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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte

Vollzitat: VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 17. Juni 2008 (SächsJMBl. S. 52), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter
(VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte)

Vom 17. Juni 2008

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte des Freistaates Sachsen.

II.
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge

1.
Dienstliche Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte sind die Regelbeurteilung, die Beurteilung aus besonderem Anlass und die Probezeitbeurteilung.
2.
Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigende dienstliche Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für einen Teil des Beurteilungszeitraums und der dienstlichen Tätigkeit in der Referendarausbildung.

III.
Regelbeurteilung

1.
Richter auf Lebenszeit und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag periodisch beurteilt. Die derzeitige Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Nächster Beurteilungsstichtag ist der 31. Dezember 2009.
2.
Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richterverhältnis oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
3.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Richter und Staatsanwälte, die
 
a)
am Beurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
 
b)
ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 und höher innehaben.
 
Jeder Richter und Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 ist jedoch mindestens einmal zu dem auf seine erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe folgenden Beurteilungsstichtag zu beurteilen, sofern er nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Gewährung einer Amtszulage in dieser Besoldungsgruppe.
4.
Die Richter und Staatsanwälte werden nicht periodisch beurteilt, wenn
 
a)
sie während der Beurteilungsperiode nicht mindestens zwei Jahre als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig waren,
 
b)
sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder
 
c)
die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.
 
Liegen die Voraussetzungen für die Regelbeurteilung nicht vor, ist die Beurteilung zurückzustellen. Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe nach Satz 1 erstmals entfallen sind. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. Anschließend nimmt der Richter oder Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung teil.

IV.
Beurteilung aus besonderem Anlass

1.
Die Richter und Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie
 
a)
sich um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle bewerben oder
 
b)
in den Dienst des Bundes oder eines anderen Landes versetzt werden.
2.
Der Beurteilungszeitraum der Beurteilung aus besonderem Anlass schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung oder, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist, an das Datum der Lebenszeiternennung an.
3.
Im Fall von Nr. 1b ist eine Beurteilung nur auf Anforderung durch den neuen Dienstherrn oder auf Antrag des Richters oder des Staatsanwalts zu erstellen.

V.
Probezeitbeurteilung

1.
Richter auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe sind neun und achtzehn Monate nach Ernennung sowie drei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Richter kraft Auftrags sind neun und fünfzehn Monate nach ihrer Ernennung zu beurteilen.
2.
Die Probezeitbeurteilung bezieht sich jeweils auf die gesamte bisherige Probezeit.
3.
Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, ist unverzüglich eine Beurteilung zu erstellen.
4.
Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz eine Abschlussbeurteilung unverzüglich zu erstellen.

VI.
Beurteilungsbeitrag

1.
Ein Beurteilungsbeitrag ist für den Zeitraum einer Abordnung oder Zuweisung und anlässlich einer Versetzung zu erstellen. Er ist unverzüglich nach Ende der Abordnung oder Zuweisung oder nach der Versetzung zu fertigen. Folgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung eine Versetzung an das aufnehmende Gericht oder die aufnehmende Behörde, ist nur ein Beurteilungsbeitrag anlässlich der Versetzung zu erstellen. Ist der Richter oder Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag an ein anderes Gericht oder an eine andere Behörde abgeordnet, ist der Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungsstichtags zu erstellen.
2.
Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer Tätigkeit als teilhauptamtlicher Ausbildungs- oder Arbeitsgemeinschaftsleiter in der Referendarausbildung zu erstellen. Er ist vor Erstellung der Anlassbeurteilung, unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungsstichtages sowie nach Beendigung der Tätigkeit zu fertigen.

VII.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages, Anforderungsprofile

1.
Jeder dienstlichen Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten des Richters oder des Staatsanwalts voranzustellen, gegebenenfalls unter Angabe der darauf verwendeten Arbeitskraftanteile. Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.
2.
In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag werden die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung in Bezug auf das für die Besoldungsgruppe maßgebliche Leistungsniveau bewertet. Nach einer Beförderung ist dabei das von einem Richter oder Staatsanwalt der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau Vergleichsmaßstab für die Beurteilung. Bei einer Beurteilung im Sinne von Ziffer IV Nr. 1a ist das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle als Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung des Bewerbers heranzuziehen. Unter Würdigung der Persönlichkeit sollen Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Dabei soll insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die in den Anforderungsprofilen aufgeführt werden. Die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst ergeben sich aus der Anlage 1.
3.
Soweit Umstände vorliegen, welche die Aussagekraft der Beurteilung einschränken, sind diese anzugeben. Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen ist besonders einzugehen. Hinweise auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, Strafen oder Geldauflagen darf die Beurteilung nicht enthalten.

