1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vollzitat: Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 265), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vom 17. November 2009

Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. Sie wird durch eine Infektion mit Mycobacterium avium spp. paratuberculosis hervorgerufen und verursacht wirtschaftliche Schäden vor allem beim Rind, aber auch bei kleinen Wiederkäuern. Sie findet sowohl national als auch international verstärkt Beachtung, da

erhebliche Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere festzustellen sind und
Verdachtsmomente bestehen, dass die Paratuberkulose des Rindes möglicherweise im Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen (Morbus Crohn) stehen könnte.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat am 17. Januar 2005 Leitlinien für den Umgang mit der Paratuberkulose in Wiederkäuerbeständen (Paratuberkuloseleitlinien) herausgegeben. Die Ziele der Leitlinie sind die Vereinheitlichung der Maßnahmen in Deutschland, die Reduktion der Schadwirkung in den Tierbeständen, die Eindämmung der Weiterverbreitung und damit die Senkung der Prävalenz der Paratuberkulose.

In den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten in Sachsen in zahlreichen Rinderbeständen Untersuchungen zur Verbreitung der Paratuberkulose, dazu wurde im Wesentlichen der Nachweis von Antikörpern im Blut geführt. Wissenschaftliche Arbeiten haben jedoch gezeigt, dass Blutproben als Untersuchungsmaterial nicht optimal sind. Die gegenwärtig verfügbaren Tests zum Antikörpernachweis sind für die Einschätzung eines Einzeltieres ungeeignet und sollten nur zur Bewertung der Herdensituation herangezogen werden. Die Aussage kann wesentlich verbessert werden, wenn im Untersuchungsmaterial Kot der Erregernachweis geführt werden kann. Die Neufassung des Programms berücksichtigt diese Neuorientierung auf diagnostischem Gebiet.

Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen zeigen eindrucksvoll, wie weit verbreitet die Paratuberkulose in sächsischen Rinderbeständen ist. Das Ausmaß der Infektion innerhalb der Herden kann mit den bisher eingesetzten diagnostischen Verfahren jedoch nur geschätzt werden. Erste Ergebnisse von Kotuntersuchungen lassen befürchten, dass die Infektionen in betroffenen Beständen bereits weit fortgeschritten sind und erhebliche Anstrengungen erforderlich werden, die Paratuberkulose wieder einzudämmen. Es wird daher als notwendig erachtet, die Landwirte und Tierärzte wesentlich intensiver zu dieser Infektionskrankheit zu informieren und die sächsischen Landwirte in ihren Maßnahmen zur Eindämmung der Paratuberkulose zu unterstützen. Bei kleinen Wiederkäuern ist die Paratuberkulosesituation gegenwärtig noch nicht sicher zu beurteilen.

Im Anhang A des Programms sind die Maßnahmen für Rinder, im Anhang B die für Schafe und Ziegen aufgeführt.

Finanzierung

Die Kosten für die Maßnahmen nach diesem Programm trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) beteiligt sich an diesen Kosten, sofern dies in der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Neufassung des Programms tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeit tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 25. Oktober 2005, geändert am 30. November 2007, außer Kraft.

Dresden, den 17. November 2009

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anhang A
Paratuberkulose bei Rindern

1.
Ziel des Programms

Ziele des Programms sind einerseits die Begleitung infizierter Bestände bei der Bekämpfung der Paratuberkulose durch Beratung, Festlegung diagnostischer Maßnahmen und Empfehlungen zu den Hygienemaßnahmen im Betrieb und andererseits die Unterstützung potentiell unverdächtiger Bestände bei der Erlangung und Sicherung des Status. Darüber hinaus bietet das Programm weiterhin die Möglichkeit, mittels serologischer Untersuchungen die Verbreitung der Paratuberkulose in den Beständen zu schätzen.

Das Programm richtet sich an Tierbesitzer, welche

die Verbreitung der Paratuberkulose in ihrem Rinderbestand erkennen wollen beziehungsweise
gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose in ihrem Rinderbestand durchführen
gezielte Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung des Status „Paratuberkulose-unverdächtig“ durchführen.

Unabhängig von der serologischen Herdenuntersuchung und den Untersuchungen in Betrieben mit Paratuberkuloseprogramm ist die Abklärung klinischer Verdachtsfälle auf Paratuberkulose (serologisch, bakteriologisch beziehungsweise pathologisch) möglich.

2.
Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Die Untersuchungen auf Paratuberkulose in Sachsen werden durchgeführt als

a)
einmalige serologische Herdenuntersuchungen (Statuserhebung) aller über 24 Monate alten Zuchtrinder zur Erfassung der Bestandssituation in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst und nach Möglichkeit in Verbindung mit amtlich angewiesenen Untersuchungen,
b)
serologische, bakteriologische beziehungsweise pathologische Untersuchungen von krankheitsverdächtigen Rindern in Fällen des klinischen Verdachts und der Abklärung von Krankheits- oder Verlustgeschehen im Bestand in Abstimmung mit dem zuständigen Rindergesundheitsdienst,
c)
bakteriologische Untersuchung von Kotproben und gegebenenfalls Ergänzung durch gezielte serologische Untersuchungen in Betrieben mit Paratuberkuloseprogramm nach Festlegung des Untersuchungsumfanges durch den Rindergesundheitsdienst.

