1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Verfahrens- und Vollzugserleichterungen für nach EMAS registrierte Organisationen oder Standorte und nach DIN EN ISO 140001 zertifizierte Unternehmen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Verfahrens- und Vollzugserleichterungen für nach EMAS registrierte Organisationen oder Standorte und nach DIN EN ISO 140001 zertifizierte Unternehmen vom 8. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 37), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Verfahrens- und Vollzugserleichterungen für nach EMAS registrierte Organisationen oder Standorte und nach DIN EN ISO 140001 zertifizierte Unternehmen

Vom 8. Dezember 2008

I.

Der als Anlage beigefügte, im Rahmen der Umweltallianz Sachsen Umwelt und Wirtschaft am 6. November 2008 beschlossene Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen im Freistaat Sachsen wird für verbindlich erklärt. Die dort aufgeführten Erleichterungen sind von den für die Ausführung immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden unmittelbar und in dem beschriebenen Umfang zu gewähren.

II.

Die zuständigen Behörden haben im Zweifelsfall zu ermitteln, ob die betreffende Organisation oder der betreffende Standort durch die zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer Dresden oder Handwerkskammer zu Leipzig) in das EMAS-Register eingetragen wurde. Das EMAS-Register kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.emas-register.de.

Bei Erleichterungen, die auch Unternehmen gewährt werden, die über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 verfügen und Teilnehmer der Umweltallianz Sachsen Umwelt und Wirtschaft sind, haben die zuständigen Behörden sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Organisationen sind im Internet zusammengestellt unter: www.umweltallianz.sachsen.de. Weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle der Umweltallianz Sachsen (Telefon 0351 564-2340, E-Mail: umweltallianz@smul.sachsen.de).

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zertifizierungen von einem zugelassenen Umweltgutachter im Sinne des § 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) anerkannten Zertifizierer erfolgt sein müssen.

III.

Der Katalog enthält auch solche verwaltungsrechtlichen Privilegierungen, die Bestandteil der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392, 3394), oder anderer, zum Beispiel wasserrechtlicher, Vorschriften sind, die verwaltungsrechtliche Erleichterungen ermöglichen. Dies dient zum einen der Handhabbarkeit des Katalogs, der alle Privilegierungen „auf einen Blick“ enthalten soll. Zum anderen enthalten die genannten Vorschriften eine Reihe von „Kann“- und „Soll“-Bestimmungen, die im Katalog in obligatorische Erleichterungen umgeformt werden. Erleichterungen, die bereits in der EMAS-Privilegierungs-Verordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, wurden mit einem * gekennzeichnet.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage

Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen

I.
Ersatz von Berichtspflichten

Diese Erleichterungen erhalten alle EMAS-registrierten Standorte sowie Unternehmen, die Teilnehmer der Umweltallianz Sachsen sind und über eine DIN EN ISO 14001 Zertifizierung verfügen, die durch einen Umweltgutachter oder einen von der TGA oder von einer vergleichbaren Organisation akkreditierten Zertifizierer vorgenommen wurde.

I.1
Immissionsschutzrecht

§ 31 Satz 1 BImSchG – Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
Auf die Vorlage der Messergebnisse wird verzichtet, wenn der Messbericht spätestens einen Monat nach Fertigstellung bei der Behörde vorliegt.

§ 31 Satz 2 BImSchG – Festlegung der Art der Übermittlung der Messergebnisse
Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung (EFÜ) wird verzichtet, wenn die Übertragung nicht aufgrund der ohnehin vorhandenen kontinuierlichen Messtechnik mit geringem Aufwand möglich ist.

§ 52a Abs. 2 BImSchG* – Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Die Mitteilungspflicht nach § 52a Abs. 2 BImSchG gilt durch die Vorlage des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung als erfüllt.

§ 54 Abs. 2 BImSchG* – Jahresbericht des Immissionsschutzbeauftragten
Auf einen gesonderten Jahresbericht wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes einverstanden ist.

§ 55 Abs. 1 Satz 2, § 58c Abs. 1 BImSchG* – Anzeige der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und des Störfallbeauftragten
Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und des Störfallbeauftragten gilt als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems übersendet wird.

