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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 25. Mai 1994 (SächsABl. S. 804)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vom 25. Mai 1994

Aufgrund des § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) wird nach der Beratung mit dem Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern folgendes angeordnet:

1
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
1.1
Eine Kleingärtnerorganisation wird auf ihren Antrag als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist und die Satzung bestimmt, daß
 
a)
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt,
 
b)
die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden,
 
c)
die Vergabe neu zu verpachtender Kleingärten nach in der Satzung festgelegten Gesichtspunkten erfolgt und
 
d)
bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts eingesetzt wird.
1.2
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden der deutschen Einheit ausgesprochen wurde, bleibt gemäß § 20a Abs. 5 BKleingG unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind. Die Aufsicht über diese Vereine ist nach dieser Richtlinie zu führen.
1.3
Anerkennungsbehörde ist das zuständige Landratsamt, in Kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Vor der Anerkennung ist die zuständige regionale Kleingärtnerorganisation zu hören. Die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit erfolgt durch förmlichen Bescheid der Anerkennungsbehörde.
Eine Abschrift des Anerkennungsbescheides erhält das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sowie der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
2
Entzug der Anerkennung
2.1
Die Anerkennung kann durch Widerruf entzogen werden, wenn
 
festgestellt wird, daß die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind. Ein nachträglicher Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert, wenn sie in erheblichem Umfang nicht kleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder wenn sie für einen längeren Zeitraum nicht oder nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig geworden ist;
 
erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nach erfolgter schriftlicher Abmahnung der Aufsichtsbehörde nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.
2.2
Im Widerrufsverfahren sind der örtlich zuständige Landrat bzw. Oberbürgermeister, der zuständige regionale Kleingärtnerverband entsprechend der Regelung nach Nummer 1.3 zu hören. Der Widerruf erfolgt durch förmlichen Bescheid der Anerkennungsbehörde. Abschrift des Widerrufbescheides erhalten der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
3
Eintritt und Fortfall der Gemeinnützigkeit
Die Wirkungen der Anerkennung kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit treten zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt ein; sie fallen bei Widerruf der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides fort.
4
Gemeinnützigkeitsaufsicht
Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf Tätigkeiten nach Nummer 1 und 2. Sie erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Führung der Geschäfte mit den Bestimmungen der Satzung in Übereinstimmung steht, und zwar auch insoweit, als diese Bestimmungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind.
Satzungsänderungen sind der Anerkennungsbehörde auch außerhalb der regelmäßigen Berichte so rechtzeitig anzuzeigen, daß mit der Gemeinnützigkeit unvereinbare Bestimmungen vermieden werden können. Zur Durchführung der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,
 
a)
in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen bzw. ihre Vorlage zu verlangen,
 
b)
Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
 
c)
aus gegebenem Anlaß die Abgabe von Berichten über die Tätigkeit anerkannter Kleingärtnerorganisationen zu fordern oder
 
d)
Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
 
Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig, wenigstens alle drei Jahre, der Anerkennungsbehörde nach dem Muster eines Fragenkataloges (Anlage) zu berichten. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde.
5
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Mai 1994

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Prüfungsbericht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 36, S. 804

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 1994

    Fassung gültig bis: 31. März 2004