VIII.
Gesamturteil und zusammenfassende Bewertung

1.
Die Regelbeurteilung ist unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:
 
a)
„sehr gut“ (Die Anforderungen werden in einem herausragenden, nur in seltenen Fällen festzustellenden Maße übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind außergewöhnlich. Das berufliche Engagement und das Auftreten sind beispielgebend.);
 
b)
„übertrifft die Anforderungen erheblich“ (Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen stets erheblich über den Erwartungen. Der Richter oder der Staatsanwalt zeichnet sich durch seine allseitige Verwendbarkeit sowie ein besonders hohes und abgerundetes Fachwissen aus.);
 
c)
„übertrifft die Anforderungen“ (Die Anforderungen werden in jeder Hinsicht übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen regelmäßig in erkennbarem Maße über den Erwartungen.);
 
d)
„übertrifft die Anforderungen teilweise“ (Die Anforderungen werden voll erfüllt und teilweise übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen in Teilbereichen über den Erwartungen.);
 
e)
„entspricht voll den Anforderungen“ (Die Anforderungen werden voll erfüllt. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind ohne Einschränkungen zufriedenstellend. Dem Bild eines fachlich kompetenten, engagierten und korrekt auftretenden Richters oder Staatsanwalts wird in jeder Hinsicht entsprochen.);
 
f)
„entspricht noch den Anforderungen“ (Die Anforderungen werden nur mit Einschränkungen erfüllt. Die Leistungen bleiben teilweise hinter den Erwartungen zurück oder in der fachlichen oder persönlichen Eignung oder der Befähigung sind Defizite festzustellen, die aber in der Gesamtbetrachtung noch hingenommen werden können.);
 
g)
„entspricht nicht den Anforderungen“ (Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Die fachliche Leistung entspricht regelmäßig nicht den Erwartungen oder der Richter oder Staatsanwalt ist fachlich oder persönlich nicht für das Amt geeignet.).
 
Zwischenbenotungen oder weitere Differenzierungen im Gesamturteil sind nicht zulässig. Das nächsthöhere Prädikat kann in der Regel erst nach einer erkennbaren Steigerung gegenüber dem zuletzt erzielten Prädikat und einer Bewährung auf dem höheren Niveau erreicht werden.
2.
Die Beurteilung aus besonderem Anlass und der Beurteilungsbeitrag enthalten kein Gesamturteil und keine zusammenfassende Eignungsprognose.
3.
Die Probezeitbeurteilung ist mit einer der folgenden Bewertungen zusammenzufassen:
 
a)
„geeignet“
 
b)
„noch nicht geeignet“ (Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung können noch nicht abschließend beurteilt werden.)
 
c)
„nicht geeignet“.

IX.
Zuständigkeit

1.
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind
 
a)
das Staatsministerium der Justiz für die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen;
 
b)
in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, die Richter seines Gerichts sowie die teilhauptamtlichen Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter, die Präsidenten der Landgerichte für die Direktoren der Amtsgerichte, die Richter ihrer Gerichte und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter der Amtsgerichte ihres Bezirkes, die Präsidenten der Amtsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
c)
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Richter seines Gerichts, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
d)
in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie die Richter seines Gerichts und, soweit er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richter der Arbeitsgerichte, die Präsidenten der Arbeitsgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
e)
in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Präsidenten und Direktoren der Sozialgerichte sowie die Richter seines Gerichts und, soweit er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richter der Sozialgerichte, die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richter ihrer Gerichte;
 
f)
in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts;
 
g)
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte seiner Behörde, die Leitenden Oberstaatsanwälte für die Staatsanwälte ihrer Behörden.
2.
Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag richtet sich danach, welchem Gericht oder welcher Behörde der Richter oder der Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag angehört. Ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag ist bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen, ein für den Zeitraum einer Zuweisung zu fertigender Beurteilungsbeitrag bei dem Gericht oder der Behörde, dem oder der der zu Beurteilende zugewiesen wurde. Zuständig für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich einer Versetzung ist das abgebende Gericht oder die abgebende Behörde.
3.
Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die Beurteilung abgeändert werden kann. Die Abänderung ist zu begründen. Die Überprüfung und die Änderung einer Beurteilung sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen.

