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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Wasserwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vom 12. Juni 1997 (SächsABl. S. 795), die durch die Richtlinie vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 337) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
(Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 1997)

Vom 12. Juni 1997

[Geändert durch VwV vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 337)]

Inhalt

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2,
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen und -Voraussetzungen
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.
Verfahren
7.
Schlußbestimmungen
Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1: Bemessung der Zuwendungen
Anlage 2: Wasserversorgungsanlagen – Ausbaukosten je Wasseranteil
Anlage 3: Abwasseranlagen – Ausbaukosten je Abwasseranteil
Anlage 4: Ermittlung der fiktiven Abgabenbelastung
Anlage 5: Übersicht über die Beteiligung an kommunalen Zusammenschlüssen
Anlage 6: Besondere Nebenbestimmungen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) unter Beachtung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649, S 706) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
1.2
Gefördert werden solche Vorhaben der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Wasserbaus, die ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang realisiert werden könnten.
1.3
Vorhaben der Wasserversorgung werden gefördert, um eine nach Güte und Menge ausreichende Wasserversorgung (Einhaltung der Trinkwasserverordnung, Ablösung von Hausbrunnen) sicherzustellen, wirtschaftlich sinnvolle Versorgungsstrukturen zu erreichen und um die Abgabepflichtigen zu entlasten.
1.4
Vorhaben der Abwasserbeseitigung werden gefördert zur Umsetzung internationaler und nationaler Vereinbarungen und Vorgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer, zur Erreichung einer flächendeckenden abwassertechnischen Grundversorgung, zur Schaffung wirtschaftlich sinnvoller Entsorgungsstrukturen sowie zur Entlastung der Abgabepflichtigen.
1.5
Vorhaben des Wasserbaus werden gefördert zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes und zur Unterstützung der Aufgabenträger bei der Wahrnehmung der Gewässerunterhaltungspflicht.
1.6
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.7
Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungspräsidien als Bewilligungsbehörden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.8
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) legt im Rahmen einer mittelfristigen Förderkonzeption unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.3 bis Nummer 1.5 genannten Förderziele die Prioritäten für die Bewertung der Dringlichkeit der förderfähigen Vorhaben fest und bestätigt jährlich die fortgeschriebenen mittelfristigen regionalen Förderkonzepte der Bewilligungsbehörden.
1.9
Dringend erforderliche Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung solcher Aufgabenträger, bei denen die nach Anlage 4 ermittelte Abgabenbelastung für Wasser und Abwasser als nicht zumutbar gilt, werden im Rahmen der Ziele gemäß Nummer 1.3 und 1.4 vorrangig gefördert. Die Grenze der zumutbaren Abgabenbelastung im Sinne dieser Richtlinie wird durch gesonderten Erlaß des SMUL bekanntgegeben.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Wasserversorgung
2.1.1
Gefördert wird der Neubau und die Erweiterung öffentlicher Anlagen zur Trinkwasserversorgung, insbesondere von Anlagen zur Wassergewinnung, zur Wasserförderung, zur Wasseraufbereitung, zum Ferntransport, zur Wasserverteilung und zum Druckausgleich. Erneuerungsinvestitionen, insbesondere in Verbindung mit Maßnahmen zur Senkung hoher Wasserverluste, können ebenfalls gefördert werden. Förderfähig ist auch der Erwerb von Anlagen oder Rechten an Anlagen Dritter, soweit dies zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung führt als die Errichtung von Anlagen oder wenn der Erwerb der Anlagen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen von Trägern der Wasserversorgung erforderlich wird.
2.2
Abwasserbeseitigung
2.2.1
Gefördert wird der Neubau und die Erweiterung öffentlicher Abwasseranlagen, insbesondere von Anlagen zur mechanisch-biologischen Abwasserreinigung einschließlich zugehöriger Anlagen zur Behandlung von Fäkal- und Klärschlamm, von wasserwirtschaftlich bedeutenden Hauptsammlern und von Sonderbauwerken. Gefördert wird auch die erstmalige Errichtung der Flächenkanalisation. Erneuerungsinvestitionen, wie zum Beispiel die Kanalerneuerung im Zusammenhang mit Baumaßnahmen bei Straßen mit überörtlicher Bedeutung können ausnahmsweise gefördert werden. Förderfähig ist auch der Erwerb von Anlagen oder Rechten an Anlagen Dritter, soweit dies zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung führt als die Errichtung von Anlagen oder wenn der Erwerb der Anlagen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen von Trägern der Abwasserbeseitigung erforderlich wird.
2.2.2
Nicht gefördert werden
2.2.2.1
Anlagen zur Regenwasserableitung, soweit diese nicht wasserwirtschaftlich zwingend geboten sind sowie Anlagen zur Regenwasserbehandlung;
2.2.2.2
Stationäre Anlagen zur Klärschlammentwässerung bei Abwasseranlagen mit weniger als 20 000 EW;
