Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß § 13 Abs. 8 der Verordnung über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter
(VwV FS-Aufnahme Formblätter)
Az.: 31-6617.10/12
Vom 28. Oktober 2004
1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Förderschulen im Freistaat Sachsen.
2. Verwendung
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen sind gemäß § 13 Abs. 8 SOFS die als Anlage A sowie Anlage 1 bis 16 beigefügten Formulare zu verwenden. Die mit ihnen erhobenen und übermittelten Daten dürfen im Rahmen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) nur weiterverarbeitet werden, soweit es zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben der Schule und Schulaufsichtsbehörden erforderlich ist. Die Datensicherheit ist durch die in § 9 SächsDSG bezeichneten Maßnahmen zu gewährleisten.
3. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß § 12 Abs. 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter vom 26. August 1997 (ABl. SMK S. 349) außer Kraft.
Dresden, den 28. Oktober 2004
Günther Portune
Staatssekretär