X.
Beurteilungsverfahren

1.
Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck des nach Ziffer IX Nr. 1 und 2 Zuständigen. In der Beurteilung ist anzugeben, worauf sich dieser Eindruck stützt.
2.
Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten beispielsweise der Senats- und Kammervorsitzenden, der Direktoren der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte oder der Leiter der Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften eingeholt werden. Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für den Beurteiler. Einen Vorschlag für ein Gesamturteil im Sinne der Ziffer VIII Nr. 1 darf die Zuarbeit nicht enthalten.

XI.
Bekanntgabe, Hinweis auf Leistungsmängel

1.
Die dienstliche Beurteilung ist mit dem Richter oder Staatsanwalt zu besprechen und ihm in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Wird die Beurteilung nach Ziffer IX Nr. 3 abgeändert, ist sie erneut zu eröffnen.
2.
Der Dienstvorgesetzte hat den Richter oder Staatsanwalt auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.
3.
Zuarbeiten sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen.

XII.
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen, wenn der Richter oder Staatsanwalt dies nicht ablehnt. Ein entsprechender Hinweis ist in die Beurteilung aufzunehmen.

XIII.
Vordrucke

Für die dienstliche Beurteilung sind die in den Anlagen 2 und 3 vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

XIV.
Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes

Die Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamten des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sowie die Leiter der Justizvollzugsanstalten im höheren Dienst mit folgenden Maßgaben:

a)
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamte, die am Beurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben oder ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 und höher innehaben. Jeder Beamte der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 ist jedoch mindestens einmal zu dem auf seine erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe folgenden Beurteilungsstichtag zu beurteilen, sofern er nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.
b)
In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet. Anstelle der in Anlage 1 zu Ziffer VII Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Merkmale sind die in Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. 2006, S. 26), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Merkmale zugrunde zu legen. Bei der Beurteilung der Leiter der Justizvollzugsanstalten im höheren Dienst soll insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die im Anforderungsprofil aufgeführt werden. Das Anforderungsprofil für das Amt des Leiters einer Justizvollzugsanstalt ergibt sich aus der Anlage 1.
c)
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind das Staatsministerium der Justiz für die Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie für die Beamten des Staatsministeriums und die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Beamten ihrer Behörde.

XV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 (SächsJMBl. S. 137), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. 516), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juni 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1
(zu Ziffer VII Nr. 2 und
Ziffer XIV Buchstabe b)

Anforderungsprofile
für die Eingangs- und Beförderungsämter
im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst
sowie für die Leiter der Justizvollzugsanstalten
des Freistaates Sachsen

1. Zielsetzung

a)
Die Vergabe eines Beförderungsamtes steht nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen grundsätzlich nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, also unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien, zu treffen hat. Auf weitere sachgerechte Gesichtspunkte, d. h. auf Hilfskriterien, darf der Dienstherr die Auswahl nur stützen, wenn die Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleich qualifiziert sind, wenn also der Vergleich anhand der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien keinen wesentlichen Vorsprung einzelner Bewerber ergeben hat.
b)
Durch die Festlegung des Anforderungsprofils bestimmt der Dienstherr objektiv die Auswahlkriterien, die der Bewerber erfüllen muss. Das Anforderungsprofil erfüllt dabei drei Funktionen:
 
aa)
Primär dient es der systematisierten Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle geeigneten Bewerber, indem diejenigen, die über eines der vom Dienstherrn geforderten Profilmerkmale nicht verfügen, von vornherein für die Besetzung der Stelle ausscheiden. Damit ist die Filterfunktion von Anforderungsprofilen beschrieben.
 
