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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verfahrensregelungen SächsFAG

Vollzitat: VwV Verfahrensregelungen SächsFAG vom 9. Februar 2009 (SächsABl. S. 473), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Verfahrensregelungen für die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
(VwV Verfahrensregelungen SächsFAG)

Az.: 23-FV 6000-26/67-60146

Vom 9. Februar 2009

Die nachstehende Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und bezieht sich auf die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz durch das Statistische Landesamt und die Landesdirektionen.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen.
Rechtsgrundlage für die Berechnung und Zahlbarmachung der nachstehend aufgeführten Zuweisungen ist das Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), in der jeweils geltenden Fassung.
Unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern führt das Staatsministerium der Finanzen die Fachaufsicht für den Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

I.
Berechnung der Zuweisungen

1.
Begriffsbestimmung
 
Zuweisungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz bestimmten Kriterien an die Gemeinden beziehungsweise Landkreise verteilt werden.
2.
Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung
 
Für die Berechnung der Zuweisungen nimmt das Staatsministerium der Finanzen, gegebenenfalls im Benehmen mit den beteiligten Ressorts, das Statistische Landesamt in Anspruch. Das Statistische Landesamt ist insoweit für die Datenermittlung, -erfassung und -verarbeitung zuständig. Es erstellt die Bescheide an die Gemeinden und Landkreise für die Landesdirektionen. Das Statistische Landesamt hat ein Referat zu benennen, das die in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben nach fachaufsichtlichen Weisungen des Staatsministeriums der Finanzen durchführt. Zwischen diesem Referat und dem Referat 23 des Staatsministeriums der Finanzen ist ein Online-Datenverbund eingerichtet.
2.1
Datenermittlung
 
Die Grunddaten werden ermittelt:
2.1.1
aus dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz,
2.1.2
nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
2.1.2.1
aus folgenden amtlichen Statistiken:
 
Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes,
 
Statistik der allgemein bildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges und der Statistik der beruflichen Schulen,
2.1.2.2
aus Daten des Verwaltungsvollzugs:
 
die Straßenkilometer vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
die Höhenmeter der Gebietskörperschaften vom Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und
 
die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer aus den Abrechnungen zum Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen ( Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, des zuständigen Referats des Statistischen Landesamtes,
2.1.2.3
nach Maßgabe der jeweiligen Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen.
2.2
Datenerfassung
 
Die nach Nummer 2.1 ermittelten beziehungsweise durch die beteiligten Ressorts übergebenen Daten werden vom zuständigen Referat des Statistischen Landesamtes auf Vollständigkeit geprüft. Für die Einleseprozedur der Datengrundlagen im Berechnungsprogramm werden diese durch das zuständige Referat des Statistischen Landesamtes in das vorgesehene Dateiformat gebracht.
2.3
Datenverarbeitung
 
Die Berechnung der Zuweisungen erfolgt durch das Statistische Landesamt unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen gemäß Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden ist, zu § 79 SäHO. Die ermittelten Zuweisungen sind vom zuständigen Referat des Statistischen Landesamtes auf Richtigkeit zu prüfen und zu sichern. Die Berechnung wird dem Staatsministerium für Finanzen als Datei, ergänzt mit Abrechnungsübersichten und Protokollen, zur Freigabe übergeben. Nach Vorlage der schriftlichen Freigabe darf der Datenbestand nicht mehr verändert werden.
2.4
Festsetzungsbescheide an die Gemeinden und Landkreise
 
Die Festsetzungsbescheide, aus denen die Art und Höhe der Zuweisungen sowie die Berechnungsmerkmale und die Zahlungstermine hervorgehen müssen, sind nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen für die Landesdirektionen zu erstellen und vom Statistischen Landesamt den Landesdirektionen zur Weiterleitung an die Gemeinden und Landkreise zu übersenden. Je eine Ausfertigung der entsprechenden Datei ist den Landesdirektionen zum Verbleib zuzuleiten.
2.5
Datenanalyse/Modellrechnungen
 
Das Statistische Landesamt hat nach Vorgabe des Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig wiederkehrende Datenanalysen vorzunehmen. Zur Vorbereitung von Gesetzen zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes sind vom Statistischen Landesamt nach Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das Statistische Landesamt ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinen- und Personalkapazität vor.
2.6
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
 
Nach Berechnung der Zuweisungen sind für die beteiligten Behörden Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel und ähnliches zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

