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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen vom 19. September 1995 (SächsABl. S. 1193), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Februar 1998 (SächsABl. S. 214) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen
(VwV-DW)

Vom 19. September 1995

[Geändert durch VwV vom 6. Februar 1998 (SächsABl. S. 214)]

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Bediensteten des Freistaates Sachsen dürfen Dienstwohnungen nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.
(2) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, unter Berücksichtigung organisatorischer Unterschiede entsprechend zu verfahren.
(3) Nach § 65 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – BAT-O – vom 10. Dezember 1990 und nach § 69 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts der Arbeiter an den MTB II und an den MTL II vom 10. Dezember 1990 – MTArbO – sowie des § 36 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts der Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 gelten die Dienstwohnungsvorschriften auch für die Angestellten und Arbeiter des Freistaates, soweit für diesen Personenkreis im folgenden keine Sonderregelung getroffen ist.

§ 2
Begriff der Dienstwohnung

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamte als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschrift zugewiesen werden. Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Für Angestellte und Arbeiter gilt Satz 1 entsprechend. Das Dienstwohnungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur, nämlich Gegenstand des Arbeitsverhältnisses.
(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Freistaates Sachsen, im Betriebsvermögen eines Staatsbetriebes oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.

§ 3
Ausbringung im Haushaltsplan

Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan (Einzelplan 15) oder im Wirtschaftsplan ausgebracht sind.
Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) mit Wirkung bis zur Feststellung des nächsten Haushaltsplanes eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Sächsische Staatsministerium der Finanzen auf Antrag der obersten Dienstbehörde. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Liegenschaftsamtes zum Bedarf und zu den Voraussetzungen der Zuweisung (§ 4) biezufügen.

§ 4
Voraussetzung für die Zuweisung

(1) Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Dementsprechend darf eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn

die Anwesenheit des Landesbediensteten an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein und er daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähen wohnen muss oder
der Landesbedienstete im zugeteilten Bezirk zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit eine bestimmte Wohnung beziehen muss.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zuweisung einer staatseigenen Wohnung als Dienstwohnung weggefallen, so ist die Bezugsanordnung zum Monatsende zu widerrufen. Die Dienstwohnung ist in eine Mietwohnung umzuwandeln oder dienstlichen Zwecken zuzuführen. Wenn die Umwandlung zu einer besonderen Härte für den bisherigen Dienstwohnungsinhaber führt, kann die Wohnungsmiete bis zur Dauer eines Jahres in Höhe der bisher gezahlten Dienstwohnungsvergütung vereinbart werden.
Bei einer gemieteten Wohnung wird die Bezugsanordnung gleichfalls zum Monatsende widerrufen. Tritt der bisherige Dienstwohnungsinhaber in das Mietverhältnis nicht ein, so ist das Mietverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann bis zur Dauer eines Jahres zurückgestellt werden, wenn dies nach der örtlichen Wohnungssituation und den persönlichen Verhältnissen der Bediensteten angezeigt ist. Wenn der zu fordernde Mietzins zu einer besonderen Härte führen würde, kann bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die bisher gezahlte Dienst-wohnungsvergütung als Mietentschädigung einbehalten werden.
(3) Wenn bei Angestellten und Arbeitern die Voraussetzungen für die Nutzung als Dienstwohnung weggefallen sind und die Wohnungsnutzung beendet werden soll, ist nach § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht.

§ 5
Berechtigung und Verpflichtung zum Beziehen

(1) Beamte, denen entsprechend § 93 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind verpflichtet, die Dienstwohnung zu beziehen. Die Verpflichtung entsteht mit der Anordnung des Dienstvorgesetzten zum Bezug der Dienstwohnung. Der Beamte ist mit der Anordnung darauf hinzuweisen, dass für die Zuweisung und die Benutzung der Dienstwohnung diese Vorschriften gelten.
Die Wohnung ist zu beziehen, wenn die hausverwaltende Stelle (§ 6) die Beziehbarkeit festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet (§ 8 Abs. 2).
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle kann auf Antrag des Beamten von der Zuweisung absehen oder auf seinen Antrag die Anordnung zum Bezug widerrufen, wenn die Verpflichtung, die Dienstwohnung zu beziehen oder die bezogene Dienstwohnung zu behalten, für den Inhaber des Dienstpostens eine besondere Härte bedeutet und die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Beamten hingenommen werden kann.
(3) Für Angestellte und Arbeiter ergibt sich die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung aus dem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag.

