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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17. Oktober 2000 (SächsABl. S. 885)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
(POGMBB)

Vom 17. Oktober 2000

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. August 2000 erlässt das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Sätze 2 bis 4 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), die folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe:

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG einen Prüfungsausschuss.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz kann mit einer oder mehreren anderen zuständigen Stellen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jedem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an:

  1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber,
  2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer,
  3. zwei Lehrer des vom Regierungspräsidium Chemnitz beauftragten Bildungsträgers.

Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Regierungspräsidium Chemnitz gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BBiG für fünf Jahre berufen.

(3) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Regierungspräsidium Chemnitz insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter können durch das Regierungspräsidium Chemnitz nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(5) Die Mitglieder können schriftlich erklären, dass sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss beenden wollen. Sie sollten dies begründen. Die schriftliche Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Beginn einer Prüfung vorliegen.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung wird vom Regierungspräsidium Chemnitz mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt.

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Fortbildungsprüfung und bei der Abnahme der Fortbildungsprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist.
Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte,
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Regierungspräsidium Chemnitz mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Regierungspräsidium Chemnitz, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies dem Regierungspräsidium Chemnitz mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Regierungspräsidium Chemnitz einen neuen Prüfungsausschuss nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Zu unaufschiebbaren prüfungserheblichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und dem Regierungspräsidium Chemnitz. Diese können weitere Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine und Fristen

(1) Fortbildungsprüfungen finden bei entsprechendem Bedarf und im Anschluss an Fortbildungslehrgänge, die das Regierungspräsidium Chemnitz durchführt beziehungsweise durchführen lässt, statt.

(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz legt die Termine fest, an denen die Fortbildungsprüfungen stattfinden.

(3) Es gibt diese Termine, den Ort und die Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor Prüfungstermin, schriftlich bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe (ehemals Schwimmmeistergehilfe/in) und danach
  2. eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810) hat, nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Fortbildungsprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

(1) Prüfungsbewerber können unabhängig von ihrem Wohnsitz die Zulassung zur Fortbildungsprüfung schriftlich unter Beachtung der Anmeldefristen beim Regierungspräsidium Chemnitz beantragen, wenn sie an einem beruflichen Fortbildungslehrgang teilnehmen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis (Bescheinigung) über eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe hat (siehe § 8 Abs. 1),
  2. beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses Fachangestellte/r für Bäderbetriebe (oder Schwimmmeistergehilfe/in),
  3. sonstige Zeugnisse in beglaubigter Form, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen,
  4. ärztliche Bescheinigung darüber, ob der Gesundheitszustand eine Zulassung zur Fortbildungsprüfung gestattet,
  5. ein Lichtbild.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet das Regierungspräsidium Chemnitz. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerbern nach § 8 Abs. 2 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(3) Ist der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

  1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung zurücknehmen,
  2. innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind dem Bewerber in Form eines Bescheides schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11
Prüfungsgegenstand

Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe.

§ 12
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in:

  1. einen allgemeinen Teil,
  2. einen fachtheoretischen Teil,
  3. einen fachpraktischen Teil,
  4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach den Bestimmungen des § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe durchzuführen.

§ 13
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe genannten Prüfungsteile die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Ausschüssen erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt und berufen sind.

§ 14
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern, des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Chemnitz weitere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt das Regierungspräsidium Chemnitz im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherzustellen hat, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind rechtzeitig vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer den Versuch, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Eine Wiederholung der Prüfungsleistung kann beantragt werden. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die Fortbildungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen oder die Fortbildungsprüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungen nicht teil, so sind diese Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfung nachgeholt werden.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und darüber, in welcher Weise und Zeit versäumte Prüfungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.

Abschnitt 4
Bewertung und Bestehen der Prüfung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19
Bewertung und Bestehen der Prüfung

(1) Jede Prüfung ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungen sind nacheinander und selbstständig zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als 15 Punkte (Absatz 3) voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht auf bis zu 15 Punkte annähern können, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Endnote im Rahmen der Einzelbewertungen der Prüfer.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind sowohl in den praktischen, den mündlichen als auch in den schriftlichen Prüfungsfächern von jedem Prüfer nach folgendem System zu bewerten:

Bewertung
Punkte Note Prädikat Entsprechung
Punkte Note Prädikat  

   100 bis 92,00 1 sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
91,99 bis 81,00 2 gut, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
80,99 bis 67,00 3 befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
66,99 bis 50,00 4 ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
49,99 bis 30,00 5 mangelhaft, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
29,99 bis 0 6 ungenügend, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse fehlen, so dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Bruchteile von Punkten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.

(4) Die Prüfungsteile gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(5) Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogischen Teils ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 20
Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Mit der Übergabe des Prüfungszeugnisses wird das Prüfungsergebnis bescheinigt.

§ 21
Prüfungszeugnis

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.

(2) Im Fall der Freistellung gemäß § 8 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(3) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. Angaben zur Person des Prüfungsteilnehmers,
  2. Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
  3. Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Regierungspräsidenten,
  4. Prägesiegel des Regierungspräsidiums Chemnitz.

(4) Auf der Zeugnisausfertigung gemäß Anlage 2 werden die Prüfungsergebnisse und der Qualifikationsnachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) angegeben.

(5) Das Regierungspräsidium Chemnitz stellt auf Antrag einen Meisterbrief aus (Anlage 3).

§ 22
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer vom Regierungspräsidium Chemnitz einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen im Fall einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholung der Prüfung

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin möglich.

(2) Für die Wiederholung der Prüfung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung gelten sinngemäß. Im Antrag zur Wiederholung der Prüfung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(4) Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Prüfungsergebnis für das Bestehen.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 24
Verfahrensfehler

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz kann Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere bei Verletzung der Chancengleichheit eine Prüfungsverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann das Regierungspräsidium Chemnitz anordnen, dass die Arbeit im ersten Fall von Einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei dem Regierungspräsidium Chemnitz zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen.

§ 25
Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie des Regierungspräsidiums Chemnitz sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber beziehungsweise Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch das Regierungspräsidium Chemnitz Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen gemäß § 9 und Niederschriften gemäß § 20 Abs. 2 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 27
Übergangsvorschrift

Begonnene Prüfungsverfahren können gemäß § 11 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 28
In-Kraft-Treten und Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 6. Oktober 2000 – Az.: 13-604/121 – genehmigt.

Chemnitz, den 17. Oktober 2000

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 45, S. 885

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. November 2000

    Fassung gültig bis: 17. März 2005