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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten

Vollzitat: Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 277), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten

Vom 17. November 2009

1.
Vorbemerkungen

Die Fischseuchen werden nach der Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) in exotische und nichtexotische Krankheiten unterschieden.

Die exotischen Krankheiten sind:
Fische:

Epizootische Hämatopetische Nekrose (EHN),
Epizootisches Ulzeratives Syndrom (EUS).

Weichtiere:

Infektion mit Bonamia exitiosa,
Infektion mit Perkinsus marinus,
Infektion mit Microcytos mackini.

Krebstiere:

Taura-Syndrom,
Yellowhead Disease.

Die nichtexotischen Krankheiten umfassen:
Fische:

Virale Hämorragische Septikämie (VHS),
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN),
Koi-Herpesvirus-Infektion der Karpfen (KHV),
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA).

Weichtiere:

Infektion mit Marteilia refringens,
Infektion mit Bonamia ostreae.

Krebstiere:

Die Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere (WSD).

Die genannten exotischen Krankheiten wurden in der EU bisher nicht nachgewiesen, die nichtexotischen Krankheiten vor allem VHS, IHN und KHV sind wirtschaftlich bedeutsame Erkrankungen in den sächsischen Aquakulturbetrieben.
In den letzten Jahren wurden durch die zunehmende Produktion von sogenannten Nebenfischarten in sächsischen Fischereibetrieben auch neue Krankheiten eingeschleppt, die damit erstmalig in Sachsen nachgewiesen werden konnten. Dazu gehören die Stör-Iridovirus-Infektion (White Sturgeon Iridoviral Disease, WSIVD) und die Herpesvirusinfektion der Störe (White Sturgeon Herpesvirus Disease, WSHV). Die Erkrankungen sind außerdem bei der OIE gelistet.

Tabelle 1: Zusammenfassung wirtschaftlicher bedeutsamer Erkrankungen

Tabelle 1
Erkrankung Anzeigepflicht in Deutschland Meldepflicht in Deutschland Anzeigepflicht bei der OIE Aquatic Animal Health Code (OIE)) Wirtschaftliche Bedeutung
Erkrankung Anzeige-
pflicht
in Deut-
schland
Melde-
pflicht in Deut-
schland
Anzeige-
pflicht bei der OIE
Aquatic Animal Health Code (OIE) Wirtschaft-
liche Be-
deutung in Sachsen
VHS x   x x x
IHN x   x x x
IPN   x   x x
ISA x   x x
EHN x   x x
EUS x   x  
SVC     x x (x)
WSIVD     x x  
BKD*     x x  

* BKD:      Bakterielle Nierenerkrankung

Die nichtexotischen Fischseuchen der Salmoniden VHS und IHN haben in Sachsen als ein Bundesland mit vorrangig Zukauf von Besatzmaterial nach wie vor einen hohen Stellenwert für die Fischseuchenbekämpfung. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass nur durch kontinuierliche Untersuchung, Aufklärung und Beratung der Tierbesitzer Seuchenzügen entgegengewirkt werden kann.
Der wirtschaftliche Wert der in Sachsen produzierten Störe und die weiträumigen Handelswege machen es notwendig, dass spezifische Störkrankheiten frühzeitig erkannt werden. Bereits im Jahr 2008 wurden Stör-Iridoviren und Stör-Herpesviren im Zusammenhang mit Verlustgeschehen nach Zukäufen nachgewiesen. Weitere Erkrankungen mit unter Umständen beachtlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind die Bakterielle Nierenerkrankung der Salmoniden (BKD) sowie durch die Auswirkungen der Klimaerwärmung zunehmenden parasitären Erkrankungen der Salmoniden und Cypriniden wie die Ichthyophthyriose und der Argulusbefall.
Schwerpunkt der Verhinderung der Verbreitung virusbedingter Fischseuchen sowie weiterer Fischerkrankungen liegt sowohl in der Prophylaxe als auch im Ziel, einen genauen epidemiologischen Überblick über die Verbreitung der genannten Infektionen zu erhalten. Die Erklärung der Seuchenfreiheit von Zonen oder Kompartimenten in Sachsen gemäß Richtlinie 2006/88/EG und Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) als Schutzgebiet ist Ziel des Programms.

2.
Untersuchungen zur Überwachung

Der Fischgesundheitsdienst wird gemäß Artikel 10 der RL 2006/88/EG als mit der Gesundheit von Wassertieren befasster qualifizierter Dienst eingesetzt. In den Fischzuchtbetrieben sind gemäß Fischseuchenverordnung je nach erfolgter Kategorisierung und Einordnung der Untersuchungshäufigkeit zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung durch die zuständigen Veterinärämter Kontrolluntersuchungen bis zu dreimal jährlich durchzuführen. Darüber hinaus sind bei erhöhter Mortalität auf Anforderung der Betriebe und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden weitere Kontrollen und Probenahmen durchzuführen.

Forellenbetriebe:
Die Untersuchungen auf Forellenseuchen sind in den Monaten Oktober bis Juni bei Wassertemperaturen unter +14 °C durchzuführen und auf die Zucht- und Aufzuchtbetriebe zu konzentrieren, die Fortpflanzungsprodukte (Eier, Sperma) und Satzfische abgeben. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach Gesundheitsstatus und Risikoniveau des jeweiligen Betriebes.

Andere Fischhaltungsbetriebe:
Sie sind dem Gesundheitsstatus und Risikoniveau entsprechend in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise im Frühjahr (März bis Mai), in der Erwärmungsperiode, klinisch und virologisch zu untersuchen. Schwerpunkt bilden hierbei die Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Satzfischhandel.