§ 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG* – Jahresbericht des Störfallbeauftragten
Auf einen gesonderten Jahresbericht wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben des Störfallbeauftragten in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind und der Störfallbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes einverstanden ist.

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2  13. BImSchV , § 14 Abs. 1  17. BImSchV, § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 1  27. BImSchV* – Berichte und Beurteilungen von Einzelmessungen
Die Berichtspflichten gelten durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des jeweiligen Umweltmanagementsystems erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht enthalten, als erfüllt, sofern diese Unterlagen unverzüglich nachdem der Messbericht erstellt wurde, den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

§ 12 Abs. 6 Satz 4  2. BImSchV *, § 8 Abs. 5 Satz 3 20. BImSchV*, § 9  20. BImSchV*, § 6 Abs. 5 Satz 3  21. BImSchV* – Berichte und Beurteilungen von wiederkehrenden Messungen
Die Berichtspflichten sind durch Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des jeweiligen Umweltmanagementsystems erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht enthalten, erfüllt, sofern diese Unterlagen unverzüglich nachdem der Messbericht erstellt wurde, den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

§ 12 Abs. 7 Satz 3  2. BImSchV – Berichte über Beurteilungen und Messungen
Auf die Vorlage der Unterlagen über die Ergebnisse der Messungen und der Kalibrierung wird verzichtet, sofern die Messergebnisse in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind und jährlich fortgeschrieben werden.

§ 16 Abs. 2  13. BImSchV , § 12 Abs. 2 Satz 1  17. BImSchV, § 8 Abs. 2  27. BImSchV – Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen
Die Berichtspflichten sind durch die Vorlage von Unterlagen erfüllt, die im Rahmen der Auditierung des jeweiligen Umweltmanagementsystems erstellt wurden und den erforderlichen Datenangaben genügen. Die Unterlagen müssen jährlich fortgeschrieben werden und der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorliegen.

§ 18 Satz 1  17. BImSchV – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die veröffentlichte Umwelterklärung/Umweltbilanz beziehungsweise Veröffentlichungen zu Umweltergebnissen auf der Homepage des Unternehmens werden als Erfüllung der Pflicht nach § 18  17. BImSchV angesehen, wenn sie die erforderlichen Angaben über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und Verbrennungsbedingungen enthalten und diese Angaben jährlich fortgeschrieben werden.

Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV*
Anstelle der Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV kann eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BImSchG sowie der 11. BImschV genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind.

I.2
Abfallrecht

§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG – Registerpflichten
Auf die Vorlage der Register oder Angaben aus den Registern wird verzichtet. Dies gilt nicht für Register mit Angaben über Deponien.

§ 44 KrW-/AbfG – Anordnungen im Einzelfall
Von der Anordnungsbefugnis wird kein Gebrauch gemacht.

§ 53 Abs. 2 KrW-/AbfG – Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Die Mitteilungspflicht nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG gilt durch die Vorlage der aktuell gültigen EMAS-Registrierungs- beziehungsweise Zertifizierungsurkunde als erfüllt.

§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG (in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)* – Anzeige der Bestellung des Abfallbeauftragten
Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Abfallbeauftragten gilt als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems übersendet wird.

§ 55 Abs. 2 KrW-/AbfG – Jahresbericht des Abfallbeauftragten*
Auf den Jahresbericht wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben des Abfallbeauftragten in den Dokumentationen und Aufzeichnungen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind und der Betriebsbeauftragte für Abfall den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes einverstanden ist.

Nummer 5.4.4.2 Satz 1, Nummer 7.6 Satz 4, Nummer 9.5 und 9.6.6.2 Satz 2 TA-Abfall – Informationspflichten gegenüber der Behörde
Auf die Vorlagepflicht wird verzichtet, wenn die Überwachung der Einhaltung der jeweiligen Vorschriften und die inhaltliche Prüfung der Jahresübersichten durch einen zugelassenen Umweltgutachter nach der EMAS-Verordnung im Rahmen der externen Auditierung erfolgt.

I.3
Wasserrecht

§ 21b Abs. 3 WHG – Jahresbericht des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz*
Auf den Jahresbericht an den Benutzer wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben des Gewässerschutzbeauftragten in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind.

§ 21c Abs. 1 Satz 2 WHG, § 56 SächsWG – Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten
Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten gilt als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems übersendet wird.

