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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 1. März 2011 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vom 1. März 2011

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die die demokratische Kultur in Sachsen fördern und die freiheitliche demokratische Grundordnung stärken. Die Gewährung erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Förderung der demokratischen Kultur in Sachsen.
2.
Zweck ist weiterhin auch eine Verstärkung solcher Projekte und Maßnahmen durch örtliche und regionale Vernetzung sowie wissenschaftliche und beratende Begleitung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Projekten und Maßnahmen nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden können grundsätzlich Projekte und Maßnahmen, die
 
a)
Extremismus, insbesondere Rassismus und Antisemitismus, in unserer Gesellschaft abbauen helfen,
 
b)
demokratische Werte stärken, demokratische Handlungskompetenzen fördern sowie bürgerschaftliches Engagement motivieren,
 
c)
Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher religiöser, kultureller, ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierungen fördern und stärken,
 
d)
zum interkulturellen und interreligiösen Austausch beitragen,
 
e)
Opfer von Gewalt qualifiziert beraten und unterstützen,
 
f)
Multiplikatoren und Fachkräfte ausbilden, fortbilden und deren Arbeit inhaltlich und methodisch betreuen,
 
g)
zu einem lokal oder regional vernetzten Gemeinwesen unter Beteiligung maßgeblicher staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen sowie relevanter Akteure beitragen,
 
h)
durch beratende und wissenschaftliche Begleitung von Maßnahmen eine nachhaltige Entwicklung innovativer Handlungskonzepte initiieren.
2.
Es sollen insbesondere Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die an den lokalen und gemeinwesenorientierten Erfordernissen ausgerichtet und in regionale Netzwerke eingebunden sind.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
eingetragene Vereine und Verbände,
2.
staatlich anerkannte freie Träger,
3.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
4.
kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe,
5.
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft mit Mehrheit beteiligt ist,
6.
Fachhochschulen, Hochschulen und Berufsakademien,
7.
Träger öffentlicher Schulen und staatlich anerkannter oder genehmigter Ersatzschulen.

Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und an denen mehrheitlich Bürgerinnen und Bürger Sachsens teilnehmen.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte und Maßnahmen auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
3.
Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch den Geschäftsführer des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Zuwendungen nach Ziffer II werden als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen nach Ziffer II werden als Anteilfinanzierung bewilligt.
 
a)
Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
 
b)
In Einzelfällen mit besonderem Staatsinteresse oder bei Projekten und Maßnahmen bis zu einem Gesamtvolumen von 5 000 EUR kann die bewilligende Stelle auf Vorschlag der Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen einen höheren Fördersatz gewähren.
 
c)
Bei überregionalen Projekten und Maßnahmen, die insbesondere zur Vernetzung und Stärkung von Projekten und Maßnahmen nach Ziffer II im ländlichen Raum aktiv werden, kann der Bewilligungszeitraum auf Antrag über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist. Der Bewilligungszeitraum soll das Ende des folgenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Projekte nach Ziffer II handelt,
 
b)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Verfahren

1.
Antragsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Bewilligende Stelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich und grundsätzlich formgebunden in einfacher Fertigung beim Staatsministerium des Innern bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. 2 Für Projekte und Maßnahmen, die ab dem 1. Mai oder später beginnen sollen, können Anträge bis 1. März des jeweiligen laufenden Jahres eingereicht werden.
 
a)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Sachsen reichen einen Antrag gemäß den mit dieser Förderrichtlinie veröffentlichten Mustern (Anlagen 1 und 2) ein. Andere Antragsteller reichen einen Antrag gemäß dem mit dieser Förderrichtlinie veröffentlichten Muster (Anlage 3) ein. Die Antragsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
 
b)
Im Antrag ist die Angabe des Fördergegenstandes erforderlich. Auch wenn mehrere Fördergegenstände Bestandteil des beantragten Projektes oder der Maßnahme sind, ist das Projekt oder die Maßnahme im Rahmen der Antragstellung einem Fördergegenstand als Schwerpunkt zuzuordnen.
 
c)
Der Antragsteller hat seine regionale oder überörtliche Vernetzung nachzuweisen. Dazu kann das mit dieser Förderrichtlinie veröffentlichte Muster (Anlage 4) verwendet werden. Die erforderlichen Informationen können auch in anderer geeigneter Weise im Rahmen des Antragsverfahrens dargestellt werden.
 
