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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Literaturförderpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Literaturförderpreises vom 3. Mai 2006 (SächsABl. S. 501), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2009 (SächsABl. S. 1659) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe eines Literaturförderpreises

Vom 3. Mai 2006

[Geändert durch VwV vom 2. September 2009 (SächsABl. S. 1659) mit Wirkung vom 9. Oktober 2009]

1.
Gegenstand des Preises
 
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stiftet den „Literaturförderpreis des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ (Literaturpreis). Inhaltlich-gegenständlich bezieht sich der Literaturpreis auf Werke (Manuskripte und Bücher) der letzten zwei bis drei Jahre in den Bereichen
 
a)
Lyrik,
 
b)
Prosa,
 
c)
Dramen oder
 
d)
Hörspiel- und Filmbuchmanuskripte.
 
In persönlicher Hinsicht sollen die Autoren besonderen Bezug zu Sachsen haben.
2.
Auswahlkriterien
 
Über die Vergabe des Literaturpreises entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von Vorschlägen einer Jury. Die Mitglieder der Jury schlagen jüngere Autoren nach Maßgabe von Nummer 1 vor, die in den letzten Jahren durch ihre Leistungen auf sich aufmerksam gemacht haben. Der Literaturpreis ist eine einmalige Anerkennung und soll zur Weiterarbeit anspornen. Der Literaturpreis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht möglich. Das Vorschlagsrecht steht nur den Mitgliedern der Jury zu.
3.
Dotierung
 
Der Literaturpreis ist mit 5 500 EUR dotiert.
4.
Jurybesetzung
 
Die Jury besteht aus fünf ehrenamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Literatur und ist befähigt, aus kulturpolitisch-künstlerischer Sicht Vorschläge für Preisträger und Laudatoren zu unterbreiten und zu bewerten. Die Sachverständigen werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von sechs Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der Sächsische Literaturrat, die Sächsische Akademie der Künste und das Literaturbüro Dresden können Vorschläge zur Berufung unterbreiten. Für Neuberufungen sind auch die Sachverständigen vorschlagsberechtigt. Die Sachverständigen können während der Amtszeit auf eigenen Wunsch aus der Jury ausscheiden.
5.
Juryverfahren
 
a)
Die fünf Sachverständigen erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen sich nicht selbst vorschlagen.
 
b)
Finden Sitzungen der Jury statt, so erfolgen die Einladungen durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Sitzungen finden in Dresden statt. Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Die Sachverständigen wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet.
Die Empfehlungen erfolgen nach einem offenen Abstimmungsverfahren der anwesenden Sachverständigen. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ein Vertreter des zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
 
c)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die gutachterliche Empfehlung der Jury auch schriftlich im Umlauf- oder Sternverfahren einholen. Absprachen unter den Sachverständigen sind zulässig.
6.
Verleihung
 
Der Literaturpreis wird bei den vom Sächsischen Literaturrat aller zwei Jahre im Herbst veranstalteten Sächsischen Literaturtagen verliehen. Auf dieser Veranstaltung soll der Preisträger eine Lesung aus seinem prämierten Werk halten.
Die Verleihung des Literaturpreises findet erstmals im Jahre 2006 statt.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.


Dresden, den 3. Mai 2006

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 21, S. 501
    Fsn-Nr.: 70-V06.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Oktober 2009

    Fassung gültig bis: 31. März 2012