2.2.2.3
Fäkalaufbereitungsanlagen, deren Wirtschaftlichkeit nicht im Rahmen eines Fäkalien- und Fäkalschlammentsorgungskonzeptes in Verbindung mit dem Abwasserbehandlungskonzept nachgewiesen ist.
2.3
Wasserbau
2.3.1
Gefördert werden Bauvorhaben an Gewässern 2. Ordnung und an wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich des dafür erforderlichen Grunderwerbs, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder Unwetter sowie die Aufstellung von Gewässerpflege- und -entwicklungsplänen zur Verringerung des künftigen Bau- und Unterhaltungsaufwandes.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Zweckverbände als Träger der Pflichtaufgaben Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung oder als Träger der Unterhaltungslast von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen sein.
3.2
Auf Antrag kann im Zuwendungsbescheid bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen die Zuwendung Dritten zur Verfügung gestellt werden darf, die Leistungen zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Zuwendungsempfängers erbringen. Dritte sind auch Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Aufgabenträger.
4
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen und -Voraussetzungen
4.1
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
4.1.1
Der Vorhabensträger hat darzulegen, daß unter den nach wasserwirtschaftlichen Aspekten in Betracht kommenden Lösungen die wirtschaftlichste Lösung gewählt worden ist, der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht und dies zum Zeitpunkt der Beantragung von Zuwendungen nach wie vor gilt. Insbesondere sind unter Beachtung aller Kostenarten die Kosten je Bezugseinheit (zum Beispiel EUR/m³ EUR/Einwohner; EUR/Einwohnerwert; EUR/km Wasserlauf) für die Gesamteinrichtung und für die zur Förderung anstehenden Teilvorhaben zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob diese spezifischen Kosten ohne Berücksichtigung der Herkunft der Finanzierungsmittel in der Größenordnung vergleichbarer Vorhaben liegen und ob bei Berücksichtigung möglicher Finanzierungshilfen, insbesondere der nach den gültigen Förderrichtlinien möglichen Zuwendungen, sowie unter Berücksichtigung der Folgekosten zumutbare Belastungen der Entgeltpflichtigen erreichbar sind.
4.1.2
Für alle Vorhaben ist die Wahl der wirtschaftlichsten Lösung für das Ausbaukonzept durch den Vergleich mit Alternativkonzepten nachzuweisen. Im ländlichen Raum sind als Alternativen mindestens die verschiedenen Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung (Trenn-/ Mischsystem) sowie dezentrale Einzellösungen zu untersuchen. Kostenvergleichsrechnungen zum Auffinden von technischen Vorzugs Varianten sind auf Basis der Kostenbarwerte nach den Grundsätzen der „Leitlinien für die Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) durchzuführen.
4.1.3
Bei Vorhaben der Abwasserbeseitigung mit einem voraussichtlichen Gesamtwertumfang von mehr als 10 Mio. EUR soll die Durchführung eines Ideen Wettbewerbes vor der Erteilung eines Planungsauftrages sicherstellen, daß die wirtschaftlichste Lösung zur Realisierung vorbereitet wird. Dabei soll Art und Umfang des Ideenwettbewerbs im Benehmen mit dem Staatlichen Umweltfachamt (StUFA) bestimmt werden.
4.1.4
Soweit kein Ideen Wettbewerb durchgeführt worden ist, kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines unabhängigen Gutachtens über die gewählte technische Lösung bei Vorhaben verlangen, für die Zuwendungen von mehr als 2,5 Mio. EUR beantragt werden. Dies schließt bei bereits begonnenen Vorhaben den ausgeführten Teil mit ein.
4.1.5
Vorhaben der Abwasserentsorgung im Rahmen von Ausbaukonzepten, deren Ausbaukosten 2 000 EUR/AA (definiert in Anlage 1) in städtischen Gebieten beziehungsweise 3 750 EUR/AA im ländlichen Raum überschreiten, dürfen nur gefördert werden, wenn das Staatliche Umweltfachamt eine besondere fachliche Notwendigkeit für die Realisierung festgestellt hat und keine wirtschaftlichere Alternative gefunden werden kann.
4.1.6
Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben im Rahmen einer Stellungnahme nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABI. S. 994) positiv beurteilt worden ist, danach die Aufbringung der erforderlichen Eigenanteile des Zuwendungsempfängers gesichert ist und die Folgekosten in den Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Erfüllung anderer Pflichtaufgaben getragen werden können.
Die Bewilligung von Zuwendungen ist mit Auflagen der Rechtsaufsichtsbehörde zur Haushaltskonsolidierung und Kostensenkung bei den Aufgabenträgern zu verbinden, wenn die in Anlage 4 dargestellten Kostenanteile, insbesondere für Personal und Verwaltung, unverhältnismäßig hoch sind. Zuwendungen sind zu versagen, wenn die fiktive Abgabenbelastung nach Anlage 4 auch unter Berücksichtigung der beantragten und gemäß Anlage l möglichen Förderung die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigen würde.
4.1.7
Sollen Zuwendungen von mehr als 2,5 Mio. EUR gewährt werden, holt die Bewilligungsbehörde bei der höheren Raumordnungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme ein. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung vor, so ist von einer Zustimmung aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
