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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 23. Juni 2005 (MBl. SMF S. 53), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Anordnungsbefugnisse für Dienstreisen und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
(VwV Anordnungsbefugnisse SMF)

Vom 23. Juni 2005

Aufgrund von Nr. 16.5 Buchst. a) Satz 2 VwV-SächsRKG wird insbesondere zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen Folgendes bestimmt:

1.
Anordnungsbefugnis für Dienstreisen
 
a)
Anordnungsbefugte für Dienstreisen
 
 
aa)
Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
der Staatsminister
  • für den Staatssekretär
  • für die Mitarbeiter des Ministerbüros,
der Staatssekretär
  • für die Abteilungsleiter
  • für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
  • für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
  • für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
  • für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
  • für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
  • für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen
  • für die Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen bei allen Inlands- und Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenutzung
bei allen Auslandsdienstreisen, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt),
die Abteilungsleiter im Staatsministerium der Finanzen
  • bei allen sonstigen Dienstreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen,
die Referatsleiter L/K, B/E und P/Ö
  • für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
 
 
bb)
Über Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsdienstreisen zuständige Anordnungsbefugte. Über Auslandsdienstreisen von Beschäftigten in der Steuerprüfung, die länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der Oberfinanzpräsident.
 
 
cc)
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.
 
b)
Ausnahmen:
Folgende Dienstreisen der Behördenleiter der Oberfinanzdirektion Chemnitz, des Landesamtes für Finanzen sowie der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen bedürfen nicht der schriftlichen Anordnung beziehungsweise Genehmigung:
 
 
aa)
für den Oberfinanzpräsidenten
  • entsprechend der Geschäftsordnung,
 
 
bb)
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
  • Dienstreisen zu den Außenstellen,
 
 
cc)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
  • Dienstreisen innerhalb des Freistaates Sachsen,     
 
 
dd)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen
  • Dienstreisen innerhalb des Freistaates Sachsen,
 
 
ee)
wenn Dienstgeschäfte beim Staatsministerium der Finanzen ausgeführt werden.
 
 
Die zur Erledigung von Dienstgeschäften an ihrem Dienstort notwendigen Gänge oder Fahrten – Dienstgänge – (§ 2 Abs. 3 SächsRKG) der Behördenleiter der Oberfinanzdirektion Chemnitz, des Landesamtes für Finanzen sowie der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen bedürfen nicht der Anordnung beziehungsweise Genehmigung durch den zuständigen Anordnungsbefugten.
 
c)
Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen für die persönlichen Kraftfahrer:
Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsRKG der persönlichen Kraftfahrer des Staatsministers und des Staatssekretärs können nachträglich durch den Referatsleiter 14 als zuständigen Anordnungsbefugten genehmigt werden. Die Schriftform ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Für diese Genehmigungen ist der Vordruck Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer (Anlage 6 der VwV- SächsRKG) zu verwenden. Sofern Dienstgänge (§ 2 Abs. 3 SächsRKG) durch die persönlichen Kraftfahrer erledigt werden müssen, gelten die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen.
2.
Anordnungsbefugnis für Fortbildungsreisen
 
a)
Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen
 
 
aa)
Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
der Staatsminister
  • für den Staatssekretär
  • für die Mitarbeiter des Ministerbüros,
der Staatssekretär
  • für die Abteilungsleiter
  • für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
  • für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
  • für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
  • für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
  • für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
  • für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen
  • für die Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen bei allen Inlands- und Auslandsfortbildungsreisen mit Flugzeugbenutzung
  • bei allen Fortbildungsreisen ins Ausland, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt),
die Abteilungsleiter im Staatsministerium der Finanzen
  • bei allen sonstigen Fortbildungsreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen,
die Referatsleiter L/K, B/E und P/Ö
  • für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
 
 
bb)
Über Auslandsfortbildungsreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsfortbildungsreisen zuständige Anordnungsbefugte.
 
b)
Reisen von Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen zu Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen gelten mit der Einladung als angeordnet beziehungsweise genehmigt, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeugs, oder eines Pkw ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.
3.
Abrechnung von Dienstgängen
 
Bei der Abrechnung der Reisekostenvergütung für Dienstgänge hat der unmittelbare Vorgesetzte auf dem Vordruck Reisekostenabrechnung für Dienstgänge (Anlage 2b der VwV-SächsRKG) die Notwendigkeit des Dienstgangs zu bestätigen, sofern der Dienstgang nur mündlich angeordnet oder genehmigt war.
4.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis für die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden
 
Die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.
5.
Anerkennung privater Kraftfahrzeuge
 
Auf Grund der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 SächsRKG wird die Befugnis zur Anerkennung privater Kraftfahrzeuge gemäß § 6 Abs. 2 übertragen
 
a)
auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz für die Beschäftigten der Oberfinanzdirektion Chemnitz und der der Oberfinanzdirektion Chemnitz nachgeordneten Dienststellen,
 
b)
auf den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beschäftigten des Staatsbetriebes.
6.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Dresden, den 23. Juni 2005

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2005 Nr. 6, S. 53
    Fsn-Nr.: 242-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 29. Oktober 2009