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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fachschulordnung Landwirtschaft

Vollzitat: Fachschulordnung Landwirtschaft vom 9. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 451)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fachschulen in den Berufen der Landwirtschaft, Hauswirtschaft
und des Gartenbaus
(Fachschulordnung Landwirtschaft)

Vom 9. Juni 1997

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8 bis 10 und 12 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), durch das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und
2.
§ 33 Abs. 1 Satz 2 SchulG durch das Staatsministerium für Kultus:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für ein- und zweijährige öffentliche Fachschulen in den Berufen der Landwirtschaft, der Hauswirtschaft und des Gartenbaus im Freistaat Sachsen (Fachschule).

§ 2
Einjährige Fachschulen

Einjährige Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft sind

1.
die Fachschule für Landwirtschaft,
2.
die Fachschule für Hauswirtschaft,
3.
die Fachschule für Gartenbau mit den Fachgebieten Gartenbauliche Erzeugung, Einzelhandelsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau sowie Friedhofsgärtnerei.

§ 3
Höhere Landbauschule

Die Höhere Landbauschule ist eine einjährige Fachschule, die auf dem an einer mindestens einjährigen Fachschule für Landwirtschaft erworbenen Abschluß „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“ aufbaut.

§ 4
Zweijährige Fachschulen

(1) Zweijährige Fachschulen sind die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft.

(2) Die Fachschule für Technik führt in der Fachrichtung Agrartechnik die Schwerpunkte Landbau, Umwelt/Landschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsbau.

(3) Die Fachschule für Wirtschaft führt in der Fachrichtung Agrarwirtschaft den Schwerpunkt landwirtschaftliche Unternehmensführung.

§ 5
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung wird in der Regel in der Form des Vollzeitunterrichts, in den zweijährigen Fachschulen sowie in der Fachschule für Gartenbau wahlweise auch in der Form des Teilzeitunterrichts erteilt.

(2) Die Ausbildung in Vollzeitform beträgt

1.
an der Fachschule für Gartenbau ein Schuljahr,
2.
an der Fachschule für Hauswirtschaft ein Schuljahr,
3.
an der Höheren Landbauschule zwei Schuljahre,
4.
an der Fachschule für Landwirtschaft
 
a)
zwei theoretische Schulhalbjahre und ein fachpraktisches Schulhalbjahr oder
 
b)
drei theoretische und zwei fachpraktische Schulhalbjahre,
5.
an den Fachschulen für Technik und Wirtschaft zwei Schuljahre.

(3) Die schulische Ausbildung besteht aus theoretischem und gegebenenfalls auch fachpraktischem Unterricht. Der fachpraktische Unterricht kann innerhalb oder außerhalb der Fachschule stattfinden.

Zweiter Abschnitt
Schuljahr, Aufnahme und Schulwechsel

§ 6
Schuljahr

(1) Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) Das Schuljahr an der Fachschule für Landwirtschaft beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres.

(3) Das Schuljahr an der Höheren Landbauschule beginnt am 1. November und endet am 15. April des folgenden Kalenderjahres. Absatz1  findet keine Anwendung.

§ 7
Aufnahmeverfahren

(1) Der Schulleiter setzt die Frist für die Anmeldung fest. Die Frist wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(2) Der Aufnahmeantrag ist von einem Erziehungsberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit vom Bewerber an die entsprechende Fachschule zu richten.

(3) Dem Aufnahmeantrag sind mindestens beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs;
2.
in beglaubigter Form die Zeugnisse und Abschlüsse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen;
3.
eine Erklärung,
 
a)
ob der Bewerber bereits anderweitig an einer Fachschulprüfung teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat,
 
b)
ob der Bewerber bereits an einem Auswahlverfahren einer anderen Fachschule teilgenommen hat.

(4) Bei der Anmeldung der Bewerber werden zusätzlich folgende Daten erhoben:

1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung sind.

(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber bereits mehr als einmal an der Fachschulprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, in der der Bewerber erklären muß, ob er die Ausbildung beginnt.

(7) Wird an einer Fachschule für Landwirtschaft die Mindestschülerzahl von 16 Fachschülern nicht erreicht, werden die Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde anderen Fachschulen zugewiesen.

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Kann die Fachschule nicht alle Bewerber aufnehmen, führt sie für alle ein Auswahlverfahren durch.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
70 vom Hundert für Bewerber mit einem einschlägigen oder förderlichen Ausbildungsberuf,
2.
20 vom Hundert für sonstige Bewerber,
3.
10 vom Hundert für Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) Innerhalb einer Bewerbergruppe sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:

1.
Bei Bewerbern nach Absatz 2 Nr. 1 gemäß der Durchschnittsnote
 
a)
aus dem arithmetischen Mittel des Notendurchschnittes des Berufsschulzeugnisses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses und aus der Abschlußnote des Berufsabschlusses oder
 
b)
des Zeugnisses der Berufsfachschule oder der Zensuren eines gleichwertigen Bildungsabschlusses,
2.
bei Bewerbern nach Absatz 2 Nr. 2 aus der Durchschnittsnote des Zeugnisses des Haupt- oder Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses.

