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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes vom 8. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 235)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes

Vom 8. Juli 1991

Auf Grund der § 37 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1990 (BGBl. II S. 885) erläßt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

(1) Hauptfürsorgestelle ist das Landesamt für Familie und Soziales.

(2) Die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle nach § 31 Abs. 1 Nr 2 SchwbG werden auf die Ämter für Familie und Soziales übertragen.

§ 2

Den Vomhundertsatz im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 4 SchwbG setzt das Staatsministeriuum für Soziales, Gesundheit und Familie fest.

§ 3

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 4 SchwbG ist das Landesamt für Familie und Soziales.

(2) Erstreckt sich der Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 SchwbG auf das Gebiet eines anderen Landes, so nimmt das Landesamt für Familie und Soziales nach Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die von diesem zu leistenden Erstattungs- und Vorauszahlungsbeträge mit in ihren Bescheid auf. Zur Erklärung des Einvernehmens mit dem von der Behörde des anderen Landes zu erlassenden Erstattungs- und Vorauszahlungsbescheid und zur Erteilung von Auszahlungsanordnungen ist das Landesamt für Familie und Soziales zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 1991

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(I. V. Krause)
Dr. Krause Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm
(I. V. Dr. Geisler)
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 15, S. 235

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1991

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2001