1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft
(Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2009)

Vom 4. Februar 2009

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft. Vorhaben der Wasserversorgung werden gefördert, um eine nach Güte und Menge ausreichende Versorgung mit Trinkwasser sicherzustellen. Vorhaben der Abwasserbeseitigung werden gefördert, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. EG Nr. 327 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen. Die demografische Entwicklung ist besonders zu berücksichtigen.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1
Grundsätzlich gelten:
 
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist,
 
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538),
 
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist.
1.2
Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) unter Berücksichtigung des von der Europäische Kommission genehmigten „Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR)“ sowie
 
die Verordnung (EG) Nr.1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74), in der jeweils geltenden Fassung,
 
die Verordnung (EG) Nr.1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung,
 
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Für Projekte, die gemäß Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, sind die jeweils geltenden „Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen“ zusätzlich zu beachten.
1.4
Im Rahmen der Förderung von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, gelten ferner:
 
die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (VO „De-minimis“-Beihilfen; ABl. EU Nr. L 379 S. 5),
 
oder
 
die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (VO „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor; ABl. EU Nr. L 193 S. 6),
 
 
 
die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (VO „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor; ABl. EU Nr. L 337 S. 35)
 
sowie deren jeweilige Nachfolgeregelungen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Baumaßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Förderung ist auf besonders begründete Ausnahmen beschränkt.
2.2
Neubau oder Ertüchtigung von Kläranlagen.
2.3
Neubau oder Ertüchtigung von Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem oder mit diesem vergleichbare Abwasser. Für die sonstigen dezentralen Abwasseranlagen vergleichbarer Größe, wie Abwasserteiche oder abflusslose Gruben, bei denen eine Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik nachweisbar ist, gelten die nachfolgenden Regelungen für Kleinkläranlagen entsprechend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Förderung schließt Organisations- und Beratungsleistungen ein, die der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung für die Bauherren erbringt.
2.4
Neubau oder Ertüchtigung von Misch- und Schmutzwasserkanälen sowie Teilortskanalisationen (sogenannte Bürgermeisterkanäle) und von Sonderbauwerken wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen.
2.5
Hochwasserschadensbeseitigung
Sofortmaßnahmen sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen, die durch außergewöhnliche Hochwasserereignisse notwendig geworden sind.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.
3.2
Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen, welche nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen und die Bewilligungsstelle hat zu prüfen, dass Planung und Ausführung der zu fördernden Projekte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Werden Baumaßnahmen beziehungsweise Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (wie zum Beispiel eine dynamische Kostenvergleichsrechnung nach den Grundsätzen der „Leitlinien für die Durchführung von dynamischen Kostenvergleichsrechnungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser [LAWA] oder eine Kosten-Nutzwert-Analyse) ermittelt worden sein. Dabei soll auf die Kostenvorteilhaftigkeit der Vorzugsvariante innerhalb der ersten 25 Jahre des Betrachtungszeitraumes abgestellt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben die für sie geltenden Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten.
Für die Förderung privater Kleinkläranlagen gilt dieser Nachweis als erbracht, sofern im Abwasserbeseitigungskonzept die Ausweisung von dauerhaft nicht öffentlich zu entsorgenden Gebieten oder Einzelgrundstücken unter Berück-sichtigung der Kosten für die Abwassererzeuger erfolgt ist.
4.2
Beachtung von Vergabevorschriften
Die Zuwendungsempfänger sind nach Maßgabe der Nummern 6.3 bis 6.5 an Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge gebunden. Die nationalen und EU-rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Bewilligungsstelle hat sich anhand der Vergabevermerke gemäß Nummer 6.4 vor der Auszahlung von Zuwendungen von der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe zu überzeugen. Abweichungen vom Grundsatz der unbeschränkten öffentlichen Ausschreibung und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6.3 sind von der Bewilligungsstelle zu bewerten.
Werden Vergabeverstöße festgestellt, ist gemäß Nummer 6.5 zu verfahren.
4.3
Förderunschädlicher Vorhabensbeginn
4.3.1
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO .
4.3.2
Förderunschädliche Ausgaben vor Baubeginn
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendungen steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 nicht entgegen.
4.3.3
Beginn der Zuschussfähigkeit bei Finanzierung durch EU-Mittel
Sofern die Zuwendung aus EU-Mitteln mitfinanziert wird, sind die vor dem 1. Januar 2007 angefallenen Ausgaben in keinem Fall zuwendungsfähig.
4.3.4
Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn
Die Bewilligungsstelle kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
4.3.5
Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn bei der Förderung privater Kleinkläranlagen
Bei der Förderung von privaten Kleinkläranlagen wird die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn auf Grundlage einer Gebäude- und Anlagenliste für einen ganzen Ortsteil oder Teile davon ohne weiteren Antrag erteilt. In begründeten Fällen kann diese Zustimmung auch rückwirkend bis längstens zum 1. Januar 2006 erteilt werden.
4.4
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen.
Dazu hat der Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 c) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen. Im Rahmen der gemeindewirtschaftlichen Prüfung ist die Anlage 1 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten.
Bei der Förderung privater Kleinkläranlagen ist die Gesamtfinanzierung mit dem Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.3.2 durch den Bauherrn nachgewiesen.
4.5
Die Weiterleitung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 der VwV zu § 44 SäHO. Dabei ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann.
Die Bestimmungen der VwV zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (VwVKommInvest) vom 4. Juli 2005 (SächsABl. S. 725) sind besonders zu beachten.
4.6
Maßnahmen mehrerer Zuwendungsgeber
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, so ist in Abstimmung aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Zuwendungsempfänger, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen, sonstigen Zuwendungsbestimmungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen (zum Beispiel Finanzhilfen der Europäischen Union, Gemeinschaftsaufgaben) finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern darf das SMUL Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
4.8
Der Antragsteller für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung muss nachweisen, dass seine Maßnahme Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist, welches den Anforderungen des § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Sofern die Errichtung zentraler Anlagen beantragt wird, ist nachzuweisen, dass die Bemessung unter Berücksichtigung der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung (zurzeit bis zum Jahr 2020) angemessen ist.

Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen

4.9
Die Förderung privater Kleinkläranlagen erfolgt mit dem Ziel, die Anpassung der vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen an den Stand der Technik in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen. Dazu wird über die Förderung privater Kleinkläranlagen jeweils für einen Ortsteil oder Teile davon in dem Umfang entschieden, wie eine wasserwirtschaftliche Gesamtbetrachtung geboten ist.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der zuständige Aufgabenträger im aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat, dass der Ortsteil oder Teile davon nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen oder wenn die Nachrüstung vorhandener Kleinkläranlagen beziehungsweise die Sanierung der Abwassereinleitung für den ganzen Ortsteil oder Teile davon wasserrechtlich gefordert worden ist.
Mit dem Antrag ist eine Erklärung der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen, dass keine Versagungsgründe gemäß § 6 SächsWG gegen eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung durch Kleinkläranlagen in dem betreffenden Gebiet vorliegen und dass die Einhaltung des Standes der Technik (biologische Reinigungsstufe) ausreichend ist. Falls wasserwirtschaftliche Gründe eine weitergehende Reinigung erfordern, sind diese Anforderungen durch die Wasserbehörde anzugeben.
4.10
Bei der Errichtung von Kanälen hat der Antragsteller zu erklären, dass in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger die Möglichkeiten einer zeitlichen Koordinierung von Kanal- und Straßenbau mit dem Ziel der Kostensenkung ausgeschöpft worden sind.
4.11
Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.5 sind zuwendungsfähig, wenn sie auf ein außergewöhnliches Hochwasserereignis zurückzuführen sind. Das SMUL wird jeweils durch gesonderten Erlass bekannt geben, wann eine Förderung nach Nummer 2.5 zulässig ist.
4.12
Bei der Förderung von Abwasseranlagen nach den Nummern 2.2 und 2.4 sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 3 000 EUR je neu angeschlossenem Einwohner begrenzt.
4.13
Die Festbeträge nach den Nummern 5.2.2 bis 5.2.4 werden nur ein einziges Mal gewährt.
4.14
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales Entwicklungskonzept (REK) sowie Stadtentwicklungskonzept (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
5.1.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung, einer Anteilsfinanzierung oder als verbilligtes Darlehen gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.1.2
Für die Verbilligung von Darlehen gelten folgende Konditionen:
Das Darlehen wird durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) gewährt, hat eine Laufzeit von 20 Jahren und ist vierteljährlich in gleich hohen Raten zu tilgen.
Die Zuwendung wird Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 ungeschmälert entweder zur maximal möglichen Verbilligung des Darlehenszinses über die gesamte Laufzeit um bis zu 4,1 Prozentpunkte oder in gleicher Höhe, das sind bis zu 34 Prozent des Darlehensbetrages, zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme als Sondertilgung gewährt.
Darlehen von weniger als 50 000 EUR werden nicht gewährt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank.
5.1.3
Werden Zuschüsse und verbilligte Darlehen nebeneinander gewährt, so darf die Summe aus Zuschüssen und verbilligten Darlehen die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3 nicht überschreiten.
Die Verbilligung nach Nummer 5.1.2 sowie die Zuschüsse nach den Nummern 5.2.2 und 5.2.4 dürfen insgesamt einen Anteil von 70 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Eine Verbilligung ist nur für den Teil eines Darlehens zulässig, der zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben dient.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Zuwendungen für Wasserversorgungsanlagen nach Nummer 2.1, für Kläranlagen nach Nummer 2.2 mit einer Bemessungsgröße von mehr als 5 000 Einwohnerwerten (EW) sowie für Sonderbauwerke nach Nummer 2.4 werden als Darlehen mit einer Verbilligung nach Nummer 5.1.2 gewährt.
5.2.2
Für Kanalisationen gemäß Nummer 2.4 wird ein Zuschuss in Höhe von 200 EUR je anzuschließendem Einwohner gewährt. Für die darüber hinaus nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der Sonderbauwerke nach Nummer 2.4 wird ein verbilligtes Darlehen gemäß Nummer 5.1.2 gewährt.
5.2.3
a)
Für die Neuerrichtung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für 4 EW 1 500 EUR zuzüglich 150 EUR je weiterem EW. Werden an die Kleinkläranlage mehrere Grundstücke angeschlossen, erhöht sich der Zuschuss um weitere 200 EUR je Grundstück, höchstens jedoch um 2 000 EUR.
 