Die Fächer Sport, Religion und Ethik werden bei der Notenbildung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Dauer der förderlichen Berufstätigkeit. Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

(4) Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei erneuten Anmeldungen pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

§ 9
Schulwechsel

(1) Vor einem Wechsel von einer Fachschule an eine andere prüft der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen und ob die Ausbildung an der aufnehmenden Schule fortgeführt werden kann.

(2) Vor einer Aufnahme benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Schule und fordert die notwendigen Unterlagen an.

Dritter Abschnitt
Grundsätze des Schulbetriebes

§ 10
Klassenstufe

(1) Der Unterricht erfolgt in Klassenstufen.

(2) In der einjährigen Fachschule dauert eine Klassenstufe in Vollzeitform ein Schulhalbjahr, in der Höheren Landbauschule und in der zweijährigen Fachschule ein Schuljahr. Bei Unterricht in Teilzeitform dauert eine Klassenstufe entsprechend länger.

§ 11
Klassen- und Gruppenbildung

Die Einrichtung von Klassen und Gruppen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

§ 12
Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenpläne, Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Für die Aufstellung der Stundenpläne ist der Schulleiter verantwortlich.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

§ 13
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Soweit erforderlich, kann Unterricht auch am Sonnabend stattfinden. An einem Tag sind höchstens acht Unterrichtsstunden zulässig.

(2) Eine theoretische Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, im fachpraktischen Unterricht 60 Minuten.

(3) Der fachpraktische Unterricht außerhalb der Schule beginnt frühestens um 6 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22 Uhr und kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden. Er ist auch an gesetzlichen Feiertagen zulässig. Für die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen ist der Fachschüler an einem anderen Tag vom fachpraktischen Unterricht freizustellen. Die Freistellung ist spätestens in der darauffolgenden Woche zu gewähren.

Vierter Abschnitt
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Im theoretischen und fachpraktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Belege und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind die Unterweisung eines Auszubildenden in den Ausbildungsgängen der Hauswirtschaft, Nahrungszubereitung, Haus- und Textilpflege, Textilarbeit und Hausgartenbau.

(2) In den Fächern werden zur Feststellung des Leistungsstandes im Schulhalbjahr pro Fach in der Regel vier Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 erhoben.

(3) In der Fachschule für Landwirtschaft werden im fachpraktischen Schulhalbjahr nach Maßgabe des Lehrplanes drei Belege erhoben und eine Schulhalbjahresarbeit geschrieben.

(4) Die Gesamtnote eines Faches wird aus den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise gebildet. Die Gewichtung der Noten wird von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(5) Der Lehrer hat den Fachschülern auf Befragen die Noten der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise anzugeben.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Fachschüler sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Note Note (Zahl) = Leistung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Wahlfächer, die keine Fächer zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses oder der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg sind, werden nicht benotet. Die Belegung der Fächer wird im Zeugnis bescheinigt.

§ 16
Versäumnis eines Leistungsnachweises

Versäumt ein Fachschüler die Anfertigung eines Leistungsnachweises, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hat der Fachschüler das Versäumnis nicht zu vertreten, soll der Lehrer ihm die Möglichkeit zur Nachholung einräumen.

§ 17
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Fachschüler, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.

Fünfter Abschnitt
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 18
Versetzung

Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung bilden die Gesamtnoten in allen in der Anlage aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Pflichtfächer). Nicht versetzt werden Fachschüler, deren Jahreszeugnis in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder in mehr als einem Pflichtfach die Note „mangelhaft“ aufweist oder für die in mindestens einem Pflichtfach keine Jahresnote gebildet werden konnte.

§ 19
Fortführung des besonderen Bildungsweges
zum Erwerb der Fachhochschulreife

Wer am Ende der ersten Klassenstufe in den Fächern zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ abschließt oder für den keine Note in einem Fach gebildet werden konnte, muß den besonderen Bildungsweg abbrechen.

§ 20
Wiederholung

Fachschüler, die nicht versetzt oder zur Abschlußprüfung nicht zugelassen werden, können die zuletzt besuchte Klassenstufe einmal wiederholen.

§ 21
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Aushändigen des Abschlußzeugnisses.

(2) Das Schulverhältnis endet auch:

1.
nach schriftlicher Erklärung des Fachschülers über seinen Austritt oder
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters
 
a)
über den Ausschluß von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
 
b)
wegen zweimaliger Nichtversetzung oder
 
c)
wegen endgültigem Nichtbestehen der Abschlußprüfung.

Sechster Abschnitt
Abschlußprüfung und Bestehen der Ausbildung

§ 22
Prüfungsausschuß und Fachausschüsse

(1) An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dessen Vorsitzender für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder ein anderer, von der Schulaufsichtsbehörde benannter Lehrer der Schule,
2.
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannter Lehrer der Schule,
3.
alle Lehrer, die in den Fächern der schriftlichen Prüfung Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuß berufen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu Fachschülern in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluß in Betracht, meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Ausschluß.

(4) Ist der Vorsitzende der Auffassung, daß ein Beschluß des Prüfungsausschusses rechtswidrig ist, muß er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(5) Der Vorsitzende bildet für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses.

