1.3 Gemeinden.
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Zum Begriff Eigenentwicklung siehe Fußnote 3 im Kap. II 1.3 Gemeinden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 51, S. 1489
    Fsn-Nr.: 40-3.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003