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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Vollzitat: Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO)1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) und zur Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung

Vom 20. September 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020

§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Assistenzkräfte für die Arbeit mit den Kindern

(1) 1Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
5.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
6.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik jeweils in der Studienrichtung oder mit dem Studienschwerpunkt in Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7.
Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
8.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
9.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
10.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
11.
in Kindertageseinrichtungen, deren Betriebserlaubnis die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zur Integration nach der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, gestattet, auch staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.

2Als pädagogische Fachkräfte im Sinne von Satz 1 gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer dem Satz 1 entsprechenden Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden.

(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung sind

1.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 oder
2.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen muss.

(3) 1In Kindertageseinrichtungen mit einer Einrichtungskonzeption, die gemäß ihrer Betriebserlaubnis im besonderen Maße auf die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten ausgerichtet ist, sind pädagogische Fachkräfte über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachkräfte hinaus auch solche mit der Berufsqualifikation Logopädin oder Logopäde oder mit der Berufsqualifikation Diplom oder Bachelor der Sprachheilpädagogik. 2In diesen Kindertageseinrichtungen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß Absatz 1 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren.

(4) 1Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für diese Tätigkeit förderlich ist. 2Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel Inhaber einer Berufsqualifikation als

1.
staatlich geprüfte Sozialassistentin, staatlich geprüfter Sozialassistent,
2.
staatlich geprüfte oder anerkannte Kinderpflegerin, staatlich geprüfter oder anerkannter Kinderpfleger,
3.
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
5.
Kindertagespflegeperson gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung oder
6.
Krippenerzieherin oder Krippenerzieher mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich der Krippe auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Assistenzkraft an einer Fortbildung gemäß § 5a Absatz 6 teilnehmen,

anzusehen. 3§ 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.

(5) 1Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kindergärten oder Horten eine Berufsqualifikation vorweisen, die für die jeweilige Tätigkeit förderlich ist. 2Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel

1.
Personen
a)
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
b)
mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich Kindergarten oder Hort auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags,
die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach Aufnahme der Tätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1 beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1,
2.
Personen nach § 5a Absatz 4 Halbsatz 1, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung,

anzusehen. 3Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen. 4Der Erwerb der Berufsqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Jahren ab der Tätigkeitsaufnahme nachzuweisen. 5§ 5a Absatz 8 gilt entsprechend. 6§ 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.2

§ 2
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Leitung
von Kindertageseinrichtungen

Pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind

1.
in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und
2.
in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10.3

§ 3
Qualifikation der Kindertagespflegepersonen

1Kindertagespflegepersonen müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. 2Die persönliche Eignung wird anhand eines erweiterten Führungszeugnisses, die gesundheitliche Eignung anhand eines Gesundheitszeugnisses geprüft. 3Fachlich geeignet ist, wer

1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 verfügt,
2.
eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“4 entspricht,
3.
einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, oder
4.
eine Qualifizierung absolviert hat, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege5 entspricht, und innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung abschließt.

4Die in Satz 3 Nummer 3 und 4 genannten Fristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. 5Für die fachliche Eignung von Personen, die ausschließlich Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson von bis zu drei Monaten abdecken, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. 6Dies gilt nicht bei Personen, die bereits drei Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen abgedeckt haben und erneut zu diesem Zweck eingesetzt werden sollen.6

§ 4
Qualifikation der Fachberater

1Fachberater sind in der Regel Fachkräfte mit

1.
einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10,
2.
Master im Studiengang Kindheitspädagogik oder Soziale Arbeit,
3.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Erziehungswissenschaft oder Pädagogik oder
4.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Psychologie.

2Sie sollen über eine zweijährige Praxiserfahrung im sozialpädagogischen Bereich verfügen.7

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte
für die Betreuung von Praktikanten

(1) 1Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. 2Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule erforderliche Fortbildung wahrnehmen können.8

§ 5a
Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung

(1) 1Personen mit anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zum Ziel hat. 2Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

(2) 1Personen mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 können

1.
als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 2 oder
2.
als Fachberater gemäß § 4

eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungs- oder Fachberatungstätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Nummer 9 zum Ziel hat. 2Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

(3) 1Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 1 eingesetzt werden, wenn sie an einer Fortbildung teilnehmen. 2Diese muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. 3Die Fortbildung ist ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungstätigkeit berufsbegleitend zu beginnen und die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

(4) Personen, die über ein Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik verfügen ohne die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu erfüllen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen und deren erfolgreichen Abschluss innerhalb von zwei Jahren nachweisen.

(5) 1Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung eine heilpädagogische Zusatzqualifikation beginnen, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung entspricht. 2Der Erwerb der Zusatzqualifikation ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

(6) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 verfügen, können als Assistenzkraft für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eingesetzt werden, wenn sie innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in Kinderkrippen eine Fortbildung absolvieren, die mindestens der Gemeinsamen Empfehlung des Landesjugendamtes und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu einem „Bildungscurriculum 2019 – Der Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des sächsischen Bildungsplans“ vom 30. Oktober 2019, korrigierte Fassung vom 13. März 2020 (SächsABl. S. 363) entspricht.

(7) Je 70 genehmigten Plätzen in einer Einrichtung kann eine Person eingesetzt werden, die sich in einer berufsbegleitenden Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Absätzen 1 bis 5 befindet.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen für den Nachweis des Erwerbs von Berufsqualifikationen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.9

§ 6
Fachliche Fortbildung

Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden:

1.
pädagogische Fachkräfte: 40 Stunden,
2.
Kindertagespflegepersonen: 20 Stunden und
3.
Fachberater: 40 Stunden.10

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft oder als Assistenzkraft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(2) Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 3 Satz 3 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung als Kindertagespflegeperson tätig sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.

(3) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung als Fachberater tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(4) 1Personen, die nach § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 oder § 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung eine Tätigkeit aufgenommen haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie bis zum 29. Oktober 2016 die Fort- oder Weiterbildung bereits begonnen haben. 2Die vor diesem Datum verstrichene Zeit wird auf den Lauf der fünfjährigen Frist, binnen derer der Nachweis einer erfolgreichen und abgeschlossenen Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung erfolgen muss, angerechnet. 3Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.11

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 277
    Fsn-Nr.: 814-1.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020