Abschnitt II
Verwaltung der Dienstwohnungen

§ 6
Hausverwaltende Stelle, Wohnungsblatt

(1) Die Staatlichen Liegenschaftsämter verwalten die Dienstwohnungen als hausverwaltende Stelle, soweit das Sächsische Staatsministerium der Finanzen nicht in begründeten Einzelfällen bzw. für einen bestimmten Bereich einer Ausnahme zugestimmt hat; die Staatshochbauämter unterhalten die Wohnungen nach Maßgabe dieser Vorschriften und gegebenenfalls unter Beachtung der mietvertraglichen Bestimmungen. Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion.
(2) Die hausverwaltende Stelle führt über jede Dienstwohnung ein Wohnungsblatt, in dem der Dienstwohnungsinhaber, die Größe der Dienstwohnung, der Mietwert und die neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragenden Kosten und Entgelte festzuhalten sind. Veränderungen sind fortzuschreiben.

§ 7
Größe und Ausstattung

(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe und Ausstattung der Dienstwohnung besteht nicht.
Die Dienstwohnung sollte eine den familären Verhältnissen des Dienstwohnungsinhabers angemessene Mindestfläche haben.
(2) Die zulässigen Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwohnungen ergeben sich aus der genehmigten Nutzungsanforderung oder aus speziellen Raumprogrammen der Staatshochbauverwaltung.
(3) Die Wohnflächen sind nach der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln (BGBl. I 1990 S. 2178 ff.).

§ 8
Übergabe

(1) Die Dienstwohnung ist dem Landesbediensteten von der hausverwaltenden Stelle zu übergeben. Dazu ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der insbesondere das Bezugsdatum, das übergebene Zubehör und die überlassenen Ausstattungsgegenstände und Geräte hervorgehen. Dem Landesbediensteten sind die Dienstwohnungsvorschriften auszuhändigen.
(2) Die hausverwaltende Stelle hat dafür zu sorgen, dass sich die Dienstwohnung bei der Übergabe in einem zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet und dass sie während der Nutzung in diesem Zustand verbleibt.
(3) Der Wohnungsinhaber ist darauf hinzuweisen, dass auf sein Nutzungsverhältnis die für landeseigene Mietwohnungen geltenden Regeln (zum Beispiel Behandlung der Wohnung, Instandhaltung, Schönheitsreparaturen, Verkehrssicherungspflicht) entsprechende Anwendung fnden.

§ 9
Dauer der Zuweisung

(1) Die Wohnung ist dem Landesbediensteten solange als Dienstwohnung zuzuweisen, als er Inhaber des Dienstpostens ist, für den die Dienstwohnung bereitgestellt wird.
Der Dienstvorgesetzte kann die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung

a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Dienstwohnungsinhaber versetzt oder abgeordnet wird, seinen Dienstposten wechselt, in den Ruhestand tritt oder aus dem Staatsdienst ausscheidet.
b)
mit Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen ist (Absatz 1 Satz 2),
c)
mit Ablauf des Räumungstages bzw. mit Ablauf des Tages, der im Widerruf der Bezugsanordnung bestimmt ist, wenn die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung auf Antrag des Beamten widerrufen ist (§ 5Abs. 2),
d)
beim Ableben des Dienstwohnungsinhabers mit seinem Todestag.

(3) Die Räumung der Dienstwohnung ist vom Dienstvorgesetzten anzuordnen und durchzusetzen

a)
zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, wenn der Dienstwohnungsinhaber seinen Dienstposten wechselt, versetzt wird, in den Ruhestand tritt oder aus dem Staatsdienst ausscheidet,
b)
zwei Monate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn die Dienstwohnung nicht von Angehörigen des verstorbenen Dienstwohnungsinhabers mitbewohnt gewesen ist,
c)
sechs Monate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn die Dienstwohnung von Angehörigen mitbewohnt ist,
d)
sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen worden ist.

(4) Die Räumungsfristen nach Absatz 3 können auf Antrag unter Mitberücksichtigung des dienstlichen Interesses an der Dienstwohnung vom Dienstvorgesetzten verlängert werden

a)
bis zu einem Jahr bei einem versetzten oder aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand tretenden Dienstwohnungsinhaber,
b)
im Fall des Absatzes 3 Buchst. c und d um weitere sechs Monate,

