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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in LRS-Klassen an Grundschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in LRS-Klassen an Grundschulen im Freistaat Sachsen vom 5. Oktober 1992 (MBl. SMK S. 10), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. März 1994 (MBl. SMK S. 201) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
zur Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in LRS-Klassen an Grundschulen im Freistaat Sachsen

Vom 5. Oktober 1992

[zuletzt geändert durch VwV vom 11. März 1994 (ABl. SMK S. 201)]

1.
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt uns Organisation der Arbeit von LRS-KLassen.

2.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich inhaltlich auf die einzurichtenden LRS-KLassen an Grundschulen sowie auf die bestehenden LRS-Klassen an Sprachheilschulen im Freistaat Sachsen.

3.
Ziele und Aufgaben

(1) Ziel der Grundschule ist es u.a., allen Kindern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu vermitteln.

(2) Schüler mit über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben werden durch besonders geeignete, pädagogische und therapeutische Maßnahmen zeitweilig in den dafür vorgesehenen LRS-KLassen gefördert.

(3) Durch den Unterricht in LRS-Klassen sollen die Schüler in die Lage versetzt werden, Lesen und Rechtschreiben als Mittel zum Lernen zu nutzen, um eine ihrer intellektuellen Befähigung entsprechende Schullaufbahn absolvieren zu können.
Die Schüler sollen durch freudbetontes Lernen und erfolgssicherndes Üben zunehmend in ihrem Selbstwertgefühl gestärkt werden.

4.
Begriff

(1) Von lese-rechtschreib-schwachen Schülern spricht man dann, wenn Kinder trotz regelgerechter Hör- und Sehfähigkeit und annähernd durchschnittlicher Intelligenz Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache bis zum Ende der Klasse 2 nicht überwinden und die Auffälligkeiten im Lesen und Rechtschreiben so groß sind, daß die Schüler trotz individueller Förderung den Anforderungen der Grundschule nicht genügen.

(2) Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche kann vorliegen bei Schülern, bei denen am Ende der Klasse 2 im Fach Deutsch mangelhafte (5) oder ungenügend (6), in Mathematik jedoch mindestens ausreichende Leistungen zu erwarten sind.

(3) Um die Förderbedürftigkeit des einzelnen Schülers belegen zu können, muß der Grundschullehrer aufgrund kontinuierlicher Beobachtungen entsprechendes Material sammeln.

(4) Schüler, die generelle Lernschwierigkeiten aufweisen und deren Förderbedarf somit nicht in einer LRS-Klasse gedeckt werden kann, sind dem Aufnahmeverfahren der Förderschule für Lernbehinderte zu unterziehen.

5.
Aufnahmeverfahren

(1) Die Beschulung in einer LRS-Klasse erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2) Der Schulleiter stellt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Aufnahme des Schülers in eine LRS-Klasse an das zuständige Staatliche Schulamt.

(3) Dem Antrag sind folgende diagnostische Unterlagen beizufügen:

unkorrigiertes Diktat (landesweites LRS-Diktat)
schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Hefte mit Kontrollarbeiten für Deutsch und Mathematik
sonderpädagogische oder medizinisch-psychologische Gutachten

(4) Das Aufnahmeverfahren soll bis Ende März des laufenden Schuljahres abgeschlossen sein und wird durch ein vom Staatlichen Schulamt berufenes Team von Fachleuten geleitet. Dazu gehören:

der zukünftige LRS-Lehrer
ein Sprachheilpädagoge der Förderpädagogischen Beratungsstelle
der Schulpsychologe
ein Vertreter des Staatliche Schulamtes.

(5) Während des Aufnahmeverfahrens erfolgt die Überprüfung des Schülers in folgenden Bereichen:

Verlauf der kindlichen Entwicklung und gegenwärtiger Stand
speziell der intellektuellen Befähigung
Verlauf der sprachlichen Entwicklung und gegenwärtiger sprachlicher Status
spezielle Überprüfungen im Lesen, Rechtschreiben, Rechnen und im Sozialverhalten

(6) Das Team fertigt ein Gutachten von jedem Schüler an und erarbeitet einen Vorschlag zur Aufnahme bzw. Ablehnung.

(7) Die Erziehungsberechtigten sind vom Staatlichen Schulamt über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens zu informieren.

