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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Frauenförderungsmaßnahmen und Frauenprojekte durch die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei

Vollzitat: Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Frauenförderungsmaßnahmen und Frauenprojekte durch die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei vom 28. April 1997 (SächsABl. S. 533), die durch die Richtlinie vom 26. Oktober 1999 (SächsABl. S. 930) geändert worden ist

Richtlinie
über die Gewährung von Zuschüssen für Frauenförderungsmaßnahmen und Frauenprojekte durch die Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei

Vom 28. April 1997

[Geändert durch RL vom 28. April 1999 (SächsABl. S. 930)]

Inhaltsübersicht

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
4
Zuwendungsvoraussetzung
5
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung für die Förderung von Maßnahmen und Frauenprojekten
6
Verfahren allgemein
7
Inkrafttreten

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

(1) Diese Richtlinie gilt der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, der Entwicklung und Qualifizierung von frauenrelevanten Maßnahmen und Frauenprojekten im Freistaat Sachsen, denen ein erhebliches Landesinteresse zugrunde liegt, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

(2) Der Freistaat Sachsen gewährt freiwillig, nach Maßgabe dieser Richtlinie und Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen ( SäHO vom 19. Dezember 1990) in Verbindung mit der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 Zuwendungen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen (2.1) und Frauenprojekte (2.2) besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Die Förderung umfaßt Maßnahmen (2.1) und Frauenprojekte (2.2).

2.1
Maßnahmen
 
Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind kurzzeitige oder zeitlich abgegrenzte, frauenpolitisch bedeutsame Vorhaben, zum Beispiel Veranstaltungen in Form von Tagungen, Seminaren, Kursen, Workshops.
Darunter werden auch einmalige beziehungsweise kurzzeitige Formen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel überörtliche Plakataktionen und einmalige Publikationen, verstanden.
2.2
Frauenprojekte
 
Frauenprojekte im Sinne dieser Richtlinie sind überregionale Projekte oder Einrichtungen mit modellhaftem Charakter oder neuen beziehungsweise beispielgebenden Inhalten und Zielen.
2.3
Ziele
 
Maßnahmen und Frauenprojekte sollten zum Ziel haben:
 
das Aufzeigen und die Bewältigung frauenspezifischer Probleme,
 
die Steigerung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Frauen,
 
die Stärkung individueller Fähigkeiten von Frauen,
 
die Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau im öffentlichen Leben,
 
die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen.
 
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Förderung von Frauenbildungs- und Orientierungsangeboten für Frauen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Förderungsfähig sind

rechtsfähige, eingetragene Frauenvereine und -verbände
Kommunen
andere Träger, die die unter Nummer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen

mit Sitz im Freistaat Sachsen.

4
Zuwendungsvoraussetzung

(1) Allgemeine Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine grundsätzlich gemeinnützige Tätigkeit auf dem Gebiet der Frauenarbeit zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

(2) Für die Gewährung einer Förderung muß ein Landesinteresse bestehen. Die Maßnahme beziehungsweise das Frauenprojekt muß nach Inhalt, Umfang und Dauer gerechtfertigt sein.

(3) Der Träger muß die Gewähr bieten:

die fachliche Voraussetzung für die geplante Aufgabe erfüllen zu können;
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung einschließlich der sachgerechten, zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel zu gewährleisten;
einen angemessenen Eigenanteil (mindestens 10 vom Hundert) an den Gesamtkosten zu erbringen;
die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Eigenanteil von Dritten übernommen werden, jedoch nicht aus Mitteln des Freistaates, die im Rahmen anderer Richtlinien gewährt wurden.

(4) Fördermöglichkeiten aus sonstigen öffentlichen Mitteln und Programmen müssen vorrangig genutzt beziehungsweise beantragt sein. Gemeinden und Landkreise sind angemessen an den Kosten zu beteiligen.

4.1
Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung von Frauenprojekten
 
Zusätzlich müssen als Voraussetzung für die Förderung von Frauenprojekten (2.2) folgende Kriterien erfüllt werden:
 
Es muß mindestens eine Vollzeit-Fachkraft (oder mehrere Teilzeit-Fachkräfte) angestellt sein, deren Qualifikation hinreichend Gewähr für die Durchführung des Projektes bietet,
 
die Angebotszeiten sind so zu gestalten, daß auch Berufstätige die Angebote nutzen können,
 
ähnliche Angebote in Anzahl, Form und Inhalt sind mit anderen Einrichtungen und Projekten im Einzugsgebiet abzustimmen,
 
Stellungnahme der örtlich zuständigen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde oder des Landkreises.
 
In begründeten Fällen kann das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.

5
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung für die Förderung von Maßnahmen und Frauenprojekten

(1) Die Zuwendungsart erfolgt grundsätzlich in Form einer Projektförderung und wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen mit Zustimmung der Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zugelassen werden. Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung für den zu erfüllenden Zweck bewilligt. Eine Vollfinanzierung findet nicht statt. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

(2) Bemessungsgrundlage für die Zuwendung für Maßnahmen und Frauenprojekte sind nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Anwendungen für Investitionen.