wenn der Bedienstete bzw. die Angehörigen aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen an der termingerechten Räumung gehindert sind.
(5) Bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Räumungsfristen ist als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn das Dienstwohnungsverhältnis noch bestehen würde; die Dienstwohnungsvorschriften gelten sinngemäß weiter.
Nach Ablauf der nach Absatz 3 und 4 angeordneten Fristen ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu zahlen. Von dem Abschluss einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung kann in der Regel abgesehen werden.
(6) Bei Angestellten und Arbeitern gelten für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses funktionsgebunden überlassen ist (§ 565 e BGB in Verbindung mit § 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Fall des § 9 Abs. 2 Buchst. c endet das Dienstwohnungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird, bzw. mit dem Tag, der im Widerruf der Bezugsanordnung bestimmt ist.
(7) Ist ein Dienstwohnungsinhaber versetzt worden oder hat sein Arbeitsverhältnis infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kraft tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vorschriften geendet oder ist er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, so zahlt er die gleiche Vergütung, wie wenn er die Wohnung als Dienstwohnung behalten hätte, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das nach Ablauf des Monats begonnen hat, in dem der Dienstwohnungsinhaber versetzt wurde oder ausgeschieden ist.

§ 10
Nutzung der Dienstwohnung, Vermietung

(1) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnung nebst Zubehör, Austattungsgegenständen und Geräten schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken, unter Beachtung der Hausordnung, zu nutzen. Eine Vermietung, eine Benutzung zu anderen Zwecken oder die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Einwilligung der hausverwaltenden Stelle. Diese ist berechtigt, eine besondere Entschädigung zu verlangen.
Die schriftliche Einwilligung darf nicht verweigert werden, wenn die aufzunehmende Person der Familie des Dienstwohnungsinhabers zuzurechnen ist.
(2) Dem Dienstwohnungsinhaber obliegt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter nach Maßgabe der ortspolizeilichen Vorschriften.
Der Dienstwohnungsinhaber haftet für Schäden, die er, seine Familienangehörigen, Besucher, Hausgehilfen, die von ihm beauftragten Handwerker und andere Dritte, die mit seiner Billigung die Dienstwohnung betreten, schuldhaft verursacht haben.

§ 11
Instandhaltung

(1) Der Dienstwohnungsinhaber ist nach Maßgabe der Nummer I der Anlage verpflichtet, auf seine Kosten die kleinen Instandhaltungen durchzuführen. Er trägt die Kosten bis zu einem Betrag von 100 DM im Einzelfall. Der vom Dienstwohnungsinhaber zu tragende Gesamtaufwand wird pro Kalenderjahr auf 300 DM, höchstens aber 8 vom Hundert des Jahresmietwertes nach § 16 beschränkt. Auf Verlangen hat der Dienstwohnungshinhaber Wartungsverträge abzuschließen. Andere Instandhaltungsmaßnahmen veranlasst das Staatshochbauamt.
(2) Anstriche und Tapeten werden innerhalb der üblichen Fristen erneuert. Die hausverwaltende Stelle kann auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers mit diesem vereinbaren, dass dieser die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Nummer II der Anlage auf seine Kosten übernimmt; in diesem Fall entfällt die Kostentragungspflicht nach § 18 Abs. 1 d).
Bei Eigenleistung des Dienstwohnungsinhabers sind die Arbeiten fachgerecht und mit guten Materialien auszuführen.
(3) Bei einer angemieteten Wohnung sind die mietvertraglichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, Schäden an seiner Wohnung, die nicht von ihm zu beheben sind, unverzüglich der hausverwaltenden Stelle anzuzeigen zur Veranlassung der Reparatur durch das Staatshochbauamt.

§ 12
Duldung von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten

(1) Das Staatshochbauamt ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstückes oder der Dienstwohnräume, zur Abwendung drohender Gefahren, zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers ausführen zu lassen. Dabei ist auf die Belange des Dienstwohnungsinhabers bei der Ausführung der Arbeiten soweit möglich Rücksicht zu nehmen; er ist rechtzeitig zu verständigen.
Die hausverwaltende Stelle darf die Dienstwohnung nach Anmeldung und Vereinbarung eines Termines betreten, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können.
(2) Soweit der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten nach Absatz 1 dulden muss, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Dienstwohnung führen, ist die Dienstwohnungsvergütung angemessen zu mindern.

§ 13
Veränderungen

(1) Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen an der vom Freistaat gestellten Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der hausverwaltenden Stelle zulässig. Sie entscheidet mit der Einwilligung, ob und inwieweit der Dienstwohnungsinhaber die Kosten zu tragen hat und nach der Räumung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.
(2) Trägt der Freistaat die Kosten ganz oder teilweise, so ist der Mietwert angemessen anzuheben, soweit der Wohnwert verbessert wird.
(3) Sind in einer Wohnung, die von einem Angestellten oder Arbeiter bewohnt wird, bauliche oder andere Maßnahmen geplant, die zu einer Erhöung des Mietwertes führen (§ 13 Abs. 2), so dürfen sie erst dann ausgeführt werden, wenn sich der Dienstwohnungsinhaber schriftlich verpflichtet, die auf dem neuen Mietwert beruhende höhere Dienstwohnungsvergütung zu entrichten. Kommt eine Einigung zustande, ist es aber notwendig, die werterhöhende Maßnahme durchzuführen, wird der Mietwert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhöht.