4.1.8
Die Wertgrenzen der vorstehenden Bestimmungen ergeben sich aus der Betrachtung des technisch und funktionell in sich abgeschlossenen Vorhabens.
4.1.9
Vorhaben mit Zuwendungen bis zu 25 000 EUR sollen nicht gefördert werden. Bei Wasserbauvorhaben beträgt diese Grenze 15 000 EUR.
4.2
Fachbehörden
Das Staatliche Umweltfachamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. l Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Es ist durch den Vorhabensträger bereits während der Aufstellung der Vorplanung zu beteiligen, andernfalls kann die Zuwendung versagt werden.
4.3
Förderung von Vorhaben mit mehrjähriger Realisierung
4.3.1
Die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben mit mehrjähriger Realisierungszeit steht unter dem Vorbehalt der Abstimmung der Bauablaufpläne des Antragstellers mit der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das gesamte Vorhaben.
4.3.2
Wenn eine Bewilligung nur abschnittsweise möglich ist, muß dem Ausbaukonzept durch die technische Fachbehörde zugestimmt worden sein. Der geförderte Teilabschnitt muß selbständig nutzbar sein. Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen auch vorab für technisch zweckmäßige Abschnitte eines Vorhabens bewilligt werden, wenn gleichzeitig die Förderung des Gesamtvorhabens in Aussicht gestellt wird.
4.4
Förderung von Vorhaben, die von Zweckverbänden oder durch Dritte im Sinne von Nummer 3 realisiert werden
4.4.1
Zuwendungen für Verbandsanlagen werden nicht an einzelne Mitglieder eines Zweckverbands gewährt. Im Zuwendungsbescheid ist der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallende Zuwendungsanteil anhand der Angaben des Antragstellers in Anlage 5 ausdrücklich auszuweisen.
4.4.2
Zur Ermittlung der Förderwürdigkeit und Förderbedürftigkeit sind die Ausbaukosten auf die Verhältnisse bei derjenigen Körperschaft abzustellen, die das Recht zur Erhebung der Entgelte bei den Benutzern der öffentlichen Einrichtung hat.
4.4.3
Vorhaben von Mitgliedern eines Zweckverbandes in Teilfunktion werden nur gefördert, wenn der Zweckverband die Vereinbarkeit der Vorhaben mit dem Ausbaukonzept des Verbandes bestätigt hat. Vorhaben von Zweckverbänden in Teilfunktion werden nur gefördert, wenn für die Anschlußmaßnahmen der Mitglieder verbindliche Ausbaukonzepte vorliegen, die eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Funktion der Anlagen des Verbandes gewährleisten.
4.4.4
Bei der Förderung von Vorhaben, die durch private Dritte für den Aufgabenträger durchgeführt werden, sind die Bestimmungen der Gemeinsamen Verwaltungsvor-schrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich ( KommlnvestVwV) vom 18. Dezember 1996 (Sächs-ABl. 1997 S. 73) sowie Nummer 12 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zu beachten.
4.4.5
Investitionszuschüsse von Trägern der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung zu Vorhaben Dritter können wie ein Vorhaben des Trägers selbst gefördert werden, wenn sich diese Zuschüsse eindeutig auf förderfähige Anlagen im Sinne der Nummer 2 beziehen. Für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist das Bauvorhaben des Dritten wie eine eigene Maßnahme des Trägers der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung zu betrachten.
4.5
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
4.5.1
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gilt das Vorhaben, sobald ein auf die Ausführung bezogener Vertrag abgeschlossen worden ist. Unbeschadet der Regelungen gemäß Vorl. VwV zu § 44 SäHO sind Ausnahmen zulässig nach den Nummern 4.5.2 bis 4.5.4 dieser Richtlinie.
4.5.2
Ist in einem auf die Ausführung des Vorhabens bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen vereinbart, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
4.5.3
Vorzeitiger förderunschädlicher Baubeginn
Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn bedarf einer abgeschlossenen sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, daß die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko.
In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn sind die ausdrücklichen Hinweise aufzunehmen, daß daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, daß sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlaß eines Zuwendungsbescheids darstellt und daß eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
4.5.4
Nachträgliche Förderung
4.5.4.1
Unter nachfolgenden Bedingungen kann als Ausnahme zum Verbot der Förderung begonnener Vorhaben eine nachträgliche Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben erfolgen, die bisher noch nicht oder nicht entsprechend den Möglichkeiten dieser Richtlinie gefördert worden sind und zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1995 realisiert worden sind.
4.5.4.2
Ausnahmsweise kann ein Aufgabenträger einmalig Zuwendungen für bereits realisierte Vorhaben erhalten, wenn durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, daß es dem Antragsteller trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht möglich sein wird, kostendeckende Entgelte zu erheben, die, als fiktive Abgabenbelastung gemäß Anlage 4 dargestellt, die jeweils gültige Grenze der Zumutbarkeit unterschreiten.