5.1
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung für Maßnahmen
 
(1) Die Zuwendung soll höchstens 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
 
(2) Förderfähig sind:
 
Sachkosten (allgemeine Verbrauchsmaterialien, einschließlich Porto und Telefonkosten, sonstiges),
 
Honorarkosten,
 
Reisekosten,
 
Mietkosten,
 
Kinderbetreuungskosten.
 
Reisekosten für Veranstaltungsteilnehmerinnen
Fahrtkosten werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nur bis zur Höhe der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Es wird die Benutzung der zweiten Klasse der Deutschen Bahn zugrunde gelegt. Nach Möglichkeit sind Gruppenrabatte oder Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen.
Kosten für Verpflegung können bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung bis zu 10 DM pro Teilnehmerin und Tag als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind Kosten zur Unterbringung der Veranstaltungsteilnehmerinnen bis zu einer Höhe von 50 DM pro Teilnehmerin und Nacht zuwendungsfähig.
Honorare und Reisekosten für Referentinnen und Referenten
Zuwendungsfähig ist grundsätzlich ein Honorar von bis zu 50 DM für 60 Minuten pro Referentin oder Referent, höchstens jedoch 250 DM pro Tag und Referentin oder Referent. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom üblichen abweichenden Qualifikationen, möglich.
Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungsgelder) werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung der Deutschen Bahn sind mögliche Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen.
Mieten
Notwendiger Mietaufwand kann in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Kinderbetreuung
Kinderbetreuung kann, soweit ein Bedarf besteht und keine anderweitige Unterbringung zur Verfügung steht, angeboten werden. Ausgaben für Kinderbetreuung können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
5.2
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung für Frauenprojekte
 
(1) Frauenprojekte (2.2) können für die jährlichen Personal- und Sachkosten eine Zuwendung erhalten.
 
(2) Die Zuwendung soll höchstens 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Träger innerhalb eines Jahres entstehen.
 
(3) Die Förderung kann als Fehlbedarfsfinanzierung oder als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
 
(4) Die Höhe der Fördersumme richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
 
Qualität des Angebotes,
 
Überörtlichkeit,
 
Zahl bereits vorhandener ähnlicher Angebote in der Gemeinde oder im Landkreis,
 
Zahl der Besucherinnen und Besucher,
 
Höhe der Fördermittel von Dritten,
 
Relation Personal zu Projektumfang,
 
Zahl der Mitglieder des Vereins, Verbandes.
 
(5) Im Rahmen der Förderung von Frauenprojekten sind folgende Kostenarten förderfähig, sofern sie nicht bereits von anderen gefördert werden:
 
Personalkosten/Fachkraft,
 
Sachkosten,
 
Miet- und Betriebskosten,
 
Verwaltungskosten.
 
Personalkosten werden nur bis zur vergleichbaren Höhe einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Fachkraft (gemäß BAT-O) als zuwendungsfähig anerkannt.

6
Verfahren allgemein

(1) Der Antrag ist mittels Vordruck (siehe Anlagen 1 und 2) bei der Gleichstellungsbeauftragten im jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.

(2) Die dem Antrag und Zuwendungszweck zugrundeliegende Konzeption ist beizufügen. Der Antrag muß einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan aller Gesamteinnahmen und -ausgaben enthalten. Alle Eigenmittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen sowie Zuwendungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.

(3) Nach entsprechender Prüfung ergeht der Zuwendungsbescheid durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium in schriftlicher Form an den Zuwendungsempfänger.

(4) Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen/Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(5) Für Zuwendungen bis zu 5 000 DM ist auf Antrag eine Gesamtauszahlung möglich.

6.1
Antragstermin für Maßnahmen
 
Anträge für Maßnahmen (2.1) müssen spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn vollständig eingereicht sein.
6.2
Antragstermin und zusätzliche Verfahrensfestlegungen für Frauenprojekte
 
(1) Termin der Antragstellung für Frauenprojekte (2.2) ist der 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.
Anträge für 1997 sind spätestens zwei Monate vor Projektbeginn vollständig einzureichen.
 
(2) Dem Antrag ist zusätzlich zu den unter Nummer 6 Abs. 2 geforderten Unterlagen beizufügen:
 
ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
 
ein Stellen- oder Organisationsplan,
 
ein mittelfristiges Kosten- und Finanzierungskonzept.
 
Bei Personalkostenförderung durch das Arbeitsamt ist auch der Bescheid durch das Arbeitsamt vorzulegen.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten durch Frauenverbände, -vereine und -gruppen sowie Frauenzentren vom 11. Juni 1993 außer Kraft.

Dresden, den 28. April 1997

Die Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
Friederike de Haas

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 22, S. 533

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. November 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002