§ 14
Rücknahme

(1) Die Dienstwohnung ist nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses durch die hausverwaltende Stelle zurückzunehmen. Darüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Wenn nach § 9 eine Räumungsfrist zugestanden wird, ist die Rücknahme bis zur Räumung der Wohnung aufzuschieben.
(2) Die Dienstwohnung ist ordnungsgemäß gereinigt zu übergeben. Die überlassenen Ausstattungsgegenstände und Geräte sowie die – auch selbstbeschafften – Schlüssel sind zurückzugeben. Für fehlende Gegenstände und Geräte, für zu vertretende Mängel oder Schäden ist Ersatz zu leisten.
(3) Der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen er die Dienstwohnung versehen hat, wegnehmen und auf seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, wenn dies bei der Einwilligung nach § 13 verlangt worden ist. Die hausverwaltende Stelle kann Ausnahmen zulassen. Sie kann mit dem Dienstwohnungsinhaber eine Vereinbarung über die Belassung solcher Einbauten und Vorrichtungen treffen.

§ 15
Hausgärten

(1) Hausgärten, Vorgärten und Ziergärten, die mit der Dienstwohnung zugewiesen sind, müssen vom Dienstwohnungsinhaber gepflegt und in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.
(2) Die Pflege und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern obliegt dem Dienstwohnungsinhaber. Zm Ersatz abgestorbener Bäume oder Sträucher ist weder die hausverwaltende Stelle noch der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet. Die Beseitigung abgestorbener Bäume ist Sache der hausverwaltenden Stelle. Für Ersatzbeschaffungen durch den Dienstwohnungsinhaber wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Beim Räumen der Dienstwohnung darf der Dienstwohnungsinhaber von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen. Er ist zur Entfernung verpflichtet, wenn dies die hausverwaltende Stelle verlangt.

Abschnitt III
Dienstwohnungsvergütung, Kosten der Wohnungsnutzung

§ 16
Mietwert

(1) Der Mietwert bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach § 17. Er ist von der hausverwaltenden Behörde für jede Dienstwohnung festzustellen.
(2) Bei preisgebundenen Wohnungen – das ist der gesamte vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellte Wohnungsbestand – wird der gesetzlich zulässige Mietwert nach § 11 Abs. 2 ff. Miethöhegesetz (MHG) ermittelt, das heißt es gelten auch die Erste und Zweite Grundmietenverordnung.
Für den nicht preisgebundenen Wohnraum (§ 11 Abs. 1 MHG) ist wie folgt zu verfahren:
Der Mietwert ist im Vergleich mit der ortsüblichen Miete (Nettomiete) zu ermitteln; wertmindernde oder werterhöhende Umstände aufgrund der Lage, Art und Beschaffenheit der Dienstwohnung sind zu berücksichtigen. Ferner sind Kosten oder Leistungen zu berücksichtigen, die nach Ortsüblichkeit von einem Mieter zu erbringen, aber vom Dienstwohnungsinhaber gemäß § 18 nicht gesondert zu tragen sind.
(3) Für die Berechnung des Mietwertes soll die tatsächliche, höchstens folgende Wohnfläche zugrunde gelegt werden:

Wohnfläche
Feld 51 für Beamte der Besoldungsgruppen Wohnfläche in m²
Stufe für Beamte der Besoldungsgruppen Wohnfläche in m²

1 A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8 tatsächliche Fläche
2 A 14 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1 120
3 A 11 bis A 13 100
4 A 8 bis A 10 90
5 A 6 bis A 7 80
6 A 2 bis A 5 65

Die Angestellten und Arbeiter werden den oben genannten Stufen wie folgt zugeordnet:

Zuordnung
Gliederung Gegenstand Stufe
a) Angestellte der Vergütungsgruppen Stufe
 
  I 1
  I b, I a 2
  IV a bis II a, Kr X bis Kr XIII 3
  V c bis IV b, Kr VI bis Kr IX 4
  VII bis VI a, Kr III bis Kr V a 5
  X bis VIII, Kr I bis Kr II 6
  Außertariflich Angestellte sind der ihrer Vergütung entsprechenden Stufe der vergleichbaren Beamten zuzuordnen:
b) Arbeiter der Lohngruppe Stufe
 
  9 (Qualifikationsnachweis Meisterbrief) 4
  5 bis 9 5
  1 bis 4 a 6
c) Waldarbeiter Stufe
 
