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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Religion und Ethik

Vollzitat: VwV Religion und Ethik vom 11. Juni 1999 (MBl. SMK S. 277)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen
(VwV Religion und Ethik)

Az.: 21-6520.40/205/24

Vom 11. Juni 1999

A
Religionsunterricht
1
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und Artikel 105 der Sächsischen Verfassung ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Gemäß § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen wird der Religionsunterricht in der Schule nach Bekenntnissen getrennt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchgeführt.
2
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sind ordentliche Lehrfächer und unterliegen grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie die anderen Schulfächer.
3
Teilnahmeregelungen
3.1
Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden oder nach dem Eintritt der Religionsmündigkeit selbst von ihrem Abmelderecht Gebrauch machen.
3.2
Die schriftliche Erklärung über die künftige Nichtteilnahme hat zum Ende des Schuljahres zu erfolgen. Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann zum Ende des Schuljahres widerrufen werden, unter Beachtung der besonderen terminlichen Regelungen in Schulordnungen für die berufsbildenden Schulen.
3.3
Im Einvernehmen mit den Kirchen sind die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion grundsätzlich für Anmeldungen aller Schüler offen. Die Entscheidung über die Teilnahme Schüler anderen Bekenntnisses bzw. ohne Bekenntnis trifft der betreffende Religionslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft.
3.4
Schüler, die einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und auf Grund dessen nicht am Unterricht in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion teilnehmen, können ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besuchen.
Die Entscheidung darüber ist zwischen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Staatsministerium für Kultus abzustimmen.
Eine Teilnahmebestätigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft wird in das Zeugnis aufgenommen; eine Benotung der Leistungen erfolgt nicht.
4
Lehrkräfte für die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion
4.1
Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religion erteilen, müssen einer evangelischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (vocatio) sein.
4.2
Lehrkräfte, die das Fach Katholische Religion erteilen, müssen der katholischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.
4.3
Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion werden erteilt von:
  • haupt- oder nebenberuflichen Lehrkräften mit staatlicher Lehrbefähigung, eine unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Unterrichtsgenehmigung im Fach EvangelischeReligion oder Katholische Religion
  • Pfarrern, Geistlichen oder sonstigen kirchlichen Mitarbeitern und katechetischen Lehrkräften gemäß dem Vertrag über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 7. September 1994.
4.4
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 7 Abs. 3 GG).
4.5
Staatliche Lehrkräfte, die gemäß 4.1 bis 4.3 die Qualifikation für die Fächer Evangelische Religion oder Katholische Religion haben, sollen vorrangig, erforderlichenfalls auch schulenübergreifend, im Religionsunterricht eingesetzt werden.
5
Schulorganisatorische Regelungen
5.1
Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion ist unabhängig von dem Angebot des Ethikunterrichts an einer Schule einzurichten. Er ist vorrangig in den Klassenstufen einzuführen, in denen bereits das Fach Ethik erteilt wird.
5.2
Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion ist dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülern gebildet werden kann. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des zuständigen Regionalschulamtes.
5.3
Bei der Stundenplanung ist zu beachten, dass der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion
  • möglichst parallel zum Fach Ethik,
  • nicht von vornherein zu ungünstigen Zeiten, z. B. in Randstunden und
  • im Bedarfsfall maximal zwei Klassen- oder Jahrgangsstufen übergreifend erteilt wird. Schulartübergreifender Religionsunterricht an allgemeinbildenden Schulen ist zu vermeiden.
  • An Beruflichen Schulzentren kann Religionsunterricht klassenstufen-, jahrgangsstufen- und schulartübergreifend erteilt werden.
5.4