Die von der Paratuberkulose betroffen Rinderbestände sowie die potentiell unverdächtigen Bestände werden nach Anforderung durch den Tierhalter bezüglich der zur Eindämmung dieser Krankheit erforderlichen Maßnahmen durch den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse beraten. Ist der Landwirt an einer systematischen Bekämpfung der Paratuberkulose interessiert und sind die betrieblichen Voraussetzungen dafür gegeben, wird im Ergebnis der Beratung ein betriebliches Paratuberkuloseprogramm gemäß Nummer 3 erstellt. Schwerpunkt bilden dabei die Hygienemaßnahmen zur Beseitigung von Risikofaktoren, welche die Infektion von Jungtieren begünstigen.
Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift die Einhaltung der Festlegungen des betrieblichen Paratuberkuloseprogramms. Die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen teilt die Befunde dem Tierbesitzer, dem zuständigen Rindergesundheitsdienst, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem betreuenden Tierarzt mit. Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Paratuberkulose bleiben unberührt.

3.
Betriebliche Paratuberkuloseprogramme

Die betrieblichen Paratuberkuloseprogramme werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Statuserhebung oder anderer diagnostischer Verfahren erstellt, wenn der Landwirt sich zu längerfristigen Bekämpfungsmaßnahmen entschlossen hat. Diese dienen der Eindämmung der weiteren Verbreitung der Paratuberkulose und dem Aufbau von Paratuberkulose unverdächtigen Rinderbeständen gemäß den Paratuberkulose-Leitlinien. Zunächst sind geeignete Hygienemaßnahmen nach Abschnitt 1 der Paratuberkulose-Leitlinien mit den Betrieben zu vereinbaren und zu kontrollieren.
Die betrieblichen Paratuberkuloseprogramme umfassen

a)
Maßnahmen zum Hygienemanagement nach Abschnitt 1 der Paratuberkulose-Leitlinien mindestens mit Festlegungen zu
 
Geburtshygiene und Abkalbehygiene Kolostrummanagement
 
Haltungs- und Tränkhygiene im Kälberbereich
 
Merzung von Tieren mit Erregerausscheidung
 
Abklärung klinischer Verdachtsfälle
b)
Festlegungen zur Durchführung der diagnostischen Untersuchungen
c)
Festlegungen zum Tierverkehr

Die Maßnahmen sollen so ausgerichtet werden, dass langfristig der Status „Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand“ erreicht wird. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand richten sich nach den Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Der Rindergesundheitsdienst legt den betriebsspezifischen Untersuchungsumfang fest, wertet mindestens einmal jährlich die Ergebnisse mit dem Tierhalter und dem betreuenden Tierarzt aus und aktualisiert gegebenenfalls die Probenart und den Probenumfang entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Anhang B
Paratuberkulose der kleinen Wiederkäuer

1.
Ziel des Programms

In Sachsen liegen gegenwärtig nur eine geringe Anzahl an Untersuchungen über das Vorkommen von Paratuberkulose in Schaf- und Ziegenbeständen vor. Es treten bei kleinen Wiederkäuern Todesfälle auf, die häufig nicht abgeklärt werden. Eine sichere Diagnose ist oftmals nur durch Sektion verendeter Tiere zu stellen.
Das Ziel des Programms besteht darin, Todesfälle unklarer Genese durch Sektion der Tierkörper inklusive einer bakteriologischen, histologischen und parasitologischen Untersuchung an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen abzuklären, wobei bei über 2 Jahre alten Schafen und Ziegen die Paratuberkulose besonders berücksichtigt werden soll.

2.
Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Zur Untersuchung geeignete verendete Schafe und Ziegen können vom Tierbesitzer zur Sektion an die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen gebracht werden. Bei mehr als einem Tierkörper ist eine Rücksprache mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst erforderlich.
In Ergänzung der pathologisch-anatomischen und labordiagnostischen Untersuchungen zur Abklärung der Krankheitsursachen wird bei über 24 Monate alten Schafen und Ziegen eine gezielte histologische Untersuchung des Dünndarmes auf Paratuberkulose vorgenommen.
Die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen teilt die Befunde dem Tierbesitzer, dem zuständigen Schaf- und Ziegengesundheitsdienst, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem betreuenden Tierarzt mit. Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Paratuberkulose bleiben unberührt. Der Schaf- und Ziegengesundheitsdienst wertet die Untersuchungsergebnisse am Jahresende aus.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 265
    Fsn-Nr.: 634-V10.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014