b)
Für die Nachrüstung einer vorhandenen Anlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für 4 EW 1 000 EUR zuzüglich 150 EUR je weiterem EW.
 
c)
Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird eine zusätzliche Zuwendung für 4 EW in Höhe von 300 EUR zuzüglich 50 EUR je weiterem EW gewährt.
 
d)
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen gegenüber den Bauherren der Anlagen erbringt, beträgt die Zuwendung je Anlage 7,5 Prozent des gewährten Betrages gemäß Buchstaben a bis c.
 
e)
Die vom Aufgabenträger im Abwasserbeseitigungskonzept oder auf dessen Grundlage oder durch die zuständige Wasserbehörde verbindlich festgesetzten Sanierungsfristen sind zu beachten. Der Antragsteller erhält die Zuwendung nach Nummer 5.2.3 a) beziehungsweise 5.2.3 b) nur bei Umsetzung innerhalb der Frist in voller Höhe. Pro Jahr der Fristüberschreitung wird die Zuwendung um 250 EUR gekürzt, höchstens jedoch um 500 EUR.
5.2.4
Für die Neuerrichtung oder Sanierung von Kläranlagen, die nicht unter Nummer 5.2.3 fallen und die eine Bemessungsgröße von bis zu 5 000 EW haben (Kleine Kläranlagen), beträgt der Zuschuss 150 EUR/EW zuzüglich 200 EUR je anschließbares Grundstück.
5.2.5
Werden Zuwendungen auf anzuschließende Einwohner oder anschließbare Grundstücke bemessen, so werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung zu Grunde gelegt. Bei Kläranlagen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der technischen Bemessung der Anlage in Einwohnerwerten.
5.2.6
Für die Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.5 werden Zuschüsse in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz wird jeweils ereignisbezogen vom SMUL gemäß Nummer 4.11 festgelegt und kann bis zu 100 Prozent betragen.
5.2.7
Das Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung nach dieser Richtlinie mit Ausnahme der Förderung privater Kleinkläranlagen ausgenommen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und unter Beachtung von Nummer 4.12 angemessen sind, insbesondere
 
Bauausgaben,
 
Ausgaben für Planungsleistungen für Baumaßnahmen, die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung, abgerechnet werden. Sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind;
 
Ausgaben für Organisations- und Beratungsleistungen bei der Förderung privater Kleinkläranlagen,
 
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen,
 
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten gemäß Nummer 3.1 nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Nummer 5.3.2 Buchst. c dieser Richtlinie entgegenstehen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
 
Grunderwerb,
 
Bauleistungen, deren Preise nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt wurden oder für die bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht wenigstens drei Angebote eingeholt worden sind,
 
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die entweder für die Erreichung des Zuwendungszwecks nicht erforderlich oder von Dritten zu finanzieren sind (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),
 
Entschädigungen aller Art,
 
die innere Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete mit Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen,
 