(6) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Sie sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme ihres Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 23
Protokoll

(1) Jeder Ausschuß fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Protokollführer. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des Prüfungs- oder Fachausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muß über die Prüfungsfragen und den wesentlichen Inhalt der Antworten Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung festzuhalten.

(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muß über die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis Auskunft geben.

§ 24
Festsetzung der Vornote, Prüfungsausschluß

(1) Vor Beginn der Prüfung setzt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der in den betreffenden Fächern unterrichtenden Lehrer die Vornoten fest. Diese werden für jedes Prüfungsfach dadurch gebildet, daß die in allen Leistungsnachweisen erzielten Noten zusammengezählt und sodann durch die Zahl aller Leistungsnachweise geteilt werden. Es werden nur ganze Noten vergeben. Die Vornoten werden den Fachschülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung ist ausgeschlossen,

1.
wer in mindestens einem Pflichtfach die Vornote „ungenügend“ erhält,
2.
in mehr als einem Pflichtfach die Vornote „mangelhaft“ erhält,
3.
für den keine Vornote in einem Pflichtfach gebildet werden konnte oder
4.
wer in einem der drei Belege oder der Schulhalbjahresarbeit im fachpraktischen Schulhalbjahr der Fachschule für Landwirtschaft nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Von der Teilnahme an der Zusatzprüfung des besonderen Bildungsweges ist ausgeschlossen, wer in mindestens einem Fach des besonderen Bildungsweges die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach die Vornote „mangelhaft“ aufweist oder für den keine Vornote in einem Fach gebildet werden konnte.

§ 25
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) Jede Fachschule reicht für die Fächer der schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsvorschläge bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Die Schulaufsichtsbehörde wählt die Prüfungsaufgaben für jedes Fach aus.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach je zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitbewerter. Diese korrigieren die Prüfungsaufgaben und bewerten sie mit ganzen Noten. Die Zweitbewerter an den Fachschulen für Landwirtschaft bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Bewerter setzen eine Note fest. Können sich die Bewerter nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem durch diesen bestimmten Prüfer im Rahmen der Vorbewertungen festgesetzt.

(4) Das Ergebnis ist den Fachschülern rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 26
Mündliche Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Fächern der einzelne Fachschüler geprüft wird und welche Prüfungsaufgaben gestellt werden; dabei achtet er darauf, daß die mündliche Prüfung die schriftliche ergänzt. Die Prüfungsdauer beträgt pro Fach und Fachschüler in der Regel 15 Minuten. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Fachschülern durchgeführt werden. Die Leistung jedes Fachschülers ist einzeln zu bewerten.

(2) Wenn ein Pflichtfach, das nicht ein Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung ist, mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet worden ist, hat sich der Fachschüler einer mündlichen Prüfung in diesem Fach zu unterziehen.

(3) Fachschüler können sich auf Antrag einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine ganze Note unterscheiden.

(4) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Vorsitzende bestimmt die Frist, bis wann die Erklärung zu erfolgen hat.

(5) Der Prüfungstermin ist dem Fachschüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(6) Die mündliche Prüfung wird von dem jeweiligen Fachausschuß abgenommen. Das Ergebnis ist den Fachschülern unmittelbar bekanntzugeben.

(7) Mündliche Prüfungen gemäß Absatz 2 und 3 werden nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, daß dem Fachschüler das Abschlußzeugnis nicht verliehen werden kann.

§ 27
Praktische Abschlußprüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei den wesentlichen Bearbeitungsschritten und bei der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Fachausschusses anwesend sein.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsaufgaben vier Wochen vor Beginn der Prüfung durch die Prüfungsausschüsse vorlegen lassen und beanstanden.

(3) § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 28
Bestehen der Ausbildung und Zeugnisnoten

(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Zeugnisnoten fest.

(2) In Fächern, die Gegenstand der Prüfung waren, wird die Zeugnisnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt mit Dezimalstelle gibt in Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote, in den Fächern der mündlichen Prüfung die Vornote den Ausschlag.

(3) In Fächern, die schriftlich, mündlich und praktisch geprüft worden sind, zählen bei der Bildung der Prüfungsnote die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie der schriftlichen Hausarbeit je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.

(4) In Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung waren, gilt die Vornote als Zeugnisnote.

(5) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über das Bestehen der Ausbildung. Die Ausbildung hat nicht bestanden, wer in einem der Prüfungsfächer eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat oder in den übrigen Pflichtfächern einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat.

(6) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 29
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Fachschüler einen Prüfungsteil, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Fachschüler hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Fachschüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme von Fachschülern an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches oder auf Verlangen amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Hat sich ein Fachschüler trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann er dies nachträglich nicht mehr geltend machen.

(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Fachschüler das Versäumte nachholen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die betreffenden Fachschüler ist ein besonderer Nachprüfungstermin mit einer neuen Prüfungsaufgabe anzusetzen.

(5) Die Fachschüler sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 30
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Fachschüler, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Der Fachschüler setzt bei einer Täuschungshandlung oder einem entsprechenden Verdacht die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Fachschüler von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Prüfung.