bb)
Auf der zweiten, an die Vorauswahl anschließenden Stufe fungieren die einzelnen Profilmerkmale wie alle anderen verfassungsrechtlich bestimmten Leistungsmerkmale als Auswahlkriterien, deren Gewichtung im Ermessen des Dienstherrn liegt, ohne dass hierdurch eine Rangfolge vorgegeben wird. Die Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst sowie für die Leiter der Justizvollzugsanstalten sollen Personalauswahlentscheidungen erleichtern, aber auch zu einer verbesserten Vergleichbarkeit von Beurteilungen beitragen. Bei Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung auf ein Beförderungsamt ist das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle als Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung des Bewerbers heranzuziehen.
 
cc)
Schließlich sollen Anforderungsprofile als Zielbeschreibung den Personalverantwortlichen einerseits und den Richtern und Staatsanwälten andererseits verdeutlichen, welche Maßnahmen im Bereich der Personalentwicklung für den Einzelnen erforderlich sind, um als künftiger Bewerber einem bestimmten Stellenprofil entsprechen zu können.

2. Systematik

Die Anforderungsprofile für die einzelnen Beförderungsämter mit Ausnahme des Anforderungsprofils für den Leiter einer Justizvollzugsanstalt, das aufgrund zahlreicher vollzugsspezifischer Besonderheiten eine Sonderrolle einnimmt, bauen auf dem Basisprofil auf, das zugleich Stellenprofil für das Eingangsamt ist. Dort sind diejenigen nach Grundanforderungen, Fachkompetenz und sozialer Kompetenz gegliederten allgemeinen Anforderungen genannt, die als Basisbefähigung für alle Beförderungsämter erfüllt sein müssen. Bei den Anforderungsprofilen für Beförderungsämter wird zwischen den im Schwerpunkt mit zusätzlicher Verwaltungstätigkeit verbundenen Ämtern und solchen mit besonderer Betonung der fachlichen Tätigkeit unterschieden. Daraus ergibt sich folgende Systematik der Anforderungsprofile:

 
Basisprofil
 
a)
Profil für das Eingangsamt und Basisprofil für Beförderungsämter
 
Anforderungsprofile mit dem Schwerpunkt „Fachliche Tätigkeit“
 
b)
Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft
 
c)
Richter an einem Obergericht
 
d)
Vorsitzender Richter in der Eingangsinstanz
 
e)
Vorsitzender Richter an einem Obergericht
 
Anforderungsprofile mit dem Schwerpunkt „Verwaltungstätigkeit“
 
f)
Gruppenleiter
 
g)
Weiterer aufsichtsführender Richter und ständiger Vertreter des Direktors
 
h)
Leiter einer Abteilung bei der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft
 
i)
Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts
 
Besonderes Anforderungsprofil für den Justizvollzug
 
j)
Leiter einer Justizvollzugsanstalt

3. Anforderungsmerkmale

Innerhalb der Profile wird zwischen folgenden Gruppen von Anforderungsmerkmalen unterschieden:

I.
Grundanforderungen
II.
Fachkompetenz
III.
Soziale Kompetenz und Führungskompetenz.

In der Gruppe „Grundanforderungen“ sind die allgemeinen persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen benannt. Die Gruppe „Fachkompetenz“ umfasst diejenigen Eigenschaften und Fähigkeiten, die einen unmittelbaren Bezug zu den fachlichen Aufgaben und Tätigkeiten haben. Die in der Gruppe „Soziale Kompetenz“ aufgeführten Merkmale betreffen die für den angemessenen Umgang mit anderen Menschen bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten. Diese Gruppe wird, soweit es das einzelne Beförderungsamt verlangt, ergänzt um Anforderungsmerkmale aus der Gruppe „Führungskompetenz“, also diejenigen Eigenschaften und Fähigkeiten, die zur situa-tionsgerechten Führung von Mitarbeitern und zur sachgerechten Leitung von Organisationseinheiten benötigt werden. Die Reihenfolge der Anforderungsmerkmale in den einzelnen Profilen sagt über deren Bedeutung oder Gewichtung im Auswahlverfahren nichts aus. Hinweise und Erläuterungen zu einzelnen Anforderungsmerkmalen sind dem Anhang zu entnehmen.