Außerhalb des Religionsunterrichts können religiöse Veranstaltungen wie Andachten, Feiern, oder – als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche – Gottesdienste durchgeführt werden. Dabei sind stundenplantechnische oder schulorganisatorische Bedingungen zu beachten. Die Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist für Schüler und Lehrer freiwillig.
6
Mitwirkung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
6.1
Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt.
6.2
Die Unterrichtsinhalte sind in den für die einzelnen Schularten erlassenen Lehrplänen festgelegt, die im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erstellt werden.
6.3
Die zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften haben in Wahrnehmung ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse zur Gestaltung des Religionsunterrichts das Recht zur Hospitation des schulischen Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses. Die Modalitäten sind vorher mit den Regionalschulämtern abzustimmen.
7
Übergangsbestimmungen
Während der Einführungsphase des Religionsunterrichts im Freistaat Sachsen gelten folgende Sonderregelungen:
7.1
Wochenstundenzahl
Der Religionsunterricht wird bis auf weiteres in allen Schularten mit einer Wochenstunde durchgeführt. Die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe bleiben davon unberührt.
7.2
Gruppenbildung
Eine vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung des zuständigen Regionalschulamtes ist schriftlich unter Beifügung einer Begründung zu beantragen, wenn die Gruppenbildung an den allgemein bildenden Schulen und Förderschulen nur unter folgenden Bedingungen zustandekommen kann:
  • mehr als zwei Klassen-, Jahrgangsstufen oder Schulen übergreifender Religionsunterricht (s. dazu 7.3)
  • schulenübergreifender Religionsunterricht
  • schulartübergreifender Religionsunterricht (s. dazu 5.3)
  • Unterschreitung der Mindestgruppengröße (s. dazu 3.3 und 5.2).
Die Bestimmungen für die Gruppenbildung in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt.
Auf die Verwaltungsvorschrift Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
7.3
Unterrichtsort
Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion ist in schulischen Räumen zu erteilen. Ist eine Durchführung des Religionsunterrichts aus organisatorischen Gründen nicht in schulischen Räumen möglich, so kann er in zu begründenden Ausnahmefällen in kirchlichen Räumen und evtl. außerhalb der üblichen Unterrichtszeit stattfinden. Auch dieser Unterricht untersteht der staatlichen Schulaufsicht. Jede Verlegung des Unterrichtsortes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das zuständige Regionalschulamt.
Die Übernahme ggf. entstehender zusätzlicher Schülerbeförderungskosten ist vorab mit dem Schulträger einvernehmlich zu klären.
7.4
Leistungsbewertung
In den Klassenstufen 5 bis 12 der allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen sowie an berufsbildenden Schulen sind die Leistungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion nach den allgemeinen Bestimmungen zu bewerten.
Eine Benotung in den Grundschulen sowie im Grundschulbereich der Förderschulen erfolgt nicht.
7.5
Planung des Faches Evangelische Religion
In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Lehrkräften ist nach dem landesweiten Beginn in Klasse 1 im Schuljahr 1997/98 die folgende schrittweise Einführung des evangelischen Religionsunterrichts an den Grundschulen und Förderschulen im Freistaat Sachsen vorgesehen:
Schuljahr 1999/2000 in den Klassen 1 bis 3
Schuljahr 2000/2001 in den Klassen 1 bis 4
7.6
Durchführung des Faches Katholische Religion
Das Fach Katholische Religion wird im Rahmen der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift in allen Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen erteilt.
7.7
Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
An berufsbildenden Schulen sind die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion zu erteilen, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Pkt. A 4 vorliegen. Hinsichtlich des Ausfalls von Religionsunterricht wird auf die Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift Stundentafel verwiesen.
B
Ethikunterricht
1
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Artikel 105 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ist Ethik ordentliches Lehrfach an den Schulen im Freistaat Sachsen. Auf die §§ 19 und 20 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.
2
Ethik als ordentliches Lehrfach
Das Fach Ethik unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie die anderen Schulfächer.
3
Teilnahmeregelungen
3.1