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Zuschüsse zur teilweisen Tilgung oder Darlehen zur Umschuldung von Darlehen gewährt werden, die vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der W AB-Entflechtung übernommen wurden, soweit diese Darlehen der Finanzierung von förderfähigen Anlagen im Sinne der Nummer 2 dienen, die von den Nachfolgegesellschaften der ehemaligen VEB WAB nach dem 1. Juli 1990 finanziert wurden.
4.5.4.3
Mit dem Ziel der wirtschaftlichen Optimierung der wasserwirtschaftlichen Ver- und Entsorgungsstruktur der Aufgabenträger ist eine nachträgliche Förderung ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn die Grenze der Zumutbarkeit für die fiktive Abgabenbelastung gemäß Anlage 4 unterschritten wird.
4.5.4.4
Durch Nebenbestimmungen ist auszuschließen, daß die im Rahmen einer Nachförderung gewährten Zuwendungen zur Liquiditätssicherung als Kassenkredit und zur Ablösung von Kassenkrediten, zur Anfinanzierung neuer Vorhaben oder zu Beitragsrückzahlungen verwendet werden können. Darüber hinaus sind konkrete Auflagen zur Einleitung und Durchführung kostensenkender Maßnahmen, auch im nicht-investiven Bereich, zu erteilen.
4.5.4.5
Ohne positives Votum des interministeriellen Ausschusses „Konsolidierungshilfen“ beim Sächsischen Staatsministerium des Innern ist eine Nachförderung nicht zulässig. Die Beteiligung des interministeriellen Ausschusses erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
4.6
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, dürfen nicht durch Zuwendungen anfinanziert werden. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu bescheinigen (vergleiche Nummer 4.1.6).
4.7
Beachtung von Vergabevorschriften
Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vergleiche Nummer 3.1 ANBest-K) nach nationalem Recht oder den Richtlinien der Europäischen Union nicht beachtet werden, dürfen nicht gefördert werden. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, sind die Zuwendungen zurückzufordern.
Wird in Ausschreibungen die Abgabe von Nebenangeboten mit oder ohne Hauptangebot nicht ausdrücklich zugelassen, so kann die Zuwendung versagt beziehungsweise zurückgefordert werden.
4.8
Beteiligung verschiedener Zuwendungsgeber  und Finanzierungsquellen
4.8.1
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung das Einvernehmen über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen, die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, die Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie über Art und Prüfung des Verwendungsnachweises herbeizuführen.
4.8.2
Werden Zuwendungen aus den Strukturfonds der Europäischen Union oder den Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze zusätzlich zu beachten. Insofern sind bezüglich der Förderziele, der Fördergegenstände sowie der Zuwendungshöhe Abweichungen von dieser Richtlinie möglich.
4.8.3
Die Koordinierung der Tätigkeit mehrerer Zuwendungsgeber für die Förderung von Vorhaben gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie obliegt dem Lenkungsausschuß „Wasserwirtschaft“ unter Federführung des SMUL.
4.8.4
Wenn im Rahmen von Förderprogrammen für bestimmte Vorhaben oder Regionen unter anderen Zielsetzungen als nach Nummer 1.3 bis 1.5 Zuwendungen für Vorhaben bewilligt werden, die die Fördergegenstände nach Nummer 2 beinhalten, so sind die Bestimmungen der Nummern 4 bis 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen für die jeweilige Finanzierungsquelle der Zuwendung entgegenstehen.
5
Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Zuwendungen werden als Zuschüsse zur Verbilligung von Darlehen, als bedingt rückzahlbare oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Finanzierungsformen können nebeneinander eingesetzt werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für den Neubau und die Erweiterung von örtlichen Ver- und Entsorgungsnetzen sollen Zinszuschüsse zu Darlehen gewährt werden. Bei Aufgabenträgern mit außergewöhnlich hohen fiktiven Abgabebelastungen für Wasser und Abwasser können ausnahmsweise Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen nebeneinander gewährt werden, dabei darf die Summe die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3
Für Erneuerungsinvestitionen an Ver- und Entsorgungsnetzen sowie für Abwasserortsnetze in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern (Gebietsstand 30. Juni 1993) werden ausschließlich zinsverbilligte Darlehen und nur dann gewährt, wenn die Ausbaukosten wenigstens die Gewährung des Mindestfördersatzes gemäß Anlage l Nummer 2 beziehungsweise 3 rechtfertigen.
5.4
Die Fördersätze sind nach Anlage l zu bestimmen.
5.5
Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich als Produkt aus dem Fördersatz und den zuwendungsfähigen Ausgaben des geförderten Vorhabens. Die im Einzelfall ermittelte und auszuzahlende Zuwendung ist auf volle 500 EUR abzurunden.
5.6
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber zur Finanzierung der geförderten Maßnahme werden auf die Zuwendung für das Gesamtvorhaben angerechnet.
5.7
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.7.1
bei Bauvorhaben die Ausgaben, die für die Lieferungen und Leistungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks rechtlich und technisch notwendig und angemessen sind und durch Kostenermittlungen gemäß Nummer 6.3.5 beziehungsweise 6.3.6 nachgewiesen sind;