Profil für das Eingangsamt

im staatsanwaltlichen und richterlichen Dienst bei den ordentlichen Gerichten, Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten (Besoldungsgruppe R1)

Basisprofil für Beförderungsämter

im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst
(Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage und höher)

I.
Grundanforderungen

1.
Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit
2.
dem Amt entsprechende Arbeitsergebnisse, insbesondere Arbeitsmenge und Arbeitsgüte
3.
Lernfähigkeit
4.
Eigeninitiative
5.
ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit*
6.
Verantwortungsbewusstsein
7.
Fähigkeit zu zielorientiertem und konzeptionellem Arbeiten
8.
Flexibilität*
9.
Fähigkeit und Bereitschaft, im eigenen Arbeitsbereich verantwortungsvoll mit Geschäftsstellen und Schreibkräften zusammenzuarbeiten und an der Ausbildung von Rechtsreferendaren mitzuwirken*

II.
Fachkompetenz

1.
vielseitige Rechtskenntnisse
2.
Verständnis für fachübergreifende, für die Amtsausübung erforderliche Zusammenhänge
3.
logisch-analytisches Denkvermögen
4.
Problembewusstsein
5.
Kreativität
6.
Fähigkeit und Bereitschaft, binnen angemessener Zeit fundierte Entschei-dungen zu treffen und konsequent zu vertreten
7.
Fähigkeit, sich mündlich wie schriftlich verständlich und präzise auszudrücken
8.
Fähigkeit zur souveränen Verhandlungsführung*

III.
Soziale Kompetenz

1.
Kommunikationsfähigkeit
2.
Einfühlungsvermögen
3.
Konfliktfähigkeit
4.
Gruppenverhalten*
5.
Integrationsvermögen
6.
situationsangemessenes Auftreten

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt
(Besoldungsgruppe R 2)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft, auch bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde, bei einem Obergericht oder Bundesgericht oder beim Verfassungsgerichtshof
 
 

III.
Fachkompetenz

1.
ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen
2.
ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Richter an einem Obergericht

Richter am Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht,
Landessozialgericht und Finanzgericht
(Besoldungsgruppe R 2)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei dem jeweiligen Obergericht, auch bei einem anderen Obergericht, einem Bundesgericht, dem Verfassungsgerichtshof, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder bei der Generalstaatsanwaltschaft

III.
Fachkompetenz

1.
ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen
2.
ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Vorsitzender Richter in der Eingangsinstanz

am Landgericht und am Verwaltungsgericht
(Besoldungsgruppe R 2)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei einem Obergericht, einem Bundesgericht, dem Verfassungsgerichtshof, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder bei der Generalstaatsanwaltschaft
 
 

III.
Fachkompetenz

1.
ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen
2.
ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze
3.
Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Güte und die Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben*
4.
souveräne Verhandlungsführung*

IV.
Soziale und Führungskompetenz

1.
Fähigkeit, begrenzte Führungsaufgaben hinsichtlich des dem Spruchkörper zugeordneten Personals wahrzunehmen
2.
Kooperationsbereitschaft
3.
Überzeugungskraft
4.
Vorbildwirkung*
5.
Organisationsgeschick

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Vorsitzender Richter an einem Obergericht

am Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht,
Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht und Finanzgericht
(Besoldungsgruppe R 3)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei dem jeweiligen Obergericht, auch bei einem anderen Obergericht, einem Bundesgericht, dem Verfassungsgerichtshof, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder bei der Generalstaatsanwaltschaft
3.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit als Vorsitzender in der Eingangsinstanz der jeweiligen Gerichtsbarkeit

III.
Fachkompetenz

1.
besonders ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen
2.
besonders ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze
3.
ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Güte und die Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben*
4.
ausgeprägte souveräne Verhandlungsführung*

IV.
Soziale und Führungskompetenz

1.
Fähigkeit, begrenzte Führungsaufgaben hinsichtlich des dem Spruchkörper zugeordneten Personals wahrzunehmen
2.
Kooperationsbereitschaft
3.
Überzeugungskraft
4.
Vorbildwirkung*
5.
Organisationsgeschick

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Gruppenleiter

Staatsanwalt
(Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage)

