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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL überörtlicher Bedarf

Vollzitat: FRL überörtlicher Bedarf vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 591), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten des überörtlichen Bedarfs
(FRL überörtlicher Bedarf)

Vom 6. April 2010

1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Ausgestaltung bedarfsgerechter überörtlicher Angebote der Jugendhilfe. Dabei sollen die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen bei der Ausgestaltung der überörtlichen Angebote angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden für Angebote der Jugendhilfe und grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe gewährt, für die ein überörtlicher Bedarf (Bedarfsplan) besteht, sowie für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung. Solche Projekte sind insbesondere Veranstaltungen zu aktuellen, überregionalen Themen aus den Leistungsbereichen nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII oder Maßnahmen mit neuen fachlich-inhaltlichen Schwerpunkten aus diesen Bereichen.

2.1
Grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe
Bezuschusst werden Ausgaben für überwiegend konzeptionelle und/oder geschäftsführende Tätigkeiten, für Tätigkeiten im Bildungsbereich sowie für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungstätigkeiten. Jugendverbände gemäß § 12 SGB VIII können einen pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben erhalten, soweit sie die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllen und die fachlich-inhaltliche Arbeit in der Jugendhilfe im Rahmen überörtlicher Bedarfe leisten.
2.2
Mitarbeiter- und Multiplikatorenfortbildung, Fachtagungen
Bezuschusst werden Projekte, die sich an haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte sowie Fachkräfte aus kooperierenden Institutionen richten und in der Regel pro Tag mindestens 6 Bildungseinheiten zu jeweils 45 Minuten umfassen. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.
2.3
Außerschulische Jugendbildung
Zuwendungen werden für Projekte gewährt, die sich an junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr richten und einen Bildungsanteil in der Regel von mindestens 6 Bildungseinheiten zu jeweils 45 Minuten pro Tag umfassen. In angemessenem Umfang können auch Personen, die nicht zur Zielgruppe des SGB VIII gehören, in die Projekte einbezogen werden, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.
2.4
Internationale Jugendarbeit
Bezuschusst werden Projekte, die die Begegnung und den Austausch sächsischer und ausländischer junger Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zum Ziel haben. In angemessenem Umfang können auch Personen, die nicht zur Zielgruppe des SGB VIII gehören, einbezogen werden, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Zuwendungsfähig sind Projekte mit einer Dauer von mindestens 5 und höchstens 21 Tagen. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag. Bei Projekten mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen kann die Projektdauer unterschritten werden (Kurzzeitprojekte). Ist eine Förderung des Projektes auch über einschlägige Bundes- und EU-Programme möglich, ist diese zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Die beantragten Mittel sind im Finanzierungsplan darzustellen. Eine Bezuschussung durch den Freistaat Sachsen kann ergänzend bis zum Höchstsatz der günstigsten Förderrichtlinie erfolgen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit überwiegend touristischer Ausrichtung sowie Projekte, die überwiegend dem Leistungsvergleich oder der Leistungsdarstellung dienen.
2.5
Internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe
Bezuschusst werden Projekte, die sich an haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige richten und den fachlichen Austausch von sächsischen und ausländischen Fachkräften zum Ziel haben. Die Dauer der Maßnahme soll 10 Tage nicht überschreiten. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz im Freistaat Sachsen, die durch rechtlich selbstständige Mitgliedsstrukturen oder Untergliederungen mit eigenem Organisationsstatut untersetzt und auf Landesebene tätig sind. In begründeten Einzelfällen können auch andere Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Zuwendungen werden für überörtliche Projekte gewährt.
4.1.2
Die Zuwendungsempfänger haben sich angemessen an der Finanzierung der Projekte mit Eigenmitteln zu beteiligen.
4.1.3
Der Zuwendungsempfänger hat die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen.
4.1.4
Der Bewilligungsbehörde sind der Bedarf und die Nachhaltigkeit des Vorhabens sowie die fachliche Begleitung im Projektverlauf durch eine jugendhilfeplanerische Stellungnahme der Verwaltung des Landesjugendamtes zu bestätigen.
4.2
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe
Personalausgaben für überwiegend konzeptionelle und/oder geschäftsführende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Bildungsbereich sind grundsätzlich nur für Fachkräfte mit einem pädagogischen, sozialpädagogischen oder für das Aufgabenfeld vergleichbaren Hochschulabschluss zuwendungsfähig. Personalausgaben für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungstätigkeiten sind zuwendungsfähig, wenn die Befähigung für die entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.
4.2.2
Internationale Jugendarbeit
Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Sachsen und aus dem Ausland ist zu achten. Bei Projekten mit Austauschcharakter ist zusätzlich das Prinzip der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu beachten. Eine ausreichende Betreuung ist sicherzustellen, wobei die Zahl der Teilnehmenden in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Betreuenden stehen soll. In der Regel wird ein Verhältnis von 10 Teilnehmenden auf 1 Betreuenden als angemessen angesehen. Die Gesamtzahl der Teilnehmenden einschließlich der Betreuenden soll dabei nicht unter 11 und nicht über 30 Personen liegen.