Die klinische Untersuchung des Fischbestandes inklusive Sektion und Probenahme erfolgt durch den Fischgesundheitsdienst. Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen. Bei Laichfischen kann die Probenahme auf Ovarialflüssigkeit und Geschlechtsprodukte beschränkt werden.

3.
Erklärung der Seuchenfreiheit

Wird auf Grund der regelmäßigen amtlichen Kontrollen und durch den Fischgesundheitsdienst der Status „unverdächtige Zone oder Kompartiment“ in Bezug auf eine anzeigepflichtige Seuche über einen vorgeschriebenen Zeitraum gehalten, erfolgt während dieser Zeit nur Besatzzukauf aus seuchenfreien Zonen beziehungsweise Kompartimenten und werden die Bedingungen der Richtlinie 2006/88/EG erfüllt (Brunnen-/Quellwasserversorgung, natürliches/künstliches Hindernis für den Aufstieg anadromer Fische), kann bei der zuständigen Behörde Antrag auf „seuchenfreie Zone oder Kompartiment“ gestellt werden. Dem Fischgesundheitsdienst obliegt die Erarbeitung der entsprechenden Anträge gemeinsam mit dem Fischzuchtbetrieb.

4.
Andere wirtschaftlich bedeutsame Fischkrankheiten (IPN, SVC, WSIVD, BKD, Rotmaulseuche [ERM], Karpfenerythrodermatitis [CE], Furunkulose)
Die Untersuchung auf IPN erfolgt (im Unterschied zu anderen Bundesländern) im Zusammenhang mit der Untersuchung auf VHS und IHN. Die IPN-Nachweise werden amtlich erfasst. Da die in Sachsen vorhandenen Laichfischbestände von Regenbogenforellen frei von IPN sind, erfolgt eine entsprechende seuchenhygienische Beratung der Betriebe. Eine Behandlung ist nicht möglich.
Die Untersuchung auf SVC in den karpfenhaltenden Betrieben erfolgt vorzugsweise in der Frühjahrsperiode bei ansteigenden Temperaturen sowie im Verdachtsfall. Ziel ist, eine Übersicht zur Verbreitung der Erkrankung in Sachsen zu erhalten, um gegebenenfalls die Verbreitung mit entsprechenden Maßnahmen zu verhindern.
WSIVD: Die Abklärung der Erkrankung erfolgt nach klinischem Verdacht in Zusammenarbeit mit der LUA Sachsen im Rahmen der diagnostischen Möglichkeiten. Infizierte Bestände werden durch den Fischgesundheitsdienst erfasst und dokumentarisch begleitet, um Bestandsvermischungen wertvoller Bestände zu vermeiden. Betroffene Störbestände bleiben ein Leben lang Virusträger.
Diagnostische Abklärung der bakteriell bedingten Erkrankungen wie BKD, ERM, Furunkulose, CE sowie der parasitären Erkrankungen mit Aufstellung von Behandlungsplänen.
5.
Regelmäßige fischgesundheitliche Betreuung

Das besondere Anliegen des Fischgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse ist es, Leistungsminderungen und Verluste infolge Fischseuchen und Fischkrankheiten zu reduzieren beziehungsweise zu verhindern. Dazu erweist sich eine über die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkontrollen der Fischzuchtbetriebe hinausgehende regelmäßige Fischgesundheitsbetreuung als notwendig, die die Tierseuchenkasse durch Betreuungsverträge anbietet. Die regelmäßige fischgesundheitliche Betreuung schließt die umfassende Beratung der Betriebe zu Maßnahmen der Prophylaxe und Bekämpfung von Fischkrankheiten und Fischseuchen ein.

6.
Verantwortlichkeiten
a)
Besitzer
 
Gemäß Fischseuchenverordnung sind alle Fischhaltungsbetriebe auf Antrag bei der zuständigen Behörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt) zu genehmigen beziehungsweise zu registrieren. Es besteht eine Nachweispflicht über Tierkäufe und -verkäufe (lebende Tiere).
 
Der Besitzer hat gemäß § 7 der Fischseuchenverordnung seine Fischbestände in geeigneter Weise untersuchen zu lassen.
 
Eine erhöhte Sterblichkeit ist nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Fischhaltungsbetriebes, zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde sind über drei Jahre aufzubewahren.
 
Bei der zuständigen Behörde ist jede erhöhte Sterblichkeitsrate, die nicht eindeutig auf Haltungs- oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann und jeder Seuchenverdacht unverzüglich anzuzeigen.
b)
Fischgesundheitsdienst
 
Die fachliche Anleitung zum Bekämpfungsprogramm sowie die Beratung der Fischhalter, Teichwirte und Angler in allen Einzelfragen auf der Grundlage dieses Programms obliegt dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse.
 
Die klinische Kontrolle und Beprobung vor Ort führt der Fischgesundheitsdienst durch.
 
Die labordiagnostischen Untersuchungen erfolgen in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Freistaates Sachsen.
 
Der Fischgesundheitsdienst trägt in Form von Vorträgen und Artikeln zur Öffentlichkeitsarbeit bei.
 
Durch den Fischgesundheitsdienst wird jährlich ein Bericht zur Einschätzung der Bekämpfung der Fischseuchen und Fischkrankheiten für das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erstellt.
c)
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter
Der zuständigen Behörde obliegt die Einordnung zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung und die Kategorisierung der Fischhaltungsbetriebe
7.
Kosten

Die Kosten des Programms trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten in der jeweils gültigen Fassung ihrer Leistungssatzung.

8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Neufassung des Programms tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeit tritt das Programm des Fischgesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen und Fischkrankheiten vom 2. Dezember 1996 außer Kraft.

Dresden, den 17. November 2009

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 277
    Fsn-Nr.: 634-V10.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010