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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Teilhabe

Vollzitat: RL Teilhabe vom 9. April 2009 (SächsABl. S. 751), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(RL Teilhabe)

Vom 9. April 2009

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung der Teilhabe soll unter der Prämisse solidarischen Handelns gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Zur Verwirklichung eines selbstverantworteten und selbstbestimmten Lebens sollen offene Angebote individuell und flexibel gestaltet werden können. Integration und Teilhabe sind Leitlinien für die Förderung.
1.2
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist es Aufgabe des Landes, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist es Aufgabe aller Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Integration im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsIntegrG aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Der Freistaat Sachsen gewährt deshalb Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. 560), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zielstellung gemeinnütziger Verbände und Organisationen, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist dabei besonders zu berücksichtigen.
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Entwicklung und Aufbau neuer Angebote oder grundlegende Erweiterung von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
 
a)
am Leben in der Gesellschaft und
 
b)
am Arbeitsleben
 
und
2.2
Projekte zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten, insbesondere
 
a)
Veranstaltungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, wie zum Beispiel Begegnungstage oder Kultur- und Sportveranstaltungen,
 
b)
Projekte der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Seminare oder Tagungen,
 
c)
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte zur fachlichen Weiterentwicklung von ambulanten Diensten, interdisziplinären Frühförderstellen oder offenen Angeboten für Menschen mit Behinderungen und zur Weiterentwicklung der fachspezifischen Kompetenz der Fachkräfte und
 
d)
Projekte zur träger-, fach- oder territorial übergreifenden Vernetzung beziehungsweise Kooperation von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können geeignete natürliche und juristische Personen sein, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind. Selbsthilfegruppen im Sinne des Abschnitts D der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit ( FöRL Soziale Arbeit) vom 21. Dezember 2005 (SächsABl. 2006 S. 3), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), können nicht Zuwendungsempfänger sein.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, solange und soweit für sie nicht eine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung durch einen gesetzlich zuständigen Leistungsträger besteht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Projekt eine Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), beantragt worden ist.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung erfolgt in Form eines verlorenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei geförderten Personalausgaben ist sicherzustellen, dass vom Zuwendungsempfänger beschäftigte Personen nicht besser gestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete. Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.3
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4
Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können Projekte mit einer Laufzeit bis höchstens 3 Jahre gefördert werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Staatsministerium für Soziales kann ergänzend zu dieser Richtlinie fachliche Schwerpunkte für die Förderung festlegen.

7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Chemnitz.
7.2
Anträge auf Förderung sind spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn des Projekts auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 9 Monaten sind spätestens 3 Monate vor Beginn des Quartals einzureichen, in dem das Projekt beginnen soll.
7.3
Überregional tätige Verbände der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen können an Stelle einzelner Projektanträge nach Nummer 7.2 bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Gesamtantrag für alle im Verlauf des Folgejahres geplanten Projekte stellen. Über diesen Gesamtantrag wird mit einem einheitlichen Bescheid entschieden. Von einem überregional tätigen Verband ist in der Regel auszugehen, wenn der Verband in mindestens 3 Landkreisen oder Kreisfreien Städten aktiv ist.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 5 bis 7.3 festgelegten Förderkriterien zulassen.

9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 11. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 62) geändert durch Ziffer I Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2009

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 18, S. 751
    Fsn-Nr.: 5584-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019