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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Vollzitat: Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379)

Gesetz
zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Vom 19. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 15. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
(SächsKiSchG)

Artikel 2
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Dem § 15 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegen auf der Ebene der Staatsregierung den obersten Landesjugendbehörden. Diese sind befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.“

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

§ 36 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 540), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2008 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, wird aufgrund von § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 8 und 18 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten und die gegenwärtige Anschrift aller Kinder, die das Alter von vier, sieben, zwölf, vierundzwanzig, sechsunddreißig oder achtundvierzig Monaten erreicht haben, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, auch für Gruppenanfragen zum Abruf bereit.“

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 2 und Artikel 3 treten sechs Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 1 tritt fünf Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 379
    Fsn-Nr.: 82-6A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009