Kleinkläranlagen, die nach dem 1. Januar 2006 für die Neuerschließung von Grundstücken errichtet wurden oder für die bereits vor dem 1. Januar 2006 eine bestandskräftige Sanierungsanordnung der zuständigen Wasserbehörde zu erfüllen war, Kleinkläranlagen für Freizeit- und Erholungsgrundstücke sowie Kleinkläranlagen zur Neuerschließung von Grundstücken im Sinne des Baurechts,
 
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
angebotene Skonti und Rabatte,
 
Ausgaben, die nicht als Herstellungsaufwand verbucht werden, einschließlich laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten und
 
Mehrwertsteuer, falls der Zuwendungsempfänger
 
 
a)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Investition selbst und auf eigene Rechnung durchführt und als Betrieb gewerblicher Art vorsteuerabzugsberechtigt ist, oder
 
 
b)
ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Zuwendung an einen Dritten weitergeben darf, der als Unternehmer die Investition im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt und aufgrund seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
 
 
c)
ein kommunaler Aufgabenträger ist und die Zuwendung aus dem ELER gewährt wird;
 
Ausgaben, die vor Beginn der Zuschussfähigkeit des entsprechenden EU-Programms angefallen sind, auch wenn sie ansonsten zuwendungsfähig nach Nummer 5.3.1 wären (siehe hierzu Nummer 4.7 dieser Richtlinie),
 
Ausgaben, die den in Nummer 4.12 festgelegten Grenzwert übersteigen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nachfolgende Nebenbestimmungen sind, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, in den Zuwendungsbescheid ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) beziehungsweise zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) aufzunehmen:

6.1
Bei der Maßnahmedurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, zu beachten. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Zustimmungen.
6.2
Der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestätigt dem Bauherrn der privaten Kleinkläranlage die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage in Form eines Abnahmeprotokolls. Der Bauherr ist zum Abschluss eines Wartungsvertrages und zur ordnungsgemäßen Wartung entsprechend der Bauartzulassung beziehungsweise der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kleinkläranlage innerhalb der Zweckbindefrist verpflichtet.
6.3
Öffentliche und diesen gleichgestellte Auftraggeber haben alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Bauleistungen, Leistungen oder Dienstleistungen öffentlich auszuschreiben und die Regelungen des Vergaberechts anzuwenden. Wenn der Auftragswert die maßgebenden Schwellenwerte unterschreitet und deshalb kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, so sollen vor Vergabe von Aufträgen für die Lieferung/Leistung von Waren, Bau- und Dienstleistungen mindestens drei Angebote von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen eingeholt werden. Die Bauherren privater Kleinkläranlagen sind nicht an Vergabevorschriften gebunden.
6.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsstelle ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Investitionsausgaben um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
6.5
Verstößt der Zuwendungsempfänger oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a VwVfG die Zuwendung zurückfordern.
6.6
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt in geeigneter Weise beziehungsweise nach Maßgabe spezieller Vorschriften, wie zum Beispiel den Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Förderung, auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen beziehungsweise den Bund oder die Europäische Union hinzuweisen. Während der Durchführung von Bauvorhaben ist ein Schild aufzustellen, welches auf die Förderung hinweist. Bei der Förderung von privaten Kleinkläranlagen nach Nummer 2.3 hat der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung die erteilte Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und dieses entsprechend nachzuweisen.
6.7
Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P/ ANBest-K beträgt für bauliche Anlagen zwölf Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung; die Bewilligungsstelle kann für besondere Zuwendungsgegenstände abweichende Fristen festsetzen. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung, insbesondere für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt.
6.8
Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren erhobenen Daten gespeichert, abgerufen, ausgewertet und veröffentlicht werden können.
6.9
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen auf Grund der VO (EG) Nr. 1290/2005 und der VO (EG) 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.
6.10
Aufbewahrungsfristen für Belege
Der Zuwendungsempfänger hat zum Zweck nachträglicher Überprüfungen die Originalbelege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen ungeachtet sonstiger Aufbewahrungspflichten bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
6.11
Die Zuwendungen gemäß Nummer 5.2 sind vom Zuwendungsempfänger wie Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsstelle (Sächsische Aufbaubank – Förderbank) einzureichen.
Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltungen (technische Fachbehörden im Sinne der VwV zu § 44 SäHO) sind die Landesdirektionen.
Die Bewilligungsstelle bezieht zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie der Angemessenheit der Ausgaben die technische Fachbehörde ein.
7.1.1
Antragsunterlagen (außer für private Kleinkläranlagen nach Nummer 2.3):
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Formblatt),
 