  Forstwirtschaftsmeister 5
  Forstwirt, Waldarbeiter 6

Dabei sollte jedoch die Wohnfläche nicht unterschritten werden, die für den Dienstwohnungsinhaber aufgrund seiner familären und persönlichen Verhältnisse angemessen ist.
Für einen Alleinstehenden ist eine Ein- oder Zwei-Zimmer-Wohnung, für ein kinderloses Ehepaar eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung angemessen. Im Übrigen ist es die Regel, dass die Zahl der Wohn- und Schlafräume der Zahl der Personen entspricht, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören.
(4) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sowie seine Besoldungsgruppe bzw. Vergütungsgruppe der hausverwaltenden Behörde anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3, dass dem Dienstwohnungsinhaber ein oder mehrere Räume nicht anzurechnen sind, so ist dieser Mehrraum dem Dienstwohnungsinhaber ohne Mietwertansatz zu überlassen, soweit er nicht anderweitig, zum Beispiel für dienstliche Zwecke, verwendet wird; die Kostentragungspflicht nach §§ 11 und 18 bleibt unberührt.
(6) Die hausverwaltende Stelle hat den Mietwert zu prüfen und gegebenenfalls neu festzustellen, wenn Umstände eintreten, die zu einer Änderung des Mietwertes führen können. Der Mietwert ist bei einem Wechsel des Dienstwohnungsinhabers neu zu ermitteln und festzustellen. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens drei Jahre nach der letzten Berechnung zu prüfen und gegebenenfalls neu festzustellen.

§ 17
Dienstwohnungsvergütung

(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Beamten bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Dienstbezüge angerechnet wird (§ 10 Bundesbesoldungsgesetz BBesG). Die Vergütung für die zugewiesene Dienstwohnung ist in Höhe des Mietwertes nach § 16 festzusetzen. Der Beamte ist zum Mietwert zu hören.
Den Bescheid über die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung erteilt die hausverwaltende Stelle. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf jedoch den sich aus §§ 23 bis 25 ergebenden Betrag nicht übersteigen. Der Vollzug dieser Regelung obliegt dem Landesamt für Finanzen als gehaltszahlender Stelle.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Auszahlung der monatlichen Bezüge einzubehalten. Die Anrechnung auf die Dienstbezüge beginnt an dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung entstanden ist. Kann der Bedienstete aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Dienstwohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen, ist der Tag des Einzugs maßgebend.
(4) Bei einer Änderung der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung infolge einer Änderung des Mietwertes wird die neue Dienstwohnungsvergütung zu folgenden Zeitpunkten angerechnet:

a)
Bei einer Änderung des Mietwertes aufgrund der Zuordnung zu einer anderen Stufe nach § 16 Abs. 3 zu dem Zeitpunkt, in dem die Einweisung in die maßgebende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe wirksam wird.
b)
Bei einer Änderung des Mietwertes in entsprechender Anwendung des Miethöhengesetzes zum Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Änderungsverlanges.
c)
Bei einer sonstigen Änderung des Mietwertes (zum Beispiel Veränderung der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen) mit dem auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monatsersten.

§ 18
Nebenkosten und -entgelte

(1) Neben der Dienstwohnungsvergütung hat der Dienstwohnungsinhaber auch noch Nebenkosten und -entgelte zu entrichten. Bei preisgebundenem Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG (vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellter Wohnungsbestand) richten sich die Nebenkosten, soweit es sich um umlagefähige Betriebskosten handelt, und ihre Umlage nach der Betriebskosten-Umlageverordnung (BetrKostUV) vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1270).
Die folgenden Bestimmungen §§ 18 bis 22) gelten für die nicht untert § 11 Abs. 2 MHG fallenden Wohnungen sowie für den Wohnungsaltbestand, soweit sie den Wohnungsinhaber gegenüber der BetrKostUV nicht benachteiligen.
Der Dienstwohnungsinhaber hat neben der Dienstwohnungsvergütung zusätzlich zu tragen:

a)
die Kosten für Strom, Gas, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser
Der Dienstwohnungsinhaber hat diese Kosten zu ersetzen, wenn er sie nicht unmittelbar bezahlt. Der Kostenersatz erfolgt durch monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen. Die Abrechnung ist jährlich nach Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Beträge vorzunehmen. Soweit die Kosten nicht nach dem gemessenen Verbrauch bestimmt werden, sind sie nach örtlichen Erfahrungswerten festzulegen. Dabei ist der Verbrauch an Wasser und dementsprechend die Abwassermenge nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
Die hausverwaltende Stelle kann in begründeten Fällen den Verteilungsschlüssel ändern (anders in BetrKostUV). Bei Dienstwohnungen in Dienstgebäuden ist der Verbrauch regelmäßig nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
b)
die Kosten für Heizung und Warmwasser,
c)
die (anteiligen) Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsantennen oder von Verteileranlagen bei Breitbandkabelanschluss einschließlich der laufenden Grundgebühren,
d)
die Kosten für die Schönheitsreparaturen (§ 11 Abs. 2) unter entsprechender Anwendung der Sätze nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung,
e)
die Kosten für Wartung und Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen,
f)
die Kosten für Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
g)
die Kosten für Allgemeinbeleuchtung.