Anträge für Projekte und Maßnahmen, die einen Höchstförderbetrag von 1 000 EUR nicht überschreiten und kurzfristig auf konkrete regionale Bedarfe unter Bezug auf politisch relevante Rahmenbedingungen, anlassbezogene lokale Ereignisse oder empirische Befunde reagieren, können außerhalb der in Ziffer VI Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 genannten Antragsfristen gestellt werden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Projektes oder der Maßnahme bei der Antragsstelle einzureichen. Die Projekte und Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Fördervoraussetzungen dieser Förderrichtlinie entsprechen. Über die eingereichten Anträge entscheidet die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen. Pro Jahr können bis zu 30 000 EUR für außerhalb der Antragsfristen gestellte Anträge bewilligt werden.
3.
Demokratieerklärung
 
a)
Der Antragsteller hat bei der Antragstellung eine Erklärung folgenden Wortlauts zu unterzeichnen: Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen. Als Träger der geförderten Maßnahmen haben wir dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.
 
b)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Sachsen haben abweichend von Nummer 3 Buchst. a nur dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Buchstabe a Satz 1 abgeben.
4.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die vorgenannten Fördergegenstände wird durch das Staatministerium des Innern jährlich unter Beachtung der Entwicklung der Handlungserfordernisse sowie der Ergebnisse der programmbegleitenden Evaluation des Landesprogramms (abrufbar bei der Antragsstelle des Landesprogramms) vor der Beratung der Anträge festgelegt. Zudem werden mindestens je zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung regionaler und örtlicher Projekte und Maßnahmen jedes Direktionsbezirkes verwandt.
 
b)
Die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen nimmt eine Vorprüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln vor. Ferner wird die Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie aufgeführten Förderziele und der ergänzenden Projektkriterien geprüft. Nicht förderfähig sind
 
 
aa)
Projekte und Maßnahmen, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
 
 
bb)
Projekte und Maßnahmen, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
 
 
cc)
interkulturelle, musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen einbinden.
 
c)
Ergänzend zu den unter Ziffer II genannten Förderzielen sind folgende inhaltliche und methodische Projektkriterien in die Bewertung des Antrages einzubeziehen: Der Projektträger
 
 
aa)
muss über die konkreten Maßnahmen hinaus eine nachhaltige Wirkung der Projekte und Maßnahmen begründen,
 
 
bb)
ist mit örtlichen Strukturen verbunden und bezieht diese in die Konzeption oder Realisierung der Maßnahmen ein,
 
 
cc)
unterstützt die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen an oder hat diese schon hergestellt,
 
 
dd)
kann Erfahrungen im zu bearbeitenden Förderschwerpunkt nachweisen oder nachvollziehbar darlegen, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
 
 
ee)
sieht nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vor,
 
 
ff)
erschließt innovative und modellhafte Arbeitsinhalte und Arbeitsmethoden,
 
 
gg)
beachtet bei der Konzeption seiner Projekte und Maßnahmen die Einbindung bildungsferner Schichten sowie Aspekte des Gender-Mainstreaming.
 
d)
Nach der formellen und fachlichen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen werden alle Anträge in Form einer Liste und mit dem Votum sowie einer Darstellung der haushalterischen Situation den Obersten Fachaufsichtsbehörden zur Beteiligung am Förderverfahren vorgelegt.
 
e)
Auf Grundlage der Beteiligung der betroffenen Ressorts gibt die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen daraufhin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderempfehlung in der Sache und der Höhe nach ab und leitet diese an die SAB weiter.
 
f)
Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderempfehlungen die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab. Die SAB ist berechtigt, von den Antragstellern weitere Unterlagen anzufordern.
5.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Mittel und die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt für alle Projekte und Maßnahmen durch die SAB.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
Ein erstmaliger Nachweis der regionalen oder überörtlichen Vernetzung hat spätestens drei Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraumes gegenüber der SAB zu erfolgen. Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen. Für Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 2. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz (Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS) vom 5. März 2007 (SächsABl. S. 402, 634), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1538), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.

Dresden, den 1. März 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

2
Zur Antragstellung steht ein Online-Antragsverfahren unter www.amt24.sachsen.de zur Verfügung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 12, S. 419
    Fsn-Nr.: 5571-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2011

    Fassung gültig bis: 6. Februar 2014