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung)
 
technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen (Formblatt),
 
Gesamtübersicht zu Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, soweit zutreffend (Formblatt),
 
gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.1.2
Pauschaler Antrag für die Förderung privater Kleinkläranlagen
Die folgenden Antragsunterlagen werden durch den Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bei der Bewilligungsstelle vorgelegt:
 
Auszug aus dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept für den jeweiligen Ortsteil oder Teile davon,
 
Angaben zu Lage, Anzahl und Bemessung der Anlagen, den darauf entfallenden Zuwendungen sowie zur voraussichtlichen zeitlichen Inanspruchnahme der Zuwendung,
 
Erklärung der zuständigen Wasserbehörde gemäß Nummer 4.9.
7.2
Bewilligung
7.2.1
Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
Die Bewilligungsstelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung beziehungsweise Teilablehnung tragenden Gründe.
Je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhält die zuständige technische Fachbehörde sowie die zuständige Wasserbehörde.
7.2.2
Private Kleinkläranlagen
Die Bewilligungsstelle erklärt auf Grundlage der Unterlagen gemäß Nummer 7.1.2 die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung der geförderten Anlagen gemäß Nummer 7.3.2.
7.2.3
Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des SMUL vorbehalten oder soll vom Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem SMUL einen begründeten Entscheidungsvorschlag.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Auszahlung von Zuwendungen (außer für private Kleinkläranlagen nach Nummer 2.3):
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB unter Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Bei der Gewährung einer Festbetragsförderung ist die Höhe der Gesamtausgaben zu erklären, zuwendungsfähige Ausgaben sind mindestens in Höhe des 1,5-fachen Zuschusses zuzüglich der Mehrwertsteuer nachzuweisen.
Darlehen nach 5.1.2 werden zunächst unverbilligt gewährt und sofort in beantragter Höhe ausgezahlt. Die Anrechnung der Zinsverbilligung beziehungsweise der Sondertilgung nach Nummer 5.1.2 erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Bewilligungsstelle mit dem Vermerk „Gefördert nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft“ zu versehen.
7.3.2
Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen für private Kleinkläranlagen
Der Bauherr reicht seinen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung beim zuständigen Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung ein. Dieser vervollständigt den Antrag indem er bestätigt, dass eine dem Zuwendungszweck entsprechende Kleinkläranlage besichtigt und abgenommen wurde, deren Wartung auf vertraglicher Grundlage gesichert ist. Darüber hinaus ergänzt er den Antrag um Angaben zur Einhaltung von Sanierungsfristen gemäß Nummer 5.2.3 e). Zugleich beantragt der Aufgabenträger den auf ihn entfallenden Teil der Zuwendung und übergibt den Antrag an die Bewilligungsstelle.
Die vom Bauherrn geleisteten Ausgaben sind im Antragsformular in Form einer Belegübersicht zu erklären. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens die 1,5-fache Höhe des Zuschusses zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen. Werden geringere Ausgaben nachgewiesen, ermäßigt sich der Zuschuss auf höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen zahlt die Bewilligungsstelle die Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger aus.
7.4
Überwachung/Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
Die Realisierung der geförderten Vorhaben wird während des Bewilligungszeitraumes mindestens einmal durch die technische Fachbehörde vor Ort in Augenschein genommen. Darüber hinaus führt die Bewilligungsstelle unter Hinzuziehung der technischen Fachbehörde bei einer bestimmten Anzahl von Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen durch. Über die Kontrollen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Bewilligungsstelle prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwendungsnachweises und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes.
7.4.2
Private Kleinkläranlagen
Bei der Förderung privater Kleinkläranlagen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, der mit dem Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen erbracht ist.
7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.
„De-minimis“-Beihilfe
8.1
Die Förderung von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, für Unternehmen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag als Zuwendungsempfänger setzt voraus, dass einer der Anwendungsbereiche des Artikels 1 Abs. 1 VO „De-minimis“-Beihilfen, des Artikels 1 VO „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor oder des Artikels 1 VO „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor eröffnet ist. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung1.
8.2
Die Gesamtsumme der gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf
 
bei einem Unternehmen des Agrarerzeugnissektors 7 500 EUR,
 
bei einem Unternehmen im Fischereisektor 30 000 EUR,
 
bei einem Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors 100 000 EUR,
 
bei sonstigen Unternehmen 200 000 EUR
 

nicht übersteigen.
8.3
Die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag nach Nummer 8.2 nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die jeweilige EG-Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind vom Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der jeweiligen EG-Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde.
9.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2007) vom 2. März 2007 außer Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

1
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 9, S. 419
    Fsn-Nr.: 5564-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015