II.
Auszahlung und Buchung der Zuweisungen

1.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
1.1
Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten an jede Gemeinde beziehungsweise jeden Landkreis zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. Das Statistische Landesamt bescheinigt, dass die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfassten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind und stellt sie den Landesdirektionen für die Auszahlung an die Gemeinden im Online-Verbund spätestens fünf Werktage vor Zahltermin zur Verfügung. Dem Staatsministerium der Finanzen werden abgestimmte Abrechnungsübersichten und Protokolle elektronisch übermittelt.
1.2
Das Statistische Landesamt erstellt
 
und versendet vor Festsetzung der Zuweisungen schriftliche Informationen an die Kreisfreien Städte, Gemeinden und Landkreise über die geleisteten Abschlagszahlungen spätestens zwei Werktage vor Fälligkeit und
 
vor Festsetzung der Zuweisungen an die Gemeinden Bescheide über die zu zahlende Finanzausgleichsumlage spätestens fünf Werktage vor Fälligkeit und übergibt diese den Landesdirektionen.
2.
Aufgaben der Landesdirektionen
2.1
Die Landesdirektionen versenden die Bescheide an die Gemeinden über die zu zahlende Finanzausgleichsumlage spätestens vier Werktage vor Fälligkeit.
2.2
Die Landesdirektionen bewirtschaften die Zuweisungsmittel für die Gemeinden und Landkreise ihres Direktionsbezirkes. Die für die Hauptkasse bestimmten Anordnungen werden von den jeweils zuständigen Landesdirektionen erstellt. Sie weisen gegenüber der Hauptkasse die Zahlung an und übergeben die Daten (Upload) über das Sächsische Verwaltungsnetz auf einen Server im Landesamt für Finanzen. Grundlage hierfür ist die Fachinformation für Dienststellen des Landesamtes für Finanzen „Eingangsschnittstelle InfoHighway/Internet der Hauptkasse des Freistaates Sachsen – Zahlungsverkehr“.
3.
Aufgaben der Hauptkasse
3.1
Die Hauptkasse leistet die Zahlungen an die Gemeinden und Landkreise termingemäß auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 SächsFAG).
3.2
Sie übergibt jeweils nach Monatsende dem Staatsministerium der Finanzen die erforderlichen Kontoauszüge zum Kapitel 1530 und 1503.

III.
Bearbeitung von Widersprüchen

1.
Aufgaben der Landesdirektionen
 
Widerspruchsbehörden sind die Landesdirektionen. Sie erteilen einen Widerspruchsbescheid. Ist eine zeitnahe Bearbeitung des Widerspruchs nicht möglich, so ist der betreffenden Kommune ein Zwischenbescheid zu erteilen. Die Landesdirektionen übersenden dem Statistischen Landesamt eine Kopie des Widerspruchsbescheides als Grundlage für die notwendige Aufnahme von Korrekturen in die Vorab-Datei.
2.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
 
Eine Mitwirkung des Statistischen Landesamtes erfolgt nur dann, wenn in der Begründung des Widerspruchs Ausgangsdaten für die Berechnung der Zuweisungen angefochten werden. Durch das zuständige Referat im Statistischen Landesamt wird bei dem Daten bereitstellenden Ressort die Prüfung der angefochtenen Ausgangsdaten und eine Stellungnahme hierzu abgefordert. Erfordern die Prüfergebnisse eine Korrektur der dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegenden Ausgangsdaten, so wird durch den Fachbereich eine Korrekturberechnung vorbereitet und der betreffenden Landesdirektion ein Begründungsvorschlag für den Widerspruchsbescheid übergeben. Der Korrekturberechnung sind die Bestimmungen in § 31 Abs. 2 SächsFAG) zur Berichtigung unrichtiger Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
Das Statistische Landesamt stellt bei Vorlage des durch die Landesdirektion erlassenen Widerspruchsbescheides sicher, dass die Verrechnung der im Widerspruchsverfahren stattgegebenen Korrekturbeträge mit den Zuweisungen des Folgejahres, beginnend mit der ersten Rate nach der Festsetzung, erfolgt.
Eine Information einschließlich Begründung an die Landesdirektion erfolgt auch dann, wenn keine Korrektur der Ausgangsdaten durch das Daten bereitstellende Ressort vorgenommen wird. Eine Korrekturberechnung entfällt hierbei.

IV.
Schlussbestimmungen

1.
Ergänzende Bestimmungen
 
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
 
Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Kassen (DABK),
 
Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsunterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ( HKR-ADV-Best)/Anlage 3 VwV zu § 79 SäHO,
 
Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen ( EDVBK)/ Anlage 4 der VwV zu § 70 SäHO.
2.
Dokumentation und Aufbewahrung
 
Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Punkt 3 der Anlage 3 zur VwV zu § 79 SäHO ( HKR-ADV-Best) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (September 2001) zu entsprechen.
3.
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 10, S. 473
    Fsn-Nr.: 50-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 8. August 2013