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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1413), die durch die Richtlinie vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 677) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vom 15. September 2010

[geändert durch RL vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 677)
mit Wirkung vom 12. Juli 2013]

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Zweck der staatlichen Förderung ist es, die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage zu versetzen, sich planmäßig um die Gewinnung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern zu bemühen sowie über Fragen des Betreuungsrechtes und zu Vorsorgevollmachten zu informieren.
1.2
Die Förderung erfolgt
 
a)
auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748, 750) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und
 
b)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, sowie
 
c)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702),
 
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3
Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen.
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der Betreuungsvereine hinsichtlich

2.1
der planmäßigen Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern,
2.2
der Einführung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern sowie die Beratung der durch Vorsorgevollmachten bestellten Bevollmächtigten,
2.3
die planmäßige Information hinsichtlich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
2.4
der Gewährleistung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern des Betreuungsvereines.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann jeder nach § 1908f BGB und § 3 AGBtR anerkannte Betreuungsverein im Freistaat Sachsen sein.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, wenn

4.1
er über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit einem Fachhochschulabschluss oder mit einem als gleichwertig anerkannten berufsbezogenen Abschluss verfügt, der eine Übernahme der unter Nummer 2 genannten Aufgaben zulässt. Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben ist eine zweijährige Betreuertätigkeit,
4.2
sich die örtlichen Betreuungsbehörden an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 14 000 EUR mit 10 Prozent beteiligen und ihren Anteil erbringen,
4.3
der Einzugsbereich des Betreuungsvereins mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt ist,
4.4
er für seine Mitarbeiter eine den Erfordernissen entsprechende Fort- und Weiterbildung, insbesondere bei auftretenden Änderungen der Rechtslage ermöglicht,
4.5
er in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AGBtR mitwirkt,
4.6
er über eine angemessene Haftpflichtversicherung seiner Mitarbeiter gemäß § 1908f BGB verfügt,
4.7
regelmäßige Öffnungszeiten mit Angeboten zur Beratung und Information über die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen in Höhe von mindestens 20 Stunden pro Woche gewährleistet und
4.8
folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Querschnittsarbeit durchgeführt werden:
 
a)
mindestens 2 öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Gewinnung sowie 2 öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Einführung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern,
 
b)
mindestens 2 öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Beratung der durch Vorsorgevollmacht bestellten Bevollmächtigten,
 
c)
mindestens 2 öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie
 
d)
monatliche Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch im Betreuungsrecht für die Mitarbeiter des Betreuungsvereins.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten.
5.3
Die Zuwendung bezogen auf eine hauptberuflich angestellte Vollzeitfachkraft beträgt bis zu
 
a)
5 130 EUR für Personalkosten und
 
b)
1 170 EUR für Sachkosten.
5.4
Darüber hinaus kann für jeden vom Betreuungsverein geworbenen und erstmalig bestellten ehrenamtlichen Betreuer außerhalb des familiären Umfeldes eine Zuwendung von bis zu
 
a)
513 EUR für Personalkosten und
 
b)
117 EUR für Sachkosten
 
gewährt werden. Die Zuwendung ist begrenzt auf maximal 10 Betreuer.
Zum familiären Umfeld eines Betreuten gehören der Verlobte, der Ehegatte, der Lebenspartner oder Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.
5.5
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Die Zuwendung wird für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
5.6
Mittel der Arbeitsförderung sind in voller Höhe auf die Zuwendung anzurechnen und mindern diese.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Vor der abschließenden Entscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den örtlichen Betreuungsbehörden herzustellen. Dieses ist in den bekannt zu gebenden Bescheid aufzunehmen.
6.2
Der Zuschuss wird jährlich auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mit ihm vorzulegen sind insbesondere
 
a)
eine Bestätigung, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, welche durch seine Mitarbeiter verursacht werden können, ausreichend versichert ist,
 
b)
Nachweise über die Geeignetheit der zu fördernden Fachkraft,
 
c)
ein Konzept zur Arbeitsplanung und Qualitätssicherung sowie
 
d)
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der geforderte Anteil der kommunalen Kofinanzierung erbracht wird sowie die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6.3
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Vorzulegen ist dabei auch eine Aufstellung, in der die bisherigen und die neu angeworbenen und bestellten ehrenamtlichen Betreuer benannt sind. Ihr sind Bestätigungen der ehrenamtlichen Betreuer über die Anwerbung durch ihren Betreuungsverein beizufügen. Des Weiteren sind das Aktenzeichen und das für die Betreuung zuständige Gericht mitzuteilen. Im Übrigen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.4
Die Bewilligungsbehörde hat dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bis zum 30. September eines jeden Jahres über die Förderung der Betreuungsvereine im Vorjahr zu berichten.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann Rückforderungen von Zuwendungen sowie Zinsforderungen nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides mit neu zu bewilligenden oder noch ausstehenden Zuwendungen aufrechnen.
6.6
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zu Nummer 6.2 Satz 2 sowie in begründeten Einzelfällen bis zum 31. Dezember 2012 Abweichungen von Nummer 4.1 zulassen.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Betreuungsvereinen vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 7), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABI. SDr. S. S 2553), außer Kraft.

Dresden, den 15. September 2010

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 40, S. 1413
    Fsn-Nr.: 5584-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015