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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergütung von Lehraufträgen an den Hochschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergütung von Lehraufträgen an den Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 14. Juni 1997 (SächsABl. S. 729)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergütung von Lehraufträgen an den Hochschulen im Freistaat Sachsen
(VwV Lehrvergütung)

Vom 14. Juni 1997

Zur Ausführung von § 72 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird bestimmt:

1
Allgemeines
 
Zur Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebots, können Lehraufträge erteilt werden. Lehraufträge dürfen nicht an Personen für Lehrveranstaltungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben an der eigenen Hochschule vergeben werden, insbesondere nicht an
1.1
Professoren, Hochschuldozenten sowie Oberassistenten und Oberingenieure für Lehrveranstaltungen in ihrem Fach,
1.2
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Lehrveranstaltungen gemäß §§ 59, 63, 64 SHG .

2
Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten
2.1
Die Tätigkeit des Lehrbeauftragten ist so auszugestalten, daß sie als selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts zu beurteilen ist. Sie ist vom Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.
Leistungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, insbesondere Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften finden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, keine Anwendung.
2.2
Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte gemäß § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 19. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1626 ff), geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 14. April 1997 (SächsGVBl. S. 399 f) nicht erreichen. Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Sie können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

3
Vergütung
3.1
Lehraufträge dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erteilt werden.
3.2
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung von Dienstaufgaben eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat.
3.3
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Hörer voraus; dies gilt nicht für künstlerischen Einzelunterricht.
3.4
Lehraufträge werden in der Regel nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. In künstlerischen Fächern dauert eine Einzelstunde 60 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Semester nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlaß ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Durch die Vergütung sind alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrauftrag verbunden sind, zum Beispiel Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, Konferenzen, Besprechungen sowie Ausarbeitung und Abnahme von Prüfungen, abgegolten. Für die Mitwirkung an Prüfungen kann eine Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften oder Regelungen der Hochschulen gewährt werden.
3.5
Die Höhe der Vergütung pro Einzelstunde beträgt bei
3.5.1
Lehraufträgen an Universitäten und Kunsthochschulen für
3.5.1.1
Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studiumdium an einer Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, bis zu 27,00 DM,
3.5.1.2
andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie ein Professor wahrnehmen, bis zu 46,40 DM
3.5.1.3
Lehrbeauftragte, deren Lehrauftrag eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist, bis zu 65,70 DM.
3.5.2
Lehraufträgen an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen für
3.5.2.1
Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, bis zu 27,00 DM,
3.5.2.2
andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie ein Professor wahrnehmen, bis zu 36,70 DM
3.5.2.3
Lehrbeauftragte, deren Lehrauftrag eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist, bis zu 46,40 DM
3.6
Mit Zustimmung des Rektoratskollegiums kann von den Vergütungssätzen abgewichen werden, wenn dies im Einzelfall wegen der herausragenden Bedeutung des Faches, den damit verbundenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen oder der zu gewinnenden Persönlichkeit erforderlich ist. An Universitäten und Kunsthochschulen darf die Vergütung 78,20 DM, an Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen 55,20 DM nicht übersteigen
3.7
Die Höhe der Lehrauftragsvergütungen gemäß Ziffer 3.5 kann der Tarifangleichung des BAT-O an den BAT angepaßt werden.
3.8
Werden Lehrbeauftragten aufgrund bereits bestehender Regelungen Vergütungen gezahlt, die über den in Ziffer 3.5 genannten Sätzen liegen, können diese Beträge bis zum 31.08.1998 weitergezahlt werden. Anpassungen nach Ziffer 3.7 wirken sich erst dann erhöhend aus, wenn durch sie die bisher gezahlte Vergütung überschritten wird; danach ist gemäß den Ziffern 3.5 und 3.7 zu verfahren.

4
Neben der Vergütung können, wenn der Lehrbeauftragte nicht am Ort der Hochschule wohnt oder nicht dort hauptamtlich oder hauptberuflich tätig ist, auf Antrag die entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsischen Reisekostengesetzes – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl S. 105) im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden.

5
Mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift tritt der Erlaß des SMWK vom 19.10.1995, Az: 3-0321.63/11 außer Kraft.

6
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 29, S. 729

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002