(2) Die hausverwaltende Stelle überlässt dem Dienstwohnungsinhaber durch schriftliche Vereinbarung Garagen, befestigte und reservierte Kfz-Stellplätze oder Pachtgärten gegen ortsübliches Entgelt.
(3) Nebenkosten und zusätzliche Entgelte nach Absatz 1 und Absatz 2 sind neben der Dienstwohnungsvergütung einzubehalten.
(4) Für Angestellte und Arbeiter sind die Dienstwohnungsvergütung für einen Kalendermonat und die nach § 18 zu zahlenden Nebenkosten und -entgelte von dem am Zahltag desselben Kalendermonats zu zahlenden Bezügen (Vergütung oder Lohn) einzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn für Teile des Kalendermonats Bezüge zustehen.
(5) Reichen bei dem Personenkreis des Absatzes 4 in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 die Bezüge für die vollständige Einbehaltung der Dienstwohnungsvergütung und der zu zahlenden Nebenkosten und -entgelte nicht aus, so ist der verbleibende Teil von den am Zahltag des darauf folgenden Kalendermonats zu zahlenden Bezügen einzubehalten, wenn die Bezügezahlung in beiden Monaten zusammen nicht länger als 30 Tage unterbrochen ist.
Bei längerer Unterbrechung der Bezügezahlung hat der Dienstwohnungsinhaber den nicht einbehaltenen Teil dem Arbeitgeber zum 15. eines jeden Monats der Unterbrechungszeit zu erstatten.
(6) Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.

§ 19
Kostenauf- und -verteilung bei zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

(1) Die Kosten umfassen die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 BetrKostUV bzw. die in der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung genannten Aufwendungen.
(2) Kostenaufteilung

a)
Sind nur die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, nicht aber die Kosten für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage erfassbar, so ergeben sich letztere als Differenzbetrag zu den Gesamtkosten.
b)
Sind die Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage nicht getrennt erfassbar,weil es sich um eine verbundene Anlage im Sinne der Heizkostenverordnung handelt, so sind zur Aufteilung der einheitlichen Kosten 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe als Anteil für die Warmwasserversorgung zugrunde zu legen.

(3) Kostenverteilung für die Umlage

a)
Sind Meßeinrichtungen für Wärme und Warmwasser vorhanden, so sind die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage und die Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verteilen.
b)
Sind keine Meßeinrichtungen vorhanden oder ist nur der Wärmeverbrauch oder der Warmwasserverbrauch erfassbar, so sind die gesamten Betriebskosten bzw. die Betriebskosten für den nicht erfassbaren Verbrauch nach der Wohnfläche zu verteilen.

(4) Der Dienstwohnungsinhaber hat die verauslagten Kosten zu ersetzen, wenn die hausverwaltende Stelle oder eine andere staatliche Einrichtung die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage in eigener Regie oder durch den Bezug von Wärme betreibt.
Der Kostenersatz erfolgt im Wege der Umlage. Diese wird als monatliche Vorauszahlung neben der Dienstwohnungsvergütung einbehalten. Die Abrechnung erfolgt jährlich nach Ablauf der Heizperiode.
(5) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legen sie die Betriebskosten nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 auf die beteiligten Wohnungsinhaber um; ein anderer Umlegungsmaßstab kann im Rahmen der Bestimmungen der Heizkostenverordnung vereinbart werden.
(6) Wenn die Dienstwohnung angemietet ist, wird die Kostenumlage und die Bezahlung durch den Mietvertrag bestimmt.
(7) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamer Wärmeentnahme unzumutbare Härten, so kann der Umlagebetrag gemindert, bei eigenbetriebenen Anlagen nach Absatz 4 kann ein Zuschuss gewährt werden. Das Entgelt für die Erwärmung des Wassers wird grundsätzlich nicht gemindert oder bezuschusst, wenn dieser Verbrauch gemessen wird.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz entscheidet über den Minderungs- oder Zuschussantrag des Dienstwohnungsinhabers. Der hausverwaltenden Stelle ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Minderung oder Bezuschussung des Entgeltes darf höchstens bis zu dem Entgelt erfolgen, das sich bei Anwendung der §§ 20 und 21 ergeben würde. Die Minderung oder Zuschussgewährung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass für weitere vier Jahre im Rahmen dieser Entscheidung verfahren werden kann.