(4) Stellt sich innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Abschlußzeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis einziehen.

(5) Behindert ein Fachschüler durch sein Verhalten eine Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Aufsichtführende, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(6) Die Fachschüler sind vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 31
Wiederholung

(1) Fachschüler, die bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
mindestens einmal die Note „ungenügend“ und mindestens einmal die Note „mangelhaft“ erhalten haben,

müssen die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor sie zu einer erneuten Abschlußprüfung zugelassen werden können. Dies gilt auch für Fachschüler, die von der weiteren Teilnahme an der Abschlußprüfung ausgeschlossen wurden.

(2) Fachschüler können nicht bestandene Fächer innerhalb eines Monats nach Beginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen, wenn sie bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben.

Die Teilnahmepflicht am Unterricht besteht fort. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Der genaue Termin der Wiederholung der Prüfungsfächer wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Termin ist den Fachschülern rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Fachschüler, die sich einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen, haben dies in einem schriftlichen Antrag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Vorsitzende bestimmt den Termin, bis wann dieser Antrag zu stellen ist und entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

(4) Fachschüler, welche die Abschlußprüfung auch nach Wiederholung der Klassenstufe nicht bestanden haben, müssen die Schule verlassen.

Siebenter Abschnitt
Abschlußprüfung für Schulfremde

§ 32
Allgemeines

(1) Als Schulfremder kann auf Antrag zur Abschlußprüfung von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wer

1.
Fachschüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule ist oder
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den Lehrinhalten des entsprechenden Bildungsganges entsprechen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann einen besonderen Prüfungsausschuß einrichten, wenn an keiner öffentlichen Schule eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird. Die Bestellung des Prüfungsvorsitzenden erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch einen gültigen Personalausweis auszuweisen.

§ 33
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
2.
in beglaubigter Kopie die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung, welche für die Aufnahme im entsprechenden Bildungsgang erforderlich sind,
3.
eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an einer Fachschulprüfung teilgenommen hat und daß ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung in der entsprechenden Ausbildungsrichtung nicht vorliegt,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Lehrplaninhalte vorbereitet hat.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erbringt oder bereits mehr als einmal an der Fachschulprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 34
Festsetzung der Zeugnisnoten, Gesamtergebnis

Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich, mündlich und praktisch geprüft worden sind, zählen bei der Bildung der Zeugnisnoten die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 35
Wiederholung der Abschlußprüfung

(1) Schulfremde, die bei der Festsetzung der Zeugnisnote

1.
mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
mindestens einmal die Note „ungenügend“ und mindestens einmal die Note „mangelhaft“ erhalten haben,

können die Abschlußprüfung frühestens ein Jahr später wiederholen.

(2) Schulfremde können die nicht bestandenen Prüfungsfächer innerhalb eines Monats nach Beginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen, wenn sie bei der Festsetzung der Zeugnisnoten

1.
bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder
2.
einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben.

Der Termin der Wiederholung der Prüfungsfächer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt und den Teilnehmern mindestens zehn Werktage vorher schriftlich bekanntgegeben.

(3) Schulfremde, die sich vor der Abschlußprüfung schon einmal erfolglos einer Abschlußprüfung im entsprechenden Bildungsgang unterzogen haben, sind von der Wiederholung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

(4) Die Wiederholung der Abschlußprüfung ist vom Schulfremden gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Der Vorsitzende bestimmt den Termin, bis zu dem dieser Antrag zu erfolgen hat.

Achter Abschnitt
Zeugnisse

§ 36
Zeugnisse, weitere Bildungsabschlüsse

(1) Die Fachschüler erhalten nach dem Bestehen der Abschlußprüfung ein Abschlußzeugnis.

(2) Die Fachschüler der Fachschulen für Technik und Wirtschaft erhalten:

1.
nach Abschluß der ersten Klassenstufe ein Jahreszeugnis,
2.
am Ende des ersten Schulhalbjahres in der zweiten Klassenstufe ein Halbjahreszeugnis.

(3) Fachschüler, die an der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über den besonderen Bildungsweg erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die Fachhochschulreife.

(4) Fachschüler, die die Ausbildung nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis.

(5) Fachschüler, die die Schule vorzeitig verlassen haben oder an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg ohne Erfolg teilgenommen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung.

(6) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung mit Erfolg teilgenommen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis.

(7) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 37
Mittlerer Bildungsabschluß

Der mittlere Bildungsabschluß wird Fachschülern, die noch keinen Realschulabschluß haben, mit dem erfolgreichen Abschluß der zweijährigen Fachschule zuerkannt. Der Eintrag in das Abschlußzeugnis lautet: „Der Fachschüler/Die Fachschülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem Realschulabschluß entspricht.“

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt
Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer
im Fachbereich Agrarwirtschaft

§ 38
Ausbildungsziel

Die einjährige Fachschule baut auf dem in der betrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule erworbenen Wissen und Können auf. Dabei sollen die Kenntnisse in der Produktionstechnik unter Beachtung ökologischer Notwendigkeiten sowie des Umweltschutzes erweitert und die Grundlagen der Betriebswirtschaft, Betriebsführung und Marktwirtschaft vermittelt werden. In der Fachrichtung Hauswirtschaft sollen Fähigkeiten zur Leitung von Familienhaushalten und für Tätigkeiten in Großhaushalten erworben werden. Die Fachschüler sollen die agrar- und gesellschaftspolitischen Zusammenhänge unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Freistaat Sachsen erkennen.