I.
Bewährung hinsichtlich der Anforderungen des Basisprofils

II.
Weitere Grundanforderungen

 
 
1.
in der Regel Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Justizverwaltung zu übernehmen
3.
Fähigkeit und Bereitschaft, im Fall der Verhinderung des Abteilungsleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen
4.
Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Organisation
5.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde, bei der Generalstaatsanwaltschaft, bei einem Obergericht, einem Bundesgericht oder dem Verfassungsgerichtshof

III.
Fachkompetenz

Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen

IV.
Soziale und Führungskompetenz

1.
Fähigkeit und Bereitschaft, Personal bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten*
2.
Fähigkeit und Bereitschaft zu integrieren und zu motivieren
3.
Innovationsbereitschaft*

____________

*.
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang

 

Weiterer aufsichtsführender Richter
und
Ständiger Vertreter des Direktors

am Amtsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht
(Besoldungsgruppe R 2)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Justizverwaltung einschließlich der Zusammenarbeit mit zu beteiligenden Gremien zu übernehmen
3.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde, bei der Generalstaatsanwaltschaft, bei einem Obergericht, einem Bundesgericht oder dem Verfassungsgerichtshof

III.
Soziale und Führungskompetenz**

1.
Fähigkeit und Bereitschaft, Personal sachgerecht einzusetzen, vorbildhaft anzuleiten sowie individuell zu fördern*
2.
Fähigkeit und Bereitschaft zu integrieren und zu motivieren
3.
Fähigkeit und Bereitschaft, andere zu überzeugen, aber auch Entscheidungen durchzusetzen
4.
Vorbildwirkung*
5.
Organisationsgeschick
6.
Innovationsbereitschaft*

____________

*
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang
**
Das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse ist in der Regel in geeigneter Form (z. B. durch Teilnahme an speziellen Fortbildungsveranstaltungen) nachzuweisen.

 

Leiter einer Abteilung

Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft
(Besoldungsgruppe R 2, R 3)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft, auch bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde, bei einem Obergericht oder Bundesgericht oder beim Verfassungsgerichtshof
3.
Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Justiz- und Gerichtsverwaltung einschließlich der Zusammenarbeit mit den zu beteiligenden Gremien

III.
Soziale und Führungskompetenz**

1.
Fähigkeit und Bereitschaft, Personal sachgerecht einzusetzen, vorbildhaft anzuleiten sowie individuell zu fördern*
2.
Fähigkeit und Bereitschaft zu integrieren und zu motivieren
3.
Fähigkeit und Bereitschaft, andere zu überzeugen, aber auch Entscheidungen durchzusetzen
4.
Vorbildwirkung*
5.
Organisationsgeschick
6.
Innovationsbereitschaft*
7.
Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Abteilung nach außen und Pflege des Kontakts mit Behörden und anderen externen Partnern

____________

*
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang
**
Das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse ist in geeigneter Form (z. B. durch Teilnahme an speziellen Fortbildungsveranstaltungen) nachzuweisen.

 

Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts

Generalstaatsanwalt
sowie dessen Stellvertreter

Leitender Oberstaatsanwalt
einer Staatsanwaltschaft sowie dessen Stellvertreter
(Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage bis R 6)

Präsidenten, Vizepräsidenten und Direktoren
der ordentlichen Gerichte und der Fachgerichte
(Besoldungsgruppe R 2 bis R 8)

I.
Bewährung im Basisprofil

II.
Weitere Grundanforderungen

1.
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten*
2.
erfolgreiche Verwaltungstätigkeit, in der Regel bei einer obersten Landes-   oder Bundesbehörde und ab R3 in herausgehobener Führungsposition

III.
Fachkompetenz

die für die Richter seines Gerichts oder Staatsanwälte seiner Behörde in den Anforderungsprofilen genannten Fachkompetenzen in herausragender Weise

IV.
Soziale und Führungskompetenz**

1.
umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters*
2.
Erfahrung in der Personalführung*
3.
Fähigkeit und Bereitschaft zu integrieren und zu motivieren
4.
Fähigkeit und Bereitschaft, andere zu überzeugen, aber auch Entscheidungen durchzusetzen
5.
Vorbildwirkung*
6.
Organisationsgeschick
7.
Innovationsbereitschaft*
8.
Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts oder der Behörde nach außen und Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und an-deren externen Partnern

____________

*
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang.
**
Der Nachweis entsprechender Kenntnisse kann insbesondere durch die Teilnahme an geeigneten, möglichst justizspezifischen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.