§ 11 SächsVAwS – Anlagendokumentation
Die Anforderungen an die Anlagendokumentation gemäß § 11 Abs. 7 SächsVAwS gelten durch die Vorlage gleichwertiger Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems als erfüllt. Die Überwachung von Erstellung und Fortschreibung der Anlagendokumentation durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen der jeweiligen Managementsysteme die materiellen Vorgaben der SächsVAwS beachtet wurden.

Buchstabe B des Anhangs 22 zur AbwV in Verbindung mit § 1 AbwV – Erstellung eines Abwasserkatasters
Auf die Erstellung des Abwasserkatasters wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind.

II.
Reduzierung der behördlichen Überwachung

Diese Erleichterungen können unter Berücksichtigung der erbrachten Umweltleistungen, hier insbesondere zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, ausschließlich von EMAS-registrierten Standorten in Anspruch genommen werden.

II.1
Immissionsschutzrecht

BImSchG und dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften – Überwachungshäufigkeit
Sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, werden die im Überwachungskonzept des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) festgelegten Überwachungsintervalle auf das Anderthalbfache verlängert. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb des Umweltmanagementsystems abzustimmen.

§ 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG – Angeordnete Messungen
Messungen werden frühestens nach Ablauf von vier Jahren angeordnet. Die zuständigen Behörden gestatten, Messungen mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

§ 53 Abs. 2 BImSchG – Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten*
Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten wird verzichtet.

Nummer 5.3.2.1 Abs. 4 Satz 4 TA-Luft – Verzicht auf Einzelmessungen

Von der Möglichkeit, auf Einzelmessungen zugunsten anderer Prüfungen und Nachweise zu verzichten, wird Gebrauch gemacht.

II.2
Abfallrecht

KrW-/AbfG und dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften – Überwachungshäufigkeit
Soweit im Überwachungskonzept des SMUL Überwachungsintervalle festgelegt sind, werden sie auf das Anderthalbfache verlängert, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb des Umweltmanagementsystems abzustimmen. Es sind vorrangig die Unterlagen, die im Rahmen dieser Umweltmanagementsysteme erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen.

§§ 21, 51 Abs. 2 KrW-/AbfG – Anordnungen und Auflagen
Die Registrierung eines Standortes gemäß EMAS-Verordnung ist beim Ausüben des behördlichen Ermessens bei Anordnungen und Auflagen positiv zu berücksichtigen.

§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG – Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten*
Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten wird verzichtet.

KrW-/AbfG und dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften – Externe Gutachten
Bei der Überwachung wird auf externe Gutachten zur Überprüfung vorgelegter Unterlagen verzichtet.

II.3
Wasserrecht

§ 21 WHG, § 94 Abs. 2, 3, 4, 6 und § 96 Abs. 3 SächsWG – Überwachung bei Gewässerbenutzung und Antragstellung
Bei der Überwachung wird auf die Dokumentationen zurückgegriffen, die im Rahmen der Auditierung gemäß EMAS-Verordnung erstellt wurden. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb des Umweltmanagementsystems abzustimmen. Soweit im Überwachungskonzept des SMUL Überwachungsintervalle festgelegt sind, werden sie auf das Anderthalbfache verlängert, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 Satz 2, § 21a Abs. 2 WHG – Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten
Auf die Anordnungen wird bei EMAS-registrierten-Standorten verzichtet.

§ 3 Nr. 6 SächsVAwS – Betriebsanweisung
Die nach § 3 Nr. 6 Satz 1 SächsVAwS geforderte Aufstellung und Einhaltung einer Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan wird durch entsprechende Dokumentationen des Umweltmanagementsystems erfüllt. Die Überwachung von Erstellung und Fortschreibung der Betriebsanweisung durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen des Umweltmanagementsystems die materiellen Vorgaben der SächsVAwS beachtet wurden.

§ 9 SächsVAwS – Merkblätter
Die im Rahmen des Umweltmanagementsystems gefertigten Dokumentationen ersetzen die nach § 9 Abs. 2 SächsVAwS zu erstellenden Merkblätter. Die Überwachung des Anbringens der Merkblätter zu den Betriebs- und Verwaltungsvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie der Unterrichtung des Betriebspersonals dazu durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen des Umweltmanagementsystems nach EMAS-Verordnung die materiellen Vorgaben der SächsVAwS beachtet wurden.