§ 19 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen regelt, dass die Schüler, die nicht am schulischen Religionsunterricht teilnehmen, den Unterricht im Fach Ethik besuchen. Gemäß § 20 des Sächsischen Schulgesetzes entscheiden bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit die Erziehungsberechtigten, ob die Kinder am Religions- oder am Ethikunterricht teilnehmen.
Die schriftliche Erklärung über die Teilnahme bzw. Abmeldung hat zum Ende des Schuljahres zu erfolgen, vorbehaltlich anderer terminlicher Regelungen in den Schulordnungen der berufsbildenden Schulen.
3.2
Die Teilnahme evangelischer oder katholischer Schüler am Ethikunterricht setzt die Abmeldung vom Religionsunterricht voraus.
Soweit in Einzelfällen evangelischen oder katholischen Schülern die Erteilung des Unterrichts in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion nicht gewährleistet werden kann, soll die Entscheidung, ob der jeweilige Schüler am Ethikunterricht teilnehmen möchte, in schriftlicher Form spätestens drei Wochen nach Schuljahresanfang bei der Schulleitung vorliegen.
4
Lehrkräfte für das Fach Ethik
4.1
Das Fach Ethik darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die eine Lehrbefähigung für das Fach Ethik oder eine unbefristete Lehrerlaubnis oder eine Unterrichtsgenehmigung im Fach Ethik haben.
4.2
In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des zuständigen Regionalschulamtes auch Lehrkräfte befristet das Fach Ethik unterrichten, solange sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme (Zertifikatskurs) teilnehmen, diese aber noch nicht abgeschlossen haben.
4.3
Lehrkräfte, die bereits seit Jahren fachfremd Ethik unterrichten, haben bis zum Ende des Schuljahres 2003/04 den Nachweis ihrer Eignung zu erbringen. Der Nachweis kann insbeson-dere durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme oder an einem Zertifikatskurs geführt werden. Ist die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung nicht zumutbar oder nicht möglich, so muss die Eignung durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von ca. zwei Wochen im Schuljahr nachgewiesen werden.
4.4
Frühere Staatsbürgerkundelehrer, Lehrer mit Lehrbefähigung für Marxismus-Leninismus und ehemalige Freundschaftspionierleiter dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Feststellung ihrer Eignung durch das zuständige Regionalschulamt im Ethikunterricht eingesetzt werden.
5
Schulorganisatorische Regelungen
5.1
Das Fach Ethik kann grundsätzlich unabhängig von dem Angebot der Fächer Evangelische oder Katholische Religion an einer Schule eingerichtet werden.
5.2
Ethik ist in der Regel dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülern zusammengestellt werden kann und entsprechend ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
5.3
Die Stundenplanung ist so auszurichten, dass der Unterricht in den Fächern Ethik, Evangelische Religion und Katholische Religion möglichst parallel durchgeführt wird.
Auf die Verwaltungsvorschrift Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
6
Übergangsbestimmungen
Während der Einführungsphase des Faches Ethik im Freistaat Sachsen gelten folgende Sonderregelungen:
6.1
Wochenstundenzahl
Der Ethikunterricht wird bis auf weiteres in allen Schularten mit einer Wochenstunde durchgeführt. Die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe bleiben davon unberührt.
6.2
Planung des Faches Ethik
Die Einführung des Ethikunterrichts an den Grundschulen ist nach dem Beginn in Klasse 1 im Schuljahr 1997/98 in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden ausgebildeten Lehrkräften schrittweise wie folgt vorgesehen:
Schuljahr 1999/2000      in den Klassen 1 bis 3
Schuljahr 2000/2001      in den Klassen 1 bis 4
 
An berufsbildenden Schulen kann Ethik erteilt werden, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Pkt. B 4 vorliegen. Hinsichtlich des Ausfalls von Ethikunterricht wird auf die Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift Stundentafel verwiesen.
6.3
Leistungsbewertung
In den Klassenstufen 5 bis 12 der allgemein bildenden Schulen und Förderschulen sowie in den berufsbildenden Schulen sind die Leistungen im Fach Ethik nach den allgemeinen Bestimmungen zu benoten. Eine Benotung in den Grundschulen sowie im Grundschulbereich der Förderschulen erfolgt nicht.
C
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 11. Juni 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen vom 14. Juli1993 (Amtsblatt des SMK S.273), verlängert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften aus dem Jahre 1993 vom 20. November 1998 (Ministerialblatt des SMK S. 324), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1999

Der Staatsminister
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1999 Nr. 8, S. 277

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004