§ 20
Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

(1) Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, und kann der Wärmeverbrauch nicht gemessen werden, so hat der Dienstwohnungsinhaber ein pauschales Heizkostenentgelt zu entrichten.
(2) Das Entgelt für den Abrechnungszeitraum (1. Oktober bis 30. September) berechnet sich je m² Wohnfläche.

a)
Die Verbrauchsmenge und die umlagefähigen Nebenkosten werden von der Oberfinanzdirektion anhand durchschnittlicher Erfahrungswerte festgestellt.
b)
Der Preis für feste und flüssige Brennstoffe wird jeweils auf den 1. Juli ermittelt. Daraus wird der landeseinheitliche Durchschnittspreis für den folgenden Abrechnungszeitraum festgestellt; das Heizkostenentgelt je m² wird veröffentlicht. Eine Anpassung während des Abrechnungszeitraums bleibt vorbehalten.
Das Heizkostenentgelt für Fernwärme oder gasförmige Brennstoffe basiert auf dem örtlichen Bezugspreis.
Ergeben sich wegen der Mitversorgung des Dienstgebäudes bei der Abrechnung von Fernwärme- oder Gaslieferungen unzumutbare Härten für den Dienstwohnungsinhaber, so ist der vom örtlichen Versorgungsunternehmen empfohlene entsprechende Privattarif zugrunde zu legen.
c)
Werden Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme unmittelbar aus Anlagen des Freistaates bezogen, so gelten die Preise für Lieferungen dieser Anlagen an Dritte; werden Dritte nicht beliefert, sind die entstandenen Kosten, höchstens jedoch der ortsübliche Preis, den Abrechnungen zugrundezulegen.
Satz 1 gilt für die Wasserversorgung entsprechend.

(3) Bei der Berechnung des Entgeltes ist von der tatsächlichen, höchstens jedoch von den in § 16 Abs. 3 bezeichneten Wohnfläche auszugehen.
(4) Ist die zentrale Heizungsanlage an Sonn- und Feiertagen außer Betrieb oder derart eingeschränkt, dass die Dienstwohnung unzureichend beheizt wird, so ist das Entgelt entsprechend zu ermäßigen, die Ermäßigung ist weiter entsprechend zu erhöhen, wenn die zentrale Heizungsanlage auch an Sonnabenden außer Betrieb oder entsprechend eingeschränkt ist.
(5) Das Heizkostenentgelt ist neben der Dienstwohnungsvergütung ganzjährlich in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 des jährlichen Entgelts einzubehalten.
Bei einem Wechsel des Dienstwohnungsinhabers wird das Entgelt nach folgenden Vomhundertsätzen abgerechnet bzw. bis zum nächsten 1. Oktober berechnet.

Vomhundertsätzen
Monat Vomhundertsatz Monat Vomhundertsatz
Monat Vomhundertsatz Monat Vomhundertsatz

Januar 18,1 Juli 0,3
Februar 15,6 August 0,3
März 13,7 September 0,7
April 9,4 Oktober 9,0
Mai 2,1 November 13,0
Juni 1,1 Dezember 16,7

(6) Kann die gelieferte Wärme durch Wärmemeßeinrichtungen festgestellt werden, so ist § 19 anzuwenden. Ergeben sich hierbei für den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamer Wärmeentnahme unzumutbare Härten, so kann das Entgelt auf Antrag entsprechend § 19 Abs. 7 gemindert werden.

§ 21
Entgelt bei Anschluss der Warmwasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen

(1) Der Dienstwohnungsinhaber hat ein pauschales Entgelt zu entrichten, wenn die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie nicht gemessen werden kann. Das Entgelt beträgt bei ganzjähriger Lieferung 22 vom Hundert des jährlichen Heizkostenentgelts.
Es ist entsprechend zu reduzieren, wenn Warmwaser nicht während des ganzen Jahres geliefert wird. Das Entgelt ist zusammen mit dem Heizkostenentgelt einzubehalten.
(2) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie gemessen werden, so gilt bezüglich der Kosten, der Umlage und Abrechnung § 19 Abs. 1 bis 4.

§ 22
Entgelt bei Anschluss der Heizung und Warmwasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen bei Angestellten und Arbeitern

Für die Berechnung des Entgelts der Angestellten und Arbeiter gilt die in § 16 Abs. 3 für Angestellte und Arbeiter festgelegte Zuordnung entsprechend.