§ 39
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahmen sind:

1.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
der Berufsschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand,
3.
die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf sowie in der Regel eine weitere berufliche Tätigkeit in dem der Fachrichtung entsprechenden Beruf und
4.
in der Fachrichtung Hauswirtschaft den Abschluß als staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Assistentin sowie in der Regel zwei Jahre Berufspraxis.

§ 40
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in den folgenden Fächern:

1.
Fachrichtung Landwirtschaft:
 
a)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung,
 
b)
Tierische Erzeugung und Vermarktung,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
2.
Fachrichtung Gartenbau mit Fachgebiet Gartenbauliche Erzeugung:
 
a)
Gartenbauliche Erzeugung in einem der Verfahren Zierpflanzenbau, Obstbau, Gemüsebau oder Baumschule,
 
b)
Maschinen-, Geräte- und Gewächshaustechnik,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
3.
Fachrichtung Gartenbau mit Fachgebiet Einzelhandelsgärtnerei:
 
a)
Gartenbauliche Erzeugung im Verfahren Zierpflanzenbau,
 
b)
Gewächshaustechnik und Ladengestaltung,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
4.
Fachrichtung Gartenbau mit Fachgebiet Garten- und Landschaftsbau:
 
a)
Technik des Grünflächenbaues,
 
b)
Pflanzenkunde und Pflanzenverwendung,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre und Bauabwicklung,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
5.
Fachrichtung Gartenbau mit Fachgebiet Friedhofsgärtnerei:
 
a)
Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten,
 
b)
Pflanzenvermehrung und -kultur,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
6.
Fachrichtung Hauswirtschaft:
 
a)
Ernährungslehre und Lebensmittelkunde,
 
b)
Warenkunde und Haushaltstechnik,
 
c)
Hauswirtschaftliche Betriebslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Hauswirtschaftliche Betriebslehre 240 Minuten, im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik 180 Minuten und in den übrigen Fächern des Absatzes 1 jeweils 120 Minuten.

§ 41
Mündliche Abschlußprüfung

Die mündliche Prüfung muß sich auf mindestens zwei Unterrichtsfächer erstrecken.

§ 42
Praktische Abschlußprüfung
in der Fachrichtung Hauswirtschaft

(1) Die praktische Prüfung wird im Fach „Hauswirtschaftliche Betriebsführung“ durchgeführt. Sie umfaßt eine schriftliche Ausarbeitung und deren fachpraktische Durchführung.

(2) Die Aufgaben für die praktische Prüfung einschließlich der zugelassenen Hilfsmittel sowie die zeitliche Prüfungsabfolge werden vom Prüfungsausschuß festgelegt. Die Aufgaben werden durch Los zugeteilt. Die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung werden von dem zuständigen Lehrer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses als Einheit bewertet. Die Prüfer einigen sich auf eine Note.

(3) Die Prüfungsdauer beträgt für die schriftliche Ausarbeitung 180 Minuten, für die praktische Durchführung 240 Minuten.

§ 43
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 40 bis 42 durchgeführt.

(2) In allen in der Anlage aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Pflichtfächer) festgelegt finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 120 Minuten.

§ 44
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ zu führen. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Die Fachrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen.

Zweiter Abschnitt
Höhere Landbauschule

§ 45
Ausbildungsziel

Den Schwerpunkt der Ausbildung bildet die Vermittlung kaufmännischen sowie unternehmerischen Wissens und Könnens. Dabei soll die Bereitschaft gefördert werden, unternehmerische Entscheidungen an den Erfordernissen der Ökologie und des Umweltschutzes auszurichten. Die Fachschüler sollen die agrar- und gesellschaftspolitischen Zusammenhänge unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Freistaat Sachsen erkennen.

§ 46
Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme zur Ausbildung setzt den Abschluß „Staatlich geprüfteWirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“ und die erfolgreiche Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf sowie zusätzlich eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr voraus.

§ 47
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Produktionsverfahren im Pflanzenbau,
2.
Produktionsverfahren in der Tierhaltung,
3.
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen,
4.
Berufs- und Arbeitspädagogik.

Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen 180 Minuten, im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik 300 Minuten und in den übrigen Fächern jeweils 120 Minuten.

(2) Am Ende der zweiten Klassenstufe wird eine schriftliche Hausarbeit angefertigt. Die Bearbeitungsdauer beträgt 15 Wochen.

§ 48
Mündliche Abschlußprüfung

Die mündliche Prüfung muß sich auf mindestens zwei Unterrichtsfächer erstrecken.

§ 49
Praktische Abschlußprüfung

(1) Die praktische Prüfung wird im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik in Form einer Unterweisung eines Auszubildenden durchgeführt. Die Arbeitsunterweisung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und der praktischen Durchführung. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils mindestens 45 Minuten.