 

Leiter einer Justizvollzugsanstalt

(Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 mit Amtszulage)

I.
Grundanforderungen

  1.
Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit
  2.
Lernfähigkeit
  3.
Eigeninitiative
  4.
ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit*
  5.
Verantwortungsbewusstsein
  6.
Fähigkeit zu zielorientiertem und konzeptionellem Arbeiten
  7.
Flexibilität*
  8.
erfolgreiche Verwaltungstätigkeit, in der Regel bei einer obersten Landes-   oder Bundesbehörde
  9.
in der Regel eine erfolgreiche Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft
10.
 mehrjährige Führungserfahrung

II.
Fachkompetenz

  1.
Problembewusstsein
  2.
Kenntnisse vollzugsspezifischer Normen und Regelungen
  3.
Wissen um gängige Behandlungsmethoden im Strafvollzug
  4.
Fähigkeit und Bereitschaft, sich binnen angemessener Zeit Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre anzueignen
  5.
Identifikation mit den Vollzugszielen
  6.
Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge
  7.
logisch-analytisches Denkvermögen
   8.
Fähigkeit und Bereitschaft, binnen angemessener Zeit fundierte Entscheidungen zu treffen und konsequent zu vertreten
  9.
Fähigkeit, sich mündlich wie schriftlich verständlich und präzise auszudrücken
10.
 Kreativität

III.
Soziale und Führungskompetenz

  1.
umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Leiters einer Justizvollzugsanstalt*
  2.
Kommunikationsfähigkeit
  3.
Einfühlungsvermögen
  4.
Konfliktfähigkeit
  5.
Gruppenverhalten*
  6.
Fähigkeit und Bereitschaft zu integrieren und zu motivieren
  7.
Erfahrung in der Personalführung
  8.
Organisationsgeschick
  9.
Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Justizvollzugsanstalt nach  außen und Pflege des Kontakts mit Dienststellen und anderen externen Partnern
10.
 situationsangemessenes Auftreten
11.
 Innovationsbereitschaft*
12.
 Vorbildwirkung*

____________

*
Hinweise und Erläuterungen siehe Anhang
**
Der Nachweis entsprechender Kenntnisse kann insbesondere durch die Teilnahme an geeigneten, möglichst justizvollzugsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.

Anhang
(zu Nummer 3 der Anlage 1)

Hinweise und Erläuterungen zu einzelnen Anforderungsmerkmalen

 

1.
Grundanforderungen
 
ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit:
 
 
Der Beurteilte soll fachlich, aber auch über den Beruf hinaus vielseitig in-teressiert sein. Erwartet werden ein sicheres, situationsangepasstes Auftreten, gute Umgangsformen, die Fähigkeit, auch in schwierigen Situationen besonnen und emotional kontrolliert zu reagieren, und die Fähigkeit zur Selbstreflexion. Die Anerkennung der Leistungen anderer und ein pflicht- und verantwortungsbewusstes Auftreten runden das Bild ab.
 
Flexibilität:
 
 
Erwartet wird die geistige Beweglichkeit, also die Fähigkeit und Bereitschaft, sich im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit bei der Erfüllung der unmittelbar anstehenden Aufgaben auf Veränderungen und neue Rahmenbedingungen in angemessener Zeit einzustellen.
 
Bereitschaft, verantwortungsvoll mit Geschäftsstellen und Schreibkräften zusammenzuarbeiten und an der Ausbildung von Rechtsreferendaren mitzuwirken:
 
 
Bereits im Eingangsamt des Richters oder Staatsanwalts kann zum Teil die fachliche und organisatorische Anleitung von Mitarbeitern im nächsten Arbeitsumfeld erforderlich werden. Das betrifft insbesondere den Umgang und die Abstimmung mit den Geschäftsstellenbeamten und Schreibkräften. Zum anderen werden Richtern und Staatsanwälten regelmäßig Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen. Es wird erwartet, dass sie sich dieser Aufgabe und der damit verbundenen Zusatzbelastung engagiert und verantwortungsbewusst stellen.
 