§ 7 Abs. 1 SächsEigenkontrollVO – Abweichungen vom Kontrollumfang
Die Registrierung eines Standortes gemäß EMAS-Verordnung wird bei der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung zu Gunsten des Standortes berücksichtigt.

III.
Gebührenerleichterung

Standorte, die gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert sind, erhalten bei der Zulassung und Überwachung von Anlagen im Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserbereich eine Gebührenermäßigung von 30 Prozent. Das Sächsische Kostenverzeichnis wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 entsprechend angepasst.

IV.
Genehmigungsverfahren

Diese Erleichterungen können unter Berücksichtigung der erbrachten Umweltleistungen, hier insbesondere bezüglich der Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung, ausschließlich von EMAS-registrierten-Standorten in Anspruch genommen werden.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
Anträge, die von nach EMAS registrierten Unternehmen eingereicht werden, sind bevorzugt zu prüfen. Alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung sind zu nutzen.

In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt im Einzelnen Folgendes:

Die Frist für die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gemäß § 7 Abs. 1 der  9. BImSchV wird halbiert;
Eine Woche nach Vorlage der vollständigen Unterlagen findet eine Antragskonferenz (§ 71e VwVfG) statt mit dem Ziel, unter anderem einen Fristenplan einvernehmlich festzulegen;
Eine Entscheidung über den Antrag ergeht in Verfahren mit Erörterungstermin einen Monat nach diesem Termin, in Verfahren ohne Erörterungstermin zwei Wochen nach Vorliegen der behördlichen Fachstellungnahmen.

In Verfahren nach Wasser- oder Abfallrecht ist entsprechend zu verfahren.

§ 7 Abs.1 Satz 5  9. BImSchV
Die Behörde lässt bei EMAS-registrierten-Standorten zu, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden.

§ 12 BImSchG – Nebenbestimmungen zur Genehmigung
Nebenbestimmungen zur Genehmigung sind bei EMAS-registrierten-Standorten hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten, Messverfahren sowie Heranziehung von Sachverständigen zu minimieren.

KrW-/AbfG und dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften – Externe Gutachten
Bei Genehmigungsverfahren wird auf externe Gutachten zur Überprüfung vorgelegter Unterlagen verzichtet, wenn der Standort nach der EMAS-Verordnung eingetragen ist.

§ 12 SächsWG – Erteilung von Auflagen und Benutzungsbedingungen
Bei der Entscheidung über Auflagen und Benutzungsbedingungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Messverfahren sowie Heranziehung von Sachverständigen ist eine Registrierung gemäß der EMAS-Verordnung zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

V.
Einsatz von eigenem Fachpersonal für Überwachungsaufgaben

Diese Erleichterungen erhalten alle nach EMAS registrierten Standorte sowie Unternehmen, die Teilnehmer der Umweltallianz Sachsen sind und über eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 14001 verfügen, die durch einen Umweltgutachter oder einem von der TGA oder von einer vergleichbaren Organisation akkreditierten Zertifizierer vorgenommen wurde.

V.1
Immissionsschutzrecht

§ 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG – sicherheitstechnische Prüfungen*
Die zuständige Behörde gestattet die Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen mit eigenem Personal, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Auditor beziehungsweise Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

V.2
Wasserrecht

§ 21 SächsVAwS – Überprüfung von Anlagen
Die Prüfungen nach § 21 Abs. 1 und 2 durch zugelassene Sachverständige entfallen, wenn die Anlagen im Rahmen der Validierung beziehungsweise Zertifizierung des jeweiligen Umweltmanagementsystems überprüft werden und dabei

1.
die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 20 und 21 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, Qualifikation und Unabhängigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
2.
in den Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

Es genügt die Vorlage eines Betriebsprüfberichtes innerhalb der im Rahmen der externen Validierung beziehungsweise Zertifizierung vorgesehenen Zeiträume an die zuständige Behörde.

§ 23 SächsVAwS – Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Das Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2 SächsVAwS muss nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 2, S. 37
    Fsn-Nr.: 660-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017