(2) Die Aufgaben für die Arbeitsunterweisung, die zugelassenen Hilfsmittel und die Dauer der Vorbereitungszeit werden durch den Prüfungsausschuß festgelegt. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft (Ausbilder-Eignungsordnung Landwirtschaft) vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 923), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1992 (BGBl. I S. 858).

§ 50
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 47 bis 49 durchgeführt.

(2) In allen in der Anlage aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Pflichtfächer) finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 120 Minuten.

§ 51
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Mit dem Bestehen der Abschlußprüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Landwirtin“ oder „Staatlich geprüfter Landwirt“ zu führen.

Dritter Abschnitt
Fachschule für Technik

§ 52
Ausbildungsziel

Die Fachschule baut auf dem in der Berufsbildung und in der Praxis erworbenen Wissen und Können auf. Schwerpunkte der Fachschulausbildung liegen in der Erweiterung des Wissens und Könnens in den Fachgebieten Betriebswirtschaft, landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Betriebs- und Unternehmensführung, Marktlehre sowie Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege mit dem Ziel, Fachkräfte für Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene heranzubilden. Die Fachschüler sollen die agrar- und gesellschaftspolitischen Zusammenhänge unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Freistaat Sachsen erkennen.

§ 53
Anrechnung einer Ausbildung

Folgende Fachschulabschlüsse können auf die Dauer der Ausbildung an der Fachschule für Technik angerechnet werden:

1.
bis zu einer Klassenstufe in einer zweiten Fachrichtung oder der erfolgreiche Abschluß der einjährigen Fachschule in einer förderlichen Fachrichtung,
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung.

§ 54
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand, die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und in der Regel eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
 
a)
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
 
b)
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder zwei Jahren bei Facharbeiterberufen der ehemaligen DDR, die den Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule voraussetzen oder
 
c)
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren;
2.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann oder
3.
der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von zwei Jahren.

(2) Bei der Teilzeitausbildung kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

§ 55
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Schwerpunkt Landbau:
 
a)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung,
 
b)
Tierische Erzeugung und Vermarktung,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
2.
Schwerpunkt Umwelt/Landschaft:
 
a)
Angewandte Landschaftspflege,
 
b)
Umweltökonomie und Umweltrecht,
 
c)
Umweltschutztechnik,
 
d)
Raumordnung und Landesentwicklung,
3.
Schwerpunkt Gartenbau:
 
a)
Zierpflanzenbau oder Obstbau und Gemüsebau oder Baumschule,
 
b)
Technik,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
4.
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
 
a)
Technik des Grünflächenbaues,
 
b)
Pflanzenkunde und Pflanzenverwendung,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik,
5.
Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung:
 
a)
Ernährungslehre und Lebensmittelkunde,
 
b)
Haushaltstechnik,
 
c)
Hauswirtschaftliche Betriebslehre,
 
d)
Berufs- und Arbeitspädagogik.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Betriebswirtschaft, im Fach Hauswirtschaftliche Betriebslehre und in den Fächern des Schwerpunktes Umwelt/Landschaft jeweils 180 Minuten, im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik 300 Minuten und in den übrigen Fächern jeweils 120 Minuten.

§ 56
Mündliche Abschlußprüfung

Die mündliche Prüfung muß sich auf mindestens zwei Unterrichtsfächer erstrecken.

§ 57
Praktische Abschlußprüfung

(1) In den Schwerpunkten Landbau, Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau sowie Hauswirtschaft und Ernährung wird eine praktische Prüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik in Form einer Arbeitsunterweisung eines Auszubildenden durchgeführt. Die Arbeitsunterweisung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und der praktischen Durchführung. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils mindestens 45 Minuten. § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Im Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung wird eine praktische Prüfung im Fach hauswirtschaftliche Betriebsführung durchgeführt. § 42 gilt entsprechend.

§ 58
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 55 bis 57 durchgeführt.

(2) In allen in der Anlage aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Pflichtfächer) finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 120 Minuten.

§ 59
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen. Die Berufsbezeichnung wird mit dem Schwerpunkt geführt, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt wird im Zeugnis ausgewiesen.

Vierter Abschnitt
Fachschule für Wirtschaft

§ 60
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft ist es, Fachkräfte für betriebswirtschaftliche Tätigkeiten sowie für Führungsaufgaben auf in der Regel mittlerer Ebene heranzubilden. Den Schwerpunkte der Ausbildung bildet die Vermittlung kaufmännischen sowie unternehmerischen Wissens und Könnens. Dabei soll die Bereitschaft gefördert werden, unternehmerische Entscheidungen an den Erfordernissen der Ökologie, des Umweltschutzes und der Sozialethik auszurichten. Die Fachschüler sollen die agrar- und gesellschaftspolitischen Zusammenhänge unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Freistaat Sachsen erkennen.

§ 61
Anrechnung einer Ausbildung

§ 53 gilt entsprechend.

§ 62
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand, die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und in der Regel eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
 
a)
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
 
b)
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder zwei Jahren bei Facharbeiterberufen der ehemaligen DDR, die den Abschluß der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule voraussetzen oder
 
c)
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren;
2.
der Abschluß der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann oder
3.
der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von zwei Jahren.