(8) Bei Ablehnung erhält die zuständige Schule Hinweise zur speziellen Förderung der Schüler der Grundschule.
Bei Aufnahme steht im Zeugnis folgender Vermerk:"... besucht ab Schuljahr 19../..eine LRS-KLasse".

6.
Einrichtung und Organisation von LRS-Klassen

(1) Für die Einrichtung der LRS-Klassen sind die zuständigen Staatlichen Schulämter verantwortlich.

(2) Der lese-rechtschreib-schwache Schüler kann im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staatlichen Schulamtes auch zeitweilig eine andere Grundschule besuchen.

(3) LRS-Klassen werden als eigenständige Klassen geführt.
Die Klassen sind nach Jahrgangsstufen zu bilden und sollten wenigstens 10, höchstens 16 Schüler umfassen.

(4) Die Beschulung findet in einem zweijährigen Lehrgang statt und umfasst die Klassen 3/I und 3/II.

(5) Am Ende der Klasse 3/II werden die Schüler in die Klasse 4 der zuständigen Grundschule zurückgeführt. In Ausnahmefällen kann eine Überweisung an die Schule für Lernbehinderte erfolgen.
Im April/Mai absolvieren die Schüler der Klasse 3/II eine mindestens 14-tägige Adaptationsbeschulung in der zukünftigen Grundschule.

7.
Führung von LRS-Klassen

(1) Für die Arbeit in einer LRS-Klasse werden erfahrene und engagierte Grundschulpädagogen auf freiwilliger Basis eingesetzt, die bereit sind, sich für diese Aufgabe zu qualifizieren.

(2) Für die in den LRS-KLassen unterrichtenden Lehrkräfte gilt das Regelstundenmaß der Grundschullehrer.

(3) Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit der Förderpädagogischen Beratungsstelle von der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung zu planen und durchzuführen.

8.
Inhalte des Unterrichtes für LRS-Klassen

(1) Für LRS-Klassen gilt die amtliche Stundentafel der Klasse 3 für Grundschulen im Freistaat Sachsen. Das Pflichtfach Begegnungssprache entfällt.
Für die Individualförderung der Schüler stehen pro Klasse die fakultativen Förderstunden der Stundentafel, die Stunde für Begegnungssprache sowie max. 3 weitere Therapiestunden zur Verfügung.

(2) Die Unterrichtung erfolgt nach Inhalten der Grundschullehrpläne unter Beachtung eines spezifischen Therapiekonzeptes, das in Zusammenarbeit mit den Sprachheilschulen erstellt wird.

(3) Im Verlauf von 2 Schuljahren wird der Lehrplan von Klasse 3 mit einem Streckungsbonus von einem Jahr, bei gleichzeitiger Wiederholung des Lese- und Rechtschreiblehrganges vermittelt. Vorhandene Defizite aus Klasse 2 sollen individuell aufgearbeitet werden.

9.
Leistungsermittlung und Leistungsbeurteilung in LRS-Klassen

(1) Grundsätzlich unterliegen auch Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben den für alle geltenden Maßstäben der Leistungsermittlung und Leistungsbeurteilung. Im besonderen gilt, daß die Leistungsermittlung im Lesen und Rechtschreiben unter pädagogischen Gesichtspunkten erfolgen soll.

(2) Die Schüler der LRS-Klassen erhalten zum Halbjahr und am Ende der Klasse 3/I einen Schulbericht ohne Noten, im Halbjahr der Klasse 3/II eine Halbjahresinformation wie an Grundschulen und am Ende der Klasse 3/II ein Abschlußgutachten mit Noten.

10.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

(1) Bei Schülern mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche ist ein regelmäßiger Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der großen Bedeutung des familiären Umfeldes für die Beeinträchtigung anzustreben.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind deshalb über Erscheinungsformen und Ursachen der Schwierigkeiten und die vorhandenen Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu informieren.

(3) Im Rahmen dieser Informationen sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Maßnahmen die Eltern den Lese- und Rechtschreibunterricht unterstützen können. Für den Lehrer können die Beobachtungen der Eltern von Bedeutung sein.
Im Einzelfall sollten Hinweise für weitergehende Untersuchungen des Schülers gegeben werden.

11.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

12.
gestrichen

Nowack
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 15, S. 10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. März 1994

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2001