Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 8. Juli 1991
Auf Grund der § 37 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1990 (BGBl. II S. 885) erläßt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Hauptfürsorgestelle ist das Landesamt für Familie und Soziales.
(2) Die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle nach § 31 Abs. 1 Nr 2 SchwbG werden auf die Ämter für Familie und Soziales übertragen.
§ 2
Den Vomhundertsatz im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 4 SchwbG setzt das Staatsministeriuum für Soziales, Gesundheit und Familie fest.
§ 3
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 4 SchwbG ist das Landesamt für Familie und Soziales.
(2) Erstreckt sich der Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 SchwbG auf das Gebiet eines anderen Landes, so nimmt das Landesamt für Familie und Soziales nach Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die von diesem zu leistenden Erstattungs- und Vorauszahlungsbeträge mit in ihren Bescheid auf. Zur Erklärung des Einvernehmens mit dem von der Behörde des anderen Landes zu erlassenden Erstattungs- und Vorauszahlungsbescheid und zur Erteilung von Auszahlungsanordnungen ist das Landesamt für Familie und Soziales zuständig.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 1991
Unterschriften | ||
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Die Sächsische Staatsregierung: | ||
Prof. Dr. Biedenkopf
(I. V. Krause) |
Dr. Krause | Heitmann |
Prof. Dr. Milbradt | Rehm
(I. V. Dr. Geisler) |
Prof. Dr. Meyer |
Dr. Schommer | Dr. Jähnichen | Dr. Geisler |
Dr. Weise | Vaatz | Dr. Ermisch |