(2) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 63
Schriftliche Abschlußprüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Produktionsverfahren im Pflanzenbau,
2.
Produktionsverfahren in der Tierhaltung,
3.
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen,
4.
Berufs- und Arbeitspädagogik.

Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen 180 Minuten, im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik 300 Minuten und in den übrigen Fächern jeweils 120 Minuten.

(2) Am Ende der zweiten Klassenstufe wird eine schriftliche Hausarbeit angefertigt. Die Bearbeitungsdauer beträgt 15 Wochen.

§ 64
Mündliche Abschlußprüfung

Die mündliche Prüfung muß sich auf mindestens zwei Unterrichtsfächer erstrecken.

§ 65
Praktische Abschlußprüfung

§ 49 gilt entsprechend.

§ 66
Abschlußprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 63 bis 65 durchgeführt.

(2) In allen in der Anlage aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Pflichtfächern), finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 120 Minuten.

§ 67
Abschluß, Berechtigung und staatliche Anerkennung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ zu führen. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung geführt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Der Schwerpunkt wird im Zeugnis ausgewiesen.

Fünfter Abschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife
über einen besonderen Bildungsweg

§ 68
Ausbildungsziel

An den Fachschulen für Technik und für Wirtschaft kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung über eine Zusatzausbildung und Zusatzprüfung (besonderer Bildungsweg) die Fachhochschulreife erworben werden, wenn eine ausreichende Zahl von Bewerbern vorhanden ist. Die Prüfungsaufgaben werden zentral durch das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus gestellt.

§ 69
Aufnahmevoraussetzungen
für den Erwerb der Fachhochschulreife
über einen besonderen Bildungsweg

(1) Die Zulassung zum Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg an den Fachschulen für Technik und für Wirtschaft setzt den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraus.

(2) In den Fällen der §§ 53 und 61 ist der Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg ausgeschlossen.

§ 70
Schriftliche Zusatzprüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus den Fächern:

1.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
3.
Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
4.
ein weiteres für den Bildungsgang spezifisches Fach gemäß § 55 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1.

§ 71
Mündliche Zusatzprüfung

Prüfungsgegenstand sind Aufgaben aus einem naturwissenschaftlichen Fach und Sozialkunde.

§ 72
Abschluß und Berechtigung

Mit dem Bestehen der Prüfung im Fachschulbildungsgang und dem Bestehen der Zusatzprüfung erhält der Fachschüler die Fachhochschulreife.

Sechster Abschnitt
Inkrafttreten

§ 73
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage 
(§ 18, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 5 Satz 2,
§ 43 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 66 Abs. 2)

