1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRUnErAn

Vollzitat: FRUnErAn vom 22. Januar 2001 (SächsABl. S. 295)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für schulische Projekte unterrichtsergänzender Angelegenheiten an Schulen im Freistaat Sachsen
(FRUnErAn)

Az.: 36-6520.10/145

Vom 22. Januar 2001

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO , SächsABl. SDr. Nr. 10/1999, S. 309) Zuwendungen für lehrplanbezogene Projekte
 
a)
des musisch-kulturellen Bereichs,
 
b)
der Umweltbildung und -erziehung,
 
c)
der Demokratieerziehung und politischen Bildung,
 
d)
der Gesundheitserziehung und Suchtprävention,
 
e)
der Familien- und Sexualerziehung.
 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Gegenstand der Förderung muss aus Sicht der Bewilligungsstelle pädagogisch besonders förderungswürdig sein.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Lehrplanbezogene Projekte des musisch-kulturellen Bereichs
 
Gefördert werden lehrplanbezogene Projekte, die eine aktive und kreative Auseinandersetzung des Schülers auf künstlerischem, kulturellem, musischem und darstellendem Gebiet beinhalten. Hierzu gehören auch Aktivitäten auf dem Gebiet der Denkmalpflege und der Leseförderung.
2.2
Lehrplanbezogene Projekte zur Umweltbildung und -erziehung
 
Gefördert werden lehrplanbezogene Projekte, die der Aufbereitung umweltbezogener Problembereiche für die Schule, der Entwicklung und Stärkung des Umweltbewusstseins und des umweltbewussten Verhaltens, der Wissens- und Informationsvermittlung, dem Wissensaustausch, der Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umweltschutz und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Umweltfragen dienen.
Hierzu gehören auch Aktivitäten im Bereich der schulischen Verkehrserziehung.
2.3
Lehrplanbezogene Projekte zur Demokratieerziehung und politischen Bildung
 
Gefördert werden lehrplanbezogene Projekte, die zu Demokratie, Toleranz und Achtung der Würde des Menschen erziehen, die zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft und zu selbstständigem, kritischem Urteilen befähigen sowie die Bereitschaft zu sozialem und eigenverantwortlichem Handeln und zu politischer Verantwortlichkeit wecken.
2.4
Lehrplanbezogene Projekte zur Gesundheitserziehung und Suchtprävention
Gefördert werden lehrplanbezogene Projekte mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Förderung einer gesunden Lebensweise und eines Gesundheitsbewusstseins der Schüler gegenüber dem eigenen Körper und der eigenen Entwicklung sowie zur Förderung der Lebens- und Konfliktlösekompetenz bei den Schülern.
2.5
Lehrplanbezogene Projekte zur Familien- und Sexualerziehung
Gefördert werden lehrplanbezogene Projekte zur Familien- und Sexualerziehung, die die Schüler beim Aufbau ihrer sexuellen Identität unterstützen, sie befähigen, ihr Leben, ihre Partnerschaft und ihre eigene Sexualität auf ihre Weise zu entwickeln, tradierte Sexualrollen und aktuelle Verhaltensweisen der Geschlechter kritisch zu hinterfragen sowie Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Partner, der eigenen Familie und der Gesellschaft zu entwickeln.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schulträger, eingetragene Schulfördervereine oder sonstige in der Jugendarbeit tätige gemeinnützige Vereine. Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn mit der Realisierung des Projektes noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Projekte, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträge abgeschlossen sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
 
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Grundsätzlich können dabei bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Im Höchstfall beträgt die Zuwendung jedoch 10 000 DM (5 000 EUR) je Projekt.
5.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
 
Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
 
a)
Sachkosten für Geräte, Ausrüstungen, Arbeitsmaterialien, Verbrauchsmaterialien,
 
b)
sächliche Verwaltungsausgaben,
 
c)
Kosten für Dienstleistungen,
 
d)
Leihgebühren,
 
e)
Honorarkosten für:
 
 
aa)
projektbezogene Aktivitäten (Künstler, Journalisten et cetera) bis zu 35,00 DM (17,50 EUR) pro Stunde,
 
 
bb)
pädagogische Fachkräfte (Lehrer, Erzieher und andere), die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen, bis zu 25,00 DM (12,50 EUR) pro Stunde,
 
f)
Reisekosten,
 
g)
Eintrittsgelder.
5.5
Eigenarbeitsleistungen
 
Eigenarbeitsleistungen von Antragstellern nach Ziffer 3 zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und dürfen gegenüber den Leistungserbringern nicht vergütet werden. Sie können jedoch bei der Entscheidung über die Höhe des Fördersatzes berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang angemessen und ihre Erbringung gesichert erscheint. Art und Weise der Erbringung sind anhand der Vorhabenplanung konkret darzustellen und auszuweisen. Eigenarbeitsleistungen können mit folgenden Höchstbeträgen in Ansatz gebracht werden:
Höchstbeträge
Buchstabe wer Betrag
a) Schüler 11,00 DM (5,50 EUR) pro Stunde,
b) Erwachsene 20,00 DM (10 EUR) pro Stunde.
 
Bei Vorliegen der obigen Voraussetzung kann eine erhöhte Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Ziffer 5.4 erfolgen.
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Antragstellung
Die Anträge für das laufende Kalenderjahr können jeweils bis zum 30. September eingereicht werden.
6.1.2
Antragsweg
Der Antrag ist bei der Sächsischen Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe e.V., Alaunstraße 11, 01099 Dresden,
Telefon: (03 51) 4 90 68 67, Fax: (03 51) 4 90 68 74, einzureichen.
6.1.3
Antragsunterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
 
a)
ein Antragsformular gemäß der Anlage 1,
 
b)
eine Beschreibung des Projekts (Konzeption, bestehend aus dem Projektziel, der Zielgruppe und den beabsichtigten Maßnahmen),
 
c)
fachliche Stellungnahme des Regionalschulamtes,
 
d)
die Satzung/Gemeinnützigkeitserklärung des Projektträgers.
6.2
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsstelle ist die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird sie gemäß § 44 Abs. 3 SäHO beliehen. Die Entscheidung über die Zuwendung wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus getroffen.
6.3
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2001

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Günther Portune
Staatssekretär

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 11, S. 295
    Fsn-Nr.: 5572-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003