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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulbauförderrichtlinien

Vollzitat: Schulbauförderrichtlinien vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 246), die durch Ziffer III der Richtlinie vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus
(Schulbauförderrichtlinien – FrSchBau)

Vom 23. Mai 1997

[Geändert durch Ziffer III der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes  im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach §§ 23 und 44 SäHO und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften sowie diesen Richtlinien.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind:
2.1
der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulturnhallen. Als Schulturnhallen zählen Sporthallen, in denen regelmäßig Schulsportunterricht erteilt wird. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen, insbesondere Generalsanierungen, sind;
2.2
der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen und Schulturnhallen, soweit diese Baumaßnahmen unter Berücksichtigung des vorhandenen Schulraums und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen zur Deckung des langfristigen Bedarfs erforderlich sind;
2.3
die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulturnhallen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und freie Träger für Schulen gemäß § 4 SchulG des Freistaates Sachsen, die sich in kommunaler oder als genehmigte Ersatzschule in freier Trägerschaft befinden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmungen der „Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO).
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre.
4.2
Bedarfsermittlung
Bei der Bedarfsermittlung unter längerfristigen Aspekten ist bezüglich der in Frage kommenden Schülerzahlen von folgenden Daten auszugehen:
4.2.1
bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Regel von den zu erwartenden durchschnittlichen Schülerzahlen der nächsten 15 Jahre;
4.2.2
bei Förderschulen ist darüber hinaus der voraussichtliche prozentuale Anteil der jeweiligen Schädigungsart an der Gesamtschülerzahl des Einzugsbereichs zu berücksichtigen.
4.2.3
Als erforderlich anzuerkennen ist insbesondere ein Schulraumbedarf:
 
a)
wegen der Zunahme der Schülerzahl,
 
b)
wegen der Neuorganisation von Schulen,
 
c)
als Ersatz für Räume, welche nicht den schulischen Anforderungen entsprechen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Bei Schulbauvorhaben erfolgt grundsätzlich eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung oder als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Bewilligungsbehörde prüft vor der Bewilligung, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und der Zuwendungsempfänger den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt für berufsbildende Schulen und Förderschulen 75 v.H., für Gymnasien und Mittelschulen gestaffelt nach regionaler Bedeutung zwischen 50 v.H. und 75 v.H. und für Grundschulen 50 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten.
5.3
Nicht zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für:
 
a)
Behelfsbauten,
 
b)
Wohnungen (z.B. Hausmeisterwohnung),
 
c)
Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden,
 
d)
die nicht fest verbundene Inneneinrichtung (nach Festlegung des Oberschulamtes i.d.R. jede Art von Möbeln, Vorhänge und sonstige Einrichtungen für Werkstätten, Physik-, Biologie- und Chemieräume, Schulwaschküchen und Schulküchen),
 
e)
Ersatzinvestitionen für fest eingebaute Einrichtungen (soweit es sich nicht um schalldämmende Maßnahmen handelt, durch welche die Weiterverwendung der im übrigen brauchbaren Räume sichergestellt wird),
 
f)
einzelne Baumaßnahmen mit einem zuschußfähigen Bauaufwand von jeweils unter 25 000 EUR,
 