A.
Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer im Fachbereich Agrarwirtschaft
I.
Fachschule für Landwirtschaf
Pflichtfächer :
Kommunikationstechnik
Marktwirtschaft und Agrarpolitik
Informatik
Rechtskunde
Berufs- und Arbeitspädagogik
Ethik und Lebenskunde
Betriebswirtschaftslehre
Betriebsführung
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung
Ökologie und Landschaftspflege
Tierische Erzeugung und Vermarktung
Landtechnik und Bauen
II.
Fachschule für Hauswirtschaft
Pflichtfächer:
Deutsch
Rechts- und Sozialkunde
Berufs- und Arbeitspädagogik
Erziehungsle
hreGesundheit und Hygiene
Hauswirtschaftliche Betriebslehre
Warenkunde und Haushaltstechnik
Ernährungslehre und Lebensmittelkunde
Hauswirtschaftliche Betriebsführung
Nahrungszubereitung
Haus- und Textilpflege
Textilarbeit
Hausgartenbau
III.
Fachschule für Gartenbau
a) Fachgebiet Gartenbauliche Erzeugung
Pflichtfächer:
Informatik
Botanik und Pflanzenkenntnisse
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenschutz
Umweltschutz
Maschinen-, Geräte und Gewächshaustechnik
Verfahren im Zierpflanzenbau
Verfahren im Gemüsebau
Verfahren im Obstbau
Verfahren in der Baumschule
Betriebswirtschaftslehre
Markt- und Verkaufslehre
Betriebsführung
Rechtskunde
Berufs- und Arbeitspädagogik
Fachgebiet
b) Einzelhandelsgärtnerei
Pflichtfächer:
Informatik
Botanik und Pflanzenkenntnisse
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenschutz
Umweltschutz
Gewächshaustechnik und Ladengestaltung
Verfahren der Zierpflanzenproduktion
Friedhofsgärtnerei
Floristik und Innenraumbegrünung
Betriebswirtschaftslehre
Markt- und Verkaufslehre
Betriebsführung
Rechtskunde
Berufs- und Arbeitspädagogik
c) Fachgebiet Friedhofsgärtnerei
Pflichtfächer:
Informatik
Botanik und Pflanzenkenntnisse
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenschutz
Umweltschutz
Maschinen-, Geräte- und Gewächshaustechnik
Pflanzenvermehrung und -kultur
Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten
Floristik und Gestaltung
Rechtskunde, Friedhofskunde, Friedhofsrecht
Betriebswirtschaftslehre
Markt- und Verkaufslehre
Betriebsführung
Berufs- und Arbeitspädagogik
d) Fachgebiet Garten- und Landschaftsbau
Pflichtfächer:
Informatik
Botanik und Pflanzenschutz
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Umweltschutz und Landschaftspflege
Vermessungskunde und Planzeichnen
Technik des Grünflächenbaus
Maschinen- und Gerätekunde
Pflanzenkunde und Pflanzenverwendung
Betriebswirtschaftslehre und Bauabwicklung
Betriebsführung
Rechtskunde
Berufs- und Arbeitspädagogik
B.
Höhere Landbauschule
Pflichtfächer:
Rhetorik, Verhandlungsführung, Schriftverkehr
Volkswirtschaft, Recht und Markt
Datenverarbeitung und Organisationstechnik
Berufs- und Arbeitspädagogik
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen
Managementtraining
Produktionsverfahren im Pflanzenbau
Produktionsverfahren in der Tierhaltung
Technik und Arbeitserledi
gungArbeitsunterweisung
Foren und Kolloquien
C.
Fachschule für Technik in der Fachrichtung Agrartechnik
I.
Schwerpunkt Landbau
Pflichtfächer:
Deutsch
Englisch
Volkswirtschaftslehre, Agrarpolitik und Marktlehre
Berufs- und Arbeitspädagogik
Rechts- und Sozialkunde
Mathematik
Datenverarbeitung und Büroorganisation
Biologie
Landschaftspflege und Umweltschutz
Statistik und Versuchswesen
Agrarmarketing, Beratungs- und Verkaufstraining
Betriebswirtschaftslehre
Buchführung und Steuerkunde
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung
Tierische Erzeugung und Vermarktung
Landtechnik und Bauwesen
Berufstraining
II.
Schwerpunkt Umwelt/Landschaft – Zusatzausbildung
Pflichtfächer:
Ökologie und Ökosystemlehre
Angewandte Landschaftspflege
Umweltschutztechnik
Raumordnung und Landesentwicklung
Umweltökonomie und Umweltrecht
Taxations- und Entschädigungslehre
III.
Schwerpunkt Hauswirtschaft und Ernährung
Pflichtfächer:
Deutsch, Kommunikation
Englisch
Rechts- und Sozialkunde
Soziologie
Berufs- und Arbeitspädagogik
Mathematik
Datenverarbeitung
Biologie
Betriebswirtschaft
Hauswirtschaftliche Betriebslehre
Textil- und Warenkunde
Haushaltstechnik
Ernährungslehre und Lebensmittelkunde
Gesundheit und Hygiene
Hauswirtschaftliche Betriebsführung
Verkaufs- und Beratungstraining
Nahrungszubereitung
Haus- und Textilpflege
Textilarbeit
Hausgartenbau
Werken und Gestalten
IV.
Schwerpunkt Gartenbau
Pflichtfächer:
Deutsch
Englisch
Sozialkunde und Agrarpolitik
Rechtskunde
Informatik
Berufs- und Arbeitspädagogik
Mathematik
Botanik und Pflanzenkunde
Chemie, Bodenkunde, Pflanzenernährung
Pflanzenschutz
Umweltschutz
Technik
Versuchstechnik
Betriebswirtschaftslehre
Marktlehre
Betriebsführung
Zierpflanzenbau
Obstbau
Gemüsebau
Baumschule
Berufstraining und fachliche Vertiefung
Wahlpflichtfächer:
Zierpflanzenbau oder Obstbau
Gemüsebau oder Baumschulen
V.
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau
Pflichtfächer:
Deutsch
Englisch
Sozialkunde und Agrarpolitik
Rechtskunde
Informatik
Berufs- und Arbeitspädagogik
Mathematik
Botanik und Pflanzenschutz
Chemie, Bodenkunde, Pflanzenernährung
Umweltschutz und Landschaftspflege
Vermessungskunde
Planzeichnen
Technik
Betriebswirtschaftslehre
Technik des Grünflächenbaus
Pflanzenkunde und Pflanzenverwendung
Ingenieurbiologie und Baumpflege
Bauabwicklung
Betriebsführung
Berufstraining und fachliche Vertiefung
D.
Fachschule für Wirtschaft in der Fachrichtung Agrarwirtschaft
Schwerpunkt Landwirtschaftliche Unternehmensführung
Pflichtfächer:
Deutsch
Englisch
Rhetorik, Verhandlungsführung, Kommunikationstechniken
Soziologie, Politik
Berufs- und Arbeitspädagogik
Ethik und Lebenskunde
Biologie
Mathematik
Datenverarbeitung und Organisationstechnik
Volkswirtschaft, Agrarpolitk und Marktlehre
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rechnungswesen
Landschaftspflege und Umweltschutz
Rechtskunde
Agrarmarketing, Beratungs- und Verkaufstraining
Produktionsverfahren im Pflanzenbau
Produktionsverfahren in der Tierhaltung
Technik und Arbeitserledigung
Managementtraining
Arbeitsunterweisung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 14, S. 451
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003