Bewährung in verschiedenen Sachgebieten:
 
 
Dieses Merkmal erfasst sowohl verschiedene Rechtsgebiete als auch Sonderaufgaben mit vorrangig organisatorischem, verwaltendem Charakter.
2.
Fachkompetenz
 
souveräne Verhandlungsführung:
 
 
Erwartet werden eine prozessordnungsgemäße, vorausschauende Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Vernehmungsgeschick, ein angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten, die Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen und Fähigkeit zur kurzfristigen  Reaktion auf neue Situationen.
 
Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Güte und die Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben:
 
 
Insbesondere bei häufigem Wechsel der Berichterstatter innerhalb eines Spruchkörpers kann und muss der Vorsitzende die Gewähr für eine gleichbleibend hohe Qualität und Stetigkeit der Rechtsprechung in den kollegialen Entscheidungen bieten. Erforderlich sind die Bereitschaft, maßgebende Entscheidungen des Spruchkörpers präsent zu halten, ein gutes Argumentationsvermögen und das Interesse an allen im Spruchkörper anhängigen Verfahren und Sensibilität im Umgang mit den Berichterstattern.
3.
Soziale und Führungskompetenz
 
Gruppenverhalten:
 
 
Erwartet wird die Fähigkeit, im engeren Arbeitsumfeld, beispielsweise gegenüber den Mitgliedern eines Spruchkörpers oder der Serviceeinheit, offen und fair aufzutreten, Konflikte anzusprechen und gemeinsam zu bewältigen, die eigene Rolle als Teil einer Arbeitseinheit anzuerkennen sowie die Leistung der anderen zu achten.
 
Innovationsbereitschaft:
 
 
Dieses Merkmal beinhaltet die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Arbeitstechniken und -methoden, das Interesse an der und die Offenheit für die Weiterentwicklung beziehungsweise Erneuerung der Justiz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, Konzepte zu entwickeln und umzusetzen.
 
Vorbildwirkung:
 
 
Erwartet werden eine beispielgebende Arbeitshaltung und Arbeitsweise, überdurchschnittliches Engagement, hohe Effizienz, Fähigkeit zur Selbstkritik sowie ein der Leitungsfunktion angemessenes äußeres Erscheinungsbild und Auftreten.
 
Einarbeitung und vorbildhafte Anleitung sowie individuelle Förderung des Personals:
 
 
Die im Sinne einer gezielten Personalentwicklung erfolgende Begleitung der Beschäftigten umfasst deren fähigkeitsorientierten Einsatz, die Unterstützung bei der Einarbeitung in neue Aufgabengebiete insbesondere durch gesteuerte Fortbildung sowie die weitere Förderung.
 
Erfahrung in der Personalführung:
 
 
Erwartet wird in der Regel eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit mit Verantwortung für den sachgerechten Einsatz, die Anleitung und die Entwicklung von Personal.
 
umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters:
 
 
Erwartet werden Kenntnisse des Arbeitsrechts, Beamtenrechts und des Dienstrechts der Richter einschließlich des Disziplinarrechts und des Personalvertretungsrechts, der Justiz- und insbesondere der Gerichtsorganisation, der Grundsätze der Personalbedarfsberechung und -einsatzplanung, der Justizstatistik, der Personalentwicklung sowie des Haushaltsrechts und der Finanzplanung.
 
umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Leiters einer Justizvollzugsanstalt:
 
 
Erwartet werden Kenntnisse des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts und des Personalvertretungsrechts, der Justiz- und insbesondere der Justizvollzugsorganisation, der Aufbau- und Ablaufstrukturen im Justizvollzug, gängiger und innovativer Organisationsmuster für Justizvollzugsanstalten, der Erwartungen an Sicherheit im Justizvollzug, der Sicherheitskonzepte für Justizvollzugsanstalten einschließlich ihrer Kosten und Folgekosten, der Einsatzplanung, der Personalentwicklung sowie des Haushaltsrechts und der Finanzplanung.

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 6, S. 52
    Fsn-Nr.: 301-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2008

    Fassung gültig bis: 30. April 2013