4.2.3
Internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe
Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Sachsen und aus dem Ausland ist zu achten. Die Teilnehmenden müssen einen berufspraktischen Bezug zum inhaltlichen Schwerpunkt des Projektes haben.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung erfolgen als Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen für Projekte der internationalen Jugendarbeit sowie für internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe erfolgen teils als Anteilfinanzierung, teils als Festbetragsfinanzierung. Eine Vollfinanzierung der Projekte ist ausgeschlossen.
5.2
Personalausgaben
5.2.1
Zuwendungen zu Personalausgaben können für Projekte nach Nummer 2.1 gewährt werden. Für Personalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des jeweils geltenden Tarifvertrages für Staatsbedienstete maßgebend. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die staatliche Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.2.2
Für Personalausgaben gemäß Nummer 2.1 sind die im Bedarfsplan für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche ausgewiesenen Vergütungsgruppen maßgebend.
5.3
Sachausgaben
5.3.1
Die Zuschüsse zu den Sachausgaben für Projekte nach Nummer 2.1 Satz 1 können bis zu 25 Prozent der nach Nummer 5.2.2 bezuschussten zuwendungsfähigen Personalausgaben betragen, soweit diese nicht aus anderen Mitteln finanziert werden oder finanziert werden können.
5.3.2
Jugendverbände gemäß Nummer 2.1 Satz 2 erhalten grundsätzlich nur einen pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben in Höhe von 300 EUR pro Monat.
5.3.3
Für eintägige Projekte nach Nummer 2.2 werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 8 EUR und für mehrtägige Projekte bis zu 15 EUR pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Die Vergütung der Referententätigkeit wird mit bis zu 35 EUR pro Bildungseinheit, jedoch mit höchstens 225 EUR pro Tag bezuschusst.
5.3.4
Für eintägige Projekte nach Nummer 2.3 werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 5 EUR und für mehrtägige Projekte bis zu 10 EUR pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Für die Vergütung der Referententätigkeit gilt Nummer 5.3.3 entsprechend.
5.3.5
Für Projekte nach Nummer 2.4 im Inland werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 12 EUR pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Bei eintägigen Projekten nach Nummer 2.4 Satz 5 im Inland werden, abweichend von Satz 1, Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 10 EUR pro Teilnehmenden gewährt. Für Projekte im Ausland wird sächsischen Teilnehmenden ein Fahrt- beziehungsweise Flugkostenzuschuss von bis zu 70 Prozent der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für An- und Abreise, maximal jedoch bis zu 350 EUR je Teilnehmenden gewährt. Bei Kurzzeitprojekten nach Nummer 2.4 Satz 5 im Ausland wird, abweichend von Satz 3, sächsischen Teilnehmenden ein Betrag von bis zu 12 EUR als Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt. Die notwendigen Betreuenden werden in die Berechnung der Zuschüsse einbezogen.
5.3.6
Für Projekte nach Nummer 2.5 werden zur Abgeltung von Aufwendungen, insbesondere für Vorbereitung, Auswertung und die Sprachmittlung, Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 30 EUR pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Für Projekte im Ausland wird sächsischen Teilnehmenden ein Fahrt- beziehungsweise Flugkostenzuschuss von bis zu 70 Prozent der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für An- und Abreise, maximal jedoch bis zu 350 EUR je Teilnehmenden gewährt.
5.3.7
Für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Anträge sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später eintreffende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden. Der Antrag muss die Art des zu fördernden Projektes, die Konzeption, Angaben zu Projektdauer und -ort sowie zur Anzahl der Teilnehmenden enthalten. In jedem Fall ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem die vorgesehenen Eigenmittel auszuweisen sind.
6.3
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 (Erstempfänger) können für Mitglieder Sammelanträge stellen. In diesem Fall ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, als Erstempfänger die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560) geändert worden sind, zu § 44 SäHO, an die jeweils angeschlossenen Verbände und Organisationen (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Eine darüber hinaus gehende Weiterleitung ist ausgeschlossen. Die Weitergabe erfolgt in privatrechtlicher Form. Im Bewilligungsbescheid ist dem Zuwendungsempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der VwV zu § 44 SäHO aufzuerlegen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.5
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine Kopie des qualifizierten Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.
7
Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen von den in Nummer 4 und 5 festgelegten Kriterien zulassen.

8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten des überörtlichen Bedarfs (FRL überörtlicher Bedarf) vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S.1108), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553), außer Kraft.

Dresden, den 6. April 2010

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 17, S. 591
    Fsn-Nr.: 5583-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019