5.7.2
beim Erwerb von Anlagen die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers, die sich unter Berücksichtigung des Buchwertes der Anlagen und unter Anrechnung früher gewährter Zuwendungen an den bisherigen Anlageninhaber ergibt;
5.7.3
im Falle der nachträglichen Förderung
die im Anlagennachweis erfaßten Ausgaben für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung, vermindert um planmäßige Abschreibungen beziehungsweise die im Rahmen der W AB-Entflechtung übernommenen Darlehen zur Finanzierung von förderfähigen Anlagen sowie unter Anrechnung eventueller bisheriger Förderung;
5.7.4
im Fall des Erwerbs von Rechten die vertraglich vereinbarte Zahlung, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Anlage steht;
5.7.5
bei Wasserbauvorhaben nach Nummer 2.3 Kosten der Grundstücksbereitstellung (zum Beispiel Wert, Erwerb und Freimachung), soweit für den Zuwendungszweck erforderlich;
5.7.6
Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen pauschal durch einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die Ausgaben nach Nummer 5.7.1.
5.8
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.8.1
Investitionskosten, die die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach dem jeweils gültigen Erlaß des SMUL übersteigen, soweit deren Höhe nicht durch besondere Umstände bedingt ist;
5.8.2
Kosten für Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind (zum Beispiel Hausanschlüsse und Anschlußkanäle) sowie Kosten für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen;
5.8.3
Kosten für Dienst- und Verwaltungsgebäude, die nicht für die unmittelbare Funktionsfähigkeit der geförderten Anlage erforderlich sind;
5.8.4
Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von An lagen;
5.8.5
Kosten für Maßnahmen, die von Dritten zu finanzieren sind (zum Beispiel Straßenentwässerungskostenanteile sowie Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erbracht wurden, aber nicht der öffentlichen Einrichtung zuzurechnen sind);
5.8.6
Kosten für die innere Erschließung neuer Gewerbegebiete mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, soweit die Anlagen nur für diese Gebiete bestimmt sind;
5.8.7
Kosten der Grundstücksbereitstellung, ausgenommen bei Wasserbauvorhaben;
5.8.8
über die in Nummer 5.7.6 enthaltene Pauschale hinausgehende Kosten für Honorare und Beratungsleistungen sowie übrige Baunebenkosten;
5.8.9
Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer geltend machen kann.
6
Verfahren
6.1
Förderprogramm
6.1.1
Vorhabenträger sollen der Bewilligungsbehörde möglichst frühzeitig ihre Planungen und Bauabsichten unter Angabe der wesentlichen technischen, zeitlichen und finanziellen Parameter mitteilen und dazu Angaben über den voraussichtlichen Fördermittelbedarf machen. Die Bewilligungsbehörde soll dem Vorhabenträger sachdienliche Hinweise für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Förderung geben.
6.1.1
Die Bewilligungsbehörden stellen in Umsetzung der Förderkonzeption des SMUL ein mittelfristiges regionales Förderkonzept auf. Dieses wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge jährlich fortgeschrieben und ist dem SMUL jeweils bis zum 30. November als Bedarfsanmeldung für das folgende Haushaltsjahr zur Bestätigung zu übergeben. In diese Bedarfsanmeldung dürfen nur Vorhaben aufgenommen werden, für die die Zuwendungsvoraussetzungen im betreffenden Jahr vorliegen werden.
6.2
Antragsverfahren und Bewilligung der Zuwendung
6.2.1
Die vollständigen Antragsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium einzureichen. Anträge, die nicht vor dem 1. Oktober beim Regierungspräsidium vorliegen, können in der Regel für das Folgejahr nicht mehr berücksichtigt werden.
6.2.2
Der Zuwendungsbescheid wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Regierungspräsidium erlassen. Das Regierungspräsidium gibt nach Abstimmung mit dem Amt für Ländliche Neuordnung diesem die Antragsunterlagen für geeignete Vorhaben zur Bewilligung ab, soweit eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erfolgen soll.
6.2.3
Die Regierungspräsidien gewährleisten die Aussagefähigkeit einer federführenden Stelle über alle Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen unabhängig von der Zuständigkeit für die Bewilligung.
6.2.4
Der Lenkungsausschuß „Wasserwirtschaft“ beim SMUL ist vor der Bewilligung von Zuwendungen in folgenden Fällen durch die Bewilligungsbehörde zu beteiligen:
6.2.4.1
Vorhaben, bei denen Zuwendungen an Dritte nach Nummer 3.2 Satz l weitergeleitet werden sollen;
6.2.4.2
Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben, bei denen die in Nummer 4.1.5 bestimmten Werte um mehr als 20 Prozent überschritten sind;
6.2.4.3
Gewährung erhöhter Fördersätze gemäß Anlage l, Nummern 1.7 und 1.9;
6.2.4.4
bei Zuwendungen, die insgesamt die Höhe von 1,5 Mio. EUR überschreiten.
6.2.5
In den Zuwendungsbescheiden sind die in Anlage 5 ausgewiesenen Beteiligungsverhältnisse mit Bezug auf Nummer 5.1 der Anlage 6 als verbindlich bezüglich der Bemessung der Zuwendung zu erklären.
6.2.6
Die Besonderen Nebenbestimmungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Anlage 6) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erheben. Durch weitere Nebenbestimmungen ist sicherzustellen, daß dem Zuwendungsempfänger besondere Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen für die Verwendung von Fördermitteln der Europäischen Union oder des Bundes ergeben, auferlegt werden.
