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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Verbraucherinsolvenzberatung

Vollzitat: FRL Verbraucherinsolvenzberatung vom 22. September 2010 (SächsABl. S. 1415), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Trägern anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung
(FRL Verbraucherinsolvenzberatung)

Vom 22. September 2010

I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 305 Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355, 2387) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBI. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBI. S. 866) geändert worden sind, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierbei aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für anerkannte Stellen im Freistaat Sachsen gemäß § 305 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden,

1.
die Schuldner bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung umfassend persönlich unentgeltlich beraten, unterstützen und vertreten,
2.
die im Einzelfall bescheinigen, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgreich war oder erfolglos geblieben ist und über das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren informieren, und
3.
die bei Bedarf den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Unterlagen unterstützen.
III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts als Träger einer anerkannten Stelle. Hat kein Träger nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt einen Antrag auf Zuwendung gestellt, können auch Gebietskörperschaften, in deren Trägerschaft sich eine anerkannte Stelle befindet, Zuwendungsempfänger sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungen werden für Angebote in der Verbraucherinsolvenzberatung für im Freistaat Sachsen gemeldete Personen gewährt.
2.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 1 ist
 
a)
eine zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, und dem Träger einer anerkannten oder anerkennungsfähigen Stelle abgeschlossene Vereinbarung über die Zielstellung und den möglichen zeitlichen Umfang der Projekte von bis zu 3 Jahren pro Förderzyklus vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
 
b)
eine durch die anerkannte oder anerkennungsfähige Stelle vorgelegte rechtsgültig unterschriebene Konzeption nach Nummer 4; die dort enthaltene Leistungsbeschreibung muss einen Anteil für Präventionsarbeit im Umfang von mindestens 40 Stunden pro Kalenderjahr ausweisen.
3.
Für nach Inkrafttreten dieser Richtlinie neu eingestelltes Personal muss in der Fachberatung die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Zertifikatslehrgang „Schuldnerberatung“ nachgewiesen werden. Der zusätzlich zu den gesetzlichen Qualifikationsvorgaben zu führende Nachweis ist spätestens 12 Monate nach der Einstellung zu erbringen.
4.
Die Konzeption sollte Aussagen enthalten zu:
 
a)
den Zielstellungen,
 
b)
den angebotenen Leistungen,
 
c)
den Handlungsformen, zum Beispiel zu angewandten Beratungsmethoden und Kommunikationstechniken,
 
d)
der Beratungsqualität,
 
e)
der Beratungsquantität,
 
f)
den Zielgruppen,
 
g)
der Personalentwicklung,
 
h)
der Dokumentation der Ergebnisse und Entwicklungen,
 
i)
den Öffnungszeiten,
 
j)
den Standorten, einschließlich Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, und
 
k)
einer anzustrebenden Vernetzung mit den durch die Kommunen finanzierten Schuldnerberatungsstellen.
V.
Umfang, Art und Höhe der Zuwendungen
1.
Umfang der Zuwendung
1.1
Die Förderung erfolgt bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der Versorgungssituation der Landkreise und kreisfreien Städte.
1.2
Bei der Berechnung des Bedarfs ist das tatsächliche Beratungsaufkommen auf der Grundlage der durch die geeigneten Stellen nach § 1 SächsInsOAG abgerechneten Beratungsverfahren sowie die Zahl der bei den Insolvenzgerichten für die Gebietskörperschaft angemeldeten Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten 3 Jahren maßgeblich. Für das erste durchgeführte Interessenbekundungsverfahren gemäß Ziffer VI Nr. 1 werden in Bezug auf die gerichtlichen Verfahren ausschließlich die im Jahr 2010 angemeldeten Verfahren herangezogen.
1.3
Zusätzlich Berücksichtigung finden besondere Bedarfe. Diese können sowohl die Absicherung einer Grundversorgung im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt als auch die Beratung in einer Justizvollzugsanstalt sein. In Frage kommt ferner die gesonderte Absicherung einer Grundversorgung des ländlichen Raumes.
1.4
Um die Ermittlung des Bedarfs zeitnah vornehmen zu können, wird für die Berechnung nach Nummer 1.2 und 1.3 das Jahr definiert als Zeitraum vom 1. Oktober des Vorvorjahres bis zum 30. September des Vorjahres.
1.5
Zur Ermittlung des Bedarfs haben die Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September eines jeden Jahres die Anzahl der Beratungsfälle und die Anzahl der durchgeführten Beratungen mitzuteilen.
2.
Art und Höhe der Zuwendung
2.1
Die Zuwendungen werden als jährliche Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
2.2
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Beratungs-, Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten sowie Sachausgaben von Beratungseinheiten. Beratungseinheiten bestehen aus mindestens 1 Vollzeitäquivalent Fachberatung und bis zu 1 Vollzeitäquivalent Verwaltungstätigkeit. Die Zuwendung beträgt bis zu 75 000 EUR pro Haushaltsjahr und Beratungseinheit. Hiervon können für Sachausgaben bis zu 7 500 EUR pro Haushaltsjahr und Beratungseinheit verwendet werden.
2.3
Für Personalausgaben sind maximal die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des jeweils geltenden Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden. Die Förderung kann im Rahmen der Beschränkungen nach Nummer 2.2 bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
VI.
Verfahren
1.
Allgemeine Verfahrensausgestaltung
1.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Chemnitz.
1.2
Das Interessenbekundungsverfahren wird auf der Grundlage einer öffentlichen Bekanntmachung in einem dreijährigen Zyklus durchgeführt. Außerhalb dieses Verfahrens eingehende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden.
1.3
Träger anerkannter oder anerkennungsfähiger Stellen erhalten innerhalb eines Interessenbekundungsverfahrens die Möglichkeit, sich um Förderung einer oder mehrerer Beratungseinheiten zu bewerben.
1.4
Die Entscheidung über die Förderung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt unter Einbeziehung der fachlichen Bewertung der vorgelegten Konzeptionen nach vorgegebenen Kriterien durch einen Beirat.
1.5
Der Beirat besteht aus:
 
a)
2 Vertretern des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
 
b)
1 Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und
 
c)
2 Vertretern der kommunalen Spitzenverbände.
1.6
Der Beirat wird von einem Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berufen und geleitet. Die Geschäftsstelle des Beirates wird bei der Landesdirektion Chemnitz eingerichtet.
1.7
Die Zuwendungsempfänger melden der Bewilligungsbehörde zum 30. April und 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch anonymisiert:
 
a)
das Alter, das Geschlecht und den Bildungsabschluss des Schuldners,
 
b)
seinen Familienstand,
 
c)
seine Erwerbssituation und
 
d)
die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
 
Ein entsprechender Erhebungsvordruck wird bereitgestellt.
1.8
Die Zuwendungsempfänger melden der Bewilligungsbehörde zum 30. April und 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch anonymisiert:
 
a)
die Zahl der Gläubiger,
 
b)
die Höhe der Gesamtforderungen und
 
c)
den Erfolg oder Misserfolg des Einigungsversuchs.
 
Ein entsprechendes Statistikformular in Tabellen wird bereitgestellt.
2.
Zuwendungsverfahren
2.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.2
Bis zum 31. März des Folgejahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die sachgemäße Verwendung der Zuwendungen von den Zuwendungsempfängern nachzuweisen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
VII.
Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Ziffern III bis VI Nr. 1 festgelegten Kriterien zulassen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 22. September 2010

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 40, S. 1415
    Fsn-Nr.: 5586-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019