Abschnitt IV
Höchste Dienstwohnungsvergütung

§ 23
Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte und Richter

(1) Die nach § 10 Bundesbesoldungsgesetz den Beamten und Richtern für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag in Höhe von 13,5 vom Hundert der monatlichen Bruttodienstbezüge (höchste Dienstwohnungsvergütung) nicht übersteigen.
(2) Zu Bruttodienstbezügen im vorstehenden Sinn gehören:

Grundgehalt
Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 34 BBesG
Familienzuschlag (dieser ist unabhängig von der tatsächlich zustehenden Höhe stets in Höhe der Stufe 3 für die Besoldungsgruppe des jeweiligen Dienstwohnungsinhabers anzusetzen)
Amtszulagen
Stellenzulagen
sonstige Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen (ohne Erschwerniszulagen und Nebenvergütungen)
Ausgleichszulagen
Überleitungszulagen.

§ 24
Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für den Arbeitnehmerbereich

(1) Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 ergibt.
(2) Dabei gilt als monatlicher Bruttodienstbezug:

1.
bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 4 der jeweiligen Tarifklasse sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen, zum Beispiel Wechselschicht- und Schichtzulage,
2.
bei Arbeitern der Monatstabellenlohn der jeweiligen Lohngruppe, der Sozialzuschlag für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge), zum Beispiel Wechselschicht- und Schichtzulage,
3.
bei Personenkraftwagenfahrern, denen ein Pauschallohn nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer gezahlt wird, der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 MTArb-O, und zwar bei Kraftfahrern mit einer Dienstzeit
Dienstzeit
Dienstzeit Monatstabellenlohn
vom 1. bis 8. Jahr der Monatstabellenlohn der Stufe 4
vom 9. bis 12. Jahr der Monatstabellenlohn der Stufe 6
vom 13. Jahr an der Monatstabellenlohn der Stufe 8
zuzüglich des Sozialzuschlags für ein erstes und zweites Kind sowie zuzüglich der tariflichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge), zum Beispiel Wechsel- und Schichtzulage.

(3) Bei Waldarbeitern ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich errechnet aus der tariflich vereinbarten allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, bezogen auf einen Monat und vervielfältigt mit dem Zeitlohn im Sinne des jeweiligen Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung zuzüglich des Sozialzuschlages für das erste und zweite Kind und der tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen. Die Höhe des Zeitlohns ergibt sich aus dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag (MTW-O).
Für die Zeit der witterungsbedingten Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse wird der Betrag der Dienstwohnungsvergütung als Nutzungsentschädigung erhoben.
(4) Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwandes gewährt werden (zum Beispiel Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.

§ 25
Änderung der Bruttobezüge

Eine Änderung der Bruttobezüge wirkt sich zum Ersten des auf diese Änderung folgenden Monat auf die höchste Dienstwohnungsvergütung aus.

Abschnitt V
Inkrafttreten

§ 26
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. September 1995

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl
Staatssekretär

Anlage

Dienstwohnungsvorschriften

Vom 19. September 1995
Anlage zu § 11

I.
Kleine Instandhaltungen/Wartung § 11 Abs. 1)
 
Zu den kleinen Instandhaltungen gehört das Beheben kleinerer Schäden
 
a)
an den Installationsgegenständen für die Elektrizität (einschließlich Antennenanlagen), Wasser und Gas,
 
b)
an den Heiz- und Kocheinrichtungen,
 
c)
an den Fenster- und Türverschlüssen und
 
d)
an den Verschlusseinrichtungen von Fensterläden.
 
Hierzu gehören zum Beispiel Steckdosen, Schalter, Klingeln, Antennensteckdosen, Beleuchtungskörper, Sicherungsautomaten, Gas- und Wasserhähne, Ventile, Mischbatterien, Brausen, Badeöfen und andere Warmwasserbereiter, Druckspüler, Spülkästen und (offen gelegte) Spülrohre, Wasch-, Spül- und Toilettenbrillen, Thermostatventile, Fenster-, Tür-, Einbauschrank- und Klapplädenverschlüsse und -beschläge, Gurte von Rolläden, Markisen und Jalousien.
Zu den kleineren Instandhaltungen gehört ferner das Beheben von Verstopfungen der Abflussleitungen innerhalb der Wohnung.
II.
Schönheitsreparaturen
1.1
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
1.2
Sie sind ab Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses in folgenden Zeitabständen auszuführen:
Zeitabstände
Wohnraum Zeitabstand
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in allen anderen Räumen alle 7 Jahre.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 47, S. 1193

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1998

    Fassung gültig bis: 1. November 2002