g)
den Grundstückserwerb,
 
h)
Pkw-Stellplätze.
5.4
Zuwendungsfähige Bauausgaben
5.4.1
Der angemeldete Bauaufwand ist Bemessensgrundlage für die Zuwendung, soweit dieser im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht.
5.4.2
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 (Fassung vom Juni 1993) sind zuwendungsfähig:
5.4.2
Kgr Beschreibung
Kgr 100 -  Grundstück
Zuwendungsfähig ist nur der Bauwert (Zeitwert zum Stichtag der Wertermittlung) gemäß Wert R 91.Bodenwert des Grundstückes und Erwerbsnebenkosten sind nicht zuwendungsfähig (s. Pkt. 5.3).
Kgr 200 - Herrichten und Erschließen
210 - Herrichten
220 - Öffentliche Erschließung
230 - Nichtöffentliche Erschließung
Kgr 300 - Bauwerk - Baukonstruktionen
310 - Baugrube
320 - Gründung
330 - Außenwände
340 - Innenwände
350 - Decken
360 - Dächer
370 - Baukonstruktive Einbauten (mit Ausnahme der unter Nummer 5.3 Buchst. d genannten Ausstattungsgegenstände)
390 - Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen
Kgr 400 - Bauwerk - Technische Anlagen
410 - Abwasser, Wasser-, Gasanlagen
420 - Wärmeversorgungsanlagen
430 - Lufttechnische Anlagen
440 - Starkstromanlagen
450 - FM- und informationstechnische Anlagen
460 - Förderanlagen
470 - Nutzungsspezifische Anlagen
480 - Gebäudeautomation
490 - Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
Kgr 500 - Außenanlagen
510 - Geländeflächen
520 - Befestigte Flächen (außer Kfz-Stellplätze)
530 - Baukonstruktionen in Außenanlagen
540 - Technische Anlagen und Außenanlagen
550 - Einbauten in Außenanlagen
590 - Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen
Kosten der KGr 500 sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind.
Kgr 600 - Ausstattung und Kunstwerke
610 - Ausstattung (mit Ausnahme der unter 5.3.d genannten Ausstattungsgegenstände)
Kgr 700 - Baunebenkosten
710 - Bauherrenaufgaben
720 - Vorbereitung der Objektplanung
730 - Architekten- und Ingenieurleistungen
740 - Gutachten und Beratung
770 - Allgemeine Baunebenkosten
790 - Sonstige Baunebenkosten
5.5
Kostenrichtwerte und Berechnung
5.5.1
Das Staatsministerium für Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Kostenrichtwerte pro Quadratmeter Programmfläche für den Schulneubau auf der Grundlage der Musterraumprogramme der einzelnen Schultypen fest.
5.5.2
Die in der Anlage 1 aufgeführten Kostenrichtwerte gelten als obere Orientierungsgröße für die Planung von Neubauten.
5.5.3
Soweit keine Kostenrichtwerte festgestellt sind, sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben für die einzelnen Kostengruppen zu Grunde zu legen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 01. September des laufenden Jahres für das kommende Jahr von kreisangehörigen Kommunen beim Landratsamt, von allen anderen Schulträgern beim Regierungspräsidium (in vierfacher Ausfertigung) einzureichen ist.
6.1.2
Dem Antrag sind als Anlage beizufügen:
  • die kompletten Planungsunterlagen zum Bauvorhaben gemäß Anlage 4a zu § 44 SäHO (Amtsblatt des SMF Nr. 5/1992); hierzu sind die Bauunterlagen der Leistungsphase 3 gemäß HOAI (Entwurfsplanung) erforderlich;
  • die Beurteilung des Vorhabens durch die unmittelbare Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere die Langfristigkeit der Standortsicherung und der notwendigen Schülerzahlen bestätigt.
6.1.3
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz soll, abweichend von der Vorl. VV zu § 44 SäHO , bei allen Bauvorhaben gutachtlich beteiligt werden, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen des Landes und des Bundes/der Europäischen Union zusammen mehr als 500 000 EUR betragen, und bei Bauvorhaben mit Zuwendungen bis zu 500 000 EUR, bei denen besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Baumaßnahme unwirtschaftlich sein könnte. Gemäß Nr. 6.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO ist die Oberfinanzdirektion Chemnitz bei allen Bauvorhaben gutachtlich zu beteiligen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen des Landes und des Bundes/der Europäischen Union zusammen 1 500 000 EUR überschreiten. Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung (OFD Chemnitz) als fachlich zuständige technische staatliche Behörde richtet sich nach Anlage 4 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (SäZBau) - zu den Vorl. VV zu § 44 SäHO.
Eine Beteiligung der Oberfinanzdirektion wird in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium durch das für das jeweilige Vorhaben zuständige Oberschulamt eingeleitet und fachlich begleitet.
6.1.4
Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß zur Prüfung des Antrages bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sein Haushaltsplan, der Investitionsplan und der mittelfristige Finanzplan vorliegen.
Die Antragstellung setzt voraus, daß das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) im Haushaltsplan veranschlagt werden darf.
6.1.5
Die Schulträger haben
  • sich vor Antragstellung im Vorfeld der Planung eines Bauvorhabens frühestmöglich mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt und Oberschulamt in Verbindung zu setzen,
  • zur Förderung beabsichtigte Baumaßnahmen im zuständigen Oberschulamt langfristig anzumelden (bei größeren Vorhaben mindestens 3 Jahre im voraus),
  • die Abstimmung mit den Behörden für regionale Planung einzubeziehen,
  • rechtzeitig die baufachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachterlich zu beteiligen und sich baufachlich und schulbautechnisch beraten zu lassen sowie erforderlichenfalls weitere Fachaufsichtsbehörden einzubeziehen.
6.1.6
Das Landratsamt leitet die kompletten Anträge der kreisangehörigen Kommunen zusammen mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilungen bis spätestens 01. November des laufenden Jahres an das Regierungspräsidium weiter.
Das Regierungspräsidium leitet zwei Ausfertigungen der Anträge innerhalb einer Woche nach Eingang an das Oberschulamt weiter.
Die Staatlichen Schulämter legen bis 01. November eine mit den zuständigen Landratsämtern abgestimmte Prioritätenliste der zur Förderung beantragten Maßnahmen den Oberschulämtern und den Regierungspräsidien vor.
Die Rechtsaufsichtsbehörde bezieht sich bei der Wertung der Anträge insbesondere auf die Absicherung der Finanzierung des Vorhabens und auf bestehende Prioritäten innerhalb des Landkreises und des Staatlichen Schulamtes.
6.1.7
Das Oberschulamt prüft die Anträge unter schulaufsichtlichen Aspekten, insbesondere im Rahmen der Fortschreibung der Schulnetzplanung auf die Entwicklung der Schülerzahlen und den langfristigen Bestand des Gebäudes als Schule. Hierbei ist auch auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes zur jeweiligen Region zu achten.
Es stellt fest, ob das Vorhaben den Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen des Freistaates Sachsen entspricht und inwieweit der Bauaufwand nach den Schulhausbauförderrichtlinien zuschußfähig ist.
Die vom Oberschulamt aufgestellte und mit dem jeweiligen Regierungspräsidium abgestimmte Gesamtprioritätenliste ist dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus zur abschließenden Bestätigung vorzulegen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis der zwischen Regierungspräsidium und Oberschulamt abgestimmten Gesamtprioritätenliste ausgestellt. Das Oberschulamt erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheides. Antragsteller, denen keine Fördermittel bereitgestellt werden können, sind von der Bewilligungsbehörde schriftlich zu informieren.
6.2.2
Die Bewilligung einer Zuwendung ist nur möglich, wenn das  Vorhaben aus baufachlicher Sicht (gegebenenfalls entsprechend 6.1.3 durch die OFD) geprüft und bestätigt sowie die Gesamtfinanzierung (gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde) hinreichend gesichert ist.
6.2.3
Der Zuwendungsempfänger wird zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele gemäß § 1 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen vom 12.08.1991 verpflichtet.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei Förderung mit Mitteln der Europäischen Union gelten die dortigen Bestimmungen.
6.3.2
Die Schlußzahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet. Sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium nachzuweisen.
6.4.2
Die örtlich zuständigen Bauverwaltungen (bei erfolgter Einbeziehung der Oberfinanzdirektion die Staatshochbauämter) prüfen nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht (Nr. 7 der Anlage 4 zu § 44 SäHO).
6.4.3
Das Regierungspräsidium stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und der Zuwendung endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger und dem Oberschulamt mit. In die Prüfung des Verwendungsnachweises kann das Oberschulamt einbezogen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der Vorl. VV zu § 44 SäHO).
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 SäHO .
7
Schlußbestimmungen
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig werden die Schulbauförderrichtlinien - FrSchBau -vom 1. August 1995 außer Kraft gesetzt.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Anlage
zur Schulbauförderrichtlinie

Kostenrichtwerte für den Schulhausbau

(Stand: Februar 1997)

Kostenrichtwerte
Schultyp Kostenrichtwert
Schultyp Kostenrichtwert
Grundschulen 2 378 EUR/m² PF
Mittelschulen
Förderschulen für Lernbehinderte
Förderschulen für Sprachbehinderte
2 531 EUR/m² PF
Gymnasien
Berufliche Schulen (kaufmännische)
Schulen für Geistigbehinderte
Schulen für Körperbehinderte
2 659 EUR/m² PF
Berufliche Schulen
(gewerbliche)
Technische Gymnasien
2 863 EUR/m² PF
Erweiterungsbauten
(für alle Schultypen)
1 687 EUR/m² SF

Erläuterungen

  • Den Kostenrichtwerten der einzelnen Schultypen liegt das Maximum der zuwendungsfähigen Kosten der Kostengruppen 300 bis 700 bezogen auf 1 m² Programmfläche beziehungsweise Schulfläche zugrunde.
  • Die Kostenrichtwerte sind Bruttowerte einschließlich 15 % Mehrwertsteuer.
  • Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist in der Entwurfsplanung bereits ein Verhältnis Bruttorauminhalt zu Programmfläche von 7 m³ : 1 m² und ein Verhältnis Programmfläche zur Restfläche von etwa 60 : 40 anzustreben.

Definitionen

Definitionen
Fläche 1 Fläche 2
Programmfläche (PF) die auf der Grundlage des Musterraumprogramms für den betreffenden Schultyp ermittelte und vom Oberschulamt bestätigte Fläche
Schulfläche (SF) Nettogrundrißfläche (NFG) gemäß DIN 277
Restfläche (RF) Schulfläche minus Programmfläche (SF minus PF)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 6, S. 246

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2002