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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe

Vollzitat: VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe vom 5. Mai 1999 (SächsABl. S. 444), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen
(VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe)

Az.: 46-5418.00/21

Vom 5. Mai 1999

1
Geltungsbereich
Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit staatlichen Prüfungen von
 
a)
Diätassistenten,
 
b)
Ergotherapeuten,
 
c)
Hebammen und Entbindungspflegern,
 
d)
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern,
 
e)
Krankenschwestern und Krankenpflegern,
 
f)
Krankenpflegehelfern,
 
g)
Logopäden,
 
h)
Masseuren und medizinischen Bademeistern,
 
i)
Orthoptisten,
 
j)
Pharmazeutisch-technischen Assistenten,
 
k)
Physiotherapeuten,
 
l)
Rettungsassistenten und
 
m)
Technischen Assistenten in der Medizin
 
sowie für das Abschlussgespräch bei Rettungsassistenten erhalten die Prüfungsvorsitzenden, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die zur Führung des Abschlussgesprächs bei Rettungsassistenten beauftragten Ärzte oder Rettungsassistenten (Prüfer) Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.
2
Voraussetzungen
 
a)
Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn
 
 
aa)
die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder
 
 
bb)
für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nachweislich nicht eine angemessene Entlastung erfolgt.
 
b)
Für Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gilt Buchstabe a entsprechend.
3
Vergütungen
Vergütungen
Lfd. Buchstabe Lfd. Doppelbuchstabe Vergütung für was Höhe der Vergütung
a) Für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird folgende Vergütung gewährt:
  aa) für das Erstellen einer Aufsichtsarbeit von einstündiger Dauer einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag 20,00 EUR,
  bb) für Prüfungsaufsicht je Stunde 3,00 EUR,
  cc) für die Korrektur und Bewertung einer Aufsichtsarbeit von einstündiger Dauer jeweils für Erst- und Zweitkorrektur 2,00 EUR.
b) Für die Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung werden bei einer Prüfungsdauer von 15 Minuten je Prüfling gewährt: 3,00 EUR.
c) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung wird folgender Stundensatz gewährt: 12,00 EUR.
Bei kürzerer oder längerer Dauer des Teils der Prüfung nach Buchstabe a bis c vermindert oder erhöht sich die Vergütung entsprechend.
d) Der Prüfungsvorsitzende erhält für das Festlegen der Noten für die staatliche Prüfung im Benehmen mit den Fachprüfern und im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für die schriftliche Mitteilung einschließlich des Festlegens der Dauer und des Inhalts der weiteren Ausbildung je Prüfling 2,50 EUR.
Bei Abnahme des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung gelten die Buchstaben b und c.
e) Für die Abnahme des Abschlussgespräches im Rahmen der praktischen Tätigkeit der Rettungsassistenten werden je Praktikant gewährt: 12,00 EUR.
f) Für eine Stellungnahme im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gewährt: 10,00 EUR.
g) Das Fertigen der Niederschriften wird nicht gesondert vergütet.
h) Wird ein Teil der Prüfung vorzeitig beendet, richtet sich die Vergütung nach den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
4
Sonstige Bestimmungen
 
a)
Neben den Vergütungen nach Nummer 3 werden anfallende Fahrkosten auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200), erstattet.
 
b)
Die Auszahlung der Vergütung für die Prüfer erfolgt durch das Regierungspräsidium, das den Prüfungsausschuss bestellt. Der Prüfer hat dem Regierungspräsidium das Vorliegen der Bedingungen nach Nummer 2 durch entsprechende Erklärung zu versichern.
 
c)
Die Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen nur im Rahmen der hierfür im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel.
 
d)
Eine Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (Abschnitt 68 Abs. 4 LStR 1993). Ein Lohnsteuerabzug ist insofern nicht vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger ist jedoch auf die Einkommenssteuererklärungspflicht hinzuweisen. Die Leistungen im Rahmen dieser Prüfungstätigkeiten sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. a Umsatzsteuergesetz ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), von der Umsatzsteuer befreit.
5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Vergütung bei den staatlichen Prüfungen zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) vom 1. Juli 1994 (SächsABl. S. 1004) außer Kraft.

Dresden, den 5. Mai 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Janiszewski
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 21, S. 444
    Fsn-Nr.: 712-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 14. April 2016