6.2.7
Je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhalten das StUFA, die für die Rechtsaufsicht zuständige Verwaltungsbehörde sowie der Sächsische Rechnungshof. Werden Zuwendungen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bewilligt, erhält auch das Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn eine Mehrfertigung.
6.3
Antragsunterlagen
6.3.1
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Muster l a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO
6.3.2
Fachspezifische Angaben nach Anlage 2 beziehungsweise 3 dieser Richtlinie
6.3.3
Berechnung der fiktiven Abgabenbelastung nach Anlage 4 dieser Richtlinie für Aufgabenträger der Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung
6.3.4
Anträgen von Verbänden sowie Anträgen von Verbandsmitgliedern für eigene Aufgaben ist die Übersicht über die Beteiligung an kommunalen Zusammenschlüssen gemäß Anlage 5 dieser Richtlinie beizulegen.
6.3.5
Konzeption für die technische Lösung (Pläne, Kostenberechnungen, Erläuterungen zur Maßnahme, Bauzeit-und Finanzierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsplanung (Phase 4 nach HOAI).
6.3.6
Kostenzusammenstellung analog DIN 276, soweit zutreffend, mit gesonderter Darstellung und Begründung von Mehraufwand nach Anlage l, Nummer 1.10. Die Kosten sind wie folgt getrennt zu ermitteln bei
6.3.6.1
Wasserversorgungsanlagen
  • Bauwerke der Wasserversorgung (Wassergewinnungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Anlagen zur Wasserspeicherung und -förderung einschließlich der Zu- und Ableitungen)
  • Anlagen der Wasserverteilung (Wasserverteilungsnetz einschließlich Pumpwerke im Netz),
  • gemäß Nummer 6.2 nichtzuwendungsfähige Ausgaben von Bauabschnitten (Erschließungsleitungen, Grundstücksanschlüsse);
6.3.6.2
Abwasseranlagen
  • Kläranlagen, einschließlich zugehöriger Klärschlamm- beziehungsweise Fäkalienanlagen
  • sonstige Abwasserbehandlungsanlagen wie Regenbecken, Stauraumkanäle
  • Haupt- beziehungsweise Verbindungssammler, Sonderbauwerke sowie Zu- und Ableitungssammler der Kläranlage
  • die örtliche Flächenkanalisation
  • gemäß Nummer 6.2 nichtzuwendungsfähige Ausgaben von Bauabschnitten (Erschließungsleitungen, Grundstücksanschlüsse);
6.3.7
Bei Anträgen auf Förderung des Erwerbs von Anlagen beglaubigte Abschriften der Verträge oder verbindliche Vorverträge beziehungsweise satzungsrechtliche Beschlüsse über die Eigentumsübertragung und Nachweise über das Entgelt für die Übertragung und seine Ermittlung.
6.3.8
Nachweis der Berücksichtigung von Nummer 4.1 FRW in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß § 10 der Gemeindehaushaltsverordnung
6.3.9
Gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Nummer 4.1.6 und 4.6
6.3.10
Befürwortende Stellungnahme des StUFA
6.3.11
Erklärung der Vorhabensträger über das Vorhandensein oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Vorliegens der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Vorhabens, insbesondere nach baurechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften
6.3.12
Beschluß des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers zur Durchführung des Vorhabens.
6.4
Durchführung, Auszahlung der Zuwendung, Überwachung und Verwendungsnachweis
6.4.1
Die Begleitung des Vorhabens sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises als begleitende und abschließende Erfolgskontrolle über die geförderten Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Sie kann sich dazu des StUFA bedienen.
6.4.2
Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist bei Zwischenzahlungen ein Nachweis über den erreichten Baustand und über den Einsatz des Eigenfinanzierungsanteils sowie ein Auszahlungsplan über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Zuwendung beizufügen. Im übrigen gilt Nummer 7 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
6.5
Berichtspflichten
Die Regierungspräsidien berichten dem SMUL monatlich vorhabenbezogen über Erst- und Änderungsbewilligungen unter Berücksichtigung von Vorhabensart, Priorität und Finanzierungsquelle sowie unter Angabe von Daten für die Bewertung des Erfolgs der Förderung zur Erreichung der Ziele gemäß Nummer 1.
6.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Schlußbestimmungen
7.1
Diese Richtlinie wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erlassen. Ihre Geltungsdauer wird bis zum 30. Juni 2002 verlängert, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.
7.2
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft – FRW 1994) vom 21. November 1994 (SächsABl. S. 1571), geändert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom 13. Oktober 1995 (SächsABl. S. 1266) außer Kraft.
7.3
Zuwendungsbescheide, die auf Grundlage der bisher gültigen Richtlinien ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie werden nach der bisher gültigen Richtlinie abgewickelt. Im Bewilligungszeitraum werden Anträge auf Änderung derartiger Bescheide nach dieser Förderrichtlinie behandelt, bei der Gewährung weiterer Zuwendungen für ein bisher noch nicht abschließend gefördertes Vorhaben werden die bereits gewährten Zuwendungen angerechnet.

Dresden, den 12. Juni 1997

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

FRW 1997, Anlage 1

Bemessung von Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

1
Allgemeines für Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
1.1
Die Fördersätze werden mit Hilfe der spezifischen Kosten für die Versorgung beziehungsweise Entsorgung eines Einwohners ermittelt, die dargestellt werden als
Formel1.GIF
beziehungsweise
Formel2.GIF
(vergleiche Anlagen 2 und 3)
 
Die Kosten der Bauwerke beziehen sich dabei auf die im Rahmen des Ausbaukonzeptes vorgesehene Ausbaugröße und die Kosten der Ver- und Entsorgungsnetze auf die anschließbaren Einwohner.
1.2
Bei der Förderung einzelner Gemeinden oder von Zweckverbänden in Vollfunktion sind als Ausbaukosten die nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 dieser Richtlinie förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Nominalwert anrechenbar, die nach dem 1. Juli 1990 angefallen sind und im Rahmen eines Ausbaukonzepts noch anfallen werden. Der Betrachtungszeitraum endet dabei im Jahr 2005.
1.3
Ein Ausbaukonzept bezieht sich auf eine technische Einrichtung als Funktionseinheit. Die kleinste Berechnungseinheit ist grundsätzlich die politische Gemeinde. Mehrere technisch getrennte Systeme innerhalb einer politischen Gemeinde werden als Einheit behandelt. Errichten Zweckverbände getrennte technische Systeme, erfolgt grundsätzlich eine separate Berechnung für das jeweilige System.
1.4
Die Ausbaukosten für Verbandsmitglieder beinhalten den satzungsgemäßen Anteil für die Verbandsanlagen. Diese ist auf die anschließbaren Einwohner des Verbandsmitgliedes zu beziehen.
1.5
Bei der Förderung von Zweckverbänden in Teilfunktion bestimmt sich die Höhe der Zuwendung aus der Summe der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zuwendungen, die sich gemäß Nummer 1.2 ergeben.
1.6
Der Fördersatz ergibt sich aus den Tabellen in Nummer 2.1 und Nummer 3.1. Zwischenwerte sind zu interpolieren. Der ermittelte Fördersatz ist auf ganzzahlige Werte zu runden. Vorhaben mit Ausbaukosten unterhalb des niedrigsten Tabellenwertes werden nicht gefördert.
1.7
Die Fördersätze können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des SMUL auf insgesamt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, soweit dies aufgrund eines besonderen Interesses des Landes an der Maßnahme oder im Zusammenhang mit Nummer 1.9 FRW geboten und nicht durch besondere Regelungen untersagt ist.
1.8
Ohne Beteiligung des SMUL können die Fördersätze um bis zu 10 Prozent erhöht werden, wenn Vorhaben gefördert werden, die nach Anlage 5 FRW strukturschwachen Gemeinden entsprechend der jeweils gültigen Aufstellung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zuzurechnen sind. Eine Erhöhung um bis zu 10 Prozent ist ebenfalls zulässig, wenn das geförderte Vorhaben einem Aufgabenträger zuzurechnen ist, der die vollständige Betriebsführung in einem Verband, der mindestens 15 000 Einwohner ver- oder entsorgt, selbst durchführt oder durch Dritte in einer solchen Struktur durchführen läßt, ohne eigenen Verwaltungsaufwand zu haben. Liegt der Fördersatz aus anderen Gründen bereits über 80 Prozent, darf der Fördersatz durch einen Zuschlag auf bis zu 90 Prozent erhöht werden.
1.9
Eine Erhöhung der Fördersätze ist dann geboten, wenn die fiktive Abgabenbelastung nach Anlage 4 als nicht zumutbar gilt und die Unterschreitung der zumutbaren fiktiven Abgabenbelastung auch nicht im Rahmen der Regelförderung nach Nummer 2 beziehungsweise Nummer 3 erreicht werden kann. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer erhöhten Förderung zu begründen und alle zu einer nachhaltigen Kostensenkung der betreffenden technischen Einrichtung führenden Maßnahmen zu ergreifen.
1.10
Bei besonderen Anforderungen an die Ausführung von Anlagen oder die technische Lösung, insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten, Bergsenkungsgebieten oder in Gebieten mit besonderen Naturschutzanforderungen kann der Fördersatz für dadurch verursachte und nachweisbare Mehrkosten auf bis zu 90 Prozent erhöht werden.
2
Fördersätze für Vorhaben der Wasserversorgung
 
Fördersätze für Vorhaben der Wasserversorgung
Ausbaukosten Eigenanteil Zuwendung Fördersatz
Ausbaukosten je Wasseranteil
in EUR/AA
Eigenanteil
mindestens EUR/AA
Zuwendung
bis zu EUR/AA
Fördersatz
bis zu
 535 428  107 20 %
 578 434  144 25 %
 620 434  186 30 %
 678 441  237 35 %
 735 441  294 40 %
 820 451  369 45 %
 905 452  453 50 %
1 045 470  575 55 %
1 185 474  711 60 %
1 443 505  938 65 %
1 700 510 1 190 70 %
2 350 588 1 762 75 %
3 000 600 2 400 80 %
2.1
Zur überschlägigen Ermittlung des Fördersatzes kann die Formel
Formel3.GIF
verwendet werden.
3
Fördersätze für Vorhaben der Abwasserbeseitigung
 
Fördersätze für Vorhaben der Abwasserbeseitigung
Ausbaukosten Eigenanteil Zuwendung Fördersatz
Ausbaukosten je Abwasseranteil
in EUR/AA
Eigenanteil
mindestens EUR/AA
Zuwendung
bis zu EUR/AA
Fördersatz
bis zu
1 313 1 050  263 20 %
1 418 1 063  355 25 %
1 535 1 075  460 30 %
1 675 1 088  587 35 %
1 835 1 100  735 40 %
2 023 1 113  910 45 %
2 250 1 125 1 125 50 %
2 530 1 138 1 392 55 %
2 875 1 150 1 725 60 %
3 323 1 163 2 160 65 %
3 918 1 175 2 743 70 %
4 750 1 188 3 562 75 %
6 000 1 200 4 800 80 %
3.1
Zur überschlägigen Ermittlung des Fördersatzes kann die Formel
Formel4.GIF
verwendet werden.
4
Fördersätze für Wasserbaumaßnahmen
Der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 dieser Richtlinie beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und kann bei Zuwendungsempfängern mit geringer Wirtschaftskraft auf bis zu 70 Prozent erhöht werden.
5
Darlehensprogramm
5.1
Im Rahmen eines Darlehensprogramms verbilligt das SMUL Darlehen der Sächsischen Aufbaubank durch Zinszuschüsse. Im Rahmen dieses Programms können die zuwendungsfähigen Ausgaben in voller Höhe durch ein zinsverbilligtes Darlehen finanziert werden. Das Verfahren wird gesondert geregelt.

Anlagen 2 bis 5

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

FRW 1997, Anlage 6

Besondere Nebenbestimmungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
(zu Nummer l ANBest-K)
1.1
Bis zum 31. März jedes Jahres ist für alle Vorhaben, für die der Verwendungsnachweis noch nicht vorgelegt worden ist, ein Baustandsbericht mit dem Ausgabenstand zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2
Vergabe von Aufträgen und Ausführung
(zu Nummer 3 ANBest-K)
2.1
In Ausschreibungen zur Vergabe von Leistungen und Bauleistungen ist die Abgabe von Nebenangeboten sowie Änderungsvorschlägen ohne Hauptangebot ausdrücklich zuzulassen.
2.2
Bietergemeinschaften sind in Ausschreibungen nicht auszuschließen.
2.3
Ausschreibungen sind im Sächsischen Ausschreibungsblatt zu veröffentlichen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
3
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nummer 4 ANBest-K)
3.1
Die ordnungsgemäße Unterhaltung sowie der sachgemäße Betrieb der geförderten Anlagen ist vom Zuwendungsempfänger zu gewährleisten. Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn die geförderten Anlagen nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand erhalten werden.
3.2
Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß bauliche Anlagen innerhalb von 25 Jahren und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Zuwendung veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindefrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.
4
Nachweis der Verwendung
(zu Nummer 6 ANBest-K)
4.1
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen und dreifach der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
(zu Nummer 8 ANBest-K)
5.1
Ist ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband Zuwendungsempfänger und tritt innerhalb von zehn Jahren nach Abschluß der Förderung des Vorhabens (Auszahlung der letzten Teilzuwendung) ein Mitglied aus der Körperschaft aus, so kann der Freistaat Sachsen den auf das austretende Mitglied entfallenden Zuwendungsanteil zurückfordern.
5.2
Kommt der Zuwendungsempfänger einem staatlichen Bescheid auf Rückzahlung von Zuwendungen oder Bezahlung von Zinsen nicht rechtzeitig nach, so werden diese Forderungen bei der Bewilligung weiterer Zuwendungen aufgerechnet.
5.3
Die Zuwendung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, daß
  • in Ausschreibungen die Abgabe von Nebenangeboten nicht ausdrücklich zugelassen wird,
  • das Vorhaben nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids begonnen worden ist,
  • bis zu drei Monaten vor Ablauf des Haushaltsjahres nicht erkennbar ist, daß die Zuwendung bis zum Jahresende zweckentsprechend verwendet wird.
6
Verwendung von Zuwendungen in Leistungsaustauschverhältnissen
6.1
Soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck nicht unmittelbar selbst erfüllt und zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung Dritte mit der Errichtung und/oder dem Betrieb von Anlagen beauftragt hat und er zu diesem Zweck den Zuwendungsbetrag an diesen Dritten weiterleiten darf, hat er bei der Weiterbewilligung sicherzustellen, daß die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes.
6.2
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber nachzuweisen, daß die Auftragsvergabe ordnungsgemäß und wirtschaftlich war und die rechtlichen Vorgaben des Zuwendungsbescheids mit seinen Nebenbestimmungen durch die Gestaltung des Leistungsaustauschverhältnisses zwischen Zuwendungsempfänger und Drittem berücksichtigt worden sind. Insbesondere ist nachzuweisen, daß und in welcher Weise der mittelbare Zuwendungszweck der Reduzierung der Entgelte zugunsten der Anlagenbenutzer langfristig erfüllt wird.
7
Zusätzliche Nebenbestimmungen
7.1
Der Zuwendungsempfänger ist zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele gemäß § l Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306) verpflichtet.
7.2
Der Empfänger einer Zuwendung für Maßnahmen der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgung ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung an die Entgeltpflichtigen der geförderten Maßnahme weiterzugeben. Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, ist die Zuwendung als Ertragszuschuß zu behandeln. Dies gilt auch, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung mit Genehmigung des Zuwendungsgebers an einen Eigenbetrieb, eine in Sonderrechnung geführte Einrichtung oder einen anderen Dritten weiterleiten darf.
7.2.1
Bei der Ermittlung des angemessenen Betriebskapitals (§ 17 Sächsisches Kommunalabgabengesetz ( SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502)) sind die Zuwendungen in Abzug zu bringen, solange sie ertragswirksam sind.
7.2.2
Bei der Gebührenbedarfsrechnung ist zur Ermittlung des Zinsaufwandes das betriebsnotwendige Kapital um die Zuwendungen zu kürzen; bei der Berechnung der Abschreibungen sind die um die Zuwendung gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, soweit die Zuwendung nicht passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst wird.
7.3
Empfänger von Zuwendungen in Höhe von mehr als 250 000 EUR sind verpflichtet, auf der Baustelle ein Schild zu errichten, welches auf die Förderung des Vorhabens durch den Freistaat Sachsen hinweist. Bei Zuwendungen der Europäischen Union oder des Bundes gilt dies unabhängig von der Höhe der Zuwendung.
7.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde oder den von ihr bestimmten Beauftragten über vergebene Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftrags) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ist vor der Vergabe einzuholen, wenn die bisher veranschlagten Investitionskosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
8
Schlußbestimmungen
Diese besonderen Nebenbestimmungen gelten abweichend oder ergänzend zu den ANBest-